1833/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz

 

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage

Nr. 1842/J vom 27.5.2004 der Abgeordneten Partik Pable, Dolinschek wie folgt:

Frage 1: Welche Erfolge konnte das Konsumentenschutzministerium bislang
im Interesse der Bankkunden erringen?

Die parl. Anfrage selbst listet dankenswerterweise einige der Erfolge der
Konsumentenschutzsektion im Interesse der Bankkunden auf. Dazu ist auszuführen:

Im Hinblick auf die vor dem 1.3.1997 verwendeten Zinsanpassungsklauseln wurde
das Musterverfahren der Konsumentenschutzsektion vom OGH noch immer nicht
entschieden. In anderen ähnlich gelagerten Fällen hatte der OGH zwar die
Gesetzwidrigkeit der verwendeten Klauseln erkannt, ging aber - mit schwer
nachvollziehbaren Argumenten - von einer 3-jährigen Verjährung der Ansprüche aus.


Das BMSG hat daraufhin zunächst den Banken Gespräche angeboten, die jedoch

nur vom Sparkassensektor genützt wurden. Mit diesem wurde eine Vereinbarung

getroffen.

Hinsichtlich  der  übrigen  Banken  beauftragte  das  BMSG  den  VKI   mit einer

Sammelklage (siehe auch Beantwortung zur Frage 7) um Geschädigte vor der

drohenden Verjährung ihrer Ansprüche zu bewahren.

Mittlerweile gibt es andere Musterprozesse der Konsumentenschutzsektion, bei

denen die 2. Instanz von einer 30-jährigen Verjährung ausgeht, sich also gegen die

bisherigen OGH-Entscheidungen stellt. Die endgültige Entscheidung bleibt also ab

zu warten.

Die vom BMSG mit dem Sparkassensektor (alle Sparkassen, Erste Bank und Bank
Austria) gemeinsam mit AK und VKI getroffene Vereinbarung, erfasst alle
Verbraucherkredite, die eine ungültige Zinsanpassungsklausel enthalten und die vor
dem 1.3.1997 vergeben, nicht aber vor Juni 1992 vollständig zurückbezahlt wurden.
Diese werden auf Basis der derzeit gültigen Zinsgleitklausel (mit kaufmännischer
Rundung) nachgerechnet und 70% der Differenz entschädigt. Dadurch kamen viele
Verbraucher unbürokratisch und ohne weiteres Prozesskostenrisiko zu ihrem Geld.

Unter Befolgung der OGH Entscheidung betreffend Zinsgleitklauseln ab 1.3.1997,
die einseitige Aufrundungsbestimmungen vorsahen, bekamen zahlreiche
Konsumenten die errechnete Zinsdifferenz direkt von den Banken gutgeschrieben
oder ausbezahlt.

Auch Fremdwährungskredite enthalten teilweise gesetzwidrige
Aufrundungsklauseln. Diesbezüglich betroffene Banken wurden abgemahnt, viele
von ihnen haben Vereinbarungen im Hinblick diese unzulässige Zinsgleitklauseln bei
Fremdwährungskrediten getroffen.


Neben dem Sparkassensektor und der Raiffeisenlandesbank NÖ/Wien haben sich
die Raiffeisenlandesbank Tirol, die Raiffeisenlandesbank Kärnten und die
Raiffeisenregionalbank Fieberbrunn-St. Johann i.T., die Salzbuger
Landeshypothekenbank, die Raiffeisenbank Region Steyr reg.Gen.m.b.H., die
Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, die Volksbank Tirol Innsbruck-
Schwaz AG, die Landes Hypothekenbank Tirol AG und die Hypo Alpe-Adria-Bank
AG sowie die Vorarlberger Volksbank bereit erklärt, diese Klauseln in Hinkunft nicht
mehr zu verwenden, sich nicht darauf zu berufen und bei Krediten mit Saldoziehung
100% des Schadens, bei endfälligen Krediten einen Pauschalbetrag zurück zu
erstatten. Weitere Banken aus dem Volksbankensektor haben sich erst jüngst nach
einer Klage ebenfalls dieser Vereinbarung angeschlossen (näheres unter
www.verbraucherrecht.at).

Die Entscheidung des OGH zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Banken, führte zu weiteren Verbesserungen für Bankkunden, wie zB die
Verpflichtung zur Gestaltung von klaren und verständlichen Geschäftsbedingungen
transparente und nachvollziehbare Preisregelungen für Kontoführung und
Dienstleistungen im Zahlungsverkehr und die Verpflichtung einer ausdrücklichen und
schriftlichen Zustimmung des Kunden bei Übermittlung, Speicherung und
Weitergabe von Kundendaten.

