1823/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.07.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ 04 0502/131-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 21. Juli 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1785/J vom 26. Mai 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend Punzierungsgesetz 2000 – Daten und Erfahrungen 2003, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass sich das neue Punzierungssystem – wie auch aus der folgenden Anfragebeantwortung hervorgeht – bewährt hat. Das mit 1. April 2004 in Kraft getretene neue Punzierungssystem ist ein efolgreiches Beispiel für die Beschränkung der Aufgaben der staatlichen Verwaltung auf ihre Kernaufgaben. Die bisher von den Punzierungsbehörden wahrgenommene Aufgabe der Kontrolle und Punzierung von Edelmetall­gegenständen wurde an die Erzeuger und Händler von Edelmetall­gegenständen übertragen. Trotz der Beschränkung der staatlichen Funktionen auf die Vornahme von Marktkontrollen zur Wahrung des Konsumentenschutzes ist die Qualität der Edelmetallgegenstände gleich hoch geblieben.

Die Reduktion der staatlichen Aufgaben sowie die Eingliederung der Punzierungskontrolle in die bestehende Struktur der Zollämter haben große Verwaltungsvereinfachungen mit sich gebracht. Die mit der Systemumstellung vorgenommene starke Reduktion des Personalstandes im Bereich der Punzierungskontrolle bewirkt erhebliche Einsparungen im Personalbereich.

 

Zu 1. und 2.:

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen hat sich das System auch im Jahr 2003 weiterhin bewährt, weil wie bisher  ‑ ohne feststellbarer Verschlechterung der Qualität der kontrollierten Gegenstände ‑ die angestrebte Verwaltungsvereinfachung beibehalten werden konnte und damit deutliche Einsparungseffekte erzielt wurden.

 

Auf Grund der vorliegenden Kontrollergebnisse wird angenommen, dass die starke Verringerung der Kontrollen keine Auswirkungen auf die Qualität der im Handel befindlichen Edelmetallgegenstände hat.

 

Zu 3.:

Im Jahr 2003 haben sich keine Änderungen gegenüber den beiden vorhergehenden Jahren ergeben. Des Weiteren erwuchsen den Exporteuren durch die Neuregelung auch keinerlei Nachteile. Meinem Ressort sind daher auch keine Probleme bekannt geworden.

 

Bei Exporten in Vertragsländer  des Übereinkommens über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen ist eine entsprechende Punzierung möglich. Dies trifft auch auf die meisten der mit 1. Mai 2004 neu beigetretenen EU-Mitgliedstaaten zu. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen unter Punkt 4 zu verweisen.


Zu 4.:

Aufgrund des EuGH-Urteils "Houtwipper" können EU-Mitgliedstaaten mit obligatorischen Punzierungssystemen verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden. Da die Verantwortlichkeitspunze eines österreichischen Herstellers der Punze einer unabhängigen Prüfstelle nicht gleichwertig ist, muss sie auch von Staaten mit obligatorischer Punzierung nicht anerkannt werden. Will ein österreichischer Hersteller von vornherein die Anerkennung seiner Ware in allen EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, muss er seine Edelmetallgegenstände vor dem Export von einer unabhängigen Stelle prüfen und punzieren lassen. Dies kann er dadurch, dass er seine Ware beim Edelmetallkontrolllabor in Wien nach den Vorschriften des "Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" (sog. "Wiener Konvention"), bei welcher Österreich Mitglied ist, prüfen und punzieren lässt. Die nach dem Übereinkommen angebrachte Punze (sog. "CCM"-Punze) wird in allen EU-Mitgliedstaaten anerkannt. Trotz der Systemänderung können für die Nutzer, die Konsumenten und die betroffenen Unternehmen die gleichen Standards sichergestellt werden.

 

Zu 5.:

Die Gebühren für Überprüfungen und Punzierungen nach dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen sind in § 2 der Punzierungsgebührenverordnung festgesetzt und betragen wie bisher:

 

1. Für Platingegenstände pro Gramm 

0,34 Euro

2. Für Goldgegenstände pro Gramm

0,33 Euro

3. Für Silbergegenstände pro Gramm 

0,04 Euro

4. Für Platinuhren pro Stück

7,27 Euro

5. Für Golduhren pro Stück

4,36 Euro

6. Für Silberuhren pro Stück

0,94 Euro

 

Die Gebühren für die Überprüfungen und Punzierungen von Waren, ausgenommen Uhren, sind nach der Systemumstellung gleich geblieben. Bei den Gebühren für Uhren wurde die Differenzierung nach Werkdurchmesser aufgegeben und ein Gebührensatz festgesetzt, der im Vergleich zum Durchschnitt der vorher geltenden Gebührensätze des betreffenden Edelmetalls sogar leicht gesenkt wurde.

