1883/AB XXII. GP
Eingelangt am 10.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.
1932/J-NR/2004 betreffend Ungereimtheiten und
verfassungsrechtliche Bedenken bei der Übertragung weiterer
hoheitlicher Aufgaben an die Austro
Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter
Haftung (eingetragen zu
FN 71000m beim Handelsgericht Wien), die die Abgeordneten Pilz,
Freundinnen und Freunde am
23. Juni 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu
beantworten:
Frage 1:
Erfolgte hinsichtlich der neu an die Austro Control GmbH zur Übertragung vorgesehenen Aufgaben
eine Abstimmung mit dem Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt?
Wenn ja: Sind Sie bereit, den vollen Wortlaut des Gutachtens des Verfassungsdienstes anlässlich
der Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Wenn nein: Auf welcher verfassungsrechtlichen Entscheidungsgrundlage wurde der vorliegende
Gesetzesentwurf verfasst und worauf stützt sich die im Vorblatt getroffene Feststellung, wonach
der gegenständliche Gesetzesentwurf keine Besonderheiten in punkto Normerzeugungsverfahren
aufweise?
Antwort:
Im
Zuge des Begutachtungsverfahrens der Novelle des Luftfahrtgesetzes wurde der
Entwurf - wie
in allen anderen Fällen - auch dem
Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt.
Bezüglich
der Stellungnahme des BKA-VD zum Entwurf darf ich Sie auf die Homepage des
Parla-
ments www.parlament.gv.at (Rubrik
„Parlamentarisches Geschehen") verweisen. Dort ist die Stel-
lungnahme in vollem Umfang veröffentlicht.
Frage 2:
Wurden
bei der Formulierung des vorliegenden Gesetzesentwurfes die neuesten
Entwicklungen
und Vorgaben u.a. der EASA als gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde
berücksichtigt?
Antwort:
Bei
der Erstellung dieses Entwurfes wurden selbstverständlich auch die
Entwicklungen in der
EASA berücksichtigt. Einige Bestimmungen des
Entwurfes wurden nur aus diesem Grund
erarbeitet. Dabei handelt es sich um einen
laufenden Prozess, weil die legistischen Entwicklungen
in der EASA ständig beobachtet werden müssen und die nationale Legistik
inhaltlich darauf abge-
stimmt werden muss.
Frage 3:
Ist bei Berücksichtigung der von der EASA
als gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde
eine Auslagerung hoheitlicher Aufgaben in den Bereichen Flugbetrieb und
Flugtechnik an eine
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung"
überhaupt möglich?
Antwort:
Die Existenz der EASA und ihre Bedeutung als
gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde
und die
Ausgliederung hoheitlicher Agenden in eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung stehen
in keinem Zusammenhang und schließen
einander nicht aus, soweit keine Zuständigkeiten der
EASA betroffen sind.
Eine
Ausgliederung hoheitlicher Zuständigkeiten an eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung
steht grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie
ist in dem vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen
Rahmen jederzeit möglich.
Frage 4:
Trifft
es zu, dass die im Falle einer Übertragung der vorgenannten Aufgaben an die Austro
Control
GmbH diese zum größten Teil durch neu
aufzunehmende Mitarbeiter, die in gesetzeskonformer
Weise nach dem besonders teuren Kollektivvertrag der Austro Control GmbH
eingestuft werden
müssten, zu erledigen sein werden?
Antwort:
Diese
Annahme trifft nicht zu, weil mit der Übertragung von Zuständigkeiten auch jene
Mitarbeiter
welche diese Agenden im bmvit/OZB
wahrgenommen haben, in die Austro Control GmbH
wechseln werden.
Frage 5:
Wie
groß ist die Anzahl jener Personen, die anlässlich der hier gegenständlichen
Übertragung der
Aufgaben in den Bereichen Flugbetrieb und Flugtechnik an die Austro Control
GmbH aus dem der
aus dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie ausscheiden und in der
Austro Control GmbH weiterbeschäftigt werden sollen?
Antwort:
Im Rahmen der gegenständlichen
Zuständigkeitsübertragung sollen rd. 10 Personen vom bmvit in
die Austro Control GmbH überwechseln.
Frage 6:
Werden die Gehälter jener Personen, welche im Sinne der
Frage 5 künftig bei der Austro Control
GmbH beschäftigt
sein werden, dem für dieses Unternehmen geltenden spezifischen Kollektivver-
trag anzupassen sein?