Frage 2: Welche Missstände werden in diesem Bereich derzeit verfolgt?

Derzeit wird untersucht, ob es im Bereich der geförderten Wohnbaudarlehen bei
den Zinssatzanpassungen Probleme in ähnlich großem Ausmaß gegeben hat wie
bei den Privatkrediten. Die Rechtslage ist abhängig von den jeweils zur Anwendung
gebrachten Wohnbauförderungsgesetzen und den konkreten Verträgen, die
entweder über den Bauträger oder von den Konsumenten selbst abgeschlossen
wurden. Sie kann sich daher sehr unterschiedlich darstellen.
Sollte sich bei dieser vom VKI durchgeführten Erhebung ergeben, dass
systematische Verstöße gegen die jeweiligen Fördergesetze oder das
Konsumentenschutzgesetz gesetzt wurden, wird das BMSG die Konsumenten bei
Durchsetzung ihrer Ansprüche entsprechend unterstützen.


Darüber hinaus wird derzeit gemeinsam mit einem Prozesskostenfinanzierer und
dem VKI Hilfestellung für durch den WEB Skandal geschädigte Anleger angeboten.
Nachdem die Haupttäter strafrechtlich verurteilt wurden, zeigten sich genügend
Anhaltspunkte um in einer Sammelklage (siehe auch Beantwortung zur Frage 7)
zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Zahlreiche gutgläubige Anleger
erhalten dadurch die Chance wieder zu ihrem Geld zu kommen. Über 1.600
Geschädigte haben sich bisher gemeldet.

Im Hinblick auf die immer weiter gehende Praxis von Unternehmen, laufende
Zahlungen nur mehr mit Bankermächtigung einziehen zu wollen, andernfalls
empfindliche Zahlscheinkosten bezahlt werden müssen, hat das BMSG den VKI mit
einer Studie zur Praxis von Bankeinzugsermächtigungen beauftragt.

Frage 3: Ist der Eindruck richtig, dass der Bankenbereich von der Tätigkeit des
VKI im Auftrag des Konsumentenschutzressorts besonders häufig betroffen
ist, weil hier mehr Missstände zu Lasten der Konsumenten geortet werden als
in anderen Branchen?

Ein Vergleich mit anderen Branchen ist nicht möglich, da Banken in der Hierarchie
der Wichtigkeit von Geschäftsbeziehungen für Konsumenten sicher ganz oben
stehen. Es werden daher wohl auch anteilsmäßig wesentlich mehr Transaktionen
oder Geschäfte mit dieser Branche abgewickelt als mit anderen. Noch dazu handelt
es sich um Finanzdienstleistungen, deren Inhalt häufig erst durch
Geschäftsbedingungen konkretisiert wird. Damit wird aber bereits ein sehr mündiger
Konsument gefordert, der sich auch Zeit nimmt diese Bedingungen zu lesen und
notfalls nachfragt.

Frage 4: Welche anderen Branchen sind hinsichtlich einer grundsätzlichen
Tendenz zur Schädigung von Konsumenten noch überdurchschnittlich
auffällig?


Vorausgeschickt sei, dass die Sektion Konsumentenschutz im Ministerium zwar auch
Konsumentenanfragen beantwortet, aber keineswegs überwiegend und umfassend
als Beschwerdeinstitution tätig ist. Die in der Beratung des Ressort gewonnenen
Eindrücke können daher nicht als repräsentativ angesehen werden. Anfragen im
Ressort von Konsumentinnen beziehen sich derzeit häufig auf den KFZ-Handel,
Inkassoinstitute, die Elektrobranche, Kreditvermittler, Mehrwertdienstanbieter,
Reisen und die Baubranche. Branchenübergreifend fallen Probleme bei der
Rechtsdurchsetzung von Konsumenten bei Leistungsmängeln und bei
Leistungsverzug auf.

Im Konsumentenbarometer 2003, einer repräsentativen Umfrage des
Österreichischen Gallup-Institutes im Auftrag des Konsumentenschutzministers,
wurden von den Befragten (Befragungszeitraum 24.1. bis 14.o3 2003) folgende
Branchen als besonders problematisch für Kunden eingestuft:
Gebrauchtwagen von 38% der Befragten, KFZ-Reparaturen: 28%, Baufirmen 23%,
Versandhandel 21%, Handwerker 21 %, Reisen,Urlaub 20%.

