1895/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag.
Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
16. Juni 2004 unter der Nr. 1875/J
an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend „Nahrungsergänzungsmittel
(NEM), die als Dopingmittel zu qualifizie-
ren sind - Behörden und Kontrollen" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu Frage 1:
2002 war eine Person, 2003 zwei
Personen und 2004 drei Personen des Bundes-
kanzleramts
(BKA) bzw. des Bundesministeriums für öffentliche Leistung uns Sport
(BMöLS) als Organe im Sinn § 68 AMG
tätig.
Zu Frage 2:
Mit 1. Dezember 2002 wurde der
Vorsitzende des Österreichischen Anti-Doping-
Comités (ÖADC) zum Sachverständigen
gemäß § 68a AMG bestellt, der zu Kontrol-
len die geschulten Dopingkontrollore beiziehen kann.
Zu Frage 3:
Im Jahr 2002 fanden acht, 2003 zehn
derartige Kontrollen in verschiedenen Bun-
desländern statt, die der
beauftragte Sachverständige selbst durchführte.
Zu Frage 4:
Die Kontrollen erbrachten mit einer
Ausnahme ein negatives Ergebnis. Sanktionen
wurden keine
ergriffen, weil das betreffende NEM an den Sportler schon vor in
Krafttreten
der AMG Novelle verkauft worden war und bei Bekanntwerden der positi-
ven Analyse von der Vertreiberfirma
sofort aus dem Verkehr gezogen worden war.
Zu Frage 5:
Nahrungsergänzungsmittelproben wurden
außer solchen, die aus Anlaß von positi-
ven Dopingkontrollen 2002 und 2003 festgestellt wurden, nicht gezogen, weil
durch
die Novelle des Lebensmittelgesetzes die bisher als Verzehrprodukte
qualifizierten
NEM in Ausführung der Nahrungsergänzungsmittelrichtlinie, Richtlinie 2002/46 EG
zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, den Lebensmitteln
gleichgestellt
worden waren. Erst durch die AMG Novelle 2004 wurde eine flächen-
deckende Kontrolle ermöglicht.
Zu den Frage 6 und 7:
Wie zu Frage 5 ausgeführt, wurden nur aus Anlaß von positiven
Dopinganalysen
NEM auf Prohormone untersucht. Es
fanden sich dabei 4-Norandrostendion,
4-Norandrostendiol, Dehydroepiandrosteron,
Androstendion, Nandrolon, Testoste-
ron.
Zu Frage 8:
Nach Auskunft des Dopinglabors ARC
Seibersdorf gibt es keine Grenzwerte bei
Prohormonen.
Zu den Fragen
9 bis 14:
Wie oben ausgeführt, fanden solche
Untersuchungen nicht statt. Von Proben, die
von Firmen
freiwillig zur Kontrolle durch das ARC Seibersdorf übermittelt und somit
vor der
Markteinführung überprüft wurden, ist bekannt, daß 2002 von 62 Proben 4,
2003 von 258
Proben 21 positiv waren. Diese wurden nicht in den Verkehr ge-
bracht.
Zu den Fragen 15,16 und 17:
Die Überprüfung der Einhaltung der
Lebensmittelkennzeichnung-VO und Bestim-
mungen der
Fertigverpackungsverordnung obliegt den Lebensmittelinspektoren.
Zu Fragen 18 bis 23:
Keine.
Zu den Fragen
24 und 25:
Bis 31.5.2004 wurden 8 Kontrollen in den Bundesländern Tirol, Salzburg,
Kärnten
und Wien
durchgeführt. Die Kontrollen brachten jeweils ein negatives Ergebnis.
Zu den Fragen 26 bis 29:
Es wurden keine NEM vorgefunden.
Zu den Fragen 30 bis 38:
Aufgrund von verschiedenen
Werbeankündigungen (Prospekte und Internet) wurde
in drei Fällen das Bundeskriminalamt eingeschaltet. Da es sich um über
Österreich
hinausgehende, mehrere Staaten
betreffende Aktionen handelt, konnte das Verfah-
ren noch nicht abgeschlossen werden.
Zu den Fragen 39 und 40:
Keine.
Zu den Fragen 41, 42 und
43:
Ein mehrere Produkte umfassendes Verfahren aus
verschiedenen Herkunftsländern
mit dem Verdacht des zusätzlichen Betruges
(verfälschte Produkte) wird derzeit
vom Bundeskriminalamt, das in der §
8-Kommission vertreten ist, unter Einbezie-
hung von Nachbarländern vorbereitet.
Zu Frage 44:
Keine.
Zu den Fragen 45 und 46:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung.
Zu den Fragen 47 bis 50:
Das BKA sowie das Sozial- und das
Gesundheitsministerium verfolgen mit Besorg-
nis das Doping- und
Gesundheitsrisiko von verunreinigten NEM. Aus diesem Grund
wurden auch die §§ 76a und b mittels
Abänderungsantrag in die Novelle zum Arz-
neimittelgesetz, BGBl. Teil 1 Nr. 35, vom 29. April 2004 aufgenommen.
