1823/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
04 0502/131-I/4/04
Herrn Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien,
21. Juli 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und
Kollegen, betreffend Punzierungsgesetz 2000 – Daten und Erfahrungen 2003,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend
möchte ich festhalten, dass sich das neue Punzierungssystem – wie auch aus
der folgenden Anfragebeantwortung hervorgeht – bewährt hat. Das mit
1. April 2004 in Kraft getretene neue Punzierungssystem ist ein
efolgreiches Beispiel für die Beschränkung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung
auf ihre Kernaufgaben. Die bisher von den Punzierungsbehörden wahrgenommene
Aufgabe der Kontrolle und Punzierung von Edelmetallgegenständen wurde an die
Erzeuger und Händler von Edelmetallgegenständen übertragen. Trotz der
Beschränkung der staatlichen Funktionen auf die Vornahme von Marktkontrollen
zur Wahrung des Konsumentenschutzes ist die Qualität der Edelmetallgegenstände
gleich hoch geblieben.
Die Reduktion der staatlichen Aufgaben
sowie die Eingliederung der Punzierungskontrolle in die bestehende Struktur der
Zollämter haben große Verwaltungsvereinfachungen mit sich gebracht. Die mit der
Systemumstellung vorgenommene starke Reduktion des Personalstandes im Bereich
der Punzierungskontrolle bewirkt erhebliche Einsparungen im Personalbereich.
Zu
1. und 2.:
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das
System auch im Jahr 2003 weiterhin bewährt, weil wie bisher ‑ ohne
feststellbarer Verschlechterung der Qualität der kontrollierten
Gegenstände ‑ die angestrebte Verwaltungsvereinfachung beibehalten werden
konnte und damit deutliche Einsparungseffekte erzielt wurden.
Auf
Grund der vorliegenden Kontrollergebnisse wird angenommen, dass die starke Verringerung der Kontrollen keine Auswirkungen
auf die Qualität der im Handel befindlichen Edelmetallgegenstände hat.
Zu
3.:
Im Jahr 2003 haben sich keine Änderungen gegenüber den beiden
vorhergehenden Jahren ergeben. Des Weiteren erwuchsen den Exporteuren durch die
Neuregelung auch keinerlei Nachteile. Meinem Ressort sind daher auch keine
Probleme bekannt geworden.
Bei
Exporten in Vertragsländer des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung möglich. Dies trifft
auch auf die meisten der mit 1. Mai 2004 neu beigetretenen
EU-Mitgliedstaaten zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen
unter Punkt 4 zu verweisen.
Zu
4.:
Aufgrund des EuGH-Urteils "Houtwipper" können
EU-Mitgliedstaaten mit obligatorischen Punzierungssystemen verlangen, dass
nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import
nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden. Da die
Verantwortlichkeitspunze eines österreichischen Herstellers der Punze einer
unabhängigen Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von Staaten mit
obligatorischer Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein österreichischer
Hersteller von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen
EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, muss er seine Edelmetallgegenstände vor dem
Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er
dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den
Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung
von Edelmetallgegenständen" (sog. "Wiener Konvention"), bei
welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem
Übereinkommen angebrachte Punze (sog. "CCM"-Punze) wird in allen
EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Trotz der Systemänderung können für die Nutzer,
die Konsumenten und die betroffenen Unternehmen die gleichen Standards
sichergestellt werden.
Zu 5.:
Die Gebühren für Überprüfungen und Punzierungen nach dem
Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
sind in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung festgesetzt und betragen wie
bisher:
1. Für Platingegenstände
pro Gramm |
0,34 Euro |
2. Für Goldgegenstände
pro Gramm |
0,33 Euro |
3. Für Silbergegenstände
pro Gramm |
0,04 Euro |
4. Für Platinuhren pro
Stück |
7,27 Euro |
5. Für Golduhren pro
Stück |
4,36 Euro |
6. Für Silberuhren pro
Stück |
0,94 Euro |
Die Gebühren für die Überprüfungen und Punzierungen von Waren,
ausgenommen Uhren, sind nach der Systemumstellung gleich geblieben. Bei den
Gebühren für Uhren wurde die Differenzierung nach Werkdurchmesser aufgegeben
und ein Gebührensatz festgesetzt, der im Vergleich zum Durchschnitt der vorher
geltenden Gebührensätze des betreffenden Edelmetalls sogar leicht gesenkt
wurde.
