1859/AB XXII. GP
Eingelangt am 04.08.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/147-I/4/04
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1865/J vom 4. Juni 2004 der Abgeordneten
Mag. Melitta Trunk und Kollegen, betreffend
Getränkesteuerrückzahlung – Ausgleich der Verluste für die österreichischen
Gemeinden durch den Bund, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Einleitend darf ich zu der in der
Anfrage aufgestellten Behauptung, die Gemeinden müssten den Einnahmenausfall
aus dem Wegfall der Getränkesteuer im Jahr 2000 zur Gänze selbst tragen,
klarstellen:
Nach Aufhebung der Getränkesteuer wurde
im Jahr 2000 eine Ersatzregelung vereinbart, bei der die Ertragsanteile der
Gemeinden an der Umsatzsteuer auf Basis des Jahres 2001 um 326 Mio. Euro (bzw.
4,5 Mrd. Schilling) erhöht wurden. Im Gegenzug erhielt der Bund die Mehreinnahmen aus diversen steuerlichen Maßnahmen iHv
300 Mio. Euro (bzw. 4,15 Mrd. S).Die Differenz zwischen
Steuereinnahmen und Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden wurde vom Bund
getragen.
Die zusätzlichen
Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränkesteuerausgleich auf die
Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer
in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998
oder 1999 ein außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen
hatten, wurde eine Sonderregelung getroffen (§ 12 Abs. 2 Z 3
FAG 2001).
Auf Grund der Systematik der
Vorwegabzüge bei den Ertragsanteilen kommt ein Teil dieser Mehreinnahmen den
Gemeinden nicht in Form des Getränkesteuerausgleichs, sondern als Erhöhung der sonstigen
Ertragsanteile, insb. an der Umsatzsteuer, zugute. Dieser Effekt ergibt sich
dadurch, dass sich die Vorwegabzüge für den so genannten Konsolidierungsbeitrag
der Gemeinden (§ 10 Abs. 3 Z 2 FAG 2001) und vor allem für die
Krankenanstaltenfinanzierung (§ 10 Abs. 4 FAG 2001) innerhalb der einzelnen
Posten der Ertragsanteile verschieben und damit den Getränkesteuerausgleich
reduzieren, im selben Ausmaß jedoch die Abzüge bei den anderen Posten der
Ertragsanteile verringern.
Insgesamt kann die Ersatzregelung als
günstige Lösung für die Gemeinden bezeichnet werden:
-) Die Bindung der zusätzlichen
Ertragsanteile an das Umsatzsteueraufkommen bewirkt eine dynamische
Entwicklung der Mehreinnahmen der Gemeinden, wohingegen sich die Getränkesteuer
in den letzten Jahren ihres Bestehens insgesamt relativ schwach entwickelt hat.
-) Die Differenz zwischen den erwarteten
Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen und der Erhöhung der Ertragsanteile der
Gemeinden trägt der Bund, wobei diese Differenz sich zumindest kurzfristig
ebenfalls relativ vergrößert, weil die seinerzeitigen Steuererhöhungen zu einem
guten Teil Mengensteuern betroffen haben.
-) Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden für
die Einhebung der Abgabe entfällt, wobei anzuerkennen ist, dass den Gemeinden
derzeit noch ein beträchtlicher Aufwand aus der Vollziehung der Getränkesteuer
auf Grund der offenen Verfahren im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen
entsteht.
-) Als positiver, wenngleich naturgemäß
nicht quantifizierbarer Effekt für die Gemeinden aus dem Wegfall der
Getränkesteuer ist festzuhalten, dass die Mindereinnahmen aus dem Wegfall der
Getränkesteuer (und auch der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe) in den
Verhandlungen über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 als Teil der
Ausgangslage berücksichtigt wurden und sich daher, wie im allgemeinen Teil der
Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FAG 2001 (379 BlgNR XXI. GP) ausgeführt
wird, die "Forderungen des Bundes nach verstärkten Beiträgen zur
Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades und nach zusätzlicher
Unterstützung bei der Konsolidierung des Bundeshaushaltes auf die Länder
konzentriert" haben.