Eine offizielle Empfehlung des
Sportressorts zur Verwendung von NEM für Leis-
tungssportler gibt es nicht. Jedoch wird die Problematik im Rahmen der Aufklä-
rungskampagne des BKA und des ÖADC „Doping geht jeden an!" eingehend dar-
gestellt.
Darüber hinaus hat das ÖADC von jedem
Sportverband einen Anti-Doping-Beauf-
tragten eingefordert. Diesen
Personen wird anlässlich der periodischen Schulungen
und Seminare der jeweilige Stand der
Erkenntnisse nahe gebracht, zuletzt insbe-
sondere das Ergebnis des
Internationalen Symposiums über „Supplements in Sport,
30/31 Mai 2004, Montreal", das
von der World Anti Doping Agency (WADA) veran-
staltet wurde und in dessen
Empfehlungen es zu den Aufgaben aller im Kampf ge-
gen Doping involvierten Personen gehört, die Athleten in jeder Weise zu
informie-
ren. Die Unnotwendigkeit von NEM für Amateur- und Freizeitsportler, die ausrei-
chend Vitamine auf natürliche Art zu sich nehmen können, wird dabei hervorge-
hoben.
Zu Frage 51:
In den durch das Bundesministerium für Finanzen und das BKA
genehmigten Richt-
linien für die widmungsgemäße Verwendung,
Abrechnung und Kontrolle ist ein eige-
nes Abrechenkonto für dje sportmedizinische und sportwissenschaftliche
Betreuung
(Konto 3e) eingerichtet. Über dieses Konto können Medikamente, Kraftnahrung und
Elektrolyte abgerechnet werden. Nahrungsergänzungsmittel (NEM), die als Doping-
mittel zu qualifizieren sind, sind im Rahmen
der Besonderen Bundes- Sportförde-
rung nicht abrechenbar. Aus diesem
Grund, muß bei der Abrechnung und Kontrolle
der Verwendung oben genannter Mittel,
bei der Abrechnung von Medikamenten,
Kraftnahrung und Elektrolyten, eine
detaillierte Originalrechnung des Herstellers,
der Apotheke etc, aus welcher Name und
Menge und Verteilung hervorgeht, vor-
gelegt werden. Im Verdachtsfall kann
sich die Kontroll-Kommission an das OEADC
wenden.
Zu Frage 52:
Diese Frage betrifft keinen Gegenstand der Vollziehung.
Es ist aber darauf hinzuweisen, daß alle der BSO
angehörenden Sportverbände die
Antidopingbestimmungen der BSO verpflichtend
anerkennen mußten und daher die
Empfehlung von NEM, die als
Dopingmittel zu qualifizieren sind, ein
Ausschlußverfahren auslösen würde.
Zu Frage 53:
Eine derartige Empfehlung ist mir nicht bekannt.
Zu Frage 54:
2000
1 Radsport
2001
1 Kraftdreikampf
2002
3 Gewichtheben 2, Kraftdreikampf 1,
2003
7 LA 3, Boxen 1
und Rudern 3,
2004
2 Kraftdreikampf.
Zu Frage 55:
Aberkennung
der Platzierung und Sperre.
Zu den Fragen 56 bis 59:
Beobachtung und Kontrolle finden statt.
Die Verfahren unter Einbindung des Bun-
deskriminalamtes und der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich sind noch
nicht
abgeschlossen.
Zu den Fragen 60, 61 und 62:
Nein. Dies gehört nicht zu den Aufgaben des Ressorts.
Zu den Fragen 63, 64 und
65:
Drei Ermittlungen unter Einbeziehung
des Bundeskriminalamts sind noch anhängig.
Zu den Fragen 66, 67 und 68:
Dies kann erst nach Einlangen der
INTERPOL-Ermittlungsergebnisse gesagt wer-
den.
Zu Frage 69:
Die Beantwortung
dieser Fragen fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich,
Diese Fragen
sind vom BMGF zu beurteilen.
Zu Frage 70:
Sowohl national
als auch international ist, wie oben ausgeführt, eine Kooperation im
Gang.
Zu den Fragen
71 und 72:
Nach Mitteilung der Kommission ist eine EU-Richtlinie in Ausarbeitung.
Erst nach
deren
Publizierung kann die innerstaatliche Umsetzung erfolgen.
Zu Frage 73:
Zunächst wurde aus einem Anlaßfall ein
Stanozololprodukt in Osttirol beschlag-
nahmt. (Dieses war noch vor in
Krafttreten der AMG-Novelle 2002 verkauft worden).
Sodann erfolgte eine Information der
zuständigen Stellen durch die Mitglieder der
Kommission aus dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem
Bundes-
ministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, dem
Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Finanzen.
Zu Frage 74:
Der Jahresbericht 2003 des IOC und WADA akkreditierten Labors liegt noch
nicht
vor.
Zu Frage 75:
Es wurden alle 85 im Probenarchiv des
Labors Seibersdorf lagernden Dopingpro-
ben aus Österreich nachanalysiert.
In keiner der Proben konnte THG nachgewiesen
werden.