1904/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.08.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 040502/157-I/4/04

 

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Wien, 16. August 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1881/J vom 16. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend "Bundesbediensteten-Sozialplangesetz", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Im Bundesministerium für Finanzen haben bis 31. Dezember 2002
insgesamt 39 Bedienstete einen Antrag nach § 22g Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) gestellt.

 

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist mit einer derartigen Maßnahme keine Auflassung des Arbeitsplatzes verbunden bzw. eine Auflassung des Arbeitsplatzes nicht zwingend vorgesehen. Ich ersuche daher um Ver-ständnis, dass keine exakten Angaben darüber gemacht werden können, ob und wie viele Planstellen in diesem Zuge eingespart wurden.

 

Zu 2.:

Im Bundesministerium für Finanzen haben bis 1. Jänner 2004 insgesamt
39 Bedienstete den vorzeitigen Ruhestand nach § 22g BB-SozPG angetreten.

Davon waren die Funktionen Gruppenleiter, Abteilungsleiter, Amtsvorstand und Organisationsleiter betroffen.

 

Wie bereits angeführt, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen mit einer derartigen Maßnahme keine Auflassung des Arbeitsplatzes verbunden bzw. eine Auflassung des Arbeitsplatzes nicht zwingend vorgesehen. Ich ersuche daher um Verständnis, dass keine exakten Angaben darüber gemacht werden können, ob und wie viele Planstellen in diesem Zuge eingespart wurden.

 

Zu 3. bis 6.:

Auf Grund der Gestaltung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass sich die Fragen 3 bis 6 auf § 22g BB-SozPG beziehen.

 

Beim § 22g BB-SozPG handelt es sich um eine neue pensionsrechtliche
Regelung und keine Vorruhestandsregelung, sodass Vorruhestands-zahlungen ausgeschlossen sind.

 

Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1878/J des Bundeskanzleramtes.

 

Zu 7. bis 9.:

Im Bundesministerium für Finanzen wurde bis zum Stichtag
31. Dezember 2002 insgesamt 133 Bediensteten ein Angebot gemäß § 22a oder § 22c iVm § 24 Abs. 4 BB-SozPG gestellt. Davon entfielen 45 Angebote an Bedienstete von ausgegliederten Unternehmen.

 

Insgesamt haben 127 Bedienstete dieses Angebot angenommen, 40 davon aus ausgegliederten Unternehmen.

 

Es waren sämtliche Organisationseinheiten in der Zentralleitung, weiters
die Finanzämter 3/11, 12/14, Salzburg-Land und Graz-Umgebung, die Zoll-ämter Drasenhofen und Karawankentunnel, das Hauptzollamt Salzburg,
die Finanzlandesdirektionen für Oberösterreich, Salzburg, Kärnten und
Vorarlberg, das Amt der Österreichischen Postsparkasse, das Amt der
Münze Österreich AG, BRZ-GmbH und Finanzmarktaufsicht, betroffen.

 

Berührt davon waren die Funktionen Präsident, Vorstand, Gruppenleiter und Abteilungsleiter.

 

Insgesamt werden 127 Planstellen der im Vorruhestand befindlichen
Bediensteten eingespart. Die Planstelle erlischt jedoch erst mit der Ruhestandsversetzung bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses. Ich ersuche daher um Verständnis, dass zum jetzigen Zeitpunkt aus verwaltungs-ökonomischen Gründen keine Angaben über die tatsächlich erfolgten
Pensionsantritte bzw. entsprechend eingesparten Planstellen getätigt werden können.

 

Zu 10.:

Das Vorruhestandsgeld wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 22b und 22d BB-SozPG in jedem Einzelfall individuell bemessen. Grundsätzlich erhält der Bedienstete aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmungen ein Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils 80 % der besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes (ohne Nebengebühren) zuerkannt, wenn er der beabsichtigten Karenzierung innerhalb von 14 Tagen zustimmt und in der Höhe von 75% des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenzurlaubes entspricht, wenn er der beabsichtigten Karenzierung nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Mitteilung nach § 22a Abs. 2 leg.cit. zustimmt.

 

Ich ersuche daher um Verständnis, dass die Bekanntgabe der durch-schnittlichen Höhe des Vorruhestandsgeldes pro Bediensteten (Beamten) leider nicht möglich ist.


