1833/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für soziale
Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche
parlamentarische Anfrage
Nr. 1842/J vom 27.5.2004 der Abgeordneten Partik
Pable, Dolinschek wie folgt:
Frage 1: Welche Erfolge konnte das Konsumentenschutzministerium bislang
im Interesse der Bankkunden erringen?
Die parl. Anfrage selbst listet dankenswerterweise einige
der Erfolge der
Konsumentenschutzsektion im Interesse der
Bankkunden auf. Dazu ist auszuführen:
Im Hinblick auf die vor dem
1.3.1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln wurde
das Musterverfahren der Konsumentenschutzsektion vom OGH noch immer nicht
entschieden.
In anderen ähnlich gelagerten Fällen hatte der OGH zwar die
Gesetzwidrigkeit
der verwendeten Klauseln erkannt, ging aber - mit schwer
nachvollziehbaren
Argumenten - von einer 3-jährigen Verjährung der Ansprüche aus.
Das BMSG hat daraufhin zunächst den Banken Gespräche angeboten, die
jedoch
nur vom Sparkassensektor genützt wurden. Mit diesem wurde eine
Vereinbarung
getroffen.
Hinsichtlich der übrigen Banken
beauftragte das BMSG den VKI mit einer
Sammelklage (siehe auch Beantwortung zur Frage 7) um Geschädigte vor der
drohenden
Verjährung ihrer Ansprüche zu bewahren.
Mittlerweile gibt es andere Musterprozesse der Konsumentenschutzsektion,
bei
denen die 2. Instanz von einer 30-jährigen Verjährung ausgeht, sich also
gegen die
bisherigen OGH-Entscheidungen stellt. Die endgültige Entscheidung bleibt
also ab
zu warten.
Die vom BMSG mit dem Sparkassensektor
(alle Sparkassen, Erste Bank und Bank
Austria)
gemeinsam mit AK und VKI getroffene Vereinbarung, erfasst alle
Verbraucherkredite, die eine ungültige
Zinsanpassungsklausel enthalten und die vor
dem 1.3.1997 vergeben, nicht aber vor Juni 1992 vollständig zurückbezahlt
wurden.
Diese werden auf Basis der derzeit gültigen Zinsgleitklausel (mit
kaufmännischer
Rundung) nachgerechnet und 70% der Differenz
entschädigt. Dadurch kamen viele
Verbraucher unbürokratisch und ohne weiteres Prozesskostenrisiko zu
ihrem Geld.
Unter Befolgung der OGH Entscheidung betreffend Zinsgleitklauseln
ab 1.3.1997,
die einseitige Aufrundungsbestimmungen
vorsahen, bekamen zahlreiche
Konsumenten die errechnete
Zinsdifferenz direkt von den Banken gutgeschrieben
oder ausbezahlt.
Auch Fremdwährungskredite enthalten
teilweise gesetzwidrige
Aufrundungsklauseln.
Diesbezüglich betroffene Banken wurden abgemahnt, viele
von ihnen haben Vereinbarungen im
Hinblick diese unzulässige Zinsgleitklauseln bei
Fremdwährungskrediten getroffen.
Neben dem Sparkassensektor und der Raiffeisenlandesbank NÖ/Wien haben
sich
die
Raiffeisenlandesbank Tirol, die Raiffeisenlandesbank Kärnten und die
Raiffeisenregionalbank
Fieberbrunn-St. Johann i.T., die Salzbuger
Landeshypothekenbank,
die Raiffeisenbank Region Steyr reg.Gen.m.b.H., die
Vorarlberger
Landes- und Hypothekenbank AG, die Volksbank Tirol Innsbruck-
Schwaz AG, die
Landes Hypothekenbank Tirol AG und die Hypo Alpe-Adria-Bank
AG sowie die Vorarlberger Volksbank
bereit erklärt, diese Klauseln in Hinkunft nicht
mehr zu verwenden, sich nicht darauf zu berufen und bei Krediten mit
Saldoziehung
100% des Schadens, bei endfälligen Krediten
einen Pauschalbetrag zurück zu
erstatten. Weitere Banken aus dem Volksbankensektor haben sich erst
jüngst nach
einer Klage ebenfalls dieser Vereinbarung
angeschlossen (näheres unter
www.verbraucherrecht.at).
Die Entscheidung des OGH zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Banken, führte zu weiteren Verbesserungen für
Bankkunden, wie zB die
Verpflichtung
zur Gestaltung von klaren und verständlichen Geschäftsbedingungen
transparente
und nachvollziehbare Preisregelungen für Kontoführung und
Dienstleistungen
im Zahlungsverkehr und die Verpflichtung einer ausdrücklichen und
schriftlichen
Zustimmung des Kunden bei Übermittlung, Speicherung und
Weitergabe von Kundendaten.