 

Zu 6.:

Am 31. Dezember 2003 waren 4.145 Händler, 789 Erzeuger und
337 Künstler an insgesamt 9.602 Standorten beim Bundesministerium für Finanzen registriert.

 

Zu 7.:

Ein System der reinen Eigenpunzierung existiert neben Österreich ‑ wie schon bisher ‑ in Deutschland, Griechenland und Luxemburg. Bezüglich Italiens wird auf die Ausführungen unter Punkt 9 hingewiesen.

 

Zu 8.:

Obligatorische Punzierungssysteme, bei denen die Prüfung und Punzierung von einer staatlichen oder einer anderen unabhängigen Prüfstelle vorgenommen wird, haben Großbritannien, Irland, Portugal, Frankreich, Spanien und die Niederlande. Von den am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten ist dies bei Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Zypern der Fall.

 

Malta, das bisher ein obligatorisches Punzierungssystem hatte, hat sein Punzierungsgesetz mit 1. April 2004 geändert. Nähere Informationen darüber liegen dem Bundesministerium für Finanzen derzeit noch nicht vor.

 


Zu 9.:

Fakultative Punzierung, d.h. grundsätzlich Eigenpunzierung mit der Möglichkeit zur freiwilligen Drittparteikontrolle, haben die Mitgliedstaaten Schweden, Belgien, Finnland, Dänemark und Italien, wobei bezüglich Italien jedoch darauf hinzuweisen ist, dass nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen das fakultative System in diesem Land so gut wie gar nicht in Anspruch genommen wird, so dass Italien de facto zu den Staaten mit reiner Eigenpunzierung gezählt werden kann. Von den am 1. Mai 2004 der EU beigetretenen Staaten haben nur Slowenien und Estland ein fakultatives Punzierungssystem.

 

Zu 10.:

Bei dem angeführten EuGH-Urteil geht es um das Recht eines Mitgliedstaates zu verlangen, dass nicht von unabhängiger Stelle geprüfte Edelmetallgegenstände nach dem Import nochmals von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert werden müssen. Auch Österreich hat sich in der Vergangenheit immer auf dieses Urteil berufen und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es einem EU-Mitgliedstaat möglich sein muss, sein innerstaatliches Prüfsystem auch bei importierten Gegenständen zur Anwendung zu bringen.

 

Bei den neuen EU-Mitgliedstaaten, von denen ein Großteil obligatorische Punzierungssysteme hat, wird abzuwarten sein, in wie weit diese eine neuerliche Punzierung von nicht unabhängiger Stelle punzierten Edelmetallgegenständen verlangen werden. Für österreichische Exporteure besteht die Möglichkeit, ihre Exportware beim Edelmetallkontrolllabor gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen prüfen und punzieren zu lassen. Bei der Übereinkommenspunze handelt es sich um eine staatliche Punze, welche gemäß dem EuGH-Urteil "Houtwipper" auch von den EU-Mitgliedstaaten anerkannt werden muss, die nicht Mitglied dieses Übereinkommens sind. Dabei ist festzuhalten, dass die Einhaltung des EU-Vertrags von der Europäischen Kommission sehr genau beobachtet wird.

 

Zu 11.:

Die Schweiz hat lediglich für Uhren ein obligatorisches, ansonsten ein fakultatives Punzierungssystem. Zusätzlich ist in der Schweiz auch eine Punzierung gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen möglich.

 

Zu 12.:

Die italienische Präsidentschaft hat die Verhandlungen über den Richtlinienvorschlag im Herbst 2003 weitergeführt. Im Vergleich zu den bisher verhandelten Entwürfen enthielt der vorgelegte Kompromissvorschlag  jedoch keine wirklich wesentlichen Neuerungen und die Verhandlungen sind, wie zu befürchten war, ergebnislos verlaufen.

 

Seitens der Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen wurde der Entwurf (im Wesentlichen der Teil betreffend Eigenpunzierung) mangels ausreichender Konsumentenschutzbestimmungen, von anderen Staaten (z.B. Deutschland) u.a. wegen zu großer Belastung für die kleinen Handwerksbetriebe abgelehnt. Von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten (auch von Österreich) wurde der Entwurf als nicht ausgereift und daher als nicht entscheidungsreif beurteilt. Von den mit 1. Mai 2004 beigetretenen und bei den Verhandlungen als Beobachter vertretenen EU-Mitgliedstaaten, die überwiegend obligatorische Punzierungssysteme haben, wurde der Entwurf ebenfalls aus Konsumentenschutzgründen abgelehnt.

