1856/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.08.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ 040502/145-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1850/J vom 4. Juni 2004  der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kollegen, betreffend Schenkungssteuer an den Verein zur "Förderung der New Economy", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass ich weder Mitglied des Vereins zur Förderung der New Economy war bzw. bin, noch sonst irgendwelche Funktionen im Verein inne hatte bzw. habe und daher auch an den Entscheidungen des Vereins nicht teilgenommen habe. Da ich damit in die Verfahrenshandlungen nicht eingebunden war, kann ich dazu auch keine näheren Auskünfte geben. Wieder einmal bin ich durch eine Anfrage aufgefordert, unhaltbare Vorwürfe und Unterstellungen entschieden zurückzuweisen und wie folgt klarzustellen:

 


 

Zu 1. und 3.:

Zu diesen Fragen hatte ich bzw. Herr Staatssekretär Dr. Finz bereits mehrmals Gelegenheit im Plenum des Nationalrates und des Bundesrates sowie bei schriftlichen Anfragebeantwortungen Stellung zu nehmen.

 

Da ich den bei diesen Gelegenheiten gemachten Fragebeantwortungen nichts hinzuzufügen habe, verweise ich beispielsweise auf die Ausführungen zu den schriftlichen Anfragen Nr. 726/J vom 12. August 2003, Nr. 1531/J vom
26. Februar 2004, Nr. 1532/J vom 26. Februar 2004, Nr. 1375/J vom
29. Jänner 2004 und zu den dringlichen Anfragen Nr. 2075/J-BR vom
23. Juni 2003, Nr. 2151/J-BR vom 13. Februar 2004, Nr. 1484/J vom
25. Februar 2004 sowie die Erklärung von Herrn Staatssekretär Dr. Finz in der 45. Sitzung des Nationalrates am 29. Jänner 2004 anlässlich der Beratungen zu TOP 2.

 

Zu 2.:

In der Anfragebeantwortung 774/AB XXII. GP Punkt 1. wurde insbesondere die Behandlung von (satzungsgemäßen) Zuwendungen in den Stiftungsrichtlinien und Vereinsrichtlinien behandelt. Der Schlusssatz bezog sich eindeutig auf die Behandlung satzungsgemäßer Zuwendungen nach dem Bundesstiftungs- und Fondsgesetz sowie nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz. Dass Aussagen zu satzungsgemäßen Zuwendungen von Vereinen seitens des BMF sowohl Stiftungen als auch Vereine betreffend, im Sinne der Anfragebeantwortung getätigt worden sind, sollte der Schlusssatz klarstellen. Nicht jedoch war die Art der Erledigung, nämlich in schriftlicher oder mündlicher Form, gemeint. Denn, wie in der Anfragebeantwortung 1534/AB XXII. GP einleitend ausgeführt wird, wurde diese Auffassung bei mehreren mündlichen Anfragen an das BMF auch für satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen vertreten.

Abgesehen davon unterliegen schriftliche Anfragebeantwortungen dem Steuergeheimnis.

 

Mit freundlichen Grüßen