1824/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
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BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/132-I/4/04
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1790/J vom 26. Mai 2004 der Abgeordneten Dr. Günther
Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „dienstliches“ Betanken von
Kraftfahrzeugen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, dass
in meinem Ressort das Betanken von privaten Kraftfahrzeugen an der
ressortinternen Tankstelle strengstens
untersagt ist und alle Vermutungen in dieser Richtung jeglicher Grundlage
entbehren.
Zu 1.:
Im Bereich des Bundesministeriums für
Finanzen steht für die Betankung von Dienstkraftfahrzeugen eine ressortinterne
Tankstelle in 1030 Wien, Schnirchgasse 9a, in Verwendung.
Zu 2.:
An der ressortinternen Tankstelle
werden ca. 45 % der Fahrzeuge des
Gesamtfuhrparks des Bundesministeriums für Finanzen, somit rund
120 Dienstkraftfahrzeuge betankt.
Zu 3.:
Pro Jahr werden rund 80.000 Liter
Dieselkraftstoff und rund 15.000 Liter Eurosuper angekauft. Diese
Treibstoffe unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 20 % und einer
Mineralölsteuerbelastung von derzeit 0,417 € je Liter Eurosuper bzw. 0,302 € je Liter Diesel.
Die durchschnittlichen Treibstoffpreise
der letzten vier Jahre betrugen:
Jahr Diesel Eurosuper
2000 €
0,71 € 0,85
2001 €
0,68 € 0,80
2002 €
0,65 € 0,77
2003 €
0,64 € 0,77
Die Differenz zu den durchschnittlichen
Marktpreisen kann nicht beziffert werden, weil
1)
der
Einkaufspreis beim Ankauf stark variiert (je nach Menge und
Region verschieden) und
2)
die
Markttreibstoffpreise regional und zeitlich sehr stark differieren bzw.
schwanken.
Zu 4. und 5.:
Wie bereits einleitend ausgeführt, ist
das Betanken von privaten Kraftfahrzeugen an der ressortinternen Tankstelle
strengstens untersagt. Mittels mündlicher Weisung wurde den Bediensteten der
Kraftfahrzeugstelle, welche zum Betanken von Dienstkraftfahrzeugen an der
ressortinternen Tankstelle befugt sind, untersagt, private Fahrzeuge zu
betanken. Über jede Betankung muss genauestens Buch geführt werden, wobei das
Kennzeichen des Dienstkraftfahrzeuges, die getankten Liter, die Dienststelle
und der Name des Lenkers des Dienstkraftfahrzeuges unbedingt eingetragen werden
müssen. Die Befolgung bzw. Einhaltung dieser Weisung wird ständig kontrolliert.
Des Weiteren ist ein Betanken von Fahrzeugen mittels Selbstbedienung an der
ressortinternen Tankstelle durch Unbefugte durch Sperren ausgeschlossen.
Zu 6.:
Die bundeseigene Tankstelle wird vor
allem aus strategischen Überlegungen zur Sicherstellung der Versorgung von
Einsatzfahrzeugen mit Treibstoff im Krisenfall betrieben. Das entspricht der
internationalen Praxis und wird von vielen Ländern ähnlich gehandhabt.
Weitere Vorteile bestehen darin, dass
Betankungen von Einsatzfahrzeugen bei Fahrerwechsel unmittelbar in der
Dienststelle und ohne Zeitverlust möglich sind, während der Betankung die
Mitarbeiter der Tankstelle bei den Dienstkraftfahrzeugen immer Ölstand,
Kühlmittelstand, Bereifung, Reifendruck, Beleuchtung, etc., kontrollieren und
im Bedarfsfall sofort an Ort und Stelle kleinere Wartungsarbeiten kostengünstig
sowie ohne viel Zeitverlust durchführen können.
Mit freundlichen Grüßen