1840/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.07.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

GZ. 12000/8-CS3/04       DVR 0000175

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien,  27 .  Juli 2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1809/J-NR/2004 betreffend drohender Verlust der Telefongrundgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen, die die Abgeordneten Lapp und GenossInnen am 26. Mai 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Fragen 1, 2 und 4:

Wann wird die Gesetzesnovelle umgesetzt?

 

Wie hoch sind die erwarteten monatlichen Einnahmen, die sich aus dem Wegfall der Telefongrundgebührenbefreiung für zahlreiche PflegegeldbezieherInnen ergeben, sollte diese Gesetzesnovelle in Kraft treten?

 

Wie viele PflegegeldbezieherInnen würden ihre Telefongrundgebührenbefreiung verlieren?

 

Antwort:

Ein genauer Termin kann noch nicht genannt werden, da einige Punkte noch zu klären sind.

 

Bei der durch das bmvit vorbereiteten Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes (FeZG) handelt es sich nicht um eine Benachteiligung der Pflegegeldbezieher, sondern um eine  Gleichbehandlung bzw. Gleichstellung mit den anderen Zuschussberechtigten. Es wird dabei das Pflegegeld selbst auch nicht dem Haushaltseinkommen zugerechnet, sondern nur das Haushaltseinkommen ohne Pflegegeld, genauso wie bei allen anderen anspruchsberechtigten Personengruppen, berücksichtigt.

 

Das bmvit erwartet eine Reduktion der Vergütung an die Telekom Anbieter durch die Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten von ca. 2,5 Mio. Euro im Jahr 2005 und jeweils ca. 4,15 Mio. Euro für die Folgejahre.

 

Monatlich werden mit Inkrafttreten der FeZG Novelle für 2005 etwa 242.000 Euro und ab 2006 etwa 345.800 Euro Minderausgaben erwartet, dies allerdings unter der Voraussetzung eines gleichbleibenden Antragstellungsvolumens, welches nicht geschätzt werden kann.

 

Unsere Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 10 % bis 15 % der Pflegegeldbezieher innerhalb der nächsten 3 Jahre betroffen sein würden.

 

Fragen 3, 5, 7, 8 und 9:

Wie hoch sind die bisherigen monatlichen Einnahmen, die sich aus dem Wegfall der Rundfunkgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen ergeben, die über dem Höchstsatz des Haushaltsnettoeinkommen liegen?

 

Wie hoch sind die bisherigen zusätzlichen monatlichen Verwaltungskosten, die sich durch die Abwicklung der Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren ergeben?

 

PflegegeldbezieherInnen müssen lange auf eine Befreiung von den Rundfunkgebühren warten, da viele Ansuchen monatelang liegen bleiben. Warum werden Anträge auf Befreiung von den Rundfunkgebühren nicht schneller erledigt?

 

Wie viele PflegegeldbezieherInnen haben ihre Rundfunkgebührenbefreiung bisher verloren?

 

Nach dem Wegfall der automatischen Rundfunkgebührenbefreiung für PflegegeldbezieherInnen müssen diese nun Anträge auf Befreiung stellen. Wurden PflegegeldbezieherInnen über die neue Regelung bei der Rundfunkgebührenbefreiung und alle damit verbundenen weiteren Maßnahmen informiert?

 

Antwort:

Die Zuständigkeit zum Vollzug der Rundfunkgebührenbefreiung fällt in den Kompetenzbereich des Bundesministers für Finanzen.

 

Frage 6:

Wie hoch sind die zusätzlichen monatlichen erwarteten Verwaltungskosten, die sich durch die Abwicklung der Anträge auf Befreiung von den Telefongrundgebühren ergeben werden?

 

Antwort:

Diese Frage lässt sich erst beantworten, wenn die Textierung der Novelle feststeht. Sollte nur eine Angleichung der Bestimmungen der Fernmeldegebührenordnung und Fernsprechentgeltzuschuss-gesetz erfolgen, werden keine nennenswerten Mehrkosten entstehen. Da die Abgeltung für die GIS einen Fixbetrag pro erledigtem Antrag darstellt, würden sich für den Bundeshaushalt aber Einsparungen ergeben.

 

Frage 10:

Werden PflegegeldbezieherInnen über die im Ministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegenden Gesetzesnovelle und ihre Konsequenzen informiert werden, sollte sie in Kraft treten?

 

Antwort:

Die Information der Pflegegeldbezieher würde selbstverständlich auf Grundlage des § 12 FeZG durch die GIS umfassend erfolgen.

 

Frage 11:

Das Haushaltsnettoeinkommen darf in einem Single-Haushalt 731,57 Euro nicht überschreiten, wenn PflegegeldbezieherInnen ihre Rundfunkgebührenbefreiung nicht verlieren wollen. Warum wurde gerade diese Grenze gewählt?

 

Antwort:

Obwohl diese Frage die Rundfunkgebührenbefreiten anspricht, welche nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fallen, erlaube ich mir, im Zusammenhang mit dem Zuschuss zu den Fernsprechentgelten, folgendes anzumerken:

 

Die von Ihnen angegebene Summe entspricht dem im Fernsprechentgeltzuschussgesetz angeführten Richtsatz, welcher 12% über dem Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Diese Bindung an den Ausgleichzulagenrichtsatz existiert bereits seit mehreren Jahrzehnten und hat sich als sozial ausgewogen erwiesen.

 

Dabei ist es aber so, dass dem Haushalts-Nettoeinkommen das Pflegegeld selbst wie auch Kriegsopferrenten, Verbrechensopferrenten usw. nicht angerechnet werden. Darüber hinaus können auch die Mietkosten, Medikamentenaufwand, Sonderausgaben usw. in Abzug gebracht werden, sodass das Haushalts-Einkommen wesentlich über dem Richtsatz liegen kann.

 

 

Mit freundlichen Grüßen