1878/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.08.2004
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BM für Bildung, Wissenschaft und Kultur

 

Anfragebeantwortung

 

 

GZ 10.000/126-III/4a/04

 

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

 

       Wien, 4. August 2004

 

 

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1915/J-NR/2004 betreffend Rückerstattung der Studiengebühren an Studierende aus Entwicklungsländern an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien sowie der Wirtschaftsuniversität, die die Abgeordneten Petra Bayr, Kolleginnen und Kollegen am 17. Juni 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad. 1. und 2.:

Durch die kürzlich im Parlament beschlossene Änderung des § 92 Abs. 1 Z 3 des Universitätsgesetzes 2002 kommt es zu wesentlichen Verbesserungen für Studierende mit einer Staatsangehörigkeit aus einem der am wenigsten entwickelten Länder. Diese Studierenden haben ab dem Wintersemester 2004/05 einen Rechtsanspruch, dass ihnen der Studienbeitrag erlassen wird. Sie haben lediglich den Hochschülerschaftsbeitrag zu entrichten.

 

Studierenden aus anderen Entwicklungsländern kann die Universität - wie bisher - auch in Hinkunft den Studienbeitrag rückerstatten. Aufgrund der Vollrechtsfähigkeit der Universitäten und deshalb, weil es sich bei den Studienbeiträgen um Einnahmen der Universitäten handelt, ist es legitim, dass die Universitäten selbst entscheiden, ob sie von der Rückerstattungsmöglichkeit Gebrauch machen.


 

Ad. 3.:

Da es sich bei der Rückerstattung der Studienbeiträge um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, obliegt es den Universitäten darüber zu entscheiden. Es ist dabei festzuhalten, dass trotz entsprechender Möglichkeit manche Studierende aus Entwicklungsländern keinen Antrag auf Rückerstattung gestellt haben. Die Universität für Musik und darstellende Kunst Wien hat versichert, dass sie finanzielle Härtefälle durch universitätsspezifische Maßnahmen ausgleichen wird.

 

Ad. 4.:

Ob die Universitäten die Leistungen des Österreichischen Austauschdienstes (ÖAD) bei der allfälligen Rückerstattung der Studienbeiträge in Anspruch nehmen, oder ob sie diese selbst abwickeln, liegt im Entscheidungsbereich der Universitäten.

 

Ad. 5.:

Da es sich bei den Studienbeiträgen um Einnahmen der Universitäten handelt, sind allfällige Rückerstattungen von den Universitäten selbst  zu finanzieren.

 

 

Die Bundesministerin:

 

E. Gehrer eh.