1859/AB XXII. GP

Eingelangt am 04.08.2004
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

GZ 040502/147-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1865/J vom 4. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Melitta Trunk und Kollegen, betreffend Getränkesteuerrückzahlung – Ausgleich der Verluste für die österrei­chischen Gemeinden durch den Bund, beehre ich mich Folgendes mitzu­teilen:

 

Einleitend darf ich zu der in der Anfrage aufgestellten Behauptung, die Gemeinden müssten den Einnahmenausfall aus dem Wegfall der Getränkesteuer im Jahr 2000 zur Gänze selbst tragen, klarstellen:

 

Nach Aufhebung der Getränkesteuer wurde im Jahr 2000 eine Ersatz­regelung vereinbart, bei der die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer auf Basis des Jahres 2001 um 326 Mio. Euro (bzw. 4,5 Mrd. Schilling) erhöht wurden. Im Gegenzug erhielt der Bund die Mehreinnahmen aus diversen steuerlichen Maßnahmen iHv 300 Mio. Euro (bzw. 4,15 Mrd. S).Die Differenz zwischen Steuereinnahmen und Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden wurde vom Bund getragen.

 

Die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränkesteuer­ausgleich auf die Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speise­eissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998 oder 1999 ein außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen hatten, wurde eine Sonder­regelung getroffen (§ 12 Abs. 2 Z 3 FAG 2001).

 

Auf Grund der Systematik der Vorwegabzüge bei den Ertragsanteilen kommt ein Teil dieser Mehreinnahmen den Gemeinden nicht in Form des Getränkesteuerausgleichs, sondern als Erhöhung der sonstigen Ertrags­anteile, insb. an der Umsatzsteuer, zugute. Dieser Effekt ergibt sich dadurch, dass sich die Vorwegabzüge für den so genannten Konsolidierungs­beitrag der Gemeinden (§ 10 Abs. 3 Z 2 FAG 2001) und vor allem für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 10 Abs. 4 FAG 2001) innerhalb der einzelnen Posten der Ertragsanteile verschieben und damit den Getränkesteuerausgleich reduzieren, im selben Ausmaß jedoch die Abzüge bei den anderen Posten der Ertragsanteile verringern.

 

Insgesamt kann die Ersatzregelung als günstige Lösung für die Gemeinden bezeichnet werden:

 

-)  Die Bindung der zusätzlichen Ertragsanteile an das Umsatzsteuer­aufkommen bewirkt eine dynamische Entwicklung der Mehreinnahmen der Gemeinden, wohingegen sich die Getränkesteuer in den letzten Jahren ihres Bestehens insgesamt relativ schwach entwickelt hat.

 

-)  Die Differenz zwischen den erwarteten Mehreinnahmen aus den Steuer­erhöhungen und der Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden trägt der Bund, wobei diese Differenz sich zumindest kurzfristig ebenfalls relativ vergrößert, weil die seinerzeitigen Steuererhöhungen zu einem guten Teil Mengensteuern betroffen haben.

 

-)  Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden für die Einhebung der Abgabe entfällt, wobei anzuerkennen ist, dass den Gemeinden derzeit noch ein beträchtlicher Aufwand aus der Vollziehung der Getränkesteuer auf Grund der offenen Verfahren im Zusammenhang mit Rückforderungs­ansprüchen entsteht.

 

-)  Als positiver, wenngleich naturgemäß nicht quantifizierbarer Effekt für die Gemeinden aus dem Wegfall der Getränkesteuer ist festzuhalten, dass die Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Getränkesteuer (und auch der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe) in den Verhandlungen über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 als Teil der Ausgangslage berücksichtigt wurden und sich daher, wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FAG 2001 (379 BlgNR XXI. GP) ausgeführt wird, die "Forderungen des Bundes nach verstärkten Beiträgen zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades und nach zusätzlicher Unter­stützung bei der Konsolidierung des Bundeshaushaltes auf die Länder konzentriert" haben.

