1843/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche
Anfrage der Abgeordneten Heinz Gradwohl, Kolleginnen und Kollegen vom
27. Mai 2004, Nr. 1843/J, betreffend Aufgabenübertragung,
Förderverwaltung und Finanzie-
rung der
Agrarmarkt Austria, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage
1:
Gemäß §3 AMA-Gesetz
(BGBl.Nr. 376/1992 idgF) hat die AMA einen eigenen und einen
übertragenen Wirkungsbereich.
1. Im eigenen Wirkungsbereich hat die
AMA folgende Aufgaben zu vollziehen:
1.1.
Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und
ausländische Märkte betreffend
agrarische
Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftli-
che Produktionsmittel;
1.2.
Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere
Entwicklung und Anwendung von
Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte
Verarbeitungser-
zeugnisse;
1.3.
Förderung des Agrarmarketings.
2.
Im übertragenen Wirkungsbereich hat die AMA folgende Aufgaben zu vollziehen:
2.1.
Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom
Getreidewirtschaftsfonds im Rah-
men des
Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengeset-
zes 1981 und von der Vieh- und
Fleischkommission beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft oder deren
Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgeset-
zes 1983 zu vollziehen waren;
2.2. sonstige
Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verord-
nungen der AMA zur
Vollziehung übertragen werden;
2.3.
Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der
Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit
sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft der
AMA übertragen wird.
Die Aufgaben gem. Punkt 2.1. haben nur
mehr untergeordnete Bedeutung. Der zentrale Auf-
gabenbereich für die AMA sind die Punkte
2.2. und 2.3. des übertragenen Wirkungsbereiches.
Die AMA ist die Marktordnungs- und
Interventionsstelle für die Durchführung der gemeinsa-
men Marktorganisationen der EU (§§ 93 ff, insbesondere 96 Abs. 1 MOG,
BGBl.Nr. 210/1985,
zuletzt geändert mit BGBl.II Nr. 108/2001,
in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 2 AMA-Gesetz,
BGBl.Nr. 376/1992).
Weiters
hat die AMA
-
die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates über die
Handelsregelung für bestimmte, aus
landwirtschaftlichen
Erzeugnissen hergestellte Waren;
-
die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates zur Festlegung
einer Sondermaßnahme zu-
gunsten bestimmter
Körnerleguminosen;
-
die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über
Informations- und Absatzförde-
rungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und (EG) Nr.
2826/2000 des Rates
über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse
im Binnenmarkt;
-
die
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur
Ein-
führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über
die Eti-
kettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und
-
die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln
für Direktzahlungen im Rah-
men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe
zu vollziehen.
Im Förderungsbereich hat die AMA u.a.
Zahlungen im Rahmen
-
der Verordnung (EG) Nr.1257/1999 des Rates über die
Förderung der Entwicklung des länd-
lichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirt-
schaft (EAGFL) und
-
der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen
Durchführungsbestimmungen
für Maßnahmen zur
Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig
abzuwickeln.
Weiters ist die AMA gemäß § 25a Qualitätsklassengesetz,
BGBl.Nr. 161/1967 idgF mit be-
stimmten Aufgaben der Klassifizierung betraut.
Zu Frage
2:
Änderungen, die zusätzlichen
Verwaltungsaufwand erfordern, ergeben sich laufend, vor allem
durch Änderungen der Verordnungen der EU,
zuletzt beispielsweise durch den flächende-
ckend verpflichteten Einsatz von
INVEKOS-GIS ab 01.01.2005 (gemäß VO (EG) Nr.
3508/1992 geändert durch die VO (EG) Nr. 1593/2000). Auch die
Rechtsprechung der öster-
reichischen Höchstgerichte und des Europäischen
Gerichtshofes können einen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand erfordern.
Zu Frage
3:
Im Jahr 2003 hat sich folgender Verwaltungsaufwand für die
wichtigsten Maßnahmenblöcke
ergeben:
MOG-Maßnahmen € 08,5 Mio
INVEKOS-Maßnahmen € 33,4 Mio
davon ländl.
Entwicklung € 17,0 Mio
Sonstige Aufgaben
(Markt- und
Preisberichterstattung, Tierkennzeichnung, etc.) € 05,2 Mio
Zu den
Fragen 4 und 5:
5.1 Mit
Wirkung 16.10.2002 wurde die bis dahin im Bundesministerium für Land- und
Forst-
wirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft (BMLFUW) angesiedelte Zahlstelle für die Um-
setzung der „Sonstigen Maßnahmen" des
Österreichischen Programms für die Entwicklung
des ländlichen Raums aufgelassen und die
AMA mit der Abwicklung dieser Förderungs-
maßnahmen beauftragt.
