1843/AB XXII. GP

Eingelangt am 28.07.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Heinz Gradwohl, Kolleginnen und Kollegen vom
27. Mai 2004, Nr. 1843/J, betreffend Aufgabenübertragung, Förderverwaltung und Finanzie-
rung der Agrarmarkt Austria, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Gemäß §3 AMA-Gesetz (BGBl.Nr. 376/1992 idgF) hat die AMA einen eigenen und einen
übertragenen Wirkungsbereich.

1. Im eigenen Wirkungsbereich hat die AMA folgende Aufgaben zu vollziehen:

1.1.              Zentrale Markt- und Preisberichterstattung über in- und ausländische Märkte betreffend
agrarische Produkte, daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse und landwirtschaftli-
che Produktionsmittel;

1.2.              Maßnahmen zur Qualitätssteigerung, wie insbesondere Entwicklung und Anwendung von
Qualitätsrichtlinien für agrarische Produkte und daraus hergestellte Verarbeitungser-
zeugnisse;

1.3.              Förderung des Agrarmarketings.


2. Im übertragenen Wirkungsbereich hat die AMA folgende Aufgaben zu vollziehen:

2.1.   Alle Aufgaben, die vom Milchwirtschaftsfonds und vom Getreidewirtschaftsfonds im Rah-
men des Marktordnungsgesetzes 1985, vom Mühlenfonds im Rahmen des Mühlengeset-
zes 1981 und von der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft oder deren Unterkommission im Rahmen des Viehwirtschaftsgeset-
zes 1983 zu vollziehen waren;

2.2.   sonstige Aufgaben, die auf Grund anderer Bundesgesetze oder auf Grund von Verord-
nungen der AMA zur Vollziehung übertragen werden;

2.3.   Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit
sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der
AMA übertragen wird.

Die Aufgaben gem. Punkt 2.1. haben nur mehr untergeordnete Bedeutung. Der zentrale Auf-
gabenbereich für die AMA sind die Punkte 2.2. und 2.3. des übertragenen Wirkungsbereiches.
Die AMA ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle für die Durchführung der gemeinsa-
men Marktorganisationen der EU (§§ 93 ff, insbesondere 96 Abs. 1 MOG, BGBl.Nr. 210/1985,
zuletzt geändert mit BGBl.II Nr. 108/2001, in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z 2 AMA-Gesetz,
BGBl.Nr. 376/1992).

Weiters hat die AMA

-      die Verordnung (EWG) Nr. 3448/93 des Rates über die Handelsregelung für bestimmte, aus
landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren;

-      die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 des Rates zur Festlegung einer Sondermaßnahme zu-
gunsten bestimmter Körnerleguminosen;

-      die Verordnungen (EG) Nr. 2702/1999 des Rates über Informations- und Absatzförde-
rungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse in Drittländern und (EG) Nr. 2826/2000 des Rates
über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt;

-      die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlamentes und des Rates zur Ein-
führung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Eti-
kettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und

-      die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rah-
men der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
landwirtschaftlicher Betriebe

zu vollziehen.


Im Förderungsbereich hat die AMA u.a. Zahlungen im Rahmen

-    der Verordnung (EG) Nr.1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des länd-
lichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirt-
schaft (EAGFL) und

-    der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen
für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

abzuwickeln.

Weiters ist die AMA gemäß § 25a Qualitätsklassengesetz, BGBl.Nr. 161/1967 idgF mit be-
stimmten Aufgaben der Klassifizierung betraut.

Zu Frage 2:

Änderungen, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand erfordern, ergeben sich laufend, vor allem
durch Änderungen der Verordnungen der EU, zuletzt beispielsweise durch den flächende-
ckend verpflichteten Einsatz von INVEKOS-GIS ab 01.01.2005 (gemäß VO (EG) Nr.
3508/1992 geändert durch die VO (EG) Nr. 1593/2000). Auch die Rechtsprechung der öster-
reichischen Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes können einen zusätzlichen
Verwaltungsaufwand erfordern.

Zu Frage 3:

Im Jahr 2003 hat sich folgender Verwaltungsaufwand für die wichtigsten Maßnahmenblöcke

ergeben:

MOG-Maßnahmen                                              08,5                       Mio

INVEKOS-Maßnahmen                                              33,4                       Mio

davon ländl. Entwicklung                                                17,0                        Mio

Sonstige Aufgaben

(Markt- und Preisberichterstattung, Tierkennzeichnung, etc.)                                              05,2                       Mio

Zu den Fragen 4 und 5:

5.1 Mit Wirkung 16.10.2002 wurde die bis dahin im Bundesministerium für Land- und Forst-
wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) angesiedelte Zahlstelle für die Um-
setzung der „Sonstigen Maßnahmen" des Österreichischen Programms für die Entwicklung


des ländlichen Raums aufgelassen und die AMA mit der Abwicklung dieser Förderungs-
maßnahmen beauftragt.