Zu 6.:
Am 31. Dezember 2003 waren 4.145 Händler, 789 Erzeuger und
337 Künstler an insgesamt 9.602 Standorten beim Bundesministerium für Finanzen
registriert.
Zu 7.:
Ein System der reinen Eigenpunzierung existiert neben Österreich ‑ wie
schon bisher ‑ in Deutschland, Griechenland und Luxemburg. Bezüglich
Italiens wird auf die Ausführungen unter Punkt 9 hingewiesen.
Zu 8.:
Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und
Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle
vorgenommen wird, haben Großbritannien, Irland, Portugal, Frankreich, Spanien
und die Niederlande. Von den am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten ist
dies bei Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern der
Fall.
Malta, das bisher ein obligatorisches Punzierungssystem hatte, hat
sein Punzierungsgesetz mit 1. April 2004 geändert. Nähere Informationen darüber
liegen dem Bundesministerium für Finanzen derzeit noch nicht vor.
Zu 9.:
Fakultative Punzierung, d.h. grundsätzlich Eigenpunzierung mit der
Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, haben die Mitgliedstaaten
Schweden, Belgien, Finnland, Dänemark und Italien, wobei bezüglich Italien
jedoch darauf hinzuweisen ist, dass nach den dem Bundesministerium für Finanzen
vorliegenden Informationen das fakultative System in diesem Land so gut wie gar
nicht in Anspruch genommen wird, so dass Italien de facto zu den Staaten mit
reiner Eigenpunzierung gezählt werden kann. Von den am 1. Mai 2004 der EU
beigetretenen Staaten haben nur Slowenien und Estland ein fakultatives
Punzierungssystem.
Zu 10.:
Bei dem angeführten EuGH-Urteil geht es um das Recht eines
Mitgliedstaates zu verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte
Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle
geprüft und punziert werden müssen. Auch Österreich hat sich in der
Vergangenheit immer auf dieses Urteil berufen und vertritt weiterhin die
Auffassung, dass es einem EU-Mitgliedstaat möglich sein muss, sein
innerstaatliches Prüfsystem auch bei importierten Gegenständen zur Anwendung zu
bringen.
Bei den neuen EU-Mitgliedstaaten, von denen ein Großteil
obligatorische Punzierungssysteme hat, wird abzuwarten sein, in wie weit diese
eine neuerliche Punzierung von nicht unabhängiger Stelle punzierten
Edelmetallgegenständen verlangen werden. Für österreichische Exporteure besteht
die Möglichkeit, ihre Exportware beim Edelmetallkontrolllabor gemäß dem
Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen
prüfen und punzieren zu lassen. Bei der Übereinkommenspunze handelt es sich um
eine staatliche Punze, welche gemäß dem EuGH-Urteil "Houtwipper" auch
von den EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden muss, die nicht Mitglied dieses
Übereinkommens sind. Dabei ist festzuhalten, dass die Einhaltung des EU-Vertrags
von der Europäischen Kommission sehr genau beobachtet wird.
Zu 11.:
Die Schweiz hat lediglich für Uhren ein obligatorisches, ansonsten
ein fakultatives Punzierungssystem. Zusätzlich ist in der Schweiz auch eine
Punzierung gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von
Edelmetallgegenständen möglich.
Zu 12.:
Die italienische Präsidentschaft hat die Verhandlungen über den
Richtlinienvorschlag im Herbst 2003 weitergeführt. Im Vergleich zu den bisher
verhandelten Entwürfen enthielt der vorgelegte Kompromissvorschlag jedoch keine wirklich wesentlichen
Neuerungen und die Verhandlungen sind, wie zu befürchten war, ergebnislos
verlaufen.
