1863/AB XXII. GP

Eingelangt am 05.08.2004
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BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                            (5-fach)

Parlament                                                                                        

1017 Wien                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: 11.001/98-I/A/3/04                                                                  Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1882/J der Abgeordneten Mag. Maier, Pendl, Dr. Kräuter und GenossInnen wie folgt:

 

Zu den folgenden Ausführungen darf grundsätzlich darauf hingewiesen werden, dass das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen mit 1. Mai 2003 eingerichtet wurde und auf Fragen, die sich auf den Zeitraum davor beziehen, daher nur dort eingegangen wird, wo es für die weitere Beantwortung erforderlich ist.

 

Fragen 1 und 2:

Bis zum 31.12.2002 lagen aus dem Bereich der mit 1.5.2003 meinem Ressort zugeordneten Bediensteten keine Anträge auf vorzeitigen Ruhestand nach § 22 g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) vor.

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Auflassung von Arbeitsplätzen bei Inanspruchnahme eines vorzeitigen Ruhestandes gem. § 22 g BB-SozPG nicht vorgesehen ist.

 

Fragen 3 bis 6:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die Ausführungen des Herrn Bundeskanzlers zu der an ihn gerichteten parlamentarischen Anfrage Nr. 1878/J.

 

Fragen 7 und 9:

Bis zum Ablauf des 31.12.2002 wurde insgesamt 35 Bediensteten, die mit 1.5.2003 dem BMGF zugeordnet wurden, die Inanspruchnahme eines Vorruhestandes gem. § 22 a oder 22 c BB-SozPG angeboten. Davon entfielen 4 Bedienstete auf die Zentralleitung und 31 Bedienstete auf nachgeordnete Bereiche.


 

Zentralleitung:

nunmehr Sektion II, 1 Bediensteter

nunmehr Sektion III , 1 Bediensteter (Abteilungsleiter)

nunmehr Sektion IV , 2 Bedienstete

 

All diese Arbeitsplätze wurden aufgelassen.

 

Frage 8:

Dazu verweise ich auf meine Ausführungen zu Frage 7.

Bis zum tatsächlichen Pensionsantritt werden insgesamt 35 Planstellen eingespart werden.

 

Die tatsächlichen Pensionsantritte gliedern sich wie folgt:

 

im Jahre 2003:   5 Bed.

im Jahre 2004:   3 Bed.

im Jahre 2005:   1 Bed.

im Jahre 2006:   4 Bed.

im Jahre 2007:   3 Bed.

im Jahre 2008: 16 Bed.

im Jahre 2011:   1 Bed.

im Jahre 2012:   2 Bed.

 

Frage 10:

Das Vorruhestandsgeld gem. § 22 b Abs. 1 bzw. 22 d Abs. 1 BB-SozPG beträgt 80% bzw. 75% des jeweiligen letzten Aktivbezuges. Diese Regelung gilt sowohl für Beamte/Beamtinnen als auch für Vertragsbedienstete.

 

Frage 11:

Die Ausgaben für Vorruhestandsgelder betrugen für den Zeitraum 1.5.2003 – 31.12.2003 rd. € 852.000,--.

 

Dem Ressort erwachsen keine Kosten, vielmehr ergeben sich durch die Karenzurlaube vor der Ruhestandsversetzung Einsparungen durch den Entfall von Bezugsteilen, Nebengebühren und Sachaufwand.

 

Frage 12:

Im Jahre 2004 werden Gesamtkosten in der Höhe von voraussichtlich rd. € 1,173.000,-- anfallen.

 

Zu den Einsparungen im Sachaufwand können keine näheren Angaben ermittelt werden. Bei den Personalausgaben müsste individuell ermittelt werden, eine Beantwortung ist daher aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich.

 

Fragen 13 bis 15:

Bis 1.1.2004 hat kein/e Beamter/Beamtin nach dem BB-SozPG den Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis erklärt.


 

Frage 16:

Im BMGF nahmen insgesamt 2 Bedienstete eine befristete Karenzurlaubsregelung gemäß § 22 e BB-SozPG in Anspruch.

 

Frage 17:

Da das BB-SozPG einen „Antrag“ auf Vorruhestand durch den Bediensteten/die Bedienstete nicht vorsieht, ist die Beantwortung dieser Frage nicht möglich.

 

Frage 18:

Unter Bezugnahme auf § 22 a und § 22 c BB-SozPG befinden sich zum 1.1.2004

30 Bedienstete im Karenzurlaub vor der Ruhestandsversetzung.

 

Fragen 19 bis 22:

In meinem Ressort wurden in diesem Zusammenhang keine derartigen Verträge abgeschlossen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Die Bundesministerin:

 

 

 

Maria Rauch-Kallat