 

Derzeit liegen dem Bundesministerium für Finanzen keine Informationen vor, die darauf hinweisen, dass eine Weiterverhandlung der Richtlinie im Jahr 2004 beabsichtigt ist.

 

Zu 13.:

Im Jahr 2003 wurden 97 Verantwortlichkeitspunzen gelöscht und 76 neu registriert. Per 31. Dezember 2003 waren beim Bundesministerium für Finanzen demgemäß 1.542 Verantwortlichkeitspunzen und 77 Export-punzen registriert.

 

Zu 14.:

Die erforderliche Prüfausrüstung ist von den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen sowie von der gewählten Prüfmethode abhängig.

 

Erzeuger, die ausschließlich zertifiziertes Material verwenden und selbst keine Legierungen vornehmen, benötigen beispielsweise überhaupt keine Prüfausrüstung, sondern sind lediglich zur Führung eines Legierungsbuches bzw. zu Aufzeichnungen über das bezogene zertifizierte Rohmaterial verpflichtet.

 

Ansonsten kommt derzeit in Österreich überwiegend die Strichprobe zur Anwendung. Für die Strichprobe werden ein säurefester dunkler Probierstein, Prüfnadeln (schmale, an Kupfer-, Messing- oder Bronzestreifen angelötete Stifte aus verschiedenen Edelmetalllegierungen) und Probesäuren benötigt. Die Art und Anzahl der Prüfnadeln bzw. Säuren ist von den zu prüfenden Edelmetallen bzw. deren Legierungen abhängig.

 

Sofern eine Prüfung mit Strichprobe nicht möglich ist (weil sie beispielsweise aufgrund der Art der Legierung keine zuverlässigen Ergebnisse zeigt) sind Laborproben oder Prüfungen mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer erforderlich. Aufgrund der hohen Anschaffungskosten der Geräte wird diese Art von Prüfungen in der Regel nicht von den österreichischen Händlern und Erzeugern selbst, sondern durch einen Beauftragten oder beispielsweise durch das Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Zu 15.:

Da dem Bundesministerium für Finanzen lediglich die Übertragung der Prüfung von Edelmetallgegenständen an selbständige Beauftragte (§ 13 Pun-zierungsgesetz), nicht jedoch die Einstellung von Prüfern gemeldet werden muss, können über die Anzahl der eingestellten Prüfer keine Angaben gemacht werden. Die Anzahl der beim Bundesministerium für Finanzen registrierten Beauftragten liegt derzeit bei 51.

 

Zu 16.:

Die Standortkontrollen stellen sich wie folgt dar:

 

Finanzlandesdirektion (FLD)

2003

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1.869

Oberösterreich

634

Salzburg

474

Steiermark

668

Kärnten

932

Tirol

373

Vorarlberg

105

 

Zu 17.:

Aus den unterschiedlichen Rückmeldungen der einzelnen Zollämter  ist generell feststellbar, dass sich der Informationsstand der besuchten Firmen verbessert hat. Weiterhin weniger zufrieden stellend ist der Informationsstand allerdings in jenen Firmen, bei denen Schmuck nur einen geringen Anteil des Warenangebotes ausmacht.

 

Bezüglich des Ergebnisses der Standortkontrollen wird auf die Ausführungen unter Punkt 21. hingewiesen.

 


Zu 18.:

Eine Entziehung der Berechtigung zur Prüfung und Punzierung ist gemäß § 23 Abs. 2 Punzierungsgesetz nur dann möglich, wenn ein Täter bereits zweimal wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 Punzierungsgesetz bestraft worden ist. Auch im Jahr 2003 ist ein solcher Fall noch nicht vorgekommen, da es sich bei den in Frage kommenden Übertretungen nur um äußerst schwere, auch unter dem Aspekt des Betrugs zu sehende Delikte handelt.

 

Zu 19.:

Seit Inkrafttreten des neuen Punzierungsgesetzes mit 1. April 2001 sind im Zuständigkeitsbereich der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland 14 Punzenfälschungen (Fälschung von Amtspunzen) bekannt geworden. Die Fälle wurden an die Kriminalpolizei weitergeleitet. Im Zuständigkeitsbereich der übrigen Finanzlandesdirektionen sind keine Punzenfälschungen bekannt geworden.

 

Seit der Gesetzesänderung hat sich die Anzahl der gefundenen Fälschungen erhöht. Das ist speziell auf die erhöhte Anzahl der Nachschauen und erhöhte Prüfung von Edelmetallgegenständen vor Ort zurückzuführen.