Seitens der Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen wurde
der Entwurf (im Wesentlichen der Teil betreffend Eigenpunzierung) mangels
ausreichender Konsumentenschutzbestimmungen, von anderen Staaten (z.B.
Deutschland) u.a. wegen zu großer Belastung für die kleinen Handwerksbetriebe
abgelehnt. Von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten (auch von
Österreich) wurde der Entwurf als nicht ausgereift und daher als nicht
entscheidungsreif beurteilt. Von den mit 1. Mai 2004 beigetretenen und bei den
Verhandlungen als Beobachter vertretenen EU-Mitgliedstaaten, die überwiegend
obligatorische Punzierungssysteme haben, wurde der Entwurf ebenfalls aus
Konsumentenschutzgründen abgelehnt.
Derzeit liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine
Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der
Richtlinie im Jahr 2004 beabsichtigt ist.
Zu 13.:
Im Jahr 2003 wurden 97 Verantwortlichkeitspunzen gelöscht und 76
neu registriert. Per 31. Dezember 2003 waren beim Bundesministerium für
Finanzen demgemäß 1.542 Verantwortlichkeitspunzen und 77 Export-punzen
registriert.
Zu 14.:
Die erforderliche Prüfausrüstung ist von den zu prüfenden
Edelmetallen bzw. deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode
abhängig.
Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und
selbst keine Legierungen vornehmen, benötigen beispielsweise überhaupt keine
Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches bzw.
zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.
Ansonsten kommt derzeit in Österreich überwiegend die Strichprobe
zur Anwendung. Für die Strichprobe werden ein säurefester dunkler Probierstein,
Prüfnadeln (schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Stifte
aus verschiedenen Edelmetalllegierungen) und Probesäuren benötigt. Die Art und
Anzahl der Prüfnadeln bzw. Säuren ist von den zu prüfenden Edelmetallen bzw.
deren Legierungen abhängig.
Sofern eine Prüfung mit Strichprobe nicht möglich ist (weil sie
beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse
zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer
erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten der Geräte wird diese Art
von Prüfungen in der Regel nicht von den österreichischen Händlern und
Erzeugern selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch
das Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Zu 15.:
Da dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Übertragung
der Prüfung von Edelmetallgegenständen an selbständige Beauftragte (§ 13
Pun-zierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern gemeldet werden
muss, können über die Anzahl der eingestellten Prüfer keine Angaben gemacht
werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen registrierten
Beauftragten liegt derzeit bei 51.
Zu 16.:
Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:
Finanzlandesdirektion (FLD) |
2003 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
1.869 |
Oberösterreich |
634 |
Salzburg |
474 |
Steiermark |
668 |
Kärnten |
932 |
Tirol |
373 |
Vorarlberg |
105 |
Zu 17.:
Aus den unterschiedlichen Rückmeldungen der einzelnen Zollämter ist generell feststellbar, dass sich
der Informationsstand der besuchten Firmen verbessert hat. Weiterhin weniger
zufrieden stellend ist der Informationsstand allerdings in jenen Firmen, bei
denen Schmuck nur einen geringen Anteil des Warenangebotes ausmacht.
Bezüglich des Ergebnisses der Standortkontrollen wird auf die
Ausführungen unter Punkt 21. hingewiesen.
Zu 18.:
Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist
gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter
bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz
bestraft worden ist. Auch im Jahr 2003 ist ein solcher Fall noch nicht
vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst
schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.
Zu 19.:
Seit Inkrafttreten des neuen Punzierungsgesetzes mit
1. April 2001 sind im Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland 14 Punzenfälschungen (Fälschung von
Amtspunzen) bekannt geworden. Die Fälle wurden an die Kriminalpolizei
weitergeleitet. Im Zuständigkeitsbereich der übrigen Finanzlandesdirektionen
sind keine Punzenfälschungen bekannt geworden.
