1819/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER FÜR
LANDESVERTEIDIGUNG
1090 Wien, Roßauer Lände 1
S91143/63-PMVD/2004 .
Juli 2004
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am
16. Juni 2004 unter der Nr. 1885/J an mich eine schriftliche
parlamentarische Anfrage betreffend
"Bundesbediensteten-Sozialplangesetz" gerichtet. Diese Anfrage beantworte
ich wie folgt:
Das
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG),
BGBl. I Nr. 138/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 119/2002, stellte unter anderem den rechtlichen
Rahmen für eine rasche Umsetzung der erforderlichen Personalmaßnahmen im
Zusammenhang mit der Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums
für Landesverteidigung und der obersten und oberen Führung des Bundesheeres
dar und ermöglichte den Bediensteten auf dem Prinzip der Freiwilligkeit in
sozial verträglicher Weise einen Rückzug aus ihrer Beschäftigung.
Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst zu bemerken, dass – wie auch
bereits in der seinerzeitigen Anfragebeantwortung vom
20. November 2002 (Nr. 4404/J zu 4355/AB, XXI. GP.) von meinem
Amtsvorgänger zum Ausdruck gebracht wurde – wesentliche Tatbestandsmerkmale des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes miteinander vermengt und mehrdeutige
Begriffe verwendet werden, sodass der Wille der Anfragesteller nicht immer
eindeutig erkennbar ist; unter diesem Gesichtspunkt erfolgt die Beantwortung so
detailliert und konkret wie möglich.
Im Einzelnen
beantworte ich die Anfrage wie folgt:
Zu 1, 2 und
17:
Im
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung haben im
gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis 31. Dezember 2003 insgesamt 460
Bedienstete einen Antrag auf „Vorzeitigen Ruhestand“ nach
§ 22g BB-SozPG gestellt. Davon haben 458 Bedienstete bis
31. Dezember 2003 den „Vorzeitigen Ruhestand“ angetreten (38 im Jahr 2002
und 420 im Jahr 2003, 2 Bedienstete sind vor Antritt verstorben). Eine
Einsparung der jeweiligen Arbeitsplätze bzw. Planstellen ist bei Antritt des
„Vorzeitigen Ruhestandes“ nicht vorgesehen.
Zu 3 bis 6:
Dazu ist
festzuhalten, dass es sich beim „Vorzeitigen Ruhestand“ gemäß § 22g BB-SozPG,
auf den sich diese Fragen wohl beziehen, um eine tatsächliche Versetzung in
den Ruhestand handelt und nicht – wie die Anfragesteller vermeinen – um
einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung nach § 22a bzw.
22c BB-SozPG, der eine Vorruhestandszahlung vorsieht. Da sich diese
Fragen demzufolge nur auf Pensionszahlungen beziehen können, fällt eine
Beantwortung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung.
Zu 7 bis 9 und 18:
Bis 31. Dezember
2003 wurde 974 Bediensteten ein „Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung“ nach
22a bzw. 22c BB-SozPG angeboten. 972 Bedienstete haben dieses Angebot
angenommen, davon 16 in
leitender Funktion (ein Sektionsleiter, vier Gruppenleiter und elf
Abteilungsleiter), und den „Karenzurlaub vor
Ruhestandsversetzung“ im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis
31. Dezember 2003 angetreten (439 im Jahr 2002, 533 im Jahr 2003). Der
Pensionsantritt dieser 972 Bediensteten erfolgte bzw. erfolgt in den Jahren
2002 bis 2012 (2002: ein Bediensteter, 2003: 98 Bedienstete, 2004: 57
Bedienstete, 2005: 50 Bedienstete, 2006: 109 Bedienstete, 2007: 120
Bedienstete, 2008: 101 Bedienstete, 2009: 140 Bedienstete, 2010: 131
Bedienstete, 2011: 104 Bedienstete und 2012: 61 Bedienstete). Die Planstellen
dieser Bediensteten werden – wie gesetzlich vorgesehen – nach erfolgter
Versetzung in den Ruhestand bzw. nach Auflösung des Dienstverhältnisses
eingespart.
Zu 10:
Das
Vorruhestandsgeld beträgt für jeden Bediensteten 80% des letzten Monatsbezuges
(14 mal jährlich), sofern das Angebot der Vorruhestandskarenzierung
innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung durch die Dienstbehörde angenommen
wurde. Erfolgt die Annahme des Angebots erst nach der genannten Frist, so ist
nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mehr ein Vorruhestandsgeld in der Höhe
von 75% des letzten Monatsbezuges vorgesehen.
Zu 11 und 12:
Für die Anweisung des Vorruhestandsgeldes wurden im
Jahr 2002 2.574.882 €, im Jahr 2003
20.759.457 € und bis 30. Juni 2004
14.104.728 € aufgewendet. Durch die nach
dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz geschaffene Regelung (§ 22b bzw.
22d BB-SozPG), können bis Ende 2004 Einsparungen an Personalausgaben von
rund 6,12 Mio. € erzielt werden. Bis
zum Jahr 2006 werden weitere Einsparungen von rund 5,38 Mio. € erwartet; über Einsparungen im Bereich
der Sachausgaben liegen keine gesonderten Aufzeichnungen vor.
Zu 13 bis 15:
Im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung hat kein Beamter nach
§ 22f BB-SozPG seinen Austritt aus dem definitiven Dienstverhältnis
erklärt.
Zu 16:
Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, im
Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2003 einen
mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1975 in
Verbindung mit § 22e BB-SozPG anzutreten, haben 122 Bedienstete
Gebrauch gemacht; mit Stichtag 31. Mai 2004 befanden sich
87 Bedienstete im Karenzurlaub.
Zu 19 bis 22:
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurden weder in Folge des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes noch auf Grund von Personaleinsparungen Konsulentenverträge abgeschlossen.