1825/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Finanzen
Anfragebeantwortung
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien,
21. Juli 2004
Sehr geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1811/J vom 26. Mai 2004
der Abgeordneten Mag.
Lapp und Kollegen, betreffend drohender Verlust der Telefongrundgebührenbefreiung
für PflegegeldbezieherInnen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Vorweg möchte
ich darauf hinweisen, dass sich die vorliegende Anfrage teilweise auf
Angelegenheiten bezieht, die nicht Gegenstand der Vollziehung durch das
Bundesministerium für Finanzen sind. In die Kompetenz des Bundesministeriums
für Finanzen fällt primär die Vollziehung des Rundfunkgebührengesetzes (RGG)
und der Fernmeldegebührenordnung (FGO), welche die Befreiung von den
Rundfunkgebühren regeln.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass die neue Regelung sozial
gerechter ist, als die alte, wonach die Befreiung unabhängig von der Höhe des
Haushaltsnettoeinkommens zu gewähren war. Die neue Regelung wirft auch in der
Vollziehung keinerlei Probleme auf, weil nunmehr faktisch alle, nach der FGO (Rundfunkbefreiung)
anspruchsberechtigten Personen, nach einheitlichen Regeln behandelt werden.
Schließlich hat die Novelle der FGO das Verfahren dahingehend
bürgerfreundlicher gemacht, als verschiedene Nachweise, die früher durch den
Antragsteller zu erbringen waren, von der GIS eingeholt werden können. Bei den
meisten betroffenen PflegeldbezieherInnen ist die neue Regelung daher auf
Verständnis gestoßen.
Ich weise darauf hin, dass die Befreiungen von Telefongebühren im
Fernsprechentgeltzuschussgesetz (FeZG) geregelt sind, welches primär der
Vollziehung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie
unterliegt und ersuche daher um Verständnis, dass ich ausschließlich zu den das
Bundesministerium für Finanzen betreffenden Fragen 2, 4 sowie 6 bis 9 auf
Grundlage der von der Gebühren Info Service GmbH (GIS) dem Bundesministerium
für Finanzen erteilten Informationen wie folgt Stellung nehme und im Übrigen
auf die Beantwortung der Anfrage Nr. 1809/J durch den Herrn Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie verweise.
Zu 2.:
Nach Mitteilung der GIS werden auf Basis der derzeitigen
Gebührenansätze die Mehreinnahmen nach 3 Jahren für den Bund € 182.400,-
jährlich, für die Bundesländer €
300.000,- und für den ORF € 1,683.600,- jährlich betragen. Der große Vorteil
der neuen Regelung liegt jedoch darin, dass die Verfahren einheitlich und damit
gerechter gestaltet werden können.
Zu 4.:
Nach Information der GIS sind alleine durch die Abwicklung der
Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nach der FGO keine zusätzlichen
Verwaltungskosten entstanden. Allerdings wird nach Mitteilung der GIS ein
beträchtlicher Mehraufwand in der Abwicklung der Anträge durch unterschiedliche
rechtliche Bestimmungen bei Rundfunkgebühren-befreiungen nach der Fernmeldegebührenordnung
und Fernsprechentgeltzuschüssen nach dem Fernsprechentgeltzuschussgesetz
verursacht.
Zu 6.:
Wie bereits unter 4. ausgeführt, führt die unterschiedliche
Rechtslage für Befreiungen bei Rundfunkgebühren einerseits und bei den
Fernsprechentgelten andererseits zu einem erheblichen Mehraufwand bei der GIS.
Die unterschiedliche Regelung der Befreiungsbestimmung bewirkt mitunter
divergierende Entscheidungen im Einzelfall, z.B. Stattgebung beim Antrag auf
Befreiung von der Fernsprechgebühr, jedoch Abweisung des gleichlautenden
Befreiungsantrages bei der Rundfunkgebühr. Diese unterschiedliche Behandlung
aufgrund der unterschiedlichen Rechtslage führt bei den betroffenen Kunden
offenbar zu Unklarheiten und zur vermehrten Ergreifung von Rechtsmitteln. Der
höhere Verwaltungsaufwand in der Gesellschaft resultiert also alleine aus der
unterschiedlichen Rechtslage und nicht aus der Novellierung der FGO.
Zu 7.:
Nach Einschätzung der GIS könnten in etwa 10 % bis 15 % der
PflegegeldbezieherInnen betroffen sein.
Zu 8.:
Die Antragsteller befinden sich im Irrtum bei der in der Frage
implizierten Meinung, dass PflegegeldbezieherInnen vor der FGO-Novelle keines
Antrags bedurften, um in den Genuss einer Befreiung zu kommen.
PflegegeldbezieherInnen mussten auch vor der Novelle zur FGO unter
Nachweis ihrer Anspruchsgrundlage einen Antrag auf Befreiung von der
Rundfunkgebühr stellen, weshalb nach Mitteilung der GIS kein Bedarf für eine
diesbezügliche Information gegeben war. Die GIS informiert jedoch alle
befreiten Personen vor Ablauf ihrer Befreiung im Zuge der sogenannten
Ablaufverständigung.
Zu 9.:
Der Betrag von € 731,57
entspricht dem gesetzlich normierten Richtsatz, der vom Sozialressort
vorgegeben wird und 12 % über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Die Bindung
an diesen Ausgleichszulagenrichtsatz hat sich als sozial ausgewogen erwiesen.
Im Übrigen verweise ich auf
die Beantwortung der Anfrage Nr. 1809/J durch den Herrn Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie (Frage 11).
Mit
freundlichen Grüßen