Frage 5: Welchen Missständen in anderen Branchen widmet sich derzeit das
Konsumentenschutzressort vordringlich?

Im Rahmen des Klagsprojektes beauftragt das Ressort den VKI, Klagen gegen
Unternehmen zu führen, die gegen (konsumentenrechtliche-) Schutzbestimmungen
verstoßen. Im Rahmen dieses Klagsprojektes werden einerseits Musterprozesse
(Individualverfahren) geführt und andererseits Verbandsklagen wegen Verwendung
unzulässiger Vertragsbestimmungen oder wegen gesetzwidriger oder
wettbewerbswidriger Praktiken in die Wege geleitet. Aktuelle Missstände in
unterschiedlichen Branchen werden zum Anlass für Klagsaufträge gegeben.

Der Umfang der Klagstätigkeit für das aktuelle Berichtsjahr (16.11.2003 bis
31.12.2004) ergibt zum Stichtag 21.6.2004 folgenden Verfahrensstand:


         76 Musterprozesse sind anhängig. Im aktuellen Berichtsjahr wurden 21
Verfahren abgeschlossen (davon nur 2 Verfahren verloren).

         41 Verbandesklagen (bzw. Abmahnverfahren) sind anhängig. Im aktuellen
Berichtsjahr wurden 30 Verfahren abgeschlossen (kein Verfahren wurde
verloren, 2 Verfahren endeten durch Klagszurückziehung).

Schwerpunkte bei den aktuellen Musterprozessen werden gesetzt wegen
irreführender Gewinnzusagen, betreffend den Rücktritt vom Reisevertrag wegen
SARS, wegen irreführender Praktiken einer Model-Agentur, betreffend sittenwidriger
Mithaftung naher Angehöriger für Kreditverträge und bezüglich Schadensfällen
wegen unsicherer Produkte iSd Produkthaftungsgesetzes. Im
Telekommunikationsbereich wird gegen irreführende Tarifgestaltungen vorgegangen.
Im Wohnrecht wurden Verfahren wegen unkorrekter Abrechnungen auf den Weg
gebracht.

Bei den Verbandsklagen werden schwerpunktmäßig branchenübergreifend
Verstöße gegen Gewährleistungsbestimmungen und Verstöße gegen das
Fernabsatzgesetz inkriminiert. Weiters wird gegen Unternehmen mit Marktmacht
vorgegangen (Beförderungsbedingungen einer Fluglinie, Fernwärmeverträge,
Transportbedingungen). Im Versicherungsbereich werden unzulässige
Kaskobedingungen inkriminiert. Im Bereich unlauterer Werbepraktiken wird ein
Schwerpunkt bei irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben bzw. wegen
irreführender     Herkunftsbezeichnung     bei     Lebensmitteln     gesetzt.
                        Im

Telekommunikationsbereich werden irreführende Angaben über die Tarifgestaltung
inkriminiert.

Frage 6: Viele Konsumenten nehmen aus den verschiedensten Gründen die
Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht bezahlter Gelder gegenüber
Unternehmen, deren unrechtmäßiges Verhalten schon in Musterprozessen
nachgewiesen ist, nicht in Anspruch. Wie hoch wird dieser Prozentsatz bei den
zu Unrecht erfolgten Zinsanpassungen geschätzt?


Solche Schätzungen wären unseriös, da die entsprechenden Daten dem BMSG
nicht bekannt sind.

Frage 7: Welche Möglichkeiten sehen Sie, den Kampf gegen gesetzwidrige
Vorgangsweisen einzelner Unternehmer wirksamer zu gestalten, damit sich für
chronisch konsumentenfeindlich agierende Unternehmen dies nicht auch noch
lohnt, selbst wenn dankenswerterweise in Musterprozessen schon die
Berechtigung von Rückforderungen bestätigt wurde?

Das Konsumentenschutzressort beauftragt seit dem Jahr 1992 den Verein für
Konsumenteninformation mit der Klagsführung in Einzelfällen (Musterprozesse)
sowie mit der Führung von Verbandsklagen. Dabei konnten zahlreiche positive
Gerichtsurteile erzielt werden, die weit über den Anlassfall hinaus Bedeutung
erlangten und der Rechtsfortbildung dienten.

