1831/AB XXII. GP

Eingelangt am 26.07.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-PR7000/0025-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1884/1-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Bundesbediensteten-Sozialplangesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Die Ermittlung der Anzahl der bis 31. Dezember 2002 gestellten Anträge nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz würde die Durchsicht sämtlicher Pensionierungsbescheide auf das Antragsdatum erfordern und daher einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten. Tatsächlich wurden aufgrund von bis 31. Dezember 2002 gestellten Anträgen 43 Personen gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Davon war eine Person Funktionsträger (Sektionsleiter, Gruppenleiter, Abteilungsleiter), und zwar Abteilungsleiter. Da eine Auflassung des betreffenden Arbeitsplatzes bei einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz nicht Bedingung ist, kann allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen Ruhestandsversetzungen und der Verminderung um rund 540 Planstellen im Stellenplan des Jahres 2004 gegenüber dem Jahr 2001 (Planstellenbereich Justiz) nicht hergestellt werden.

Zu 3 bis 6:

Aufgrund des Kontexts gehe ich davon aus, dass sich diese Fragen auf den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz und nicht auf die Vorruhestandsregelungen der §§ 22a und 22c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz beziehen. Bei einer Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand gemäß § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz ist eine Vorruhestandszahlung nicht vorgesehen, stattdessen gelangt durch das Bundespensionsamt ein – verminderter – Ruhegenuß zur Auszahlung, dessen Betrag mir nicht bekannt ist. Im Einzelnen darf ich auf die Beantwortung dieser Fragen im Rahmen der zur Zahl 1878/J-NR XXII. GP gleichlautend an den Bundeskanzler gerichteten Anfrage hinweisen.

Zu 7:

Bis 31. Dezember 2002 wurde zwei Bediensteten (beide Funktionsträger) der Zentralstelle einen „Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung“ gemäß § 22a Bundesbediensteten-Sozialplangesetz angeboten. Aufgelassen wurden die Arbeitsplätze je eines Sektions- und Abteilungsleiters.

Zu 8 und 9:

Es wurde – wie bereits zu 7. dargestellt - zwei Bediensteten einen Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung angeboten. Beide haben dieses Angebot angenommen und den Karenzurlaub mit 1. Oktober 2002 bzw. 1. Juli 2003 angetreten. Nachdem die betreffenden Planstellen gemäß § 22a Abs. 6 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz mit der Ruhestandsversetzung der betreffenden Beamten ex lege erlöschen, werden damit zwei Planstellen eingespart werden. Eine Einsparung betrifft allerdings infolge einer mit 1. Mai 2003 wirksam gewordenen Änderung des Bundesministeriengesetzes nunmehr den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz. Der tatsächliche Pensionsantritt der beiden Beamten wird nach derzeit geltender Rechtslage mit Ablauf des 31. Oktober 2007 bzw. mit Ablauf des Jahres 2010 erfolgen.

Zu 10:

Nachdem bis 30. April 2003 einerseits bzw. ab 1. Juli 2003 andererseits im Planstellenbereich Justiz jeweils nur eine Person betroffen war, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen zur Höhe des Vorruhestandsgeldes keine Auskunft gegeben werden.

Zu 11 und 12:

Für die Inanspruchnahme des Karenzurlaubs vor Ruhestandsversetzung erwachsen dem Bundesministerium für Justiz keine Kosten, sondern es lassen sich im Gegenteil Einsparungen durch entfallenden Sachaufwand und nicht mehr auszuzahlende Bezugsteile und Nebengebühren lukrieren. Da wie ausgeführt jeweils nur eine Person von der gesetzlich mit 80 bzw 75% definierten Bezugskürzung betroffen war, können aus datenschutzrechtlichen keine Angaben zur Höhe der erzielten Einsparung bei den Personalkosten gemacht werden. Die Sachausgaben werden derzeit nicht auf einzelne Bedienstete umgelegt. Die mit dem Vorruhestand einzelner Bediensteter verbundene Verminderung des Sachaufwandes ist daher nicht bezifferbar.

Zu 13 bis 15:

Im Planstellenbereich Justiz hat kein Bediensteter seinen Austritt nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz erklärt.

Zu 16:

Im Planstellenbereich BMJ-Zentralleitung nimmt zum Stichtag 31. Mai 2004 kein Bediensteter einen Karenzurlaub in Anspruch, hinsichtlich dessen ein Antrag im Sinne des § 22e Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gestellt worden wäre; das gilt auch für die Vergangenheit. Da derartige Karenzurlaube im Personalinformationssystem des Bundes nicht besonders gekennzeichnet sind, könnten präzise Daten zu den nachgeordneten Dienststellen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden. Die Zahl derartiger Karenzurlaube war jedoch gering.

Zu 17:

Ein Vorruhestand im Sinne der §§ 22a und 22c Bundesbediensteten-Sozialplangesetz wurde nicht auf Antrag des Bediensteten, sondern durch Zustimmung zu einem entsprechenden Angebot der Dienstbehörde ausgelöst. Nachdem ein solcher Antrag im Gesetz nicht vorgesehen ist, hat auch kein Bediensteter einen solchen Antrag auf Vorruhestand gestellt.

Zu 18:

Wie sich aus der Beantwortung der Fragen 8. und 9. ergibt, hat im Zeitraum seit 1. Jänner 2004 in meinem Ressort nur eine Person den Karenzurlaub vor Ruhestandsversetzung in Anspruch genommen. Dieser Karenzurlaub war mit 1. Juli 2003 angetreten worden.

Zu 19 bis 22:

Es wurden seit dem Jahr 2002 keine Konsulentenverträge mit Bediensteten im Vorruhestand oder pensionierten Beamten abgeschlossen, die eine der Möglichkeiten des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in Anspruch genommen haben. Konsulentenverträge wurden und  werden fallweise mit Personen abgeschlossen, die über ein lediglich vorübergehend benötigtes Fachwissen verfügen. Ein Zusammenhang mit dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz besteht dabei jedoch nicht. Insoweit die Annahme und Durchführung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes Gegenstand der Anfrage sind, ist deshalb kein zusätzlicher Sachaufwand entstanden.

 

. Juli 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)