1825/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

Beginn Erledigungsentwurf 1

GZ 040502/133-I/4/04

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Wien, 21. Juli 2004

Erledigungstext:

»Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1811/J vom 26. Mai 2004  der Abgeordneten »Mag. Lapp und Kollegen, betreffend »drohender Verlust der Telefongrundgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

»Vorweg möchte ich darauf hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage teilweise auf Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das Bundesministerium für Finanzen sind. In die Kompetenz des Bundesministeriums für Finanzen fällt primär die Vollziehung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG) und der Fernmeldegebührenordnung (FGO), welche die Befreiung von den Rundfunkgebühren regeln.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die neue Regelung sozial gerechter ist, als die alte, wonach die Befreiung unabhängig von der Höhe des Haushaltsnettoeinkommens zu gewähren war. Die neue Regelung wirft auch in der Vollziehung keinerlei Probleme auf, weil nunmehr faktisch alle, nach der FGO (Rundfunkbefreiung) anspruchsberechtigten Personen, nach einheitlichen Regeln behandelt werden. Schließlich hat die Novelle der FGO das Verfahren dahingehend bürgerfreundlicher gemacht, als verschiedene Nachweise, die früher durch den Antragsteller zu erbringen waren, von der GIS eingeholt werden können. Bei den meisten betroffenen PflegeldbezieherInnen ist die neue Regelung daher auf Verständnis gestoßen.

 

Ich weise darauf hin, dass die Befreiungen von Telefongebühren im Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) geregelt sind, welches primär der Vollziehung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterliegt und ersuche daher um Verständnis, dass ich ausschließlich zu den das Bundesministerium für Finanzen betreffenden Fragen 2, 4 sowie 6 bis 9 auf Grundlage der von der Gebühren Info Service GmbH (GIS) dem Bundesministerium für Finanzen erteilten Informationen wie folgt Stellung nehme und im Übrigen auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1809/J durch den Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verweise.

 

Zu 2.:

Nach Mitteilung der GIS werden auf Basis der derzeitigen Gebührenansätze die Mehreinnahmen nach 3 Jahren für den Bund € 182.400,- jährlich, für die Bundesländer  € 300.000,- und für den ORF € 1,683.600,- jährlich betragen. Der große Vorteil der neuen Regelung liegt jedoch darin, dass die Verfahren einheitlich und damit gerechter gestaltet werden können.

 

Zu 4.:

Nach Information der GIS sind alleine durch die Abwicklung der Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach der FGO keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstanden. Allerdings wird nach Mitteilung der GIS ein beträchtlicher Mehraufwand in der Abwicklung der Anträge durch unterschiedliche rechtliche Bestimmungen bei Rundfunkgebühren-befreiungen nach der Fernmeldegebührenordnung und Fernsprechentgeltzuschüssen nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz verursacht.

 

Zu 6.:

Wie bereits unter 4. ausgeführt, führt die unterschiedliche Rechtslage für Befreiungen bei Rundfunkgebühren einerseits und bei den Fernsprechentgelten andererseits zu einem erheblichen Mehraufwand bei der GIS. Die unterschiedliche Regelung der Befreiungsbestimmung bewirkt mitunter divergierende Entscheidungen im Einzelfall, z.B. Stattgebung beim Antrag auf Befreiung von der Fernsprechgebühr, jedoch Abweisung des gleichlautenden Befreiungsantrages bei der Rundfunkgebühr. Diese unterschiedliche Behandlung aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage führt bei den betroffenen Kunden offenbar zu Unklarheiten und zur vermehrten Ergreifung von Rechtsmitteln. Der höhere Verwaltungsaufwand in der Gesellschaft resultiert also alleine aus der unterschiedlichen Rechtslage und nicht aus der Novellierung der FGO.

 

Zu 7.:

Nach Einschätzung der GIS könnten in etwa 10 % bis 15 % der PflegegeldbezieherInnen betroffen sein.

 

Zu 8.:

Die Antragsteller befinden sich im Irrtum bei der in der Frage implizierten Meinung, dass PflegegeldbezieherInnen vor der FGO-Novelle keines Antrags bedurften, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.

PflegegeldbezieherInnen mussten auch vor der Novelle zur FGO unter Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr stellen, weshalb nach Mitteilung der GIS kein Bedarf für eine diesbezügliche Information gegeben war. Die GIS informiert jedoch alle befreiten Personen vor Ablauf ihrer Befreiung im Zuge der sogenannten Ablaufverständigung.

 

Zu 9.:

Der Betrag von € 731,57 entspricht dem gesetzlich normierten Richtsatz, der vom Sozialressort vorgegeben wird und 12 % über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Die Bindung an diesen Ausgleichszulagenrichtsatz hat sich als sozial ausgewogen erwiesen.

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1809/J durch den Herrn Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Frage 11).

 

Mit freundlichen Grüßen

Ende Erledigungsentwurf 1