Im Übrigen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen
Anfrage Nr. 1878/J des Bundeskanzleramtes.

 

Zu 11. und 12.:

Die Schaffung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes diente dem Ziel der Umsetzung der Verwaltungsreform durch Planstellenreduktion, um zur umfassenden Budgetrestrukturierung beizutragen.

 

Den Zielvorgaben des BB-SozPG wird im Bundesministerium für Finanzen dahingehend Rechnung getragen, indem insgesamt 127 Planstellen eingespart werden. Dazu wird ergänzend angeführt, dass seitens des Dienstgebers den Dienstnehmern erst im Jahr 2002 das Angebot für den Karenzurlaub gemacht werden konnte und dieser Karenzurlaub bis spätestens 30.12.2003 angetreten werden musste.

 

Durch die Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhestands-versetzung nach dem BB-SozPG entstehen keine Kosten, da die betroffenen Planstellen nicht nachbesetzt werden können. Vielmehr können sowohl durch den Entfall von Bezugsteilen (Überstunden, usw.) als auch durch die Verminderung des Sachaufwandes (Raum-, Mobiliar- und Büroerfordernisse) Einsparungen erzielt werden, die zur Budgetkonsolidierung beitragen.

 

Durch diese Regelung ist vor allem ein Einsparungseffekt bei den Personalkosten gegeben, da Vorruhestandszahlungen an karenzierte Bedienstete in Relation zu den Dienstbezügen von aktiven Bediensteten weit niedriger  sind. Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes vor Ruhe-standsversetzung nach dem BB-SozPG erhält der Bedienstete aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen Vorruhestandsgeld in Höhe von jeweils 80 % bzw. 75 % der besoldungsrechtlichen Stellung bei Antritt des Karenz-urlaubes (ohne Nebengebühren) zuerkannt.

 

Außerdem werden durch die eintretende Straffung der Organisations-einheiten, die in vielen Fällen eine deutliche Beschleunigung der Verwal-tungsabläufe mit sich bringt, ebenfalls Einsparungseffekte erzielt.

 

Die volle Einsparung ist erreicht, wenn sämtliche betroffenen Bediensteten in den Ruhestand getreten sind.

 

Die Ausgaben für Vorruhestandsgelder betrugen 2.891.181,- Euro für das Jahr 2002 und 5.608.648,- Euro für das Jahr 2003. Im Jahr 2004 werden voraussichtlich 5.344.864,- Euro an Gesamtkosten anfallen.

 

Eine Quantifizierung von damit einhergehenden Einsparungen ist, da jeder Fall individuell betrachtet werden müsste, mit einem sehr hohen Verwaltungsaufwand verbunden und kann daher aus verwaltungs-ökonomischen Gründen nicht erfolgen.

 

Zu 13. bis 15.:

Es haben keine Bediensteten (Beamte) bis 1. Jänner 2004 bzw. bis dato nach dem Bundesbediensteten-Sozialplangesetz den Austritt aus dem definitiven Beamtendienstverhältnis erklärt.

 

Zu 16.:

Im Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2003 haben insgesamt
80 Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen eine Karenzurlaubs-regelung gemäß § 22e BB-SozPG in Anspruch genommen. Unter Berück-sichtigung der seit Beginn dieser Regelung erfolgten Austritte bzw.
Kündigungen von Dienstnehmern oder Wiederantritt des Dienstes befanden sich zum Stichtag 31. Mai 2004 noch 50 Bedienstete im Karenzurlaub.

 


Zu 17.:

Für die im Bundesbediensteten-Sozialplangesetz geregelten Vorruhestands-modelle ist eine Antragstellung gesetzlich nicht vorgesehen, sondern es
bedarf eines Angebotes des Dienstgebers. Somit ist diese Frage einer Beantwortung nicht zugänglich.

 

Zu 18.:

Insgesamt befinden sich 125 Bedienstete zum Stichtag 1. Jänner 2004
gemäß §§ 22a und 22c BB-SozPG in Karenzurlaub.

 

Zu 19. bis 20.:

Seit 2002 wurden keine Konsulentenverträge mit Bediensteten im Vorruhestand oder pensionierