1819/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.07.2004
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BM für Landesverteidigung

 

Anfragebeantwortung

 

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

1090 Wien, Roßauer Lände 1

S91143/63-PMVD/2004                                                                                                                                                             . Juli 2004

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am 16. Juni 2004 unter der Nr. 1885/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Bundesbediensteten-Sozialplangesetz" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG), BGBl. I Nr. 138/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, stellte unter anderem den rechtlichen Rahmen für eine rasche Umsetzung der erforderlichen Personalmaßnahmen im Zusammen­hang mit der Reorganisation der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidi­gung und der obersten und oberen Führung des Bundesheeres dar und ermöglichte den Bediensteten auf dem Prinzip der Freiwilligkeit in sozial verträglicher Weise einen Rückzug aus ihrer Beschäftigung.

Zur vorliegenden Anfrage ist zunächst zu bemerken, dass – wie auch bereits in der seinerzeitigen Anfragebeantwortung vom 20. November 2002 (Nr. 4404/J zu 4355/AB, XXI. GP.) von meinem Amtsvorgänger zum Ausdruck gebracht wurde – wesentliche Tatbestandsmerkmale des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes miteinander vermengt und mehrdeutige Begriffe verwendet werden, sodass der Wille der Anfragesteller nicht immer eindeutig erkennbar ist; unter diesem Gesichtspunkt erfolgt die Beantwortung so detailliert und konkret wie möglich.

Im Einzelnen beantworte ich die Anfrage wie folgt:


Zu 1, 2 und 17:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung haben im gesetzlich vorgesehenen Zeitraum bis 31. Dezember 2003 insgesamt 460 Bedienstete einen Antrag auf „Vorzeitigen Ruhestand“ nach § 22g BB-SozPG gestellt. Davon haben 458 Bedienstete bis 31. Dezember 2003 den „Vorzeitigen Ruhestand“ angetreten (38 im Jahr 2002 und 420 im Jahr 2003, 2 Bedienstete sind vor Antritt verstorben). Eine Einsparung der jeweiligen Arbeitsplätze bzw. Planstellen ist bei Antritt des „Vorzeitigen Ruhestandes“ nicht vorgesehen.

Zu 3 bis 6:

Dazu ist festzuhalten, dass es sich beim „Vorzeitigen Ruhestand“ gemäß § 22g BB-SozPG, auf den sich diese Fragen wohl beziehen, um eine tatsächliche Versetzung in den Ruhestand handelt und nicht – wie die Anfragesteller vermeinen – um einen Karenzurlaub vor Ruhe­standsversetzung nach § 22a bzw. 22c BB-SozPG, der eine Vorruhestandszahlung vorsieht. Da sich diese Fragen demzufolge nur auf Pensionszahlungen beziehen können, fällt eine Beantwortung nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landes­verteidigung.

Zu 7 bis 9 und 18:

Bis 31. Dezember 2003 wurde 974 Bediensteten ein „Karenzurlaub vor Ruhestandsverset­zung“ nach 22a bzw. 22c BB-SozPG angeboten. 972 Bedienstete haben dieses Angebot angenommen, davon 16 in leitender Funktion (ein Sektionsleiter, vier Gruppenleiter und elf Abteilungsleiter), und den „Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung“ im gesetzlich vorge­sehenen Zeitraum bis 31. Dezember 2003 angetreten (439 im Jahr 2002, 533 im Jahr 2003). Der Pensionsantritt dieser 972 Bediensteten erfolgte bzw. erfolgt in den Jahren 2002 bis 2012 (2002: ein Bediensteter, 2003: 98 Bedienstete, 2004: 57 Bedienstete, 2005: 50 Bedienstete, 2006: 109 Bedienstete, 2007: 120 Bedienstete, 2008: 101 Bedienstete, 2009: 140 Bedienstete, 2010: 131 Bedienstete, 2011: 104 Bedienstete und 2012: 61 Bedienstete). Die Planstellen dieser Bediensteten werden – wie gesetzlich vorgesehen – nach erfolgter Versetzung in den Ruhestand bzw. nach Auflösung des Dienstverhältnisses eingespart.

Zu 10:

Das Vorruhestandsgeld beträgt für jeden Bediensteten 80% des letzten Monatsbezuges (14 mal jährlich), sofern das Angebot der Vorruhestandskarenzierung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung durch die Dienstbehörde angenommen wurde. Erfolgt die An­nahme des Angebots erst nach der genannten Frist, so ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nur mehr ein Vorruhestandsgeld in der Höhe von 75% des letzten Monatsbezuges vorgesehen.

Zu 11 und 12:

Für die Anweisung des Vorruhestandsgeldes wurden im Jahr 2002 2.574.882 €, im Jahr 2003 20.759.457 € und bis 30. Juni 2004 14.104.728 € aufgewendet. Durch die nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz geschaffene Regelung (§ 22b bzw. 22d BB-SozPG), können bis Ende 2004 Einsparungen an Personalausgaben von rund 6,12 Mio. € erzielt werden. Bis zum Jahr 2006 werden weitere Einsparungen von rund 5,38 Mio. € erwartet; über Einsparungen im Bereich der Sachausgaben liegen keine gesonderten Aufzeichnungen vor.

Zu 13 bis 15:

Im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung hat kein Beamter nach § 22f BB-SozPG seinen Austritt aus dem definitiven Dienstverhältnis erklärt.

Zu 16:

Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, im Zeitraum vom 1. Jänner 2002 bis zum 31. Dezember 2003 einen mindestens einjährigen Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1975 in Verbindung mit § 22e BB-SozPG anzutreten, haben 122 Bedienstete Gebrauch gemacht; mit Stichtag 31. Mai 2004 befanden sich 87 Bedienstete im Karenzurlaub.

Zu 19 bis 22:

Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung wurden weder in Folge des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes noch auf Grund von Personalein­sparungen Konsulentenverträge abgeschlossen.