1899/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Kolleginnen und Kollegen haben am
16. Juni 2004 unter der Nr. 1878/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfra-
ge betreffend Bundesbediensteten-Sozialplangesetz gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 2:

Bis zum 31. Dezember 2002 haben insgesamt 10 Bedienstete einen entsprechen-
den Antrag gestellt und haben den „Vorzeitigen Ruhestand" bis 1.1.2004 angetre-
ten. Da im Gesetz mit der Versetzung in den Ruhestand gemäß § 22g BB-SozPG
keine Auflassung der Planstelle verbunden ist, kann eine exakte Aussage, wie viele
Planstellen eingespart wurden, nicht getroffen werden. Unter den Bediensteten wa-
ren keine Funktionsträger.

Zu den Fragen 3, 4, und 5:

Bedienstete, die den „Vorzeitigen Ruhestand" gem. § 22g leg.cit. angetreten haben,
erhalten überhaupt keine „Vorruhestandszahlungen". Hinsichtlich des Vorruhestan-
des verweise ich auf die Beantwortung der Frage 10.

Zu Frage 6:

Ausgegliederte Einrichtungen tragen den Personalaufwand für die zugewiesenen
Beamtinnen und Beamten einschließlich des Vorruhestandsgeldes zur Gänze
selbst. Da die Zahlung des Vorruhestandsgeldes somit keine Vollziehung des Bun-
des darstellt, fällt die Beantwortung dieser Frage nicht in meinen Vollziehungsbe-
reich.


Zu den Fragen 7, 8 und 9:

Insgesamt wurden in meinem Ressort 21 Bediensteten, darunter einem Gruppen-
leiter und zwei Abteilungsleitern, ein Angebot auf Karenzurlaub vor Ruhestandsver-
setzung nach § 22a BB-SozPG bzw. 7 Bediensteten ein Angebot auf Karenzurlaub
vor einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 22c BB-SozPG ge-
macht.

Davon betroffene Organisationseinheiten waren ausschließlich die Sektionen I, II, III
und IV des Bundeskanzleramtes. Sämtliche Bedienstete haben das Angebot ange-
nommen und den Karenzurlaub bis 1.1.2004 angetreten. Die von diesen Bedienste-
ten besetzten Planstellen wurden bzw. werden mit Wirksamkeit der Ruhestandsver-
setzung bzw. mit einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses eingespart.

Weitergehende Aussagen über den exakten Zeitpunkt des jeweiligen tatsächlichen
Pensionsantrittes können aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht getroffen
werden, da hiezu eine individuelle Ermittlung der Daten jedes einzelnen erforderlich
wäre.

Zu Frage 10:

Gemäß § 22b Abs.1 BB-SozPG hat der nach § 22a leg.cit. karenzierte Beamte An-
spruch auf ein monatliches Vorruhestandsgeld in Höhe von 80% des Monatsbezu-
ges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes ent-
spricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen zustimmt
und in der Höhe von 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen
Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Ka-
renzierung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a
Abs. 2 leg.cit. zustimmt.

Zu Frage 11:

Zusätzliche Kosten fallen in diesem Zusammenhang keine an, sondern es ergeben
sich Einsparungen durch den Entfall der angeführten Bezugsteile, von Nebengebüh-
ren und beim Sachaufwand.

Zu Frage 12:

Aufgrund der jeweiligen Bundesfinanzgesetze wurden die Personalausgaben des
Ressorts in den Jahren 2002, 2003 und 2004 konstant gehalten, was ohne Ver-
ringerung des Personalstandes nicht möglich gewesen wäre. Im übrigen wird zu
den oben stehenden Antworten zum Personalaufwand verwiesen. Zum Sachauf-
wand kann mangels detaillierter Zurechnung aller Sachkosten zu einzelnen Arbeits-
plätzen keine Beantwortung erfolgen.

Zu den Fragen 13,14 und 15:

Kein Bediensteter hat bis 1.1.2004 den Austritt aus dem definitiven Beamtendienst-
verhältnis in Zusammenhang mit dem BB-SozPG erklärt.


Zu Frage 16:

Bislang haben 3 Beamte eine befristete Karenzurlaubsregelung in Anspruch genom-
men. Da die befristete Karenzurlaubsregelung nach § 22e BB-SozPG auf mindes-
tens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG bzw. § 29b VBG anzuwenden ist und
einen allenfalls auch rückwirkend zu stellenden Antrag des Bediensteten erfordert,
kann eine darüber hinausgehende Aussage, wie viele Bedienstete zum Stichtag
31.5.2004 eine derartige Karenzurlaubsregelung in Anspruch nehmen, nicht getrof-
fen werden.

Zu Frage 17:

Da das BB-SozPG einen Antrag auf Vorruhestand durch den Bediensteten nicht

vorsieht, gibt es solche Fälle nicht.

Zu Frage 18:

Am 1.1.2004 befanden sich 19 Bedienstete im Karenzurlaub vor Ruhestandsver-
setzung.

Zu den Fragen 19 und 20:

Es wurden keine derartigen Konsulentenverträge abgeschlossen.

Zu den Fragen 21 und 22:

Die in meinem Ressort abgeschlossenen Konsulentenverträge wurden nicht in

Zusammenhang mit dem BB-SozPG abgeschlossen.