Seit
der Gesetzesänderung hat sich die Anzahl der gefundenen Fälschungen erhöht. Das
ist speziell auf die erhöhte Anzahl der Nachschauen und erhöhte Prüfung von
Edelmetallgegenständen vor Ort zurückzuführen.
Zu 20.:
Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie
folgt dar:
FLD |
2003 Stückanzahl |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
17.977 |
Oberösterreich |
14.402 |
Salzburg |
rd. 11.400 |
Steiermark |
13.320 |
Kärnten |
3.766 |
Tirol |
rd. 8.500 |
Vorarlberg |
rd. 3.500 |
Zu 21.:
Zu den Ergebnissen der Standortkontrollen bzw. der Überprüfung der
zur Probe gezogenen Edelmetallgegenstände liegen derzeit keine einheitlich
aufgeschlüsselten Zahlen der einzelnen Finanzlandesdirektionen vor. Im
Vergleich zu den beiden Vorjahren ist daher lediglich die Angabe von Trends,
nicht jedoch eine zahlenmäßige Angabe der einzelnen Verfehlungen möglich.
Demgemäß gab es bei Edelmetallgegenständen mit falschen Feingehaltsangaben
einen nicht unbedeutenden Anstieg. Dies ist jedoch hauptsächlich auf den Fund
von einer großen Anzahl fehlerhafter Edelmetallgegenstände bei wenigen,
speziell jedoch bei einem Händler zurückzuführen. Verbessert haben sich die
Zahlen bei den anderen Verstößen gegen die Punzierungsvorschriften (Mängel bei
Prüfausrüstung, Prüfaufzeichnungen, Abfuhr der Punzierungskontrollgebühr,
Aushängen im Geschäft etc.).
Zu 22.:
Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auf die
Darstellung unter Punkt 30 verwiesen.
Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur
Feingehaltsüberprüfung gezogen:
FLD |
2003 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
1.214 |
Oberösterreich |
2.307 |
Salzburg |
305 |
Steiermark |
326 |
Kärnten |
352 |
Tirol |
152 |
Vorarlberg |
108 |
Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen
teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch
vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.
Vom Edelmetallkontrolllabor wurden folgende Proben für die
Punzierungskontrollorgane durchgeführt:
Laborproben (dokimastische und potentiometrische Proben): Hauptzollamt Wien Hauptzollamt Salzburg Hauptzollamt Linz Hauptzollamt Graz |
51 64 10 0 |
Summe: |
125 |
Proben mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer (X-Ray Proben): Hauptzollamt Wien Hauptzollamt Salzburg Hauptzollamt Linz Hauptzollamt Graz |
8 41 75 18 |
Summe: |
142 |
Zu 23.:
Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge
erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch aus der Darstellung bei
den Punkten 24. bis 26. ersichtlich ist, werden die Verwaltungsstrafen fast
ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfü-gungen
verhängt.
Zu 24.:
Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der Strafen stellt
sich wie folgt dar:
FLD |
2003 |
|
|
Anzahl |
Summe (€) |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
40 |
7.574.- |
Oberösterreich |
59 |
4.020.- |
Salzburg |
25 |
3.050.‑ |
Steiermark |
35 |
7.065.- |
Kärnten |
2 |
218.- |
Tirol |
8 |
3.107.- |
Vorarlberg |
6 |
(Tirol u. Vorarlberg) |
Zu 25. und 26.:
Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:
FLD |
2003 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
6x
Bundespolizeidirektion (BPD) Wien |
Oberösterreich |
1 |
Salzburg |
1x BPD
Salzburg |
Steiermark |
1x BPD 1x
Bezirksverwaltungsbehörde |
Kärnten |
--- |
Tirol |
--- |
Vorarlberg |
--- |
Dem Bundesministerium für Finanzen war es leider nicht möglich,
von den genannten Behörden Auskünfte über die verhängten Strafen zu erhalten.