Frage 2: Welche Missstände werden in diesem
Bereich derzeit verfolgt?
Derzeit wird untersucht, ob es im
Bereich der geförderten Wohnbaudarlehen bei
den
Zinssatzanpassungen Probleme in ähnlich großem Ausmaß gegeben hat wie
bei den Privatkrediten. Die
Rechtslage ist abhängig von den jeweils zur Anwendung
gebrachten Wohnbauförderungsgesetzen und den
konkreten Verträgen, die
entweder über den Bauträger oder von
den Konsumenten selbst abgeschlossen
wurden. Sie kann sich daher sehr unterschiedlich darstellen.
Sollte sich bei dieser vom VKI
durchgeführten Erhebung ergeben, dass
systematische Verstöße gegen die
jeweiligen Fördergesetze oder das
Konsumentenschutzgesetz gesetzt wurden, wird das BMSG die Konsumenten
bei
Durchsetzung ihrer Ansprüche entsprechend
unterstützen.
Darüber hinaus wird derzeit gemeinsam mit
einem Prozesskostenfinanzierer und
dem VKI
Hilfestellung für durch den WEB Skandal geschädigte Anleger angeboten.
Nachdem die
Haupttäter strafrechtlich verurteilt wurden, zeigten sich genügend
Anhaltspunkte um in einer Sammelklage (siehe auch Beantwortung zur Frage 7)
zivilrechtliche
Ansprüche geltend zu machen. Zahlreiche gutgläubige Anleger
erhalten
dadurch die Chance wieder zu ihrem Geld zu kommen. Über 1.600
Geschädigte
haben sich bisher gemeldet.
Im Hinblick auf die immer weiter
gehende Praxis von Unternehmen, laufende
Zahlungen nur
mehr mit Bankermächtigung einziehen zu wollen, andernfalls
empfindliche Zahlscheinkosten bezahlt werden müssen, hat das BMSG den VKI mit
einer Studie zur Praxis von
Bankeinzugsermächtigungen beauftragt.
Frage 3: Ist der Eindruck richtig,
dass der Bankenbereich von der Tätigkeit des
VKI im Auftrag
des Konsumentenschutzressorts besonders häufig betroffen
ist, weil hier
mehr Missstände zu Lasten der Konsumenten geortet werden als
in anderen
Branchen?
Ein Vergleich mit anderen Branchen ist
nicht möglich, da Banken in der Hierarchie
der Wichtigkeit
von Geschäftsbeziehungen für Konsumenten sicher ganz oben
stehen. Es
werden daher wohl auch anteilsmäßig wesentlich mehr Transaktionen
oder Geschäfte
mit dieser Branche abgewickelt als mit anderen. Noch dazu handelt
es sich um
Finanzdienstleistungen, deren Inhalt häufig erst durch
Geschäftsbedingungen konkretisiert
wird. Damit wird aber bereits ein sehr mündiger
Konsument gefordert, der sich auch Zeit
nimmt diese Bedingungen zu lesen und
notfalls nachfragt.
Frage 4: Welche anderen Branchen sind
hinsichtlich einer grundsätzlichen
Tendenz zur
Schädigung von Konsumenten noch überdurchschnittlich
auffällig?
Vorausgeschickt sei, dass die Sektion
Konsumentenschutz im Ministerium zwar auch
Konsumentenanfragen
beantwortet, aber keineswegs überwiegend und umfassend
als
Beschwerdeinstitution tätig ist. Die in der Beratung des Ressort gewonnenen
Eindrücke
können daher nicht als repräsentativ angesehen werden. Anfragen im
Ressort von Konsumentinnen beziehen sich derzeit häufig auf den KFZ-Handel,
Inkassoinstitute,
die Elektrobranche, Kreditvermittler, Mehrwertdienstanbieter,
Reisen und die
Baubranche. Branchenübergreifend fallen Probleme bei der
Rechtsdurchsetzung
von Konsumenten bei Leistungsmängeln und bei
Leistungsverzug
auf.
Im Konsumentenbarometer 2003, einer
repräsentativen Umfrage des
Österreichischen
Gallup-Institutes im Auftrag des Konsumentenschutzministers,
wurden von den Befragten (Befragungszeitraum 24.1. bis 14.o3 2003) folgende
Branchen als besonders
problematisch für Kunden eingestuft:
Gebrauchtwagen von 38% der Befragten,
KFZ-Reparaturen: 28%, Baufirmen 23%,
Versandhandel 21%, Handwerker 21 %,
Reisen,Urlaub 20%.
