1883/AB XXII. GP

Eingelangt am 10.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Verkehr, Innovation und Technologie

 

Anfragebeantwortung

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1932/J-NR/2004 betreffend Ungereimtheiten und
verfassungsrechtliche Bedenken bei der Übertragung weiterer hoheitlicher Aufgaben an die Austro
Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (eingetragen zu
FN 71000m beim Handelsgericht Wien), die die Abgeordneten Pilz, Freundinnen und Freunde am
23. Juni 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

Frage 1:

Erfolgte hinsichtlich der neu an die Austro Control GmbH zur Übertragung vorgesehenen Aufgaben

eine Abstimmung mit dem Verfassungsdienst beim Bundeskanzleramt?

Wenn ja: Sind Sie bereit, den vollen Wortlaut des Gutachtens des Verfassungsdienstes anlässlich

der Beantwortung dieser Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Wenn nein: Auf welcher verfassungsrechtlichen Entscheidungsgrundlage wurde der vorliegende

Gesetzesentwurf verfasst und worauf stützt sich die im Vorblatt getroffene Feststellung, wonach

der gegenständliche Gesetzesentwurf keine Besonderheiten in punkto Normerzeugungsverfahren

aufweise?

Antwort:

Im Zuge des Begutachtungsverfahrens der Novelle des Luftfahrtgesetzes wurde der Entwurf - wie
in allen anderen Fällen - auch dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst übermittelt.

Bezüglich der Stellungnahme des BKA-VD zum Entwurf darf ich Sie auf die Homepage des Parla-
ments www.parlament.gv.at (Rubrik „Parlamentarisches Geschehen") verweisen. Dort ist die Stel-
lungnahme in vollem Umfang veröffentlicht.

Frage 2:

Wurden bei der Formulierung des vorliegenden Gesetzesentwurfes die neuesten Entwicklungen
und Vorgaben u.a. der EASA als gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde berücksichtigt?

Antwort:

Bei der Erstellung dieses Entwurfes wurden selbstverständlich auch die Entwicklungen in der
EASA berücksichtigt. Einige Bestimmungen des Entwurfes wurden nur aus diesem Grund


erarbeitet. Dabei handelt es sich um einen laufenden Prozess, weil die legistischen Entwicklungen
in der EASA ständig beobachtet werden müssen und die nationale Legistik inhaltlich darauf abge-
stimmt werden muss.

Frage 3:

Ist bei Berücksichtigung der von der EASA als gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde
eine Auslagerung hoheitlicher Aufgaben in den Bereichen Flugbetrieb und Flugtechnik an eine
„Gesellschaft mit beschränkter Haftung" überhaupt möglich?

Antwort:

Die Existenz der EASA und ihre Bedeutung als gesamteuropäische Luftfahrtsicherheitsbehörde
und die Ausgliederung hoheitlicher Agenden in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung stehen
in keinem Zusammenhang und schließen einander nicht aus, soweit keine Zuständigkeiten der
EASA betroffen sind.

Eine Ausgliederung hoheitlicher Zuständigkeiten an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung
steht grundsätzlich nicht in Zweifel. Sie ist in dem vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen
Rahmen jederzeit möglich.

Frage 4:

Trifft es zu, dass die im Falle einer Übertragung der vorgenannten Aufgaben an die Austro Control
GmbH diese zum größten Teil durch neu aufzunehmende Mitarbeiter, die in gesetzeskonformer
Weise nach dem besonders teuren Kollektivvertrag der Austro Control GmbH eingestuft werden
müssten, zu erledigen sein werden?

Antwort:

Diese Annahme trifft nicht zu, weil mit der Übertragung von Zuständigkeiten auch jene Mitarbeiter
welche diese Agenden im bmvit/OZB wahrgenommen haben, in die Austro Control GmbH
wechseln werden.

Frage 5:

Wie groß ist die Anzahl jener Personen, die anlässlich der hier gegenständlichen Übertragung der
Aufgaben in den Bereichen Flugbetrieb und Flugtechnik an die Austro Control GmbH aus dem der
aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ausscheiden und in der
Austro Control GmbH weiterbeschäftigt werden sollen?

Antwort:

Im Rahmen der gegenständlichen Zuständigkeitsübertragung sollen rd. 10 Personen vom bmvit in
die Austro Control GmbH überwechseln.

Frage 6:

Werden die Gehälter jener Personen, welche im Sinne der Frage 5 künftig bei der Austro Control
GmbH beschäftigt sein werden, dem für dieses Unternehmen geltenden spezifischen Kollektivver-
trag anzupassen sein?