Die bis dahin an Dritte ausgegliederten Aufgaben des Technischen Prüfdienstes, TPD, (mit
Ausnahme einiger weniger beim ERP-Fonds verbleibenden Aufgaben) wurden ebenfalls
der AMA übertragen. Die Bewilligungsfunktion ist bei Kammern und Ländern verblieben.

5.2.   Übertragung der Entwicklung und Wartung der INVEKOS-Software ab dem Jahr 2001.

5.3.   Zahlstellenfunktion für Bananen und Wein:

Durch die Verordnung des BMLFUW BGBl. II Nr. 394/2002 wurde die seinerzeitige Ver-
ordnung BGBl.Nr. 1068/1994 aufgehoben; die AMA ist seither grundsätzlich zuständige
Marktordnungsstelle für die gemeinsamen Marktordnungen für Bananen und Wein.

Zu Frage 6:

Die Kosten für diese Tätigkeiten beliefen sich im Jahr 2003 auf rund € 3 Mio (nicht eingerech-
net sind Tätigkeiten, die der AMA von den Ländern übertragen wurden, insbesondere die des
Technischen Prüfdienstes). Eine Gegenüberstellung der Kosten für diese Tätigkeiten bei Voll-
zug durch das BMLFUW ist nicht möglich, da es bis zum Jahr 2002 keine Kostenrechnung im
BMLFUW gab.

Zu den Fragen 7 und 8:

Eine Erledigung durch das BMLFUW wäre nur möglich, wenn die AMA (samt Personalstand)
in das Ressort integriert würde. Dies würde jedoch lediglich eine Verschiebung des Sach- und
Personalaufwands ohne die Möglichkeit zur Nutzung von Synergieeffekten bedeuten. Durch
die jetzige Regelung werden eventuelle Doppelgleisigkeiten zwischen BMLFUW und AMA
ausgeschlossen.

Aufgrund der effizienten Abwicklung durch die Agrarmarkt Austria ist nicht beabsichtigt, dass
das BMLFUW diese Vollziehung übernimmt. Daher gibt es auch keine entsprechenden Kalku-
lationen über den finanziellen und personellen Aufwand.

Die Verantwortung für die politische Ausrichtung, Grundsatzfragen und Verhandlungen mit der
Europäischen Union sowie nationale Koordination verbleiben beim BMLFUW.


Zu den Fragen 9 und 10:

Die Kosten ergeben sich primär aus der Umsetzung von EU-Vorschriften. Die Verordnungen
des Ressorts/sonstige Umsetzungsmaßnahmen entsprechen den vorgegebenen, haushalts-
rechtlichen Prinzipien, d.h. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Zudem ist im
Rahmen der Erstellung von Gesetzen und Verordnungen immer auch eine Darstellung der
finanziellen Auswirkungen auszuarbeiten (§ 14 BHG, BGBl. Nr. 213/1986).

Zu Frage 11:

Der Betrag aus dem Bundesbudget, der jährlich für kofinanzierte Maßnahmen verwendet wird,
beläuft sich derzeit auf € 362,869.000,--.

Zu Frage 12:

Die Agrar-Kofinanzierungsmittel der EU werden vollständig ausgeschöpft.

Zu Frage 13:

Für die Umsetzung der GAP-Reform hat die Agrarmarkt Austria die Kosten für den Finanzplan
2004 auf rd. € 3,318 Mio und den Finanzplan 2005 auf rd. € 4,684 Mio geschätzt.

Zu Frage 14:

Österreich hat sich nach längerer Diskussion für das Betriebsprämienmodell entschieden. Das
Regionalmodell ist nur oberflächlich und auf den ersten Blick betrachtet einfacher. In keinem
Mitgliedstaat wird übrigens ein alleiniges Regionalmodell geplant. Es ist vielmehr so, dass zur
Vermeidung von massiven Umverteilungen Hybridmodelle eingeführt werden, bei denen ein
Teil der Direktzahlungen auf Grundlage der historischen Produktion gewährt wird. Es liegt auf
der Hand, dass solche Systeme wesentlich aufwändiger sind als das Betriebsprämienmodell.