Das Verfahren in Oberösterreich wurde eingestellt.
Zu 27.:
Die Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich
wie folgt dar:
FLD |
2003 (in Euro) |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
781.740,87 |
Oberösterreich |
207.864,46 |
Salzburg |
60.780,26 |
Steiermark |
114.642,50 |
Kärnten |
39.549,32 |
Tirol |
73.839,27 |
Vorarlberg |
16.220,84 |
Summe |
1.294.637,52 |
Zu 28. und 29.:
Im Jahr 2003 wurden vom Edelmetallkontrolllabor 11
Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und
Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser
Prüfungen gab es keine Beanstandungen.
Zu 30.:
Im Jahr 2003 wurden folgende Feingehaltsüberprüfungen vorgenommen:
Für Münze Österreich AG |
1.059 |
Für Gewerbetreibende |
423 |
Für Private |
77 |
Zu 31. und 33.:
Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen
vorgenommen:
FLD |
2003 |
Wien, Niederösterreich u. Burgenland |
123 |
Oberösterreich |
0 |
Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg) |
135 |
Steiermark (inkl. Kärnten) |
0 |
Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch
die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle
Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten
Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen.
Abweisungen erfolgten lediglich in Salzburg, wo infolge des
Andranges etwa jede vierte Partei abgewiesen werden musste. Nach persönlicher
Termin-vereinbarung wurden jedoch auch außerhalb der Amtstage
Schmuck-überprüfungen vorgenommen.
Zu 32.:
Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten
gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung folgende Kostensätze:
|
Euro |
1. Für Strichproben pro Stück |
10,90 |
2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluores-
zenzspektrometer pro Stück |
11,99 |
3. Für chemische Untersuchungen von Gold pro Stück |
27.98 |
4. Für chemische Untersuchungen von Silber pro
Stück |
17,44 |
5. Für chemische Untersuchungen von Platin pro
Stück |
35,25 |
Zu 34.:
Im Jahr 2003 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in
Höhe von 28.102,- Euro erzielt.
Dem
gegenüber stehen erzielte Einnahmen im Jahr 2001 in Höhe von
18.532.- Euro und im Jahr 2002 von 30.301.- Euro.
Zu 35.:
Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und
Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung
erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere
Staaten liegen leider keine zuverlässigen Angaben vor.
Zu 36.:
In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche
Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die
Prüfung als auch eine Gebühr für
die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine
Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.
Bei nachfolgender Aufstellung über die Gebühren der einzelnen
Staaten wurden nur die Gebühren für die Prüfung mit der Strichprobe und für die
staatliche Punzierung berücksichtigt. Die Gebühren wurden mit dem Referenzkurs
zum Euro lt. Wiener Zeitung vom
16. Juni 2004 umgerechnet.
Über andere Gebühren liegen keine Informationen vor.
Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Prüfgebühr
und zusätzlich eine Punzierungsgebühr verrechnet wird:
|
Dänemark (in Euro) |
Finnland (in Euro) |
Schweden (in Euro) |
Slowakei (in Euro) |
Tschechien (in Euro) |
Ungarn (in Euro) |
Slowenien (in Euro) |
Prüfgebühr: |
|
|
**) |
|
|
|
|
Gold: |
0,19*) (je Gramm) |
0,21 (je Gramm) |
0,10 (je Gramm) |
0,25 (je Gramm) |
0,31 (je Gramm) |
0,20 (je Gramm) |