Um die Breitenwirkung der Ergebnisse dieser Musterprozesse zu erweitern, wurden
erstmals Ende 2003/Anfang 2004 Klagsaktionen in der Form von Sammelklagen
vom Ressort beim VKI mittels zweier Werkverträgen in Auftrag gegeben. Bei diesen
Aktionen geht es darum, einer Vielzahl einzelner Konsumenten Rechtsschutz zu
gewähren, da andernfalls die Verjährung ihrer Ansprüche droht.

Sammelklagen Banken

Ausgangslage für diese Aktion ist ein OGH-Urteil, demzufolge Banken aufgrund
unzulässiger Zinsregelungen bei Kreditverträgen überhöhte Zinsen verrechnet
haben. Nunmehr wird gegen jene Kreditinstitute klagsweise vorgegangen, die sich
trotz dieses Urteiles einer vergleichsweisen außergerichtlichen Regelung über die
Rückerstattung überhöhter Zinsen an Konsumenten verschlossen haben. Das
Ressort übernimmt dafür Kosten für die Abwicklung der Verfahren. Das
Prozesskostenrisiko wird in einem Teil der Fälle von einem externen
Prozesskostenfinanzierer und in einem anderen Teil vom Ressort getragen. Derzeit
sind insgesamt Klagsaufträge in ca. 100 Fällen erteilt worden. Nach Abreifen dieser
Fälle sind weitere Klagsaufträge geplant.


Sammelwagen WEB

Ein weiteres Projekt wurde betreffend WEB-Skandal (Salzburger Anlageskandal in
den 80-er Jahren) gestartet. Die in den Skandal involvierte Salzburger Sparkasse soll
zivilrechtlich für den Ersatz von Vermögensschäden, die durch ihre Mitarbeiter
verursacht wurden, belangt werden. Das Ressort übernimmt den Werklohn des VKI
für die Sammlung, Betreuung und Abwicklung der Verfahren. Das
Prozesskostenrisiko wird durch einen externen Prozesskostenfinanzierer (ADVOFIN)
getragen. Geschätzt wird, dass sich ca. 3-5.000 Konsumenten mit einem
durchschnittlichen Schadenersatzanspruch von jeweils EUR 8.000 in dieser
Angelegenheit an den VKI wenden könnten.

Verbesserung der Rechtsgrundlagen für „Sammelklagen"

Das Ressort setzt sich daher für eine Erweiterung der Verbandsklagsbefugnis der
klagsbefugten Verbände aus. Über Initiative des Ressorts enthält der
Begutachtungsentwurf für die ZGV-Novelle 2004 eine Regelung, der zufolge nicht nur
Geldansprüche an verbandsklagsbefugte Verbände abgetreten und in der Folge
geklagt werden können, sondern Ansprüche jeder Art. Damit wären beispielsweise
auch Ansprüche auf Feststellung, dass unzulässig hohe Zinsen verrechnet wurden
oder auf Richtigstellung von Bankkonten zulässig.

Des weiteren plädiert das Ressort für eine gesetzliche Klarstellung, der zufolge bei
Abtretung von Ansprüchen gem. § 55 Abs 4 JN bei der Streitwertberechnung
jedenfalls nur die realen Streitwerte - nicht jedoch die fiktiven Streitwerte gem. § 55
(4) JN - heranzuziehen sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Sammelklagen
auch finanzierbar sind.

Frage 8: Welche Gesetzesänderungen halten Sie derzeit sonst für
wünschenswert, um dem Konsumentenschutz zu mehr Durchschlagskraft zu
verhelfen?

   Ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach dem KSchG Vorrang vor
dem HGB zukommt.


Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern unterliegen als
einseitige Handelsgeschäfte teilweise dem HGB (§ 345) und sind
gleichermaßen auch Verbrauchergeschäft iSd § 1 Abs 1 KSchG. Sofern sich
hier gegensätzliche Regelungen ergeben, stellt sich die Frage nach dem
Vorrang des KSchG. Diese Rechtsfrage ist nicht ausjudiziert; nach einer
Literaturmeinung geht das KSchG vor. Es besteht gesetzlicher
Regelungsbedarf.

      Neuregelung der Ersatzfähigkeit von Inkassokosten:

Mit dem Zinsenrechtsänderungsgesetz wurde die Ersatzfähigkeit von
Inkassokosten auf eine neue rechtliche Basis gestellt (§ 1333 (3) ABGB).
Demnach können derartige Kosten nach den Regeln des
Schadenersatzrechtes geltend gemacht werden. In der Praxis hat diese
Neuregelung konsumentenpolitisch nicht den erwünschten Erfolg gebracht.
Nach wie vor werden überhöhte Kosten in Rechnung gestellt.