Zu den Fragen 15 und 16:

Es gibt einen jährlichen Prüfbericht der Abteilungen EU-Finanzkontrolle und interne Revision,
u.a. über das Österreichische Umweltprogramm (ÖPUL). Eine Empfehlung war, das ÖPUL,
das sehr viele Teilmaßnahmen enthält, maßnahmenmäßig zu reduzieren, insbesondere dort,
wo nur wenige Teilnehmer festzustellen sind.


In seinem Tätigkeitsbericht für das Verwaltungsjahr 2002 hat der österreichische Rechnungs-
hof u.a. angeregt, zur Erreichung einer einheitlichen Förderungsabwicklung der Agrarmarkt
Austria alle Aufgaben für die Abwicklung der Marktordnungen zu übertragen.

Zu Frage 17:

Im Jahr 2003 wurden der AMA die im Bundesvoranschlag 2003 enthaltenen Mittel in voller
Höhe (€ 34,9 Mio.) überwiesen. Dieser Betrag ergab sich aufgrund des allgemeinen Einspa-
rungsbedarfs im Wirkungsbereich des gesamten Ressorts.

Zu den Fragen 18 und 19:

Die AMA ist gegen Ende 2003 kurzfristig in Liquiditätsschwierigkeiten geraten, die von der
Geschäftsführung gelöst wurden. Für 2004 werden bis maximal 2,5 Mio € zusätzlich zur De-
ckung des Mehrbedarfs für die Umsetzung der GAP-Reform je nach tatsächlichem Bedarf zu
bestimmten Konditionen zur Verfügung gestellt. Die Budgetverhandlungen für 2005 sind noch
nicht abgeschlossen.

Zu Frage 20:

Der Anstieg im Agrarbudget lässt sich durch die Erhöhung der agrarischen Strukturförderun-
gen (2002 gegenüber 2003 um 5 Mio. € und 2003 auf 2004 um 4,8 Mio €) und der Prämien im
Rahmen der Marktordnungsausgaben inklusive flankierender Maßnahmen (von 1,271 Mrd. €
2002 auf 1,419 Mrd. € 2003 und von 2003 auf 2004 von 1,419 auf 1,453 Mio €) erklären. Da-
mit war kein erhöhter Verwaltungsaufwand verbunden.

Zu Frage 21:

Im Jahr 2003 war eine Unterschreitung des Voranschlages in Höhe von rd. € 5,26 Mio zu ver-
zeichnen. Die Höhe der Unterschreitung des Budgetvoranschlages im Jahr 2004 kann erst
nach Gegenüberstellung des Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug erfolgen.

Zu den Fragen 22 und 23:

Die AMA wird ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen.


Zu den Fragen 24 und 25:

Zu Anlastungen würde es kommen, wenn die Abwicklung der Förderungen nicht den von der
EU vorgegebenen Vorschriften entspricht bzw. keine entsprechenden Kontrollen durchgeführt
werden. Bislang hat es nur in sehr geringem Umfang Anlastungen gegeben (seit Österreichs
EU-Beitritt 0,9 Mio. €), die aus dem Budget bedeckt werden. Österreich hat seit 1995 nach
Luxemburg die niedrigsten Anlastungen zu verzeichnen.

Diese Anlastungen stellen jedoch keine Strafzahlungen im eigentlichen Sinn dar.
Zu den Fragen 26 bis 29:

Der AMA wurde nicht empfohlen, das Verwaltungsgebäude zu verkaufen, sondern zu überprü-
fen, ob eine ökonomisch sinnvolle Verwertung der Gebäude möglich ist. Der Kaufpreis für den
Anteil der AMA am Objekt Dresdner Straße 70 betrug im Jahre 1995 ATS 154,500.000,--. Im
Falle eines Verkaufs des Anteils der AMA würde dieser in Form einer Feilbietung erfolgen, um
den bestmöglichen Verkaufspreis zu erzielen. Die Miete würde unter Annahme derselben
Mietpreise der derzeitigen Mietobjekte der AMA nach Schätzungen der AMA rund € 660.000,--
betragen.

Zu den Fragen 30 bis 33:

Die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Qualitätsauftrags erfordert nicht zwingend die
Führung eines eigenen Labors. Aufgrund eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien
nach dem ArbeiternehmerInnenschutzgesetz hätte sich für die Fortführung des Labors der
AMA ein maßgeblicher, zusätzlicher Investitionsbedarf ergeben, der auch mittelfristig kein -
zumindest operativ - ausgeglichenes Ergebnis gebracht hätte. Eine Kündigung von Dienst-
nehmern der AMA ist im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft nicht beabsichtigt.