0,84 (je Stück) |
Silber: |
0,03*) (je Gramm) |
0,04 (je Gramm) (Schmucksilber) 0,03 (je Gramm) (Tafelsilber) |
0,16 (je Gramm) (oder 40 Euro je Stunde) |
0,01 (je Gramm) (Inland) 0,03 (je Gramm) (Import) |
0,02 (je Gramm) (Inland) 0,03 (je Gramm) (Import) |
0,02 (je Gramm) |
0,84 (je Stück) |
Platin: |
0,67*) (je Gramm) |
1,40 (je Gramm) |
0,20 (je Gramm) |
0,25 (je Gramm) |
0,31 (je Gramm) |
0,40 (je Gramm) |
0,84 (je Stück) |
Punzierungs-gebühr (je Stück) |
|
|
|
|
|
|
|
Gold |
0,27 |
0,44 |
0,20 |
0,13 |
0,16 |
0,02 |
0,21°) 0,10°°) |
Silber: |
0,27 |
0,44 |
0,20 |
0,03 |
0,03 |
0,02 |
0,03°) 0,01°°) |
Platin: |
0,27 |
0,44 |
0,20 |
0,13 |
0,16 |
0,02 |
0,37°) 0,18°°) |
Palladium: |
|
|
|
|
|
|
0,43°) 0,22°°) |
*) Dänemark: Prüfgebühr je Gramm des Loses
**) Schweden: die Mindestgebühr beträgt 5 Euro
°) Slowenien: für Warenposten unter 10 Stück
°°) Slowenien: für Warenposten über 10 Stück
Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Gebühr (für
Prüfung und Punzierung) pro Stück verrechnet wird:
|
Frankreich (in Euro) |
Großbritannien (in Euro) |
Irland (in Euro) |
Schweiz (in Euro) |
|
*) |
(Mehrwertsteuer noch nicht enthalten) **) |
(Mehrwertsteuer noch nicht enthalten) **) |
|
Gold-gegenstände (je Stück): |
4,00 |
je Goldring: 0,48 bzw. 0,50 (in London) 1,52 (Laserpunzierung) je Goldkette unter 20 Gramm 0,91 bzw. in London: 0,50 plus 0,03 je Gramm 1,52 (Laserpunzierung) |
0,57 (Goldring, Goldcollier) |
0,98 (Uhrgehäuse) 1,44 (andere Edel-metallgegenstände) 0,52 (f. Punzierungen gem. Übereinkommen) |
Silber-gegenstände (je Stück): |
2,00 |
je Silberkette unter 30 Gramm: 0,70 bzw. 0.88 (in London) 2,27 (Laserpunzierung) |
0,37 (Silbercollier) |
0,52 (Uhrgehäuse) 0,79 (andere Edel-metallgegenstände) 0,33 (f. Punzierungen gem. Übereinkommen) |
Platin-gegenstände (je Stück): |
4,00 |
zweifache Goldgebühr |
zweifache Goldgebühr |
1,90 (Uhrgehäuse) 2,89 (andere Edel-metallgegenstände) 1,05 (f. Punzierungen gem. Übereinkommen) |
Palladium-gegenstände (je Stück): |
|
|
|
0,79 (Uhrgehäuse) 1,18 (andere Edel-metallgegenstände) |
*) Frankreich: Punzierungsgebühren zum 1. Juli 2004, die die
Bureaux de guarantee (staatliche Punzierungsämter) für Prüfung und Punzierung
verrechnen. Private Kontrollstellen (Firmen) haben ihre eigene Preisgestaltung.
Gold- und Platingegenstände werden ab 3 Gramm, Silbergegenstände ab 30 Gramm
punziert.
**) Großbritannien, Irland: für Laserpunzierung und Pakete kommen
noch Extragebühren hinzu.
Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Gebühr (für
Prüfung und Punzierung) pro Gramm verrechnet wird:
|
Polen (in Euro) |
Niederlande (in Euro) ohne Mehrwertsteuer |
Platingegenstände: |
0,22 (je Gramm) |
85,31 (je 100 Gramm) |
Goldgegenstände: |
0,22 (je Gramm) |
24,96 Euro (je 100 Gramm für Sendungen bis
599 Gramm) 18,60 (je 100 Gramm für Sendungen von 600 bis 4999
Gramm) 16,56 (je 100 Gramm für Sendungen über
5000 Gramm) |
Silbergegenstände: |
0,02 (je Gramm) |
6,17 (je 100 Gramm für Sendungen bis
2499 Gramm) 5,90 (je 100 Gramm für Sendungen von 2500 bis
12499 Gramm) 5,45 (je 100 Gramm für Sendungen über 12500
Gramm) |
Zu 37.:
Da die genauen Zahlen erst erhoben werden, ersuche ich um
Verständnis, dass ich über die tatsächliche Kosteneinsparung derzeit noch keine
Auskunft geben kann. Es ist aber festzuhalten, dass durch die Beibehaltung des
reduzierten Personalstandes die bisher dadurch erzielten Kosteneinsparungen
jedenfalls auch im Jahr 2003 beibehalten wurden.
