1872/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.08.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 10.000/122-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

           Wien, 29. Juli 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1872/J-NR/2004 betreffend Ärzteabbau im AKH, die die Abgeordneten Manfred Lackner, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juni 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das AKH Wien die größte Zentralkrankenanstalt Österreichs mit einem besonders großen Anteil an Spitzenversorgung ist. Der Krankenanstaltenträger und damit für die Erfüllung des Versorgungsauftrages verantwortlich ist die Stadt Wien, die diesen Versorgungsauftrag mithilfe des Wiener Krankenanstaltenverbundes, einer Teilunternehmung der Stadt Wien, bestehend aus 16 Krankenanstalten und Pflegeheimen, wahrnimmt. Die Teilunternehmung Krankenanstaltenverbund wurde erst mit Beginn des Jahres 2004 in eine Teilunternehmung AKH und eine Teilunternehmung Krankenanstalten und Pflegeheime aufgegliedert. Diese organisatorischen Maßnahmen erfolgen bzw. erfolgten ohne Mitbefassung des Bundes bzw. der Medizinischen Universität Wien.

 

Das Allgemeine Krankenhaus Wien ist eine jener drei Krankenanstalten (neben dem Landeskrankenhaus Graz und dem Landeskrankenhaus Innsbruck), an denen die Medizinischen Universitäten ihre Forschungs- und Lehraufgaben im Zusammenwirken mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger erfüllen. Die Sonderstellung des Allgemeinen Krankenhauses Wien gegenüber den beiden anderen genannten Landeskrankenanstalten besteht lediglich darin, dass aufgrund früherer Vereinbarungen das ärztliche Personal zur Gänze vom Bund beigestellt wird. Dadurch wird jedoch keine Änderung oder Einschränkung des Krankenversorgungsauftrages der Stadt Wien, sondern lediglich eine

 

 

gesondert zu berücksichtigende Bedingung der Höhe bzw. Berechnung der vom Bund dem Kran-
kenanstaltenträger zu ersetzenden sich aus Lehre und Forschung der Medizinischen Universität ergebenden Mehrkosten gemäß § 55 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz bewirkt.

 

Die regelmäßig in Medienberichten, so insbesondere auch in dem der gegenständlichen parlamentarischen Anfrage zugrunde liegende Bericht der „Neuen Kronen-Zeitung“ postulierte Annahme, der Bund bzw. die Medizinische Universität Wien sei für die Erfüllung des Krankenversorgungsauftrages für Wien zuständig, ist inhaltlich nicht zutreffend.

 

Ad 1. und 2.:

Mit Stichtag 1. Februar 2000 befanden sich 1.310 Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken im AKH. Mit Stichtag 31. Mai 2004 befanden sich 1.505 Ärztinnen und Ärzte an den Universitätskliniken im AKH. Diese Zahlen beinhalten das zum jeweiligen Stichtag anwesende gesamte ärztliche Personal, also auch Klinikvorstände und Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, nicht aber Ärztinnen und Ärzte, die zum jeweiligen Stichtag von ihrer Anwesenheitspflicht befreit waren (Präsenzdienst, Karenzurlaub, Freistellung über einen Monat etc.).

 

Ad 3.:

Im Rahmen seiner Managementverantwortlichkeit hat das Rektorat der Medizinischen Universität Wien entschieden, dass durch nicht vorgenommene Nachbesetzungen der nächsten 137 freiwerdenden Ärzteposten im AKH der ärztliche Personalstand wieder auf jenen vom 1. Jänner 2001 gebracht werden soll.

 

Ad 4.:

Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass weder dem Bund noch der Medizinischen Universität Wien der Auftrag zur Gewährleistung der flächendeckenden Krankenversorgung für Wien obliegt. Das Allgemeine Krankenhaus Wien ist - wie bereits eingangs erwähnt - die größte Zentralkrankenanstalt Österreichs. Ein aus diesem Umstand entstehender gesteigerter Bedarf an ärztlichem Personal für den ausschließlichen Zweck der Krankenversorgung (insbesondere ärztliche Journaldienste) darf jedoch nicht zulasten der budgetären Ausstattung der Medizinischen Universität Wien gehen. Die Medizinische Universität Wien hält weitere Investitionen im Routinebereich (aufgrund eines Beschlusses der Gremien der Stadt Wien darf ohne Beteiligung des Bundes/der Medizinischen Universität Wien keinerlei Investition im AKH getätigt werden) und zur weiteren Verbesserung der Forschungs- und Lehr-Infrastruktur für notwendig.

 

Ad 5. und 6.:

Der Bund ist aufgrund der Bestimmungen des § 55 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes verpflichtet, diesen Krankenanstalten die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung ergeben, sowie die Mehrkosten, die sich beim Betrieb dieser Krankenanstalten aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung ergeben, zu ersetzen. Weder der Bund noch die Medizinische Universität Wien sind verpflichtet, der Stadt Wien die sich ausschließlich aus den Bedürfnissen der Krankenversorgung ergebenden Kosten zu ersetzen. Es ist daher zu überlegen, wieweit stationäre Leistungen, die qualitativ gleichwertig aber wirtschaftlich günstiger in anderen Einrichtungen des Wiener Krankenanstaltenverbundes erbracht werden können, in diesen erbracht werden sollten. In den Sitzungen zur zukünftigen Betriebsführung und Zusammenarbeit zwischen der Medizinischen Universität Wien und dem AKH wurde unter anderem davon ausgegangen, dass etwa 30 % aller im AKH erbrachten Leistungen Spitzenmedizin umfassen. Geht man davon aus, dass 30 bis 40 % an Leistungen für die Aufrechterhaltung eines Betriebes der sowohl Patientenversorgung als auch Forschung und Lehre zu erfüllen hat (Routinebetrieb) notwendig sind, so können pro Fachrichtung schätzungsweise 30 bis 40 % an derzeit am AKH erbrachten Leistungen als „Auslagerungspotenzial“ diskutiert werden.

 

Es ist davon auszugehen, dass durch eine derartige Auslagerung Kosteneinsparungen für die Routineversorgung, die in jedem Fall in den Aufgabenbereich der Stadt Wien fällt, erzielt werden. Es kann daher von zu erwartenden Kosten, die der Stadt Wien entstehen könnten, nicht ausgegangen werden.

 

Ad 7.:

Wie bereits oben ausgeführt, liegt der Auftrag zur Krankenversorgung bei der Stadt Wien, nicht aber beim Bund bzw. der Medizinischen Universität Wien. Insbesondere Wartezeiten, die auf Budgetrestriktionen der Stadt Wien bei speziellen Implantaten zurückzuführen sind, stehen in keinerlei Zusammenhang mit der Personalausstattung der Medizinischen Universität Wien. Auch die Abdeckung des Bedarfes an Dialyseplätzen bzw. von Schwangerenscreenings für ganz Wien bzw. für die gesamte Ostregion fällt in den Versorgungsauftrag des Krankenanstaltenträgers.

 


 

Ad 8.:

Für die Ausgliederung der Medizinischen Fakultäten sind keine Kosten angefallen, die über das in § 141 Abs. 1 UG 2002 genannte jährliche Globalbudget für die Jahre 2004 bis 2006 hinausgehen. Innerhalb dieses Budgets sind die anderen 18 Universitäten nicht zugunsten der drei Medizinischen Universitäten belastet worden.

 

 

Die Bundesministerin:

 

E. Gehrer eh.