Frage 5: Welchen Missständen in
anderen Branchen widmet sich derzeit das
Konsumentenschutzressort
vordringlich?
Im Rahmen des Klagsprojektes
beauftragt das Ressort den VKI, Klagen gegen
Unternehmen zu führen, die gegen (konsumentenrechtliche-) Schutzbestimmungen
verstoßen. Im Rahmen dieses Klagsprojektes werden einerseits Musterprozesse
(Individualverfahren) geführt und
andererseits Verbandsklagen wegen Verwendung
unzulässiger Vertragsbestimmungen oder wegen
gesetzwidriger oder
wettbewerbswidriger Praktiken in die
Wege geleitet. Aktuelle Missstände in
unterschiedlichen Branchen werden
zum Anlass für Klagsaufträge gegeben.
Der Umfang der Klagstätigkeit für das aktuelle Berichtsjahr (16.11.2003
bis
31.12.2004) ergibt zum Stichtag
21.6.2004 folgenden Verfahrensstand:
•
76 Musterprozesse sind anhängig. Im aktuellen Berichtsjahr wurden 21
Verfahren abgeschlossen (davon nur
2 Verfahren verloren).
•
41 Verbandesklagen
(bzw. Abmahnverfahren) sind anhängig. Im aktuellen
Berichtsjahr wurden 30 Verfahren
abgeschlossen (kein Verfahren wurde
verloren, 2 Verfahren endeten durch Klagszurückziehung).
Schwerpunkte bei den aktuellen Musterprozessen
werden gesetzt wegen
irreführender
Gewinnzusagen, betreffend den Rücktritt vom Reisevertrag wegen
SARS, wegen
irreführender Praktiken einer Model-Agentur, betreffend sittenwidriger
Mithaftung
naher Angehöriger für Kreditverträge und bezüglich Schadensfällen
wegen
unsicherer Produkte iSd Produkthaftungsgesetzes. Im
Telekommunikationsbereich
wird gegen irreführende Tarifgestaltungen vorgegangen.
Im Wohnrecht
wurden Verfahren wegen unkorrekter Abrechnungen auf den Weg
gebracht.
Bei den Verbandsklagen werden
schwerpunktmäßig branchenübergreifend
Verstöße gegen
Gewährleistungsbestimmungen und Verstöße gegen das
Fernabsatzgesetz
inkriminiert. Weiters wird gegen Unternehmen mit Marktmacht
vorgegangen
(Beförderungsbedingungen einer Fluglinie, Fernwärmeverträge,
Transportbedingungen). Im
Versicherungsbereich werden unzulässige
Kaskobedingungen inkriminiert. Im
Bereich unlauterer Werbepraktiken wird ein
Schwerpunkt bei irreführenden
gesundheitsbezogenen Angaben bzw. wegen
irreführender
Herkunftsbezeichnung bei Lebensmitteln gesetzt. Im
Telekommunikationsbereich werden irreführende Angaben über
die Tarifgestaltung
inkriminiert.
Frage 6: Viele Konsumenten nehmen aus
den verschiedensten Gründen die
Möglichkeit der
Rückforderung zu Unrecht bezahlter Gelder gegenüber
Unternehmen,
deren unrechtmäßiges Verhalten schon in Musterprozessen
nachgewiesen
ist, nicht in Anspruch. Wie hoch wird dieser Prozentsatz bei den
zu Unrecht erfolgten Zinsanpassungen geschätzt?
Solche Schätzungen wären unseriös, da
die entsprechenden Daten dem BMSG
nicht bekannt
sind.
Frage 7:
Welche Möglichkeiten sehen Sie, den Kampf gegen gesetzwidrige
Vorgangsweisen einzelner Unternehmer
wirksamer zu gestalten, damit sich für
chronisch konsumentenfeindlich agierende Unternehmen dies nicht auch noch
lohnt, selbst wenn dankenswerterweise in Musterprozessen schon die
Berechtigung von Rückforderungen bestätigt
wurde?
Das
Konsumentenschutzressort beauftragt seit dem Jahr 1992 den Verein für
Konsumenteninformation mit der Klagsführung
in Einzelfällen (Musterprozesse)
sowie mit der Führung von Verbandsklagen. Dabei konnten zahlreiche positive
Gerichtsurteile erzielt werden, die weit über den Anlassfall hinaus
Bedeutung
erlangten und der Rechtsfortbildung dienten.
