1840/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.07.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
12000/8-CS3/04 DVR 0000175
Präsidenten des Nationalrates
Dr.
Andreas Khol
Parlament
1017 W i e n
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1809/J-NR/2004 betreffend drohender Verlust der
Telefongrundgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen, die die Abgeordneten
Lapp und GenossInnen am 26. Mai 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich
wie folgt zu beantworten:
Fragen 1, 2 und 4:
Wann wird die Gesetzesnovelle
umgesetzt?
Wie hoch sind die erwarteten monatlichen
Einnahmen, die sich aus dem Wegfall der Telefongrundgebührenbefreiung für
zahlreiche PflegegeldbezieherInnen ergeben, sollte diese Gesetzesnovelle in
Kraft treten?
Wie viele PflegegeldbezieherInnen
würden ihre Telefongrundgebührenbefreiung verlieren?
Antwort:
Ein genauer Termin kann noch nicht
genannt werden, da einige Punkte noch zu klären sind.
Bei der durch das bmvit vorbereiteten Änderung des
Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) handelt es sich nicht um eine
Benachteiligung der Pflegegeldbezieher, sondern um eine Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung
mit den anderen Zuschussberechtigten. Es wird dabei das Pflegegeld selbst auch
nicht dem Haushaltseinkommen zugerechnet, sondern nur das Haushaltseinkommen
ohne Pflegegeld, genauso wie bei allen anderen anspruchsberechtigten
Personengruppen, berücksichtigt.
Das bmvit erwartet eine Reduktion der Vergütung an die
Telekom Anbieter durch die Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten von
ca. 2,5 Mio. Euro im Jahr 2005 und jeweils ca. 4,15 Mio. Euro für die
Folgejahre.
Monatlich werden mit Inkrafttreten der FeZG Novelle für
2005 etwa 242.000 Euro und ab 2006 etwa 345.800 Euro Minderausgaben erwartet,
dies allerdings unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden
Antragstellungsvolumens, welches nicht geschätzt werden kann.
Unsere Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10 % bis 15 %
der Pflegegeldbezieher innerhalb der nächsten 3 Jahre betroffen sein würden.
Fragen 3, 5, 7, 8 und 9:
Wie hoch sind die bisherigen monatlichen
Einnahmen, die sich aus dem Wegfall der Rundfunkgebührenbefreiung für
PflegegeldbezieherInnen ergeben, die über dem Höchstsatz des
Haushaltsnettoeinkommen liegen?
Wie hoch sind die bisherigen
zusätzlichen monatlichen Verwaltungskosten, die sich durch die
Abwicklung der Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ergeben?
PflegegeldbezieherInnen müssen lange
auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren warten, da viele Ansuchen
monatelang liegen bleiben. Warum werden Anträge auf Befreiung von den
Rundfunkgebühren nicht schneller erledigt?
Wie viele PflegegeldbezieherInnen
haben ihre Rundfunkgebührenbefreiung bisher verloren?
Nach dem Wegfall der automatischen
Rundfunkgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen müssen diese nun Anträge
auf Befreiung stellen. Wurden PflegegeldbezieherInnen über die neue Regelung
bei der Rundfunkgebührenbefreiung und alle damit verbundenen weiteren Maßnahmen
informiert?
Antwort:
Die Zuständigkeit zum Vollzug der
Rundfunkgebührenbefreiung fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministers für
Finanzen.
Frage 6:
Wie hoch sind die zusätzlichen monatlichen
erwarteten Verwaltungskosten, die sich durch die Abwicklung der Anträge auf
Befreiung von den Telefongrundgebühren ergeben werden?
Antwort:
Diese Frage lässt sich erst beantworten, wenn die
Textierung der Novelle feststeht. Sollte nur eine Angleichung der Bestimmungen
der Fernmeldegebührenordnung und Fernsprechentgeltzuschuss-gesetz erfolgen,
werden keine nennenswerten Mehrkosten entstehen. Da die Abgeltung für die GIS
einen Fixbetrag pro erledigtem Antrag darstellt, würden sich für den
Bundeshaushalt aber Einsparungen ergeben.
Frage 10:
Werden PflegegeldbezieherInnen über
die im Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegenden
Gesetzesnovelle und ihre Konsequenzen informiert werden, sollte sie in Kraft
treten?
Antwort:
Die Information der Pflegegeldbezieher würde
selbstverständlich auf Grundlage des § 12 FeZG durch die GIS umfassend
erfolgen.
Frage 11:
Das Haushaltsnettoeinkommen darf in
einem Single-Haushalt 731,57 Euro nicht überschreiten, wenn
PflegegeldbezieherInnen ihre Rundfunkgebührenbefreiung nicht verlieren wollen.
Warum wurde gerade diese Grenze gewählt?
Antwort:
Obwohl diese Frage die Rundfunkgebührenbefreiten anspricht,
welche nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, erlaube ich mir, im
Zusammenhang mit dem Zuschuss zu den Fernsprechentgelten, folgendes anzumerken:
Die von Ihnen angegebene Summe entspricht dem im
Fernsprechentgeltzuschussgesetz angeführten Richtsatz, welcher 12% über dem
Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Diese Bindung an den
Ausgleichzulagenrichtsatz existiert bereits seit mehreren Jahrzehnten und hat
sich als sozial ausgewogen erwiesen.
Dabei ist es aber so, dass dem Haushalts-Nettoeinkommen das
Pflegegeld selbst wie auch Kriegsopferrenten, Verbrechensopferrenten usw. nicht
angerechnet werden. Darüber hinaus können auch die Mietkosten,
Medikamentenaufwand, Sonderausgaben usw. in Abzug gebracht werden, sodass das
Haushalts-Einkommen wesentlich über dem Richtsatz liegen kann.
Mit freundlichen Grüßen