Zu 38.:
Die Gesamtzahl der mit Punzierungsangelegenheiten beschäftigen
Bediensteten hat sich in den Jahren 2001 bis 2003 nicht geändert. Zum Stichtag
1. Jänner 2004 waren (und sind auch noch derzeit) 10 Bedienstete als
Punzierungskontrollorgane und 2 Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor tätig.
Weitere 4 Bedienstete sind im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit
Punzierungsangelegenheiten befasst. Die Punzierungs-kontrollstellen haben keine
Sekretariate, alle diesbezüglichen Aufgaben werden von den
Punzierungskontrollorganen selbst wahrgenommen. Zum Stichtag 31. Mai 2004
gab es keine Änderungen.
Zu 39., 41. und 42.:
Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import
von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen sind daher nicht
erfasst. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetallgegenstände mitbringen,
können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu
müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen,
können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den staatlichen
Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontroll-labor tun.
Zur Anzahl der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen können
keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung
zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch
nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur
nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem
unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen
Erfassung höchstwahrscheinlich trotzdem unvollständig.
Zu 40. und 45.:
Generell ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Punzierungsgesetz
der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins
Bundesgebiet verbracht werden, bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim
Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen hat.
Der
Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten
berechnet sich nach den Bestimmungen der "Verordnung
(EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche
und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie
gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen Zollsätzen, die in
Freihandelsabkommen mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird
jeweils der günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewandt. Zwischen gewerblichen
und privaten Einfuhren wird dabei nicht unterschieden.
Für
Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen (d.h. für Pulver, Stäbe,
Drähte, Bleche, Bänder usw.) wird auf Grund der Verordnung
(EG) Nr. 1789/2003 generell kein Zoll eingehoben.
Für
Schmuckwaren aus Edelmetallen wird - sofern nicht auf Grund eines
präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus
Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5 % des Wertes eingehoben.
Für
Gold- und Silberschmiedewaren wird - sofern nicht auf Grund eines
präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus
Drittstaaten ein Zollsatz von 2 % des Wertes eingehoben.
Für
andere Waren aus Edelmetallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche
kein Zoll eingehoben wird) wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen
Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein
Zollsatz von 2 % des Wertes eingehoben.
Präferentielle
Abkommen - die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für
Edelmetalle und Waren jeweils die Zollfreiheit vorsehen - bestehen derzeit mit
folgenden Drittstaaten:
Ägypten,
Andorra, Albanien, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Ceuta, Chile,
Färöer-Inseln, Island, Israel, Jordanien, Kroatien, Libanon, Liechtenstein,
Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Norwegen, Rumänien, San Marino, Schweiz,
Serbien und Montenegro, Südafrika, Syrien, Tunesien, Türkei, Westjordanland und
Gazastreifen, Überseeische Länder und Gebiete, AKP-Staaten (Angola, Antigua und
Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin,
Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik,
Dschibuti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada,
Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaica, Kamerun, Kap Verde, Kenia,
Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia,
Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien,
Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda,
Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra
Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan,
Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tongo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu,
Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik)
Zu 43.:
Urlauberinnen und Urlauber können sich über die Einfuhr von Gold
aus Nicht-EU-Staaten in der neuen Broschüre des Finanzministeriums
"ZOLL INFO – Tipps für die Einreise nach Österreich" mit Stand
1. Mai 2004 informieren. Diese Broschüre gibt es auch in englischer
Sprache. Im Sinne einer kunden- und serviceorientierten modernen Verwaltung
liegen die aktuellen Zollbroschüren auf allen Finanz- und Zollämtern, den
Flughäfen und bei manchen Reisebüros zur freien Entnahme auf. Die Zoll-Infos
können auch kostenlos im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik
"Publikationen" bestellt werden.