Um
die Breitenwirkung der Ergebnisse dieser Musterprozesse zu erweitern, wurden
erstmals Ende 2003/Anfang 2004
Klagsaktionen in der Form von Sammelklagen
vom Ressort beim VKI mittels zweier
Werkverträgen in Auftrag gegeben. Bei diesen
Aktionen geht es darum, einer Vielzahl einzelner Konsumenten
Rechtsschutz zu
gewähren, da andernfalls die Verjährung ihrer Ansprüche droht.
Sammelklagen Banken
Ausgangslage für diese Aktion ist ein
OGH-Urteil, demzufolge Banken aufgrund
unzulässiger
Zinsregelungen bei Kreditverträgen überhöhte Zinsen verrechnet
haben. Nunmehr
wird gegen jene Kreditinstitute klagsweise vorgegangen, die sich
trotz dieses Urteiles einer
vergleichsweisen außergerichtlichen Regelung über die
Rückerstattung überhöhter Zinsen an
Konsumenten verschlossen haben. Das
Ressort übernimmt dafür Kosten für die
Abwicklung der Verfahren. Das
Prozesskostenrisiko wird in einem Teil der Fälle von einem externen
Prozesskostenfinanzierer und in einem anderen Teil vom Ressort getragen.
Derzeit
sind insgesamt Klagsaufträge in ca. 100 Fällen erteilt worden. Nach Abreifen
dieser
Fälle sind weitere Klagsaufträge geplant.
Sammelwagen
WEB
Ein weiteres
Projekt wurde betreffend WEB-Skandal (Salzburger Anlageskandal in
den 80-er Jahren) gestartet. Die in den
Skandal involvierte Salzburger Sparkasse soll
zivilrechtlich für den Ersatz von Vermögensschäden, die durch ihre
Mitarbeiter
verursacht wurden, belangt werden. Das Ressort übernimmt den Werklohn des VKI
für die Sammlung, Betreuung und Abwicklung der Verfahren. Das
Prozesskostenrisiko wird durch einen
externen Prozesskostenfinanzierer (ADVOFIN)
getragen. Geschätzt wird, dass sich ca. 3-5.000 Konsumenten mit einem
durchschnittlichen Schadenersatzanspruch von jeweils EUR 8.000 in dieser
Angelegenheit an den VKI wenden könnten.
Verbesserung der Rechtsgrundlagen für „Sammelklagen"
Das Ressort
setzt sich daher für eine Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis der
klagsbefugten Verbände aus. Über Initiative des Ressorts enthält der
Begutachtungsentwurf für die ZGV-Novelle
2004 eine Regelung, der zufolge nicht nur
Geldansprüche an verbandsklagsbefugte Verbände abgetreten und in der
Folge
geklagt werden können, sondern Ansprüche jeder Art. Damit wären beispielsweise
auch Ansprüche auf Feststellung, dass unzulässig hohe Zinsen verrechnet wurden
oder auf Richtigstellung von Bankkonten
zulässig.
Des
weiteren plädiert das Ressort für eine gesetzliche Klarstellung, der zufolge
bei
Abtretung von Ansprüchen gem. § 55
Abs 4 JN bei der Streitwertberechnung
jedenfalls nur die realen Streitwerte - nicht jedoch die fiktiven Streitwerte
gem. § 55
(4) JN - heranzuziehen sind. Damit soll
sichergestellt werden, dass Sammelklagen
auch finanzierbar sind.
Frage 8: Welche Gesetzesänderungen
halten Sie derzeit sonst für
wünschenswert,
um dem Konsumentenschutz zu mehr Durchschlagskraft zu
verhelfen?
• Ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach dem KSchG
Vorrang vor
dem HGB
zukommt.
Geschäfte zwischen Unternehmern und
Verbrauchern unterliegen als
einseitige
Handelsgeschäfte teilweise dem HGB (§ 345) und sind
gleichermaßen auch
Verbrauchergeschäft iSd § 1 Abs 1 KSchG. Sofern sich
hier gegensätzliche Regelungen ergeben,
stellt sich die Frage nach dem
Vorrang des KSchG. Diese Rechtsfrage
ist nicht ausjudiziert; nach einer
Literaturmeinung geht das KSchG vor.
Es besteht gesetzlicher
Regelungsbedarf.
• Neuregelung der Ersatzfähigkeit von
Inkassokosten:
Mit dem Zinsenrechtsänderungsgesetz
wurde die Ersatzfähigkeit von
Inkassokosten
auf eine neue rechtliche Basis gestellt (§ 1333 (3) ABGB).