Zu 1.:
Wie ich einleitend ausführlich
dargelegt habe, wurde nach Aufhebung der Getränkessteuer im Jahr 2000 von
Vertretern des Bundes sowie des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes eine Ersatzregelung vereinbart, bei der die
Ertragsanteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer auf Basis des Jahres 2001 um
326 Mio. Euro (bzw. 4,5 Mrd. Schilling) erhöht wurden.
Diese zusätzlichen Ertragsanteile der
Gemeinden werden als Getränkesteuerausgleich auf die Gemeinden nach dem
Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993
bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998 oder 1999 ein
außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen hatten, wurde
eine Sonderregelung getroffen (§ 12 Abs. 2 Z 3 FAG 2001).
Nach den Berechnungen des
Bundesministeriums für Finanzen bewirkt die Erhöhung des Anteils der Gemeinden
an der Umsatzsteuer eine Erhöhung ihrer Ertragsanteile für die Jahre 2004 bis
2008 wie folgt:
2004: 343 Mio. Euro
2005: 355 Mio. Euro
2006: 368 Mio. Euro
2007: 379 Mio. Euro
2008: 392 Mio. Euro
Bezogen auf das durchschnittliche Getränkesteueraufkommen
in den Jahren 1993 bis 1997 von 398 Mio. Euro (5,48 Mrd. S) entspricht dies
einem Ausgleich von 86,0 %, 89,3 %, 92,5 %, 95,1 % und 98,3 %
für die Jahre 2004 bis 2008.
Zu 2. und 3.:
Sowohl der Bund als auch die Gemeinden
streben danach, die Höhe der Rückzahlungsverpflichtungen der Gemeinden so
gering wie möglich zu halten.
Vertreter des Bundesministeriums für
Finanzen haben in einer Arbeitsgruppe gemeinsam mit Vertretern des
Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
Mustervorhalte und –bescheide entwickelt.
Es ist damit zu rechnen, dass der VwGH im Herbst dieses Jahres über
Beschwerden gegen die Bescheide der Gemeinden entscheidet.
Die tatsächliche Höhe der
Getränkesteuerrückzahlungsverpflichtungen durch die Gemeinden ist im Moment
nicht vorhersehbar und bleibt daher abzuwarten.
Weitergehende Aussagen dazu sind
jedenfalls erst nach Klarheit über das Gesamtausmaß der auszuzahlenden Beträge
möglich.
Zu 4.:
Mit den FAG-Partnern wurden
Arbeitsgruppen gebildet, welche aus Vertretern des Bundes sowie aus Vertretern
des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes
zusammengesetzt sind. Außerdem wurde das Thema in Gesprächen der
Landesgeschäftsführer des Österreichischen Gemeindebundes, von Vertretern des
Österreichischen Städtebundes und der Gemeindeaufsichtsbehörden der
Bundesländer behandelt, an denen auch jeweils Vertreter des Bundesministeriums
für Finanzen teilgenommen haben.
Zu 5.:
Vertreter des Bundes erarbeiteten
gemeinsam mit Vertretern des Österreichischen Gemeindebundes und des
Österreichischen Städtebundes im Jahr 2000 die Ersatzregelung für den Entfall
der Getränkesteuer, die im FAG 2001 umgesetzt wurde. Im Paktum zum FAG
2001 wurde diese Vorgangsweise von den Finanzausgleichspartnern Bund, Länder
und Gemeinden zusammen vereinbart. Details habe ich in meinen einleitenden
Bemerkungen und zu Frage 1. dargestellt.
Zu 6.:
Das Finanzausgleichsgesetz basiert auf
Verhandlungen der Gebietskörperschaften, wobei sich diese auf Kompromisslösungen
einigen müssen. Verhandlungen setzen naturgemäß voraus, dass über ihr Ergebnis
nicht vor Abschluss der Gespräche berichtet werden kann.
Ziele des Bundes für das
Finanzausgleichsgesetz 2005 sind jedenfalls zum einen der Abschluss eines neuen
Stabilitätspaktes 2005 und zum anderen das Fortsetzen des Reformkurses im Sinne
einer Drei-Säulenstrategie. Um dies zu erreichen ist es zum einen notwendig,
Wachstumsimpulse zu setzen und einen ausgeglichenen Haushalt über den
Konjunkturzyklus (Nulldefizit 2008) zu erreichen. Ein weiteres Ziel ist
die Zusammenführung der Ausgaben-, Aufgaben- und Einnahmenverantwortung, um
eine bestmögliche Aufgabenerfüllung durch die Gebietskörperschaften zu
gewährleisten. Außerdem strebt der Bund die Schaffung der Voraussetzungen für
weitere Steuer- und Abgabensenkungen an.
Mit
freundlichen Grüßen