 

Zu 20.:

Die Anzahl der überprüften Edelmetallgegenstände stellt sich wie folgt dar:

 


FLD

2003

Stückanzahl

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

17.977

Oberösterreich

14.402

Salzburg

rd. 11.400

Steiermark

13.320

Kärnten

3.766

Tirol

rd. 8.500

Vorarlberg

rd. 3.500


Zu 21.:

Zu den Ergebnissen der Standortkontrollen bzw. der Überprüfung der zur Probe gezogenen Edelmetallgegenstände liegen derzeit keine einheitlich aufgeschlüsselten Zahlen der einzelnen Finanzlandesdirektionen vor. Im Vergleich zu den beiden Vorjahren ist daher lediglich die Angabe von Trends, nicht jedoch eine zahlenmäßige Angabe der einzelnen Verfehlungen möglich. Demgemäß gab es bei Edelmetallgegenständen mit falschen Feingehaltsangaben einen nicht unbedeutenden Anstieg. Dies ist jedoch hauptsächlich auf den Fund von einer großen Anzahl fehlerhafter Edelmetallgegenstände bei wenigen, speziell jedoch bei einem Händler zurückzuführen. Verbessert haben sich die Zahlen bei den anderen Verstößen gegen die Punzierungsvorschriften (Mängel bei Prüfausrüstung, Prüfaufzeichnungen, Abfuhr der Punzierungskontrollgebühr, Aushängen im Geschäft etc.).

 

Zu 22.:

Zur Probenziehung durch das Edelmetallkontrolllabor wird auf die Darstellung unter Punkt 30 verwiesen.

 

Von den Punzierungskontrollorganen wurden folgende Proben zur Feingehaltsüberprüfung gezogen:

 

FLD

2003

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

1.214

Oberösterreich

2.307

Salzburg

305

Steiermark

326

Kärnten

352

Tirol

152

Vorarlberg

108

 

 

Die gezogenen Proben werden von den Punzierungskontrollorganen teilweise auch vor Ort geprüft. Teilweise werden die Feingehaltsprüfungen auch vom Edelmetallkontrolllabor durchgeführt.

 

Vom Edelmetallkontrolllabor wurden folgende Proben für die Punzierungskontrollorgane durchgeführt:

 

Laborproben (dokimastische und potentiometrische Proben):

Hauptzollamt Wien

Hauptzollamt Salzburg

Hauptzollamt Linz

Hauptzollamt Graz

 

51

64

10

0

Summe:

125

Proben mit dem Röntgenfloureszenzspektrometer (X-Ray Proben):

Hauptzollamt Wien

Hauptzollamt Salzburg

Hauptzollamt Linz

Hauptzollamt Graz

 

8

41

75

18

Summe:

142

 

Zu 23.:

Für fehlerhafte Edelmetallgegenstände wurden Verbesserungsaufträge erteilt und Verwaltungsstrafen ausgesprochen. Wie auch aus der Darstellung bei den Punkten 24. bis 26. ersichtlich ist, werden die Verwaltungsstrafen fast ausschließlich durch die Punzierungskontrollorgane mittels Strafverfü-gungen verhängt.

 


Zu 24.:

Die Anzahl der Strafverfügungen und die Summe der Strafen stellt sich wie folgt dar:

 

FLD

2003

 

Anzahl

Summe (€)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

40

7.574.-

Oberösterreich

59

4.020.-

Salzburg

25

3.050.‑

Steiermark

35

7.065.-

Kärnten

2

218.-

Tirol

8

3.107.-

Vorarlberg

6

(Tirol u. Vorarlberg)

 

Zu 25. und 26.:

Folgende Anzahl an Verwaltungsstrafverfahren wurde abgetreten an:

 

FLD

2003

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

6x Bundespolizeidirektion

(BPD) Wien

Oberösterreich

1

Salzburg

1x BPD Salzburg

Steiermark

1x BPD

1x Bezirksverwaltungsbehörde

Kärnten

---

Tirol

---

Vorarlberg

---

 


Dem Bundesministerium für Finanzen war es leider nicht möglich, von den genannten Behörden Auskünfte über die verhängten Strafen zu erhalten.

 

Das Verfahren in Oberösterreich wurde eingestellt.

 

Zu 27.:

Die Einnahmen durch die Punzierungskontrollgebühren stellen sich wie folgt dar:

 

FLD

2003

(in Euro)

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

781.740,87

Oberösterreich

207.864,46

Salzburg

60.780,26

Steiermark

114.642,50

Kärnten

39.549,32

Tirol

73.839,27

Vorarlberg

16.220,84

Summe

1.294.637,52

 

Zu 28. und 29.:

Im Jahr 2003 wurden vom Edelmetallkontrolllabor 11 Feingehaltsprüfungen gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfungen gab es keine Beanstandungen.