 

Zu 1.:

Wie ich einleitend ausführlich dargelegt habe, wurde nach Aufhebung der Getränkessteuer im Jahr 2000 von Vertretern des Bundes sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes eine Ersatzregelung vereinbart, bei der die Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer auf Basis des Jahres 2001 um 326 Mio. Euro (bzw. 4,5 Mrd. Schilling) erhöht wurden.

 

Diese zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränke­steuerausgleich auf die Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998 oder 1999 ein außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen hatten, wurde eine Sonder­regelung getroffen (§ 12 Abs. 2 Z 3 FAG 2001).

 

Nach den Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen bewirkt die Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Erhöhung ihrer Ertragsanteile für die Jahre 2004 bis 2008 wie folgt:

 

2004: 343 Mio. Euro

2005: 355 Mio. Euro

2006: 368 Mio. Euro

2007: 379 Mio. Euro

2008: 392 Mio. Euro

 

Bezogen auf das durchschnittliche Getränkesteueraufkommen in den Jahren 1993 bis 1997 von 398 Mio. Euro (5,48 Mrd. S) entspricht dies einem Ausgleich von 86,0 %, 89,3 %, 92,5 %, 95,1 % und 98,3 % für die Jahre 2004 bis 2008.

 

Zu 2. und 3.:

Sowohl der Bund als auch die Gemeinden streben danach, die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen der Gemeinden so gering wie möglich zu halten.

 

Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen haben in einer Arbeits­gruppe gemeinsam mit Vertretern des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes Mustervorhalte und –bescheide entwickelt.  Es ist damit zu rechnen, dass der VwGH im Herbst dieses Jahres über Beschwerden gegen die Bescheide der Gemeinden entscheidet.

 

Die tatsächliche Höhe der Getränkesteuerrückzahlungsverpflichtungen durch die Gemeinden ist im Moment nicht vorhersehbar und bleibt daher abzuwarten.

 

Weitergehende Aussagen dazu sind jedenfalls erst nach Klarheit über das Gesamtausmaß der auszuzahlenden Beträge möglich.

 

Zu 4.:

Mit den FAG-Partnern wurden Arbeitsgruppen gebildet, welche aus Vertretern des Bundes sowie aus Vertretern des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes zusammengesetzt sind. Außerdem wurde das Thema in Gesprächen der Landesgeschäftsführer des Österreichischen Gemeindebundes, von Vertretern des Österreichischen Städtebundes und der Gemeindeaufsichtsbehörden der Bundesländer behandelt, an denen auch jeweils Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen teilgenommen haben.

 

Zu 5.:

Vertreter des Bundes erarbeiteten gemeinsam mit Vertretern des Österrei­chischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes im Jahr 2000 die Ersatzregelung für den Entfall der Getränkesteuer, die im FAG 2001 umgesetzt wurde. Im Paktum zum FAG 2001 wurde diese Vorgangs­weise von den Finanzausgleichspartnern Bund, Länder und Gemeinden zusammen vereinbart. Details habe ich in meinen einleitenden Bemer­kungen und zu Frage 1. dargestellt.

 

Zu 6.:

Das Finanzausgleichsgesetz basiert auf Verhandlungen der Gebietskörper­schaften, wobei sich diese auf Kompromisslösungen einigen müssen. Verhandlungen setzen naturgemäß voraus, dass über ihr Ergebnis nicht vor Abschluss der Gespräche berichtet werden kann.

 

Ziele des Bundes für das Finanzausgleichsgesetz 2005 sind jedenfalls zum einen der Abschluss eines neuen Stabilitätspaktes 2005 und zum anderen das Fortsetzen des Reformkurses im Sinne einer Drei-Säulenstrategie. Um dies zu erreichen ist es zum einen notwendig, Wachstumsimpulse zu setzen und einen ausgeglichenen Haushalt über den Konjunkturzyklus (Nulldefizit 2008) zu erreichen. Ein weiteres Ziel ist die Zusammenführung der Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung, um eine bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die Gebietskörperschaften zu gewährleisten. Außerdem strebt der Bund die Schaffung der Voraussetzungen für weitere Steuer- und Abgabensenkungen an.

 

Mit freundlichen Grüßen