1824/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.07.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/132-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1790/J vom 26. Mai 2004 der Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen, betreffend „dienstliches“ Betanken von Kraftfahrzeugen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass in meinem Ressort das Betanken von privaten Kraftfahrzeugen an der ressortinternen Tankstelle strengstens
untersagt ist und alle Vermutungen in dieser Richtung jeglicher Grundlage entbehren.

 

Zu 1.:

Im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen steht für die Betankung von Dienstkraftfahrzeugen eine ressortinterne Tankstelle in 1030 Wien, Schnirchgasse 9a, in Verwendung.

 

Zu 2.:

An der ressortinternen Tankstelle werden ca. 45 % der Fahrzeuge des
Gesamtfuhrparks des Bundesministeriums für Finanzen, somit rund
120 Dienstkraftfahrzeuge betankt.

 

Zu 3.:

Pro Jahr werden rund 80.000 Liter Dieselkraftstoff und rund 15.000 Liter Eurosuper angekauft. Diese Treibstoffe unterliegen dem Umsatzsteuersatz von 20 % und einer Mineralölsteuerbelastung von derzeit 0,417 € je Liter  Eurosuper bzw. 0,302 € je Liter Diesel.

 

Die durchschnittlichen Treibstoffpreise der letzten vier Jahre betrugen:

 

            Jahr                 Diesel              Eurosuper

            2000                € 0,71                    € 0,85

            2001                € 0,68                    € 0,80

            2002                € 0,65                    € 0,77

            2003                € 0,64                    € 0,77

 

Die Differenz zu den durchschnittlichen Marktpreisen kann nicht beziffert werden, weil

 

1)     der Einkaufspreis beim Ankauf stark variiert (je nach Menge und
Region verschieden) und

2)     die Markttreibstoffpreise regional und zeitlich sehr stark differieren bzw. schwanken.

 

Zu 4. und 5.:

Wie bereits einleitend ausgeführt, ist das Betanken von privaten Kraftfahrzeugen an der ressortinternen Tankstelle strengstens untersagt. Mittels mündlicher Weisung wurde den Bediensteten der Kraftfahrzeugstelle, welche zum Betanken von Dienstkraftfahrzeugen an der ressortinternen Tankstelle befugt sind, untersagt, private Fahrzeuge zu betanken. Über jede Betankung muss genauestens Buch geführt werden, wobei das Kennzeichen des Dienstkraftfahrzeuges, die getankten Liter, die Dienststelle und der Name des Lenkers des Dienstkraftfahrzeuges unbedingt eingetragen werden müssen. Die Befolgung bzw. Einhaltung dieser Weisung wird ständig kontrolliert. Des Weiteren ist ein Betanken von Fahrzeugen mittels Selbstbedienung an der ressortinternen Tankstelle durch Unbefugte durch Sperren ausgeschlossen.

 

Zu 6.:

Die bundeseigene Tankstelle wird vor allem aus strategischen Überlegungen zur Sicherstellung der Versorgung von Einsatzfahrzeugen mit Treibstoff im Krisenfall betrieben. Das entspricht der internationalen Praxis und wird von vielen Ländern ähnlich gehandhabt.

 

Weitere Vorteile bestehen darin, dass Betankungen von Einsatzfahrzeugen bei Fahrerwechsel unmittelbar in der Dienststelle und ohne Zeitverlust möglich sind, während der Betankung die Mitarbeiter der Tankstelle bei den Dienstkraftfahrzeugen immer Ölstand, Kühlmittelstand, Bereifung, Reifendruck, Beleuchtung, etc., kontrollieren und im Bedarfsfall sofort an Ort und Stelle kleinere Wartungsarbeiten kostengünstig sowie ohne viel Zeitverlust durchführen können.

 

Mit freundlichen Grüßen