Zu 44.:
Da eine Anerkennung von im Ausland durchgeführten Prüfungen und
Punzierungen gemäß § 9 Punzierungsgesetz nur für EWR-Staaten vorgesehen ist,
müssen Edelmetallgegenstände, die aus Drittstaaten, wie beispielsweise Türkei,
Taiwan, Thailand, China oder Indien importiert werden, vom Importeur
unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet in jedem Fall (nochmals) geprüft
und punziert werden. Dies bedeutet eine größere Belastung für Importeure, die
aus Drittstaaten importieren, im Vergleich zu Importeuren aus EWR-Staaten, ist
jedoch aus Konsumentenschutzgründen erforderlich.
Zu 46. und 47.:
Wie bereits bei den Punkten 39, 41 und 42 dargelegt, sind
Finanz-strafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import
von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst, sodass darüber
keine näheren Angaben gemacht werden können.
Die dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Daten zu
Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungs-rechtliche
Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen impor-tierten und im
Inland erzeugten Edelmetallgegenständen.
Von den Punzierungskontrollorganen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden
und Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche
Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt,
wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung unter Punkt 24
verwiesen wird.
Zu 48.:
Im Frühjahr 2001 hat das
Bundesministerium für Finanzen anlässlich des Inkrafttretens des neuen
Punzierungsgesetzes zunächst im Wege einer umfassenden Aussendung an alle
registrierten Handelstreibenden über die Neuerungen informiert und in Wien,
Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Bregenz Informationsveranstaltungen
abgehalten.
Nunmehr ist alles Wissenswerte zum Punzierungswesen, etwa in Form
von FAQ (häufig gestellte Fragen) und aktuelle Informationen zum
Handel von Edelmetallgegenständen, insbesondere was die neuen
EU-Mitgliedstaaten anlangt, im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik
"Finanzmarkt/Punzierung" zu finden. Weiters können Formulare
(Registrierung und Punzierungskontrollgebühr) und die Unterlagen zu den
rechtlichen Grundlagen (Punzierungsgesetz 2000, Novellen und Verordnungen)
kostenlos im Internet heruntergeladen werden.
Die Gewerbebetreibenden werden auch von den
Punzierungskontrollorganen auf die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen
hingewiesen bzw. stehen die Punzierungskontrollorgane im Zuge ihrer Nachschauen
selbstverständlich ebenfalls für Fragen zur Verfügung. Alle auf der Homepage
des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulare sowie weitere Informationsblätter
(z.B. Verzeichnis der zuständigen Zollämter, Verzeichnis der Amtstage, Adressen
der Punzierungskontroll-organe sowie diverse andere Vordrucke, insbesondere
Formularvorschläge für Prüfungsaufzeichnungen, Qualitätssicherungsnachweise
etc.) liegen auch bei den Punzierungskontrollorganen auf bzw. werden auf
Verlangen zugesandt.
Bei Änderungen im Zusammenhang mit der Punzierungskontrollgebühr
erfolgt in der Regel eine Information der betroffenen Abgabenpflichtigen durch
die Zollämter (bisher Hauptzollämter). Diese Informationen ergehen mittels
Serienbriefen (Informationsschreiben unter Anschluss einer
Punzierungskontrollgebühren-Anmeldung) an alle beim betreffenden Zollamt
zahlenden Kunden. Durch das Zollamt Linz wurde zusätzlich am 9. Oktober 2002
in der Wirtschaftskammer Oberösterreich für interessierte Gewerbetreibende ein
Vortrag betreffend die Punzierungskontrollgebühr abgehalten.
Mit freundlichen Grüßen