Wenn
ja: Wurden exakte Berechnungen angestellt, in welcher betraglichen Höhe sich
die Beschäf-
tigung der derzeit bei der Obersten
Zivilluftfahrtbehörde tätigen Mitarbeiter bei der Übernahme in
den Personalstand der Austro Control GmbH niederschlägt?
Antwort:
Die
dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für jene Personen, die künftig
bei der Austro
Control GmbH beschäftigt sein werden, sind
in Zusammenarbeit mit dem diesbezüglich inhaltlich
zuständigen Bundeskanzleramt in gleicher Weise wie bei den anderen
Ausgliederungsvorhaben
des Bundes konzipiert worden.
Fragen 7 und 8:
Wie im Vorblatt zum Gesetzesentwurf ausgeführt wird, sind
„auf Grund der mit der Änderung der
Vollziehungszuständigkeiten ermöglichten Bereinigung von Doppelgleisigkeiten
sowie des zu er-
wartenden Synergiepotentials (personelle Einsparungen) und der damit
verbundenen Effizienz-
steigerung keine Mehrkosten
für die Gebietskörperschaften zu erwarten". Trifft daher zu, dass die
auf Grund des für die Austro Control GmbH
geltenden Sonderkollektivvertrages jedenfalls höheren
Personalkosten künftig zu Lasten der hoheitlichen Kontrolle in Fragen von Flugbetrieb
und Flug-
technik der unterworfenen Unternehmen gehen sollen?
Wie
groß müsste die über die Übernahme von Mitarbeitern hinausgehende
Personalaufstockung
bei der Austro Control GmbH sein, um die
bisher von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wahrzu-
nehmenden Aufgaben auch künftig ordnungsgemäß erledigen zu können, ohne
der gewerblichen
Luftverkehrswirtschaft durch lange
Bearbeitungszeiten beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden
zuzufügen?
Antwort:
Eine
allfällige Erhöhung des Personalstandes steht nicht im Zusammenhang mit der
Übertragung
von Aufgaben an die Austro Control GmbH. Ob
für eine ordnungemäße Luftfahrtverwaltung zu-
sätzliche Personen benötigt werden, ist eine von der Ausgliederung
unabhängig zu beurteilende
Frage.
Die mit der Ausgliederung zu erwartenden
Effizienzsteigerungen durch die Beseitigung von Dop-
pelgleisigkeiten stellen jedenfalls einen Faktor bei Entscheidungen betreffend
die Höhe des Per-
sonalstandes dar.
Darüber
hinaus muss die internationale Entwicklung abgewartet werden, uzw ob nicht
durch neue
EU-Normen neue Verfahren geschaffen werden (zB Durchführung bestimmter
Sicherheitskontrol-
len bei Flugzeugen aus Drittländern - den sog. Ramp Checks), welche eine
personelle Neuorien-
tierung erfordern.
Frage 9:
Handelt
es sich bei diesem Fachpersonal - so es aus dem Bundesministerium für Verkehr,
Innova-
tion und Technologie rekrutiert wird - um Beamte oder Vertragsbedienstete und
soll dieses Perso-
nal generell in den teuren
Sonderkollektivvertrag der Austro Control GmbH übernommen werden?
Antwort:
Bei den im Zuge der Zuständigkeitsübertragung in die
Austro Control GmbH übertretenden Be-
diensteten handelt es sich um zwei Kollektivvertragsbedienstete der
Austro Control GmbH (diese
sind aufgrund
eines Vertrages zwischen Austro Control GmbH und bmvit diesem zur
Dienstverrich-
tung zugeteilt), einen Beamten (welcher
keine Änderung seines dienstrechtlichen Status anstrebt)
sowie einen Sondervertragsbediensteten des Bundes. Die übrigen Bediensteten
sind Vertragsbe-
dienstete des Bundes. Zu den besoldungsrechtlichen Folgen darf ich auf die
Beantwortung zu
Frage 6 verweisen.
Frage 10:
Trifft es zu, dass die im Sinne des in Frage 8 erwähnten
Ergänzungsbedarfs an Fachpersonal in
der Austro Control
GmbH notwendigen Neueinstellungen, welche nach dem teuren Sonderkollek-
tivvertrag der Austro Control GmbH erfolgen müssten, diesem Unternehmen
beträchtliche Mehr-
kosten verursachen werden?
Wenn ja: Wie sollen diese Mehrkosten
gedeckt werden und welche betragliche Belastung wurde in
anlässlich der Formulierung des
Gesetzesentwurfes errechnet?
Antwort:
Sollte nach der in der Antwort zu den
Fragen 7 und 8 geschilderten Situation eine Neuaufnahme
von Personal notwendig sein, wird dies nach den für die Austro Control GmbH
geltenden dienst-
rechtlichen Regelungen (Kollektivvertrag 2) zu erfolgen haben.
Frage 11:
Ist
eine (vertragliche) Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und
Technologie und der Austro Control GmbH
vorgesehen, durch welche die Kosten für die übertra-
genen Aufgaben und das zu übernehmende Personal vom Bundesministerium
für Verkehr, Innova-
tion und Technologie getragen werden?
Wenn ja:
a)
Mit
welcher betraglichen Belastung ist hiefür zu rechnen und findet diese in den
bisherigen ein-
schlägigen Budgetansätzen Deckung?
b)
Ist es richtig, dass somit die Kosten für das zusätzlich
erforderliche Personal bei der Austro
Control GmbH,
letztendlich durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie
getragen werden müssen und nicht den
Unternehmen zusätzlich auferlegt werden?
Antwort:
Gemäß
dem § 11 des Austro Control Gesetzes, BGBI.Nr. 898/1993 ist der Bund
verpflichtet, nach
den in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätzen für bestimmte Leistungen der
Austro Control
GmbH an den Bund ein Entgelt sowie auch einen Ausgleich für nicht erreichte
Kostendeckungen
zu leisten.
In
Erfüllung dieser Bestimmung existiert seit 1994 ein derartiger Rahmenvertrag
zwischen dem
bmvit und der Austro Control GmbH als Basis
für die an die ACG zu leistenden Zahlungen.
Wie bereits oben dargestellt, sind die aus der internationalen
Rechtsentwicklung resultierenden
personellen Veränderungen zu berücksichtigen.
Inwieweit eine allfällige Änderung der bestehenden
Gebührensituation als Ausgleich von ent-
stehenden
Härtefällen durch Missverhältnisse im Preis-/Leistungsverhältnis notwendig
erscheint,
wird zu überprüfen sein.
Frage 12:
Von
Ihren Vorgängern wurden durch mehrere Jahre Überlegungen angestellt, bestimmte
Aufga-
ben der Obersten Zivilluftfahrtbehörde an eine andere Organisation, z.B. ein
Bundesamt oder ein
Institut (Österreichisches Bundesinstitut
für Gesundheitswesen) oder eine Körperschaft öffentli-
chen Rechts, zu übertragen.
a)
Welche Organisationsformen wurden von Ihnen im Vergleich
mit der GmbH geprüft?
b)
Wurden
Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Kosten für verschiedene
Organisationsmodel-
le angestellt? Wenn ja, mit welchem
Ergebnis?
c)
Handelt
es sich bei der nunmehr geplanten Ausgliederung um die kostengünstigste
Variante für
den Bund im Sinne einer sparsamen Verwendung
von Bundesmitteln?
d)
Handelt es sich auch um die kostengünstigste Variante für
die Luftverkehrsunternehmen?
Antwort:
Es
wurden im Zuge des Verfahrens auch andere mögliche Organisationsformen geprüft.
Konkret
wurden Überlegungen hinsichtlich einer
Körperschaft öffentlichen Rechts sowie einer eigenen
GmbH geprüft und entsprechende Berechnungen angestellt. Unter Berücksichtigung
der für eine
derartige Entscheidung maßgebenden Faktoren (zB Administrativkosten für
eine neue Organisati-
onseinheit) wurde letztlich für die jetzt
vorliegende Variante entschieden.
Frage 13:
Sind
im Zuge der geplanten Ausgliederung Erhöhungen der Gebühren für die
Luftverkehrswirt-
schaft zu erwarten?
Wenn ja: In welchem betraglichen Ausmaß?
Antwort:
Wie bereits in der Antwort zu Frage 11
ausgeführt, wird nach erfolgter Ausgliederung die Gesamt-
situation auf dem Gebührensektor zu überprüfen sein.
Frage 14:
Haben
Sie, da die Übertragung von behördlichen Aufgaben an eine Gesellschaft mit
beschränkter
Haftung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt, Überlegungen angestellt, ob
nicht Aufgaben des
Bundesministerium für Verkehr, Innovation
und Technologie in wesentlich größerem Umfang als
im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen in ein zu schaffendes Bundesamt für
Zivilluftfahrt
(BAZ) ausgelagert werden könnten?
Antwort:
Es
wäre auch möglich, sämtliche hoheitliche Agenden in den Bereichen Flugbetrieb,
Flugtechnik
und Luftfahrtpersonalwesen in ein neu zu schaffendes Bundesamt für
Zivilluftfahrt auszugliedern.
Da es sich dabei um eine Einrichtung des Bundes handelt, wären anfällige
verfassungsrechtliche
Probleme bezüglich
Zuständigkeitsübertragungen von vornherein ausgeschlossen.
Derartigen Überlegungen steht aber die Tatsache entgegen, dass durch die
Neuschaffung einer
Einrichtung des Bundes auch die für die
Besetzung dieser Einrichtung notwendigen Planstellen
neu geschaffen werden müssen. Im vorliegenden Fall müssten daher rd. 90
Planstellen neu ge-
schaffen werden.
Fragen 15 und 16:
Wurden Berechnungen angestellt, ob die mit
der Errichtung eines BAZ verbundene Schaffung von
Planstellen in dieser dem Ministerium nachgeordneten Einrichtung längerfristig
nicht eine wesent-
lich kostengünstigere Variante darstellen
würde?
Aus welchen Gründen haben Sie die in den Nachbarstaaten
Österreichs, der Schweiz und
Deutschland,
gewählte, offensichtlich zielführende Lösung, sowohl ein Bundesamt als Behörde
für
obrigkeitsstaatliche Aufgaben als auch privat-rechtliche Lösungen für die
Flugverkehrskontrolle zu
schaffen, nicht in Betracht gezogen?
Antwort:
Abgesehen
von der bereits bei Frage 14 dargestellten Problematik der Neuschaffung von
Planstel-
len des Bundes darf bei einer Vergleichsrechnung hinsichtlich Kostengünstigkeit
der Faktor Quali-
tät nicht außer Acht gelassen werden: die
hier in Rede stehenden Tätigkeiten können zum über-
wiegenden Teil nur von hochqualifizierten Spezialisten mit entsprechender
Ausbildung und Erfah-
rung erbracht werden. Erschwerend kommt dazu, dass
derartige Spezialisten, wenn überhaupt,
nur vereinzelt
vorhanden sind. Sie finden üblicherweise in der Luftfahrtindustrie finanzielle
Konditi-
onen vor, welche teilweise selbst den Kollektivvertrag der Austro Control GmbH
deutlich überstei-
gen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, dass das für ein
Bundesamt notwen-
dige Personal zu den üblichen finanziellen
Konditionen des Bundes rekrutiert werden kann.
Frage 17:
Wodurch
soll bei Auslagerung der Flugbetriebsagenden an die Austro Control GmbH
sichergestellt
werden, dass durch eine praktisch
24-Stunden/7-Tage-Woche die jederzeitige sofortige Erreich-
barkeit eines verantwortlichen Mitarbeiters für dringende
Flugbetriebsbelange gewährleistet ist, wie
dies derzeit durch das Personal der OZB
praktisch sichergestellt ist, wohingegen bei der Austro
Control GmbH spätestens ab 16.30 Uhr nur noch ein Tonbanddienst ohne Zugriff
auf entschei-
dungsberechtigte Mitarbeiter zur Verfügung steht, sieht man von Such-
und Rettungsdiensten ab?
Antwort:
Die von
den Bediensteten in der OZB zu erfüllenden flugbetrieblichen Belange von
Luftfahrtunter-
nehmen können zu den normalen Bürozeiten mit
einer gewissen Anzahl von Überstunden und
durch den Einsatz von überdurchschnittlich ambitioniertem Personal
bewältigt werden. Ein formell
festgelegter 24-Stunden/7-Tage-Woche-Betrieb
ist in diesem Bereich keinesfalls notwendig und
auch nicht gegeben.
Die
Aussage, wonach in der Austro Control spätestens ab 16.30 Uhr nur mehr ein
Tonbanddienst
ohne Zugriff auf entscheidungsberechtigte Mitarbeiter zur Verfügung stehe, mag
in Ausnahmefäl-
len vorkommen, sie ist aber als allgemeine
Aussage sicherlich nicht zutreffend. Für den flugbe-
trieblichen Bereich und die Bedürfnisse von Luftfahrtunternehmen muss wie auch
derzeit in der
OZB entsprechende Unterstützung zur Verfügung stehen.
Frage 18:
Werden Sie als Vertreter des 100 % Gesellschafters der
Austro Control GmbH, der Republik Ös-
terreich, deren
Geschäftsführern eine Weisung erteilen, die nach den Bestimmungen des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes idgF überfällige Anpassung des Stammkapitals im
Gesellschaftsvertrag und
Firmenbuch vorzunehmen?
Antwort:
Ich
sehe es als vom Gesetz berufener Vertreter des Eigentümers als meine Pflicht,
dafür zu sor-
gen, dass sämtliche das Unternehmen betreffenden gesetzlichen Vorgaben
eingehalten werden.