 


Zu 30.:

Im Jahr 2003 wurden folgende Feingehaltsüberprüfungen vorgenommen:

 

Für Münze Österreich AG

1.059

Für Gewerbetreibende

423

Für Private

77

 

Zu 31. und 33.:

Im Rahmen der Amtstage wurde folgende Anzahl an Prüfungen vorgenommen:

 

FLD

2003

Wien, Niederösterreich u. Burgenland

123

Oberösterreich

0

Salzburg (inkl. Tirol u. Vorarlberg)

135

Steiermark (inkl. Kärnten)

0

 

Um unnötige Zweigleisigkeiten zu vermeiden, werden in Wien durch die räumliche Einheit und die Vertretungstätigkeit der Punzierungskontrolle Wien und des Edelmetallkontrolllabors die von Privatparteien eingereichten Schmuckstücke in der Regel nur vom Edelmetallkontrolllabor übernommen.

 

Abweisungen erfolgten lediglich in Salzburg, wo infolge des Andranges etwa jede vierte Partei abgewiesen werden musste. Nach persönlicher Termin-vereinbarung wurden jedoch auch außerhalb der Amtstage Schmuck-überprüfungen vorgenommen.

 


Zu 32.:

Sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende gelten gemäß § 1 der Punzierungsgebührenverordnung folgende Kostensätze:

 

 

Euro

1. Für Strichproben pro Stück

10,90

2. Für Untersuchungen mittels Röntgenfluores-

    zenzspektrometer pro Stück

11,99

3. Für chemische Untersuchungen von Gold pro

    Stück

27.98

4. Für chemische Untersuchungen von Silber

    pro Stück

17,44

5. Für chemische Untersuchungen von Platin

    pro Stück

35,25

 

Zu 34.:

Im Jahr 2003 wurden durch das Edelmetallkontrolllabor Einnahmen in Höhe von 28.102,- Euro erzielt.

 

Dem gegenüber stehen erzielte Einnahmen im Jahr 2001 in Höhe von 18.532.- Euro und im Jahr 2002 von 30.301.- Euro.

 

Zu 35.:

Nach den vorliegenden Informationen lassen Großbritannien und Irland Strichproben nur zu Voruntersuchungen zu. Die eigentliche Prüfung erfolgt mittels chemischer oder physikalisch-chemischer Methoden. Über andere Staaten liegen leider keine zuverlässigen Angaben vor.

 

Zu 36.:

In den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gibt es unterschiedliche Gebührensysteme. Einige Mitgliedstaaten verrechnen sowohl eine Gebühr für die Prüfung als auch  eine Gebühr für die Punzierung. Wieder andere Mitgliedstaaten haben beispielsweise eine Punzierungsgebühr, die sowohl die Prüfung als auch die Punzierung abdeckt.

 

Bei nachfolgender Aufstellung über die Gebühren der einzelnen Staaten wurden nur die Gebühren für die Prüfung mit der Strichprobe und für die staatliche Punzierung berücksichtigt. Die Gebühren wurden mit dem Referenzkurs zum Euro lt. Wiener Zeitung  vom 16. Juni 2004 umgerechnet.
Über andere Gebühren liegen keine Informationen vor.

 

Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Prüfgebühr und zusätzlich eine Punzierungsgebühr verrechnet wird:

 

 

Dänemark

(in Euro)

Finnland

(in Euro)

Schweden

(in Euro)

Slowakei

(in Euro)

Tschechien

(in Euro)

Ungarn

(in Euro)

Slowenien

(in Euro)

Prüfgebühr:

 

 

**)

 

 

 

 

Gold:

0,19*)

(je Gramm)

0,21

(je Gramm)

0,10

(je Gramm)

0,25

(je Gramm)

0,31

(je Gramm)

0,20

(je Gramm)

0,84

(je Stück)

Silber:

0,03*)

(je Gramm)

0,04

(je Gramm)

(Schmucksilber)

0,03

(je Gramm)

(Tafelsilber)

0,16

(je Gramm)

(oder 40 Euro

 je Stunde)

0,01

(je Gramm)

(Inland)

0,03

(je Gramm)

(Import)

0,02

(je Gramm)

(Inland)

0,03

(je Gramm)

(Import)

0,02

(je Gramm)

0,84

(je Stück)

Platin:

0,67*)

(je Gramm)

1,40

(je Gramm)

0,20

(je Gramm)

0,25

(je Gramm)

0,31

(je Gramm)

