1865/AB XXII. GP
Eingelangt am 05.08.2004
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BM für Gesundheit und Frauen
Anfragebeantwortung
Herrn
Präsidenten des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1017 Wien
GZ: 11.001/99-I/A/3/04 Wien,
3. August 2004
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Ich beantworte die
an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1931/J der
Abgeordneten Walther und GenossInnen wie folgt:
Einleitend wird
zunächst festgehalten, dass die Thematik insgesamt weitgehend nicht in den
Wirkungsbereich meines Ressorts fällt. Zu den einzelnen Fragen möchte ich
Folgendes ausführen:
Fragen 1 und 2:
Die Beantwortung
dieser Fragen betrifft keinen Gegenstand meiner Vollziehung.
Frage 3:
Unter „schwere
Allgemeinerkrankungen“ fallen beispielsweise Herz/Kreislauferkrankungen,
Krebserkrankungen oder Diabetes mellitus.
Unter „schwere
lokale Erkrankungen“ fallen zB. Gelenkserkrankungen (Arthrose, Arthritis),
welche Auswirkungen auf die Bedienung des KFZ haben.
Die Beantwortung
der Teilfragen a) und b) fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Die Frage 4
scheint – offenbar durch ein Versehen bei der Nummerierung – zweimal auf:
Frage 4(1):
Darunter fallen
z.B. Gehirntumoren, Neuropathien oder Schlaganfälle.
Die Beantwortung
der Teilfragen a) und b) fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 4(2):
Darunter fallen
z.B. Epilepsie, Herzrhythmusstörungen oder Diabetes mellitus.
Die Beantwortung
der Teilfragen a) und b) fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 5:
Der „krankhafte
Zustand“ bezieht sich auf das Vorhandensein der im § 5 Abs. 1 Z. 1 genannten
„schweren Allgemeinerkrankung oder schweren lokalen Erkrankung“.
Die Beantwortung
der Teilfragen a) und b) fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Frage 6:
Hypertonie und Diabetes mellitus sind Erkrankungen, deren Folgen
sowohl unter Abs. 1 als auch unter Abs. 2 des § 5 FSG-GV eingereiht werden
können. Die Angaben „leichte Hypertonie“ bzw. „milder Diabetes“ deuten darauf
hin, dass im Falle der Hypertonie nur leicht über der Norm befindliche
Blutdruckwerte und im Falle des Diabetes leicht über dem Normalbereich liegende
Blutzuckerwerte vorliegen. Negative Auswirkungen auf lebenswichtige Organe (z.
B. Gefäße) sind allerdings trotzdem vorhanden. Die damit zusammenhängenden, das
Lenken eines Fahrzeuges beeinträchtigenden Folgen treten lediglich nach etwas
längerer Zeit ein, wobei jedoch auch andere Umstände eine Rolle spielen (z. B.
Lebensalter, andere Risikofaktoren, Begleiterkrankungen).
Fragen 7 bis 9
und 11:
Dazu darf ich auf
meine einleitenden Bemerkungen verweisen.
Frage 10:
Ärztliche
Gutachten und Zeugnisse beurteilen Einzelfälle, so dass die Zweckmäßigkeit
einheitlicher Standards zu hinterfragen wäre. Es hat vielmehr auch für
fachärztliche Gutachten das Sachverständigen insgesamt abzuverlangende Niveau
zu gelten, dass Gutachten vollständig und schlüssig zu erstatten sind und
darzulegen haben, auf welchem Weg der/die Sachverständige zu seinen/ihren
Schlussfolgerungen gekommen ist. Unüberprüfbare Behauptungen stellen demnach
kein brauchbares Gutachten dar (vgl. schon Aigner, Der
(Amts)sachverständige im Lichte der Judikatur, JBl 1983, 352ff). „Checklisten“
im Sinn einer Auflistung der relevanten Problemfelder, um unvollständige
Gutachten hintanzuhalten, könnten freilich zweckmäßig sein.
Frage 12:
Wie schon angedeutet wurde, kommt es nicht allein auf
den Blutdruckwert oder den Blutzuckerspiegel an, sondern auch auf die Umstände
des Einzelfalles (u. a. das Lebensalter, die Dauer der Erkrankung,
Begleiterkrankungen). Ebenso ist auch der medizinische Wissensstand
fortwährenden Änderungen unterworfen. Die Festschreibung von Annäherungswerten
in einer Verordnung, die nur in einem langwierigen Verfahren geändert werden
kann, hat daher keinen Sinn und würde unter Umständen neue Härtefälle schaffen.
Fragen 13 bis
15:
Die erwähnte
„Forderung der Ärztekammer“ ist mir weder als Forderung der Österreichischen
Ärztekammer noch als Forderung einer Landesärztekammer bekannt.
Amtsärzte sind aus
gutem Grund von der Anwendung des Ärztegesetzes ausgenommen, unterliegen sie
doch zB. der Diensthoheit des Dienstgebers (demgegenüber sind die
Kammerangehörigen verpflichtet, die Beschlüsse der jeweiligen Ärztekammer zu
befolgen), an die Stelle der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht treten die
Bestimmungen zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit.
Im Übrigen hat
„zur Zeit der Monarchie“ ein „Ärztegesetz“ noch nicht bestanden, die heutigen
Regelungen des Ärztegesetzes 1998 haben vielmehr ihren ersten Vorläufer in der
österreichischen Ärzteordnung BGBl 1937/430 (zum historischen Überblick über
das ärztliche Berufsrecht siehe Aigner in Aigner et. al. (Hrsg),
Handbuch Medizinrecht, Manz 2003, III/2).
Fragen 16 und
17:
Amtsärzte der
Bezirkshauptmannschaften sind Landesbedienstete, Polizeiamtsärzte sind
Bundesbedienstete im Ressortbereich des BMI.
Im Rahmen der
mittelbaren Bundesverwaltung ist die Sachverständigentätigkeit von Amtsärzten
der Bezirksverwaltungsbehörden jeweils dem für die Materie zuständigen
Bundesministerium zuzurechnen (zB. dem BMWA für Angelegenheiten des
Gewerberechts, BMLFUW für den Bereich des Wasserrechts, usw.).
Fragen 18 und
19:
Dazu verweise ich auf
meine einleitenden Bemerkungen. Im Übrigen fallen legistische Maßnahmen – auch
im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Amtsärzten als Amtssachverständige – in
den Wirkungsbereich des jeweils für die Materie zuständigen Ressorts.
Mit freundlichen Grüßen
Die Bundesministerin:
Maria Rauch-Kallat