Die bis dahin an
Dritte ausgegliederten Aufgaben des Technischen Prüfdienstes, TPD, (mit
Ausnahme einiger weniger beim ERP-Fonds verbleibenden Aufgaben) wurden
ebenfalls
der AMA
übertragen. Die Bewilligungsfunktion ist bei Kammern und Ländern verblieben.
5.2. Übertragung
der Entwicklung und Wartung der INVEKOS-Software ab dem Jahr 2001.
5.3.
Zahlstellenfunktion
für Bananen und Wein:
Durch die Verordnung des BMLFUW BGBl. II
Nr. 394/2002 wurde die seinerzeitige Ver-
ordnung BGBl.Nr. 1068/1994 aufgehoben; die AMA ist seither grundsätzlich
zuständige
Marktordnungsstelle für die gemeinsamen Marktordnungen für Bananen und Wein.
Zu Frage
6:
Die Kosten für diese Tätigkeiten beliefen
sich im Jahr 2003 auf rund € 3 Mio (nicht eingerech-
net sind Tätigkeiten, die der AMA von den Ländern übertragen wurden,
insbesondere die des
Technischen Prüfdienstes). Eine Gegenüberstellung der Kosten für diese
Tätigkeiten bei Voll-
zug durch das BMLFUW ist nicht möglich, da es bis zum Jahr 2002 keine
Kostenrechnung im
BMLFUW gab.
Zu den
Fragen 7 und 8:
Eine Erledigung durch
das BMLFUW wäre nur möglich, wenn die AMA (samt Personalstand)
in das Ressort
integriert würde. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Sach- und
Personalaufwands ohne die Möglichkeit zur
Nutzung von Synergieeffekten bedeuten. Durch
die jetzige Regelung werden eventuelle Doppelgleisigkeiten zwischen
BMLFUW und AMA
ausgeschlossen.
Aufgrund der
effizienten Abwicklung durch die Agrarmarkt Austria ist nicht beabsichtigt,
dass
das BMLFUW diese Vollziehung übernimmt. Daher gibt es auch keine
entsprechenden Kalku-
lationen über den
finanziellen und personellen Aufwand.
Die Verantwortung für die politische
Ausrichtung, Grundsatzfragen und Verhandlungen mit der
Europäischen Union sowie nationale Koordination verbleiben beim BMLFUW.
Zu den Fragen 9 und
10:
Die Kosten ergeben
sich primär aus der Umsetzung von EU-Vorschriften. Die Verordnungen
des Ressorts/sonstige Umsetzungsmaßnahmen entsprechen den vorgegebenen,
haushalts-
rechtlichen
Prinzipien, d.h. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Zudem ist
im
Rahmen der Erstellung von Gesetzen und
Verordnungen immer auch eine Darstellung der
finanziellen Auswirkungen auszuarbeiten (§ 14 BHG, BGBl. Nr. 213/1986).
Zu Frage
11:
Der Betrag aus dem
Bundesbudget, der jährlich für kofinanzierte Maßnahmen verwendet wird,
beläuft sich
derzeit auf € 362,869.000,--.
Zu Frage 12:
Die
Agrar-Kofinanzierungsmittel der EU werden vollständig ausgeschöpft.
Zu Frage 13:
Für die Umsetzung der GAP-Reform hat die
Agrarmarkt Austria die Kosten für den Finanzplan
2004 auf rd. € 3,318 Mio und den Finanzplan 2005 auf rd. € 4,684 Mio geschätzt.
Zu Frage
14:
Österreich hat sich nach längerer
Diskussion für das Betriebsprämienmodell entschieden. Das
Regionalmodell ist nur oberflächlich und auf
den ersten Blick betrachtet einfacher. In keinem
Mitgliedstaat wird übrigens ein alleiniges Regionalmodell geplant. Es
ist vielmehr so, dass zur
Vermeidung von massiven Umverteilungen
Hybridmodelle eingeführt werden, bei denen ein
Teil der Direktzahlungen auf Grundlage der historischen Produktion
gewährt wird. Es liegt auf
der Hand, dass solche Systeme wesentlich aufwändiger sind als das Betriebsprämienmodell.