0,40

(je Gramm)

0,84

(je Stück)

Punzierungs-gebühr

(je Stück)

 

 

 

 

 

 

 

Gold

0,27

0,44

0,20

0,13

0,16

0,02

 

0,21°)

0,10°°)

Silber:

0,27

0,44

0,20

0,03

0,03

0,02

 

0,03°)

0,01°°)

Platin:

0,27

0,44

0,20

0,13

0,16

0,02

 

0,37°)

0,18°°)

Palladium:

 

 

 

 

 

 

0,43°)

0,22°°)

*) Dänemark: Prüfgebühr je Gramm des Loses

**) Schweden: die Mindestgebühr beträgt 5 Euro

°) Slowenien: für Warenposten unter 10 Stück

°°) Slowenien: für Warenposten über 10 Stück

 

Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Gebühr (für Prüfung und Punzierung) pro Stück verrechnet wird:

 

 

Frankreich

(in Euro)

Großbritannien

(in Euro)

Irland

(in Euro)

Schweiz

(in Euro)

 

*)

(Mehrwertsteuer noch nicht enthalten) **)

(Mehrwertsteuer noch nicht enthalten) **)

 

Gold-gegenstände

(je Stück):

4,00

je Goldring:

0,48 bzw.

0,50 (in London)

1,52 (Laserpunzierung)

je Goldkette unter 20 Gramm 0,91 bzw. in London: 0,50 plus 0,03

je Gramm

1,52 (Laserpunzierung)

0,57

(Goldring, Goldcollier)

0,98

(Uhrgehäuse)

1,44

(andere Edel-metallgegenstände)

0,52

(f. Punzierungen gem. Übereinkommen)

Silber-gegenstände

(je Stück):

2,00

je Silberkette unter 30 Gramm:

0,70 bzw.

0.88 (in London)

2,27 (Laserpunzierung)

0,37

(Silbercollier)

0,52

(Uhrgehäuse)

0,79

(andere Edel-metallgegenstände)

0,33

(f. Punzierungen gem. Übereinkommen)

Platin-gegenstände

(je Stück):

4,00

zweifache

Goldgebühr

zweifache

 Goldgebühr

1,90

(Uhrgehäuse)

2,89

(andere Edel-metallgegenstände)

1,05

(f. Punzierungen gem. Übereinkommen)

Palladium-gegenstände

(je Stück):

 

 

 

0,79

(Uhrgehäuse)

1,18

(andere Edel-metallgegenstände)

 

*) Frankreich: Punzierungsgebühren zum 1. Juli 2004, die die Bureaux de guarantee (staatliche Punzierungsämter) für Prüfung und Punzierung verrechnen. Private Kontrollstellen (Firmen) haben ihre eigene Preisgestaltung. Gold- und Platingegenstände werden ab 3 Gramm, Silbergegenstände ab 30 Gramm punziert.

**) Großbritannien, Irland: für Laserpunzierung und Pakete kommen noch Extragebühren hinzu.

 

Staaten, in denen bei den einzelnen Gegenständen eine Gebühr (für Prüfung und Punzierung) pro Gramm verrechnet wird:

 

Polen

(in Euro)

 

Niederlande

(in Euro)

ohne Mehrwertsteuer

Platingegenstände:

0,22

(je Gramm)

85,31

(je 100 Gramm)

Goldgegenstände:

0,22

(je Gramm)

24,96 Euro

(je 100 Gramm für Sendungen bis 599 Gramm)

18,60

(je 100 Gramm für Sendungen von 600 bis 4999 Gramm)

16,56

(je 100 Gramm für Sendungen über 5000 Gramm)

Silbergegenstände:

0,02

(je Gramm)

6,17

(je 100 Gramm für Sendungen bis 2499 Gramm)

5,90

(je 100 Gramm für Sendungen von 2500 bis 12499 Gramm)

5,45

(je 100 Gramm für Sendungen über 12500 Gramm)

 

Zu 37.:

Da die genauen Zahlen erst erhoben werden, ersuche ich um Verständnis, dass ich über die tatsächliche Kosteneinsparung derzeit noch keine Auskunft geben kann. Es ist aber festzuhalten, dass durch die Beibehaltung des reduzierten Personalstandes die bisher dadurch erzielten Kosteneinsparungen jedenfalls auch im Jahr 2003 beibehalten wurden.

