1856/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.08.2004
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/145-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1850/J vom 4. Juni 2004
der Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Kollegen, betreffend
Schenkungssteuer an den Verein zur "Förderung der New Economy",
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend möchte ich zum wiederholten
Male darauf hinweisen, dass ich weder Mitglied des Vereins zur Förderung der
New Economy war bzw. bin, noch sonst irgendwelche Funktionen im Verein inne
hatte bzw. habe und daher auch an den Entscheidungen des Vereins nicht
teilgenommen habe. Da ich damit in die Verfahrenshandlungen nicht eingebunden
war, kann ich dazu auch keine näheren Auskünfte geben. Wieder einmal bin ich
durch eine Anfrage aufgefordert, unhaltbare Vorwürfe und Unterstellungen
entschieden zurückzuweisen und wie folgt klarzustellen:
Zu 1. und 3.:
Zu diesen Fragen hatte ich bzw. Herr
Staatssekretär Dr. Finz bereits mehrmals Gelegenheit im Plenum des
Nationalrates und des Bundesrates sowie bei schriftlichen Anfragebeantwortungen
Stellung zu nehmen.
Da ich den bei diesen Gelegenheiten
gemachten Fragebeantwortungen nichts hinzuzufügen habe, verweise ich
beispielsweise auf die Ausführungen zu den schriftlichen Anfragen Nr. 726/J vom
12. August 2003, Nr. 1531/J vom
26. Februar 2004, Nr. 1532/J vom 26. Februar 2004, Nr. 1375/J vom
29. Jänner 2004 und zu den dringlichen Anfragen Nr. 2075/J-BR vom
23. Juni 2003, Nr. 2151/J-BR vom 13. Februar 2004, Nr. 1484/J vom
25. Februar 2004 sowie die Erklärung von Herrn Staatssekretär Dr. Finz in der
45. Sitzung des Nationalrates am 29. Jänner 2004 anlässlich der Beratungen zu
TOP 2.
Zu 2.:
In der Anfragebeantwortung 774/AB XXII.
GP Punkt 1. wurde insbesondere die Behandlung von (satzungsgemäßen) Zuwendungen
in den Stiftungsrichtlinien und Vereinsrichtlinien behandelt. Der Schlusssatz
bezog sich eindeutig auf die Behandlung satzungsgemäßer Zuwendungen nach dem
Bundesstiftungs- und Fondsgesetz sowie nach dem Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz. Dass Aussagen zu satzungsgemäßen Zuwendungen von
Vereinen seitens des BMF sowohl Stiftungen als auch Vereine betreffend, im Sinne
der Anfragebeantwortung getätigt worden sind, sollte der Schlusssatz
klarstellen. Nicht jedoch war die Art der Erledigung, nämlich in schriftlicher
oder mündlicher Form, gemeint. Denn, wie in der Anfragebeantwortung 1534/AB
XXII. GP einleitend ausgeführt wird, wurde diese Auffassung bei mehreren mündlichen
Anfragen an das BMF auch für satzungsgemäße Zuwendungen von Vereinen vertreten.
Abgesehen davon unterliegen
schriftliche Anfragebeantwortungen dem Steuergeheimnis.
Mit
freundlichen Grüßen