Regelungsbedarf besteht auch nach einer gesetzlichen absoluten Obergrenze
für Inkassokosten. Zumindest aber sollten die geltenden Bestimmungen des §
1333 Abs. 3 ABGB für Verbrauchergeschäfte im KSchG zwingend gestellt
werden, damit diese im „Kleingedruckten" nicht zum Nachteil der Verbraucher
abbedungen werden können.

      Anerkenntnis von Zinsen:

An die Wirksamkeit der Anerkenntnisse von Zinsen sollen erhöhte
Forderungen gestellt werden. Vorgeschlagen wird eine Ergänzung des § 6 (1)
15 KSchG folgenden Inhaltes: „Vereinbarungen (Anerkenntnisse) sind nur
wirksam, sofern eine Aufschlüsselung nach Kapital, Zinsen und Kosten
erfolgt. Andernfalls sind Anerkenntnisse unwirksam bzw. lediglich hinsichtlich
des Kapitals wirksam."


     Ergänzung des § 3 KSchG:

§ 3 rechtfertigt einen Vertragsrücktritt für den Fall, dass ein Verbraucher seine
Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers
abgegeben hat. Nicht erfasst sind Fälle, in denen ein Verbraucher unter
irreführenden Angaben in die Geschäftsräumlichkeiten „gelockt" wurde und
dort einen Vertrag abgeschlossen hat. Gleichwohl ist in diesen Fällen
gleichermaßen eine Überrumpelungssituation gegeben, sodass eine
Gleichbehandlung der Rechtsfolge (Rücktrittsrecht) gerechtfertigt ist. Die
Beratungspraxis zeigt hier einen notwendigen Regelungsbedarf.

     Ergänzung des § 6 Abs 1 KSchG:

Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten häufig eine Klausel, der zu
Folge Guthaben binnen kurzer Zeit verfallen (zB Handywertkarte, Kino-Card
etc.) Rechtlich handelt es sich um einen Ausschluss des
bereicherungsrechtlichen Rückgabeanspruches. Judikatur zu dieser
Rechtsfrage existiert kaum. Es besteht ein Regelungsbedarf dahingehend,
dass derartige Vereinbarungen unzulässig sind.

     Änderung des § 28 (1) 2. Satz KSchG:

Nach übereinstimmender Lehre und der Rechtssprechung des OGH (7 Ob
179/03d) ist bei Verbraucherverträgen seit Einführung des
Transparenzgebotes das im Verbandsklagsprozess geltende Prinzip der
geltungserhaltenden Reduktion obsolet. Folge davon ist, dass eine
unzulässige Vertragsklausel nicht in ihrem zulässigen Umfang erhalten und
damit anwendbar bleibt, sondern zur Gänze unanwendbar ist und das
dispositive Recht zur Anwendung gelangt. Diese Änderung der Rechtslage
macht eine Adaptierung des § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG erforderlich.

     Anpassung des Haftungsrechtes der Bahn nach dem Eisenbahngesetz
(EBG) an die Standards des KschG


         Verbesserungen   im   Lebensmittelrecht:   Meldepflichten   (s.   Frage   5);
umsatzabhängige                  Verwaltungsstrafen,                  Unternehmensstrafrecht,
Auskunftsrechte

         Novellierung des § 27 a KAKuG: Beteiligung aller Medizinkreise (Ärzte,
Pharmaindustrie,     Gesundheitsberufe)     an     der     Finanzierung     der
Patientenentschädigung

         Liste    langjähriger   Forderungen    an   das   BMF   zur   Änderung   des
Bankwesengesetzes,    des   Wertpapieraufsichtsgesetzes   sowie   des
Kapitalmarktgesetzes

         Änderung der Lehrpläne der 8. und 11. Schulstufen um Verbraucherbildung
als eigenes Fach
einzuführen

         UWG: Eine wichtige Maßnahme würde darin bestehen, dass im Rahmen
eines Unterlassungs- bzw Schadenersatzverfahrens auch der Gewinn, der
durch die sittenwidrige Praktik lukriert wurde, abgeschöpft werden kann

         Die   Verwaltungsstrafen   sollten    in    bestimmten    Bereichen    (zB    im
Lebensmittelrecht) umsatzabhängig festgesetzt werden können.