Zu den
Fragen 15 und 16:
Es gibt einen jährlichen Prüfbericht der
Abteilungen EU-Finanzkontrolle und interne Revision,
u.a. über das Österreichische Umweltprogramm
(ÖPUL). Eine Empfehlung war, das ÖPUL,
das sehr viele Teilmaßnahmen enthält, maßnahmenmäßig zu reduzieren,
insbesondere dort,
wo nur wenige Teilnehmer festzustellen sind.
In seinem Tätigkeitsbericht für das
Verwaltungsjahr 2002 hat der österreichische Rechnungs-
hof u.a. angeregt, zur Erreichung einer einheitlichen Förderungsabwicklung der
Agrarmarkt
Austria alle Aufgaben für die Abwicklung der Marktordnungen zu übertragen.
Zu Frage
17:
Im Jahr 2003 wurden
der AMA die im Bundesvoranschlag 2003 enthaltenen Mittel in voller
Höhe (€ 34,9 Mio.)
überwiesen. Dieser Betrag ergab sich aufgrund des allgemeinen Einspa-
rungsbedarfs im Wirkungsbereich des gesamten Ressorts.
Zu den Fragen 18 und 19:
Die AMA ist gegen Ende 2003 kurzfristig in
Liquiditätsschwierigkeiten geraten, die von der
Geschäftsführung gelöst wurden. Für 2004
werden bis maximal 2,5 Mio € zusätzlich zur De-
ckung des Mehrbedarfs für die Umsetzung der GAP-Reform je nach
tatsächlichem Bedarf zu
bestimmten Konditionen zur Verfügung gestellt. Die Budgetverhandlungen für 2005
sind noch
nicht abgeschlossen.
Zu Frage
20:
Der Anstieg im
Agrarbudget lässt sich durch die Erhöhung der agrarischen Strukturförderun-
gen (2002
gegenüber 2003 um 5 Mio. € und 2003 auf 2004 um 4,8 Mio €) und der Prämien im
Rahmen der Marktordnungsausgaben inklusive flankierender Maßnahmen (von 1,271
Mrd. €
2002 auf 1,419 Mrd. € 2003 und von 2003 auf
2004 von 1,419 auf 1,453 Mio €) erklären. Da-
mit war kein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden.
Zu Frage
21:
Im Jahr 2003 war eine Unterschreitung des
Voranschlages in Höhe von rd. € 5,26 Mio zu ver-
zeichnen. Die Höhe der Unterschreitung des
Budgetvoranschlages im Jahr 2004 kann erst
nach Gegenüberstellung des Finanzplanes mit dem tatsächlichen
Gebarungsvollzug erfolgen.
Zu den
Fragen 22 und 23:
Die AMA wird ihrem
gesetzlichen Auftrag nachkommen.
Zu den Fragen 24 und 25:
Zu Anlastungen würde
es kommen, wenn die Abwicklung der Förderungen nicht den von der
EU vorgegebenen
Vorschriften entspricht bzw. keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt
werden. Bislang hat es nur in sehr geringem Umfang Anlastungen gegeben (seit
Österreichs
EU-Beitritt 0,9 Mio. €), die aus dem Budget
bedeckt werden. Österreich hat seit 1995 nach
Luxemburg die niedrigsten Anlastungen zu verzeichnen.
Diese Anlastungen stellen jedoch keine Strafzahlungen im
eigentlichen Sinn dar.
Zu den Fragen 26 bis 29:
Der AMA wurde nicht
empfohlen, das Verwaltungsgebäude zu verkaufen, sondern zu überprü-
fen, ob eine
ökonomisch sinnvolle Verwertung der Gebäude möglich ist. Der Kaufpreis für den
Anteil der AMA am Objekt Dresdner Straße 70 betrug im Jahre 1995 ATS
154,500.000,--. Im
Falle eines Verkaufs des Anteils der AMA
würde dieser in Form einer Feilbietung erfolgen, um
den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Die Miete würde unter Annahme
derselben
Mietpreise der derzeitigen Mietobjekte der
AMA nach Schätzungen der AMA rund € 660.000,--
betragen.
Zu den
Fragen 30 bis 33:
Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags
und des Qualitätsauftrags erfordert nicht zwingend die
Führung eines eigenen Labors. Aufgrund eines
Bescheides des Magistrates der Stadt Wien
nach dem
ArbeiternehmerInnenschutzgesetz hätte sich für die Fortführung des Labors der
AMA ein maßgeblicher, zusätzlicher Investitionsbedarf ergeben, der auch
mittelfristig kein -
zumindest operativ - ausgeglichenes Ergebnis
gebracht hätte. Eine Kündigung von Dienst-
nehmern der AMA ist im Zusammenhang
mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht beabsichtigt.