1831/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
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BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-PR7000/0025-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1884/1-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen,
haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend
„Bundesbediensteten-Sozialplangesetz“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Die Ermittlung der Anzahl der bis 31.
Dezember 2002 gestellten Anträge nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
würde die Durchsicht sämtlicher Pensionierungsbescheide auf das Antragsdatum
erfordern und daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Tatsächlich wurden aufgrund von bis 31. Dezember 2002 gestellten Anträgen
43 Personen gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in den vorzeitigen
Ruhestand versetzt. Davon war eine Person Funktionsträger (Sektionsleiter,
Gruppenleiter, Abteilungsleiter), und zwar Abteilungsleiter. Da eine Auflassung
des betreffenden Arbeitsplatzes bei einer Versetzung in den vorzeitigen
Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz nicht Bedingung ist,
kann allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen
Ruhestandsversetzungen und der Verminderung um rund 540 Planstellen im
Stellenplan des Jahres 2004 gegenüber dem Jahr 2001 (Planstellenbereich Justiz)
nicht hergestellt werden.
Zu 3 bis 6:
Aufgrund des Kontexts gehe ich davon aus,
dass sich diese Fragen auf den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
und nicht auf die Vorruhestandsregelungen der §§ 22a und 22c
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz beziehen. Bei einer Versetzung in den
vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist eine
Vorruhestandszahlung nicht vorgesehen, stattdessen gelangt durch das
Bundespensionsamt ein – verminderter – Ruhegenuß zur Auszahlung, dessen Betrag
mir nicht bekannt ist. Im Einzelnen darf ich auf die Beantwortung dieser Fragen
im Rahmen der zur Zahl 1878/J-NR XXII. GP gleichlautend an den Bundeskanzler
gerichteten Anfrage hinweisen.
Zu 7:
Bis 31. Dezember 2002 wurde zwei
Bediensteten (beide Funktionsträger) der Zentralstelle einen „Karenzurlaub vor
Ruhestandsversetzung“ gemäß § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angeboten.
Aufgelassen wurden die Arbeitsplätze je eines Sektions- und Abteilungsleiters.
Zu 8 und 9:
Es wurde – wie bereits zu 7. dargestellt
- zwei Bediensteten einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung angeboten.
Beide haben dieses Angebot angenommen und den Karenzurlaub mit 1. Oktober 2002
bzw. 1. Juli 2003 angetreten. Nachdem die betreffenden Planstellen gemäß § 22a
Abs. 6 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz mit der Ruhestandsversetzung der
betreffenden Beamten ex lege erlöschen, werden damit zwei Planstellen
eingespart werden. Eine Einsparung betrifft allerdings infolge einer mit 1. Mai
2003 wirksam gewordenen Änderung des Bundesministeriengesetzes nunmehr den
Planstellenbereich des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz. Der tatsächliche Pensionsantritt der beiden Beamten wird
nach derzeit geltender Rechtslage mit Ablauf des 31. Oktober 2007 bzw. mit
Ablauf des Jahres 2010 erfolgen.
Zu 10:
Nachdem bis 30. April 2003 einerseits
bzw. ab 1. Juli 2003 andererseits im Planstellenbereich Justiz jeweils nur eine
Person betroffen war, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Höhe des
Vorruhestandsgeldes keine Auskunft gegeben werden.
Zu 11 und 12:
Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs
vor Ruhestandsversetzung erwachsen dem Bundesministerium für Justiz keine
Kosten, sondern es lassen sich im Gegenteil Einsparungen durch entfallenden
Sachaufwand und nicht mehr auszuzahlende Bezugsteile und Nebengebühren
lukrieren. Da wie ausgeführt jeweils nur eine Person von der gesetzlich mit 80
bzw 75% definierten Bezugskürzung betroffen war, können aus datenschutzrechtlichen
keine Angaben zur Höhe der erzielten Einsparung bei den Personalkosten gemacht
werden. Die Sachausgaben werden derzeit nicht auf einzelne Bedienstete umgelegt.
Die mit dem Vorruhestand einzelner Bediensteter verbundene Verminderung des
Sachaufwandes ist daher nicht bezifferbar.
Zu 13 bis 15:
Im Planstellenbereich Justiz hat kein
Bediensteter seinen Austritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz
erklärt.
Zu 16:
Im Planstellenbereich BMJ-Zentralleitung
nimmt zum Stichtag 31. Mai 2004 kein Bediensteter einen Karenzurlaub in
Anspruch, hinsichtlich dessen ein Antrag im Sinne des § 22e
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt worden wäre; das gilt auch für die
Vergangenheit. Da derartige Karenzurlaube im Personalinformationssystem des
Bundes nicht besonders gekennzeichnet sind, könnten präzise Daten zu den
nachgeordneten Dienststellen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
ermittelt werden. Die Zahl derartiger Karenzurlaube war jedoch gering.
Zu 17:
Ein Vorruhestand im Sinne der §§ 22a und
22c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz wurde nicht auf Antrag des
Bediensteten, sondern durch Zustimmung zu einem entsprechenden Angebot der
Dienstbehörde ausgelöst. Nachdem ein solcher Antrag im Gesetz nicht vorgesehen
ist, hat auch kein Bediensteter einen solchen Antrag auf Vorruhestand gestellt.
Zu 18:
Wie sich aus der Beantwortung der Fragen
8. und 9. ergibt, hat im Zeitraum seit 1. Jänner 2004 in meinem Ressort nur
eine Person den Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung in Anspruch genommen.
Dieser Karenzurlaub war mit 1. Juli 2003 angetreten worden.
Zu 19 bis 22:
Es wurden seit dem Jahr 2002 keine
Konsulentenverträge mit Bediensteten im Vorruhestand oder pensionierten Beamten
abgeschlossen, die eine der Möglichkeiten des
Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in Anspruch genommen haben.
Konsulentenverträge wurden und
werden fallweise mit Personen abgeschlossen, die über ein lediglich
vorübergehend benötigtes Fachwissen verfügen. Ein Zusammenhang mit dem
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz besteht dabei jedoch nicht. Insoweit die
Annahme und Durchführung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gegenstand
der Anfrage sind, ist deshalb kein zusätzlicher Sachaufwand entstanden.
. Juli 2004
(Maga. Karin Miklautsch)