Demnach können
derartige Kosten nach den Regeln des
Schadenersatzrechtes
geltend gemacht werden. In der Praxis hat diese
Neuregelung konsumentenpolitisch nicht den erwünschten Erfolg gebracht.
Nach wie vor
werden überhöhte Kosten in Rechnung gestellt.
Regelungsbedarf besteht auch nach
einer gesetzlichen absoluten Obergrenze
für Inkassokosten. Zumindest aber
sollten die geltenden Bestimmungen des §
1333 Abs. 3 ABGB für Verbrauchergeschäfte im
KSchG zwingend gestellt
werden, damit diese im „Kleingedruckten" nicht zum Nachteil der
Verbraucher
abbedungen werden können.
• Anerkenntnis von Zinsen:
An die Wirksamkeit der Anerkenntnisse
von Zinsen sollen erhöhte
Forderungen gestellt werden.
Vorgeschlagen wird eine Ergänzung des § 6 (1)
15 KSchG folgenden Inhaltes: „Vereinbarungen
(Anerkenntnisse) sind nur
wirksam, sofern eine Aufschlüsselung
nach Kapital, Zinsen und Kosten
erfolgt. Andernfalls sind Anerkenntnisse unwirksam bzw. lediglich
hinsichtlich
des Kapitals wirksam."
• Ergänzung des § 3 KSchG:
§ 3 rechtfertigt einen Vertragsrücktritt für den Fall, dass ein
Verbraucher seine
Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers
abgegeben hat. Nicht erfasst sind
Fälle, in denen ein Verbraucher unter
irreführenden Angaben in die Geschäftsräumlichkeiten „gelockt" wurde und
dort einen Vertrag abgeschlossen hat. Gleichwohl ist in diesen Fällen
gleichermaßen eine Überrumpelungssituation gegeben, sodass eine
Gleichbehandlung der Rechtsfolge (Rücktrittsrecht) gerechtfertigt ist. Die
Beratungspraxis zeigt hier einen
notwendigen Regelungsbedarf.
• Ergänzung des § 6 Abs 1 KSchG:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
enthalten häufig eine Klausel, der zu
Folge Guthaben
binnen kurzer Zeit verfallen (zB Handywertkarte, Kino-Card
etc.) Rechtlich
handelt es sich um einen Ausschluss des
bereicherungsrechtlichen
Rückgabeanspruches. Judikatur zu dieser
Rechtsfrage
existiert kaum. Es besteht ein Regelungsbedarf dahingehend,
dass
derartige Vereinbarungen unzulässig sind.
• Änderung des § 28 (1) 2. Satz KSchG:
Nach übereinstimmender Lehre und der Rechtssprechung des OGH (7 Ob
179/03d) ist
bei Verbraucherverträgen seit Einführung des
Transparenzgebotes das im
Verbandsklagsprozess geltende Prinzip der
geltungserhaltenden Reduktion obsolet. Folge
davon ist, dass eine
unzulässige Vertragsklausel nicht in
ihrem zulässigen Umfang erhalten und
damit anwendbar bleibt, sondern zur Gänze unanwendbar ist und das
dispositive Recht zur Anwendung gelangt.
Diese Änderung der Rechtslage
macht eine Adaptierung des § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG erforderlich.
• Anpassung des Haftungsrechtes der Bahn nach
dem Eisenbahngesetz
(EBG) an die Standards des KschG
•
Verbesserungen im Lebensmittelrecht: Meldepflichten (s. Frage
5);
umsatzabhängige Verwaltungsstrafen, Unternehmensstrafrecht,
Auskunftsrechte
•
Novellierung des § 27 a KAKuG: Beteiligung aller Medizinkreise
(Ärzte,
Pharmaindustrie,
Gesundheitsberufe) an der Finanzierung der
Patientenentschädigung
•
Liste
langjähriger Forderungen an das BMF
zur Änderung des
Bankwesengesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes sowie des
Kapitalmarktgesetzes
•
Änderung der
Lehrpläne der 8. und 11. Schulstufen um Verbraucherbildung
als eigenes Fach einzuführen
•
UWG: Eine
wichtige Maßnahme würde darin bestehen, dass im Rahmen
eines
Unterlassungs- bzw Schadenersatzverfahrens auch der Gewinn, der
durch die sittenwidrige Praktik
lukriert wurde, abgeschöpft werden kann
•
Die Verwaltungsstrafen sollten in bestimmten Bereichen (zB im
Lebensmittelrecht)
umsatzabhängig festgesetzt werden können.