 

Zu 38.:

Die Gesamtzahl der mit Punzierungsangelegenheiten beschäftigen Bediensteten hat sich in den Jahren 2001 bis 2003 nicht geändert. Zum Stichtag 1. Jänner 2004 waren (und sind auch noch derzeit) 10 Bedienstete als Punzierungskontrollorgane und 2 Bedienstete im Edelmetallkontrolllabor tätig. Weitere 4 Bedienstete sind im Bundesministerium für Finanzen ausschließlich mit Punzierungsangelegenheiten befasst. Die Punzierungs-kontrollstellen haben keine Sekretariate, alle diesbezüglichen Aufgaben werden von den Punzierungskontrollorganen selbst wahrgenommen. Zum Stichtag 31. Mai 2004 gab es keine Änderungen.

 

Zu 39., 41. und 42.:

Das Punzierungsgesetz 2000 gilt nur für den gewerbsmäßigen Import von Edelmetallgegenständen; Einfuhren durch Privatpersonen sind daher nicht erfasst. Konsumenten, die aus ihrem Urlaub Edelmetallgegenstände mitbringen, können diese einführen, ohne die Gegenstände prüfen oder punzieren lassen zu müssen. Sofern sie den Wunsch haben, den Feingehalt überprüfen zu lassen, können sie dies bei jedem Goldschmied oder auch bei den staatlichen Punzierungskontrollorganen oder beim Edelmetallkontroll-labor tun.

 

Zur Anzahl der Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen können keine Angaben gemacht werden, da Finanzstrafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst sind. Einschlägige Feststellungen könnten daher nur nach Befassung sämtlicher Zollämter getroffen werden, wären mit einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand verbunden und mangels der besonderen Erfassung höchstwahrscheinlich trotzdem unvollständig.

 

Zu 40. und 45.:

Generell ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 18 Punzierungsgesetz der Importeur von Edelmetallgegenständen, die zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht werden, bei der Zollabfertigung seine Registrierung beim Bundesministerium für Finanzen (gemäß § 17 Punzierungsgesetz) nachzuweisen hat.

 

Der Zoll bei der Einfuhr von Edelmetall und Edelmetallgegenständen aus Drittstaaten berechnet sich nach den Bestimmungen der "Verordnung
(EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif" sowie gegebenenfalls unter Anwendung von präferentiellen Zollsätzen, die in Freihandelsabkommen mit bestimmten Drittstaaten festgelegt sind. Dabei wird jeweils der günstigste in Betracht kommende Zollsatz angewandt. Zwischen gewerblichen und privaten Einfuhren wird dabei nicht unterschieden.

 

Für Edelmetall selbst sowie für Halbzeug aus Edelmetallen (d.h. für Pulver, Stäbe, Drähte, Bleche, Bänder usw.) wird auf Grund der Verordnung
(EG) Nr. 1789/2003 generell kein Zoll eingehoben.

 

Für Schmuckwaren aus Edelmetallen wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2,5 % des Wertes eingehoben.

 

Für Gold- und Silberschmiedewaren wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2 % des Wertes eingehoben.

 

Für andere Waren aus Edelmetallen (mit Ausnahme von Platinkatalysatoren, für welche kein Zoll eingehoben wird) wird - sofern nicht auf Grund eines präferentiellen Abkommens die Einfuhr zollfrei erfolgt - bei Einfuhren aus Drittstaaten ein Zollsatz von 2 % des Wertes eingehoben.

 

Präferentielle Abkommen - die bei Vorliegen eines präferentiellen Ursprungsnachweises für Edelmetalle und Waren jeweils die Zollfreiheit vorsehen - bestehen derzeit mit folgenden Drittstaaten:

Ägypten, Andorra, Albanien, Algerien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Ceuta, Chile, Färöer-Inseln, Island, Israel, Jordanien, Kroatien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Mazedonien, Melilla, Mexiko, Norwegen, Rumänien, San Marino, Schweiz, Serbien und Montenegro, Südafrika, Syrien, Tunesien, Türkei, Westjordanland und Gazastreifen, Überseeische Länder und Gebiete, AKP-Staaten (Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Äthiopien, Bahamas, Barbados, Belize, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cookinseln, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Elfenbeinküste, Eritrea, Fidschi, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Jamaica, Kamerun, Kap Verde, Kenia, Kiribati, Komoren, Republik Kongo, Kongo (ehem. Zaire), Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marshallinseln, Mauretanien, Mauritius, Mikronesien, Mosambik, Namibia, Nauru, Niue, Niger, Nigeria, Palau, Papua-Neuguinea, Ruanda, Salomonen, Sambia, Samoa, Sao Tome und Principe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent, Sudan, Surinam, Swasiland, Tansania, Togo, Tongo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tuvalu, Uganda, Vanuatu, Zentralafrikanische Republik)

 

Zu 43.:

Urlauberinnen und Urlauber können sich über die Einfuhr von Gold aus Nicht-EU-Staaten in der neuen Broschüre des Finanzministeriums
"ZOLL INFO – Tipps für die Einreise nach Österreich" mit Stand 1. Mai 2004 informieren. Diese Broschüre gibt es auch in englischer Sprache. Im Sinne einer kunden- und serviceorientierten modernen Verwaltung liegen die aktuellen Zollbroschüren auf allen Finanz- und Zollämtern, den Flughäfen und bei manchen Reisebüros zur freien Entnahme auf. Die Zoll-Infos können auch kostenlos im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Publikationen" bestellt werden.