Wenn ja: Wurden exakte Berechnungen angestellt, in welcher betraglichen Höhe sich die Beschäf-
tigung der derzeit bei der Obersten Zivilluftfahrtbehörde tätigen Mitarbeiter bei der Übernahme in
den Personalstand der Austro Control GmbH niederschlägt?


Antwort:

Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für jene Personen, die künftig bei der Austro
Control GmbH beschäftigt sein werden, sind in Zusammenarbeit mit dem diesbezüglich inhaltlich
zuständigen Bundeskanzleramt in gleicher Weise wie bei den anderen Ausgliederungsvorhaben
des Bundes konzipiert worden.

Fragen 7 und 8:

Wie im Vorblatt zum Gesetzesentwurf ausgeführt wird, sind „auf Grund der mit der Änderung der
Vollziehungszuständigkeiten ermöglichten Bereinigung von Doppelgleisigkeiten sowie des zu er-
wartenden Synergiepotentials (personelle Einsparungen) und der damit verbundenen Effizienz-
steigerung keine Mehrkosten für die Gebietskörperschaften zu erwarten". Trifft daher zu, dass die
auf Grund des für die Austro Control GmbH geltenden Sonderkollektivvertrages jedenfalls höheren
Personalkosten künftig zu Lasten der hoheitlichen Kontrolle in Fragen von Flugbetrieb und Flug-
technik der unterworfenen Unternehmen gehen sollen?

Wie groß müsste die über die Übernahme von Mitarbeitern hinausgehende Personalaufstockung
bei der Austro Control GmbH sein, um die bisher von der Obersten Zivilluftfahrtbehörde wahrzu-
nehmenden Aufgaben auch künftig ordnungsgemäß erledigen zu können, ohne der gewerblichen
Luftverkehrswirtschaft durch lange Bearbeitungszeiten beträchtlichen wirtschaftlichen Schaden
zuzufügen?

Antwort:

Eine allfällige Erhöhung des Personalstandes steht nicht im Zusammenhang mit der Übertragung
von Aufgaben an die Austro Control GmbH. Ob für eine ordnungemäße Luftfahrtverwaltung zu-
sätzliche Personen benötigt werden, ist eine von der Ausgliederung unabhängig zu beurteilende
Frage.

Die mit der Ausgliederung zu erwartenden Effizienzsteigerungen durch die Beseitigung von Dop-
pelgleisigkeiten stellen jedenfalls einen Faktor bei Entscheidungen betreffend die Höhe des Per-
sonalstandes dar.

Darüber hinaus muss die internationale Entwicklung abgewartet werden, uzw ob nicht durch neue
EU-Normen neue Verfahren geschaffen werden (zB Durchführung bestimmter Sicherheitskontrol-
len bei Flugzeugen aus Drittländern - den sog. Ramp Checks), welche eine personelle Neuorien-
tierung erfordern.

Frage 9:

Handelt es sich bei diesem Fachpersonal - so es aus dem Bundesministerium für Verkehr, Innova-
tion und Technologie rekrutiert wird - um Beamte oder Vertragsbedienstete und soll dieses Perso-
nal generell in den teuren Sonderkollektivvertrag der Austro Control GmbH übernommen werden?

Antwort:

Bei den im Zuge der Zuständigkeitsübertragung in die Austro Control GmbH übertretenden Be-
diensteten handelt es sich um zwei Kollektivvertragsbedienstete der Austro Control GmbH (diese
sind aufgrund eines Vertrages zwischen Austro Control GmbH und bmvit diesem zur Dienstverrich-
tung zugeteilt), einen Beamten (welcher keine Änderung seines dienstrechtlichen Status anstrebt)
sowie einen Sondervertragsbediensteten des Bundes. Die übrigen Bediensteten sind Vertragsbe-
dienstete des Bundes. Zu den besoldungsrechtlichen Folgen darf ich auf die Beantwortung zu
Frage 6 verweisen.


Frage 10:

Trifft es zu, dass die im Sinne des in Frage 8 erwähnten Ergänzungsbedarfs an Fachpersonal in
der Austro Control GmbH notwendigen Neueinstellungen, welche nach dem teuren Sonderkollek-
tivvertrag der Austro Control GmbH erfolgen müssten, diesem Unternehmen beträchtliche Mehr-
kosten verursachen werden?

Wenn ja: Wie sollen diese Mehrkosten gedeckt werden und welche betragliche Belastung wurde in
anlässlich der Formulierung des Gesetzesentwurfes errechnet?

Antwort:

Sollte nach der in der Antwort zu den Fragen 7 und 8 geschilderten Situation eine Neuaufnahme
von Personal notwendig sein, wird dies nach den für die Austro Control GmbH geltenden dienst-
rechtlichen Regelungen (Kollektivvertrag 2) zu erfolgen haben.

Frage 11:

Ist eine (vertragliche) Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie und der Austro Control GmbH vorgesehen, durch welche die Kosten für die übertra-
genen Aufgaben und das zu übernehmende Personal vom Bundesministerium für Verkehr, Innova-
tion und Technologie getragen werden?
Wenn ja:

a)   Mit welcher betraglichen Belastung ist hiefür zu rechnen und findet diese in den bisherigen ein-
schlägigen Budgetansätzen Deckung?

b)   Ist es richtig, dass somit die Kosten für das zusätzlich erforderliche Personal bei der Austro
Control GmbH, letztendlich durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
getragen werden müssen und nicht den Unternehmen zusätzlich auferlegt werden?

Antwort:

Gemäß dem § 11 des Austro Control Gesetzes, BGBI.Nr. 898/1993 ist der Bund verpflichtet, nach
den in dieser Bestimmung festgelegten Grundsätzen für bestimmte Leistungen der Austro Control
GmbH an den Bund ein Entgelt sowie auch einen Ausgleich für nicht erreichte Kostendeckungen
zu leisten.

In Erfüllung dieser Bestimmung existiert seit 1994 ein derartiger Rahmenvertrag zwischen dem
bmvit und der Austro Control GmbH als Basis für die an die ACG zu leistenden Zahlungen.
Wie bereits oben dargestellt, sind die aus der internationalen Rechtsentwicklung resultierenden
personellen Veränderungen zu berücksichtigen.

Inwieweit eine allfällige Änderung der bestehenden Gebührensituation als Ausgleich von ent-
stehenden Härtefällen durch Missverhältnisse im Preis-/Leistungsverhältnis notwendig erscheint,
wird zu überprüfen sein.

Frage 12:

Von Ihren Vorgängern wurden durch mehrere Jahre Überlegungen angestellt, bestimmte Aufga-
ben der Obersten Zivilluftfahrtbehörde an eine andere Organisation, z.B. ein Bundesamt oder ein
Institut (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) oder eine Körperschaft öffentli-
chen Rechts, zu übertragen.

a)      Welche Organisationsformen wurden von Ihnen im Vergleich mit der GmbH geprüft?

b)      Wurden Vergleichsberechnungen hinsichtlich der Kosten für verschiedene Organisationsmodel-
le angestellt? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

c)  Handelt es sich bei der nunmehr geplanten Ausgliederung um die kostengünstigste Variante für
den Bund im Sinne einer sparsamen Verwendung von Bundesmitteln?

d)  Handelt es sich auch um die kostengünstigste Variante für die Luftverkehrsunternehmen?


Antwort:

Es wurden im Zuge des Verfahrens auch andere mögliche Organisationsformen geprüft. Konkret
wurden Überlegungen hinsichtlich einer Körperschaft öffentlichen Rechts sowie einer eigenen
GmbH geprüft und entsprechende Berechnungen angestellt. Unter Berücksichtigung der für eine
derartige Entscheidung maßgebenden Faktoren (zB Administrativkosten für eine neue Organisati-
onseinheit) wurde letztlich für die jetzt vorliegende Variante entschieden.

Frage 13:

Sind im Zuge der geplanten Ausgliederung Erhöhungen der Gebühren für die Luftverkehrswirt-
schaft zu erwarten?
Wenn ja: In welchem betraglichen Ausmaß?

Antwort:

Wie bereits in der Antwort zu Frage 11 ausgeführt, wird nach erfolgter Ausgliederung die Gesamt-
situation auf dem Gebührensektor zu überprüfen sein.

Frage 14:

Haben Sie, da die Übertragung von behördlichen Aufgaben an eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung an verfassungsrechtliche Grenzen stößt, Überlegungen angestellt, ob nicht Aufgaben des
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in wesentlich größerem Umfang als
im vorliegenden Gesetzesentwurf vorgesehen in ein zu schaffendes Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZ) ausgelagert werden könnten?

Antwort:

Es wäre auch möglich, sämtliche hoheitliche Agenden in den Bereichen Flugbetrieb, Flugtechnik
und Luftfahrtpersonalwesen in ein neu zu schaffendes Bundesamt für Zivilluftfahrt auszugliedern.
Da es sich dabei um eine Einrichtung des Bundes handelt, wären anfällige verfassungsrechtliche
Probleme bezüglich Zuständigkeitsübertragungen von vornherein ausgeschlossen.
Derartigen Überlegungen steht aber die Tatsache entgegen, dass durch die Neuschaffung einer
Einrichtung des Bundes auch die für die Besetzung dieser Einrichtung notwendigen Planstellen
neu geschaffen werden müssen. Im vorliegenden Fall müssten daher rd. 90 Planstellen neu ge-
schaffen werden.

Fragen 15 und 16:

Wurden Berechnungen angestellt, ob die mit der Errichtung eines BAZ verbundene Schaffung von
Planstellen in dieser dem Ministerium nachgeordneten Einrichtung längerfristig nicht eine wesent-
lich kostengünstigere Variante darstellen würde?

Aus welchen Gründen haben Sie die in den Nachbarstaaten Österreichs, der Schweiz und
Deutschland, gewählte, offensichtlich zielführende Lösung, sowohl ein Bundesamt als Behörde für
obrigkeitsstaatliche Aufgaben als auch privat-rechtliche Lösungen für die Flugverkehrskontrolle zu
schaffen, nicht in Betracht gezogen?

Antwort:

Abgesehen von der bereits bei Frage 14 dargestellten Problematik der Neuschaffung von Planstel-
len des Bundes darf bei einer Vergleichsrechnung hinsichtlich Kostengünstigkeit der Faktor Quali-
tät nicht außer Acht gelassen werden: die hier in Rede stehenden Tätigkeiten können zum über-
wiegenden Teil nur von hochqualifizierten Spezialisten mit entsprechender Ausbildung und Erfah-


rung erbracht werden. Erschwerend kommt dazu, dass derartige Spezialisten, wenn überhaupt,
nur vereinzelt vorhanden sind. Sie finden üblicherweise in der Luftfahrtindustrie finanzielle Konditi-
onen vor, welche teilweise selbst den Kollektivvertrag der Austro Control GmbH deutlich überstei-
gen. Es kann vor diesem Hintergrund nicht erwartet werden, dass das für ein Bundesamt notwen-
dige Personal zu den üblichen finanziellen Konditionen des Bundes rekrutiert werden kann.

Frage 17:

Wodurch soll bei Auslagerung der Flugbetriebsagenden an die Austro Control GmbH sichergestellt
werden, dass durch eine praktisch 24-Stunden/7-Tage-Woche die jederzeitige sofortige Erreich-
barkeit eines verantwortlichen Mitarbeiters für dringende Flugbetriebsbelange gewährleistet ist, wie
dies derzeit durch das Personal der OZB praktisch sichergestellt ist, wohingegen bei der Austro
Control GmbH spätestens ab 16.30 Uhr nur noch ein Tonbanddienst ohne Zugriff auf entschei-
dungsberechtigte Mitarbeiter zur Verfügung steht, sieht man von Such- und Rettungsdiensten ab?

Antwort:

Die von den Bediensteten in der OZB zu erfüllenden flugbetrieblichen Belange von Luftfahrtunter-
nehmen können zu den normalen Bürozeiten mit einer gewissen Anzahl von Überstunden und
durch den Einsatz von überdurchschnittlich ambitioniertem Personal bewältigt werden. Ein formell
festgelegter 24-Stunden/7-Tage-Woche-Betrieb ist in diesem Bereich keinesfalls notwendig und
auch nicht gegeben.

Die Aussage, wonach in der Austro Control spätestens ab 16.30 Uhr nur mehr ein Tonbanddienst
ohne Zugriff auf entscheidungsberechtigte Mitarbeiter zur Verfügung stehe, mag in Ausnahmefäl-
len vorkommen, sie ist aber als allgemeine Aussage sicherlich nicht zutreffend. Für den flugbe-
trieblichen Bereich und die Bedürfnisse von Luftfahrtunternehmen muss wie auch derzeit in der
OZB entsprechende Unterstützung zur Verfügung stehen.

Frage 18:

Werden Sie als Vertreter des 100 % Gesellschafters der Austro Control GmbH, der Republik Ös-
terreich, deren Geschäftsführern eine Weisung erteilen, die nach den Bestimmungen des 1. Euro-
Justiz-Begleitgesetzes idgF überfällige Anpassung des Stammkapitals im Gesellschaftsvertrag und
Firmenbuch vorzunehmen?

Antwort:

Ich sehe es als vom Gesetz berufener Vertreter des Eigentümers als meine Pflicht, dafür zu sor-
gen, dass sämtliche das Unternehmen betreffenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.