1832/AB XXII. GP
Eingelangt am 26.07.2004
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BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
DIE
BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-PR7000/0026-Pr
1/2004
An den
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 1910/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Heidrun Silhavy, Kolleginnen und
Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Drogenprävention“
gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 7:
Eine Beantwortung dieser statistischen
Fragen ist mir leider nicht möglich, solche statistischen Daten liegen dem
Bundesministerium für Justiz nicht vor.
Auf Grund des damit verbundenen enormen
und unverhältnismäßigen Zeit- und Arbeitsaufwandes musste auch davon Abstand
genommen werden, einen entsprechenden Berichtsauftrag an die
Staatsanwaltschaften zu erteilen. Ich ersuche dafür um Verständnis.
Zu 8 und 9:
Ich darf zunächst darauf aufmerksam
machen, dass das Bundesministerium für Justiz nach den Bestimmungen über die
Vollziehung des SMG (§ 50) nicht für Therapieeinrichtungen zuständig ist.
Weiters möchte ich darauf verweisen, dass
das Suchtmittelgesetz vom Grundsatz der freien Therapeutenwahl durch den
Betroffenen ausgeht. Es liegt bei demjenigen, der sich einer
gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzieht, zu entscheiden, in welcher
Einrichtung oder bei welchem Therapeuten oder Arzt er diese Maßnahme
absolvieren will. Das Gericht oder auch die Staatsanwaltschaft können nicht
bestimmen, in welcher Einrichtung eine gesundheitsbezogene Maßnahme in
Anspruch zu nehmen ist. Zweckmäßigerweise hat das Gericht jedoch einen
Verurteilten bei Anwendung des § 39 SMG über die beschränkte Kostenübernahme
durch den Bund (§ 41 Abs. 1 SMG) aufzuklären.
Gesundheitsbezogene Maßnahmen nach dem
SMG sind die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes, die ärztliche
Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, die
klinisch-psychologische Beratung und Betreuung, die Psychotherapie sowie die
psychosoziale Beratung und Betreuung.
Das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen hat nach § 15 SMG eine Liste der für die Durchführung
gesundheitsbezogener Maßnahmen zur Verfügung stehenden Einrichtungen und
Vereinigungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Um den Beratungs- und
Betreuungsleistungen entsprechen zu können, müssen die nach § 15 SMG vom BMGF
„anerkannten“ Einrichtungen und Vereinigungen bei ihrer Arbeit die Abstinenz
von Suchtmitteln und die soziale Reintegration des Suchtkranken anstreben, über
einen mit Fragen des Suchtmittelmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt
verfügen und je nach Betreuungsangebot für die Durchführung ihrer Maßnahmen
entsprechend qualifiziertes und mit Fragen des Suchtmittelmissbrauches vertrautes
Personal zur Verfügung haben.
Zu 10:
Das Bundesministerium für Justiz hat mit
sechs gemäß § 15 SMG anerkannten drogentherapeutischen Einrichtungen Verträge
über die Höhe der nach § 41 SMG
(subsidiär) vom Bund zu übernehmenden Kosten von Therapieleistungen
abgeschlossen. Verträge gemäß § 41 Abs. 3 SMG, in denen die zu verrechnenden
bzw. zu ersetzenden Pauschalsätze geregelt sind, bestehen mit:
-
Evangelisches Haus Hadersdorf – WOBES,
Medizinische, psychologische und psychotherapeutische Gesundheits- und
Heilstätte Schweizerhaus Hadersdorf GmbH,
-
Verein Grüner Kreis – Verein zur
Rehabilitation und Integration suchtkranker Personen,
-
Verein DIALOG, Hilfs- und
Beratungsstelle für Suchtgiftgefährdete und ihre Angehörigen,
-
Verein zur Eindämmung des
Suchtgiftwesens – P.A.S.S.,
-
Verein NEUSTART-Drogenberatungsstelle
CHANGE,
-
Zukunftsschmiede VOGGENEDER GmbH,
therapeutische Einrichtung zur Rehabilitation und Integration ehemaliger
drogen-, alkohol- und medikamentenabhängiger Personen.
Nach diesen Vereinbarungen dürfen die
Einrichtungen pauschale Tagessätze
zwischen 66,71 Euro und 93,78 Euro für stationäre Betreuung bzw.
pauschale Wochensätze von 61,77 Euro für ambulante Therapie verrechnen.
Grundsätzlich ist die subsidiäre
Kostenersatzpflicht des Bundes der Höhe nach mit dem Ausmaß beschränkt, in dem
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) für die Kosten aufkäme,
wenn der Rechtsbrecher dort versichert wäre.
Bei der Bemessung der Höhe der
subsidiären Kostenersatzansprüche gegenüber dem Bund ergibt sich die Begrenzung
des Ausmaßes aus der ziffernmäßigen Höhe der Gebührensätze oder Tarife der BVA
für jene Leistungen der Krankenbehandlung oder Anstaltspflege aus dem
Versicherungsfall der Krankheit, die der als notwendig erkannten
gesundheitsbezogenen Maßnahme entsprechen oder zumindest mit ihr vergleichbar
sind.
Drogeneinrichtungen, welche keine
Krankenanstalten sind, haben nur einen Anspruch auf Ersatz der konkret
erbrachten ärztlichen oder psychotherapeutischen Einzelleistungen (=
Einzelverrechnung), während Krankenanstalten nach dem KAG Anspruch auf
pauschale Verrechnung der erbrachten Leistungen haben. Voraussetzung für die
Pauschalverrechnung einer stationären Therapie ist daher eine Anerkennung als
Krankenanstalt oder Sonderkrankenanstalt oder eine Vereinbarung mit dem BMJ nach
§ 41 Abs. 3 SMG. Bei ambulant erbrachten Leistungen dürfen Pauschalsätze nur in
Rechnung gestellt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung nach § 41 Abs. 3
SMG mit dem BMJ getroffen wurde.
Zu 11:
Ich darf auf meine Ausführungen zu den
Fragen 8. und 9. zum Grundsatz der freien Therapeutenwahl verweisen.
Es ist daher weder das Gericht oder die
Staatsanwaltschaft noch das Bundesministerium für Justiz, das eine Einrichtung
mit der Durchführung von gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne des Grundsatzes
„Therapie statt Strafe“ betraut,
sondern es ist der Verurteilte, der jene Therapieeinrichtung wählt, in der er
eine gesundheitsbezogene Maßnahme absolvieren will.
Zu 12:
Das Bundesministerium für Justiz hat im
Rahmen der subsidiären Kostentragung nach § 41 SMG im Jahr 2000 4,23 Millionen
Euro, 2001 2,98 Millionen Euro, 2002 3,25 Millionen Euro und 2003 2,77
Millionen Euro aufgewendet.
Zu 13:
Die angeführten Schlussfolgerungen der
EBDD betreffen den Präventionsbereich, der nicht in die Zuständigkeit des BMJ,
sondern hauptsächlich in jene des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen
fällt.
. Juli 2004
(Maga. Karin Miklautsch)