 


Zu 44.:

Da eine Anerkennung von im Ausland durchgeführten Prüfungen und Punzierungen gemäß § 9 Punzierungsgesetz nur für EWR-Staaten vorgesehen ist, müssen Edelmetallgegenstände, die aus Drittstaaten, wie beispielsweise Türkei, Taiwan, Thailand, China oder Indien importiert werden, vom Importeur unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet in jedem Fall (nochmals) geprüft und punziert werden. Dies bedeutet eine größere Belastung für Importeure, die aus Drittstaaten importieren, im Vergleich zu Importeuren aus EWR-Staaten, ist jedoch aus Konsumentenschutzgründen erforderlich.

 

Zu 46. und 47.:

Wie bereits bei den Punkten 39, 41 und 42 dargelegt, sind Finanz-strafverfahren wegen Verletzung zollrechtlicher Bestimmungen beim Import von Edelmetallgegenständen statistisch nicht gesondert erfasst, sodass darüber keine näheren Angaben gemacht werden können.

 

Die dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Daten zu Strafverfahren im Zusammenhang mit Verstößen gegen punzierungs-rechtliche Vorschriften ermöglichen keine Unterscheidung zwischen impor-tierten und im Inland erzeugten Edelmetallgegenständen.

 

Von den Punzierungskontrollorganen bzw. Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen werden bei Verstößen gegen punzierungsrechtliche Vorschriften Verwaltungsstrafen gemäß Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verhängt, wobei diesbezüglich auch auf die tabellarische Darstellung unter Punkt 24 verwiesen wird.

 

Zu 48.:

Im Frühjahr 2001 hat das  Bundesministerium für Finanzen anlässlich des Inkrafttretens des neuen Punzierungsgesetzes zunächst im Wege einer umfassenden Aussendung an alle registrierten Handelstreibenden über die Neuerungen informiert und in Wien, Linz, Graz, Salzburg, Innsbruck und Bregenz Informationsveranstaltungen abgehalten.

 

Nunmehr ist alles Wissenswerte zum Punzierungswesen, etwa in Form
von FAQ (häufig gestellte Fragen) und aktuelle Informationen zum
Handel von Edelmetallgegenständen, insbesondere was die neuen
EU-Mitgliedstaaten anlangt, im Internet unter www.bmf.gv.at, Rubrik "Finanzmarkt/Punzierung" zu finden. Weiters können Formulare (Registrierung und Punzierungskontrollgebühr) und die Unterlagen zu den rechtlichen Grundlagen (Punzierungsgesetz 2000, Novellen und Verordnungen) kostenlos im Internet heruntergeladen werden.

 

Die Gewerbebetreibenden werden auch von den Punzierungskontrollorganen auf die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen hingewiesen bzw. stehen die Punzierungskontrollorgane im Zuge ihrer Nachschauen selbstverständlich ebenfalls für Fragen zur Verfügung. Alle auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen abrufbaren Formulare sowie weitere Informationsblätter (z.B. Verzeichnis der zuständigen Zollämter, Verzeichnis der Amtstage, Adressen der Punzierungskontroll-organe sowie diverse andere Vordrucke, insbesondere Formularvorschläge für Prüfungsaufzeichnungen, Qualitätssicherungsnachweise etc.) liegen auch bei den Punzierungskontrollorganen auf bzw. werden auf Verlangen zugesandt.

 

Bei Änderungen im Zusammenhang mit der Punzierungskontrollgebühr erfolgt in der Regel eine Information der betroffenen Abgabenpflichtigen durch die Zollämter (bisher Hauptzollämter). Diese Informationen ergehen mittels Serienbriefen (Informationsschreiben unter Anschluss einer Punzierungskontrollgebühren-Anmeldung) an alle beim betreffenden Zollamt zahlenden Kunden. Durch das Zollamt Linz wurde zusätzlich am 9. Oktober 2002 in der Wirtschaftskammer Oberösterreich für interessierte Gewerbetreibende ein Vortrag betreffend die Punzierungskontrollgebühr abgehalten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen