1899/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen
und Kollegen haben am
16. Juni 2004 unter der Nr. 1878/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend
Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen
1 und 2:
Bis zum 31. Dezember 2002 haben
insgesamt 10 Bedienstete einen entsprechen-
den Antrag gestellt und haben den „Vorzeitigen Ruhestand" bis 1.1.2004
angetre-
ten. Da im
Gesetz mit der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 22g BB-SozPG
keine
Auflassung der Planstelle verbunden ist, kann eine exakte Aussage, wie viele
Planstellen eingespart wurden, nicht getroffen werden. Unter den Bediensteten
wa-
ren keine Funktionsträger.
Zu den Fragen
3, 4, und 5:
Bedienstete, die den „Vorzeitigen Ruhestand" gem. §
22g leg.cit. angetreten haben,
erhalten überhaupt keine
„Vorruhestandszahlungen". Hinsichtlich des Vorruhestan-
des verweise ich auf die Beantwortung der Frage 10.
Zu Frage 6:
Ausgegliederte Einrichtungen tragen den
Personalaufwand für die zugewiesenen
Beamtinnen und
Beamten einschließlich des Vorruhestandsgeldes zur Gänze
selbst. Da die
Zahlung des Vorruhestandsgeldes somit keine Vollziehung des Bun-
des darstellt,
fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in meinen Vollziehungsbe-
reich.
Zu den Fragen 7, 8 und 9:
Insgesamt wurden in meinem Ressort 21
Bediensteten, darunter einem Gruppen-
leiter und zwei Abteilungsleitern,
ein Angebot auf Karenzurlaub vor Ruhestandsver-
setzung nach § 22a BB-SozPG bzw. 7
Bediensteten ein Angebot auf Karenzurlaub
vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 22c BB-SozPG ge-
macht.
Davon betroffene Organisationseinheiten waren
ausschließlich die Sektionen I, II, III
und IV des Bundeskanzleramtes. Sämtliche
Bedienstete haben das Angebot ange-
nommen und den Karenzurlaub bis 1.1.2004 angetreten. Die von diesen
Bedienste-
ten besetzten Planstellen wurden bzw. werden mit Wirksamkeit der Ruhestandsver-
setzung bzw. mit einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses
eingespart.
Weitergehende Aussagen über den
exakten Zeitpunkt des jeweiligen tatsächlichen
Pensionsantrittes
können aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht getroffen
werden, da hiezu eine individuelle
Ermittlung der Daten jedes einzelnen erforderlich
wäre.
Zu Frage 10:
Gemäß § 22b Abs.1 BB-SozPG hat der nach § 22a leg.cit. karenzierte Beamte
An-
spruch auf ein
monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezu-
ges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes
ent-
spricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen
zustimmt
und in der Höhe
von 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen
Stellung bei
Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Ka-
renzierung
nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a
Abs. 2
leg.cit. zustimmt.
Zu Frage 11:
Zusätzliche Kosten fallen in diesem
Zusammenhang keine an, sondern es ergeben
sich
Einsparungen durch den Entfall der angeführten Bezugsteile, von Nebengebüh-
ren und beim Sachaufwand.
Zu Frage 12:
Aufgrund der jeweiligen
Bundesfinanzgesetze wurden die Personalausgaben des
Ressorts in den Jahren 2002, 2003 und 2004 konstant gehalten, was ohne Ver-
ringerung des
Personalstandes nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wird zu
den oben
stehenden Antworten zum Personalaufwand verwiesen. Zum Sachauf-
wand kann
mangels detaillierter Zurechnung aller Sachkosten zu einzelnen Arbeits-
plätzen keine Beantwortung
erfolgen.
Zu den Fragen 13,14 und 15:
Kein Bediensteter hat bis 1.1.2004 den
Austritt aus dem definitiven Beamtendienst-
verhältnis in Zusammenhang mit dem
BB-SozPG erklärt.
Zu Frage 16:
Bislang haben 3 Beamte eine
befristete Karenzurlaubsregelung in Anspruch genom-
men. Da die
befristete Karenzurlaubsregelung nach § 22e BB-SozPG auf mindes-
tens einjährige Karenzurlaube nach
§ 75 BDG bzw. § 29b VBG anzuwenden ist und
einen allenfalls auch rückwirkend zu
stellenden Antrag des Bediensteten erfordert,
kann eine darüber hinausgehende
Aussage, wie viele Bedienstete zum Stichtag
31.5.2004 eine derartige
Karenzurlaubsregelung in Anspruch nehmen, nicht getrof-
fen werden.
Zu Frage 17:
Da das BB-SozPG einen Antrag auf
Vorruhestand durch den Bediensteten nicht
vorsieht, gibt es solche Fälle nicht.
Zu Frage 18:
Am 1.1.2004 befanden sich 19
Bedienstete im Karenzurlaub vor Ruhestandsver-
setzung.
Zu den Fragen 19 und 20:
Es wurden keine derartigen Konsulentenverträge
abgeschlossen.
Zu den Fragen 21 und 22:
Die in meinem Ressort abgeschlossenen
Konsulentenverträge wurden nicht in
Zusammenhang mit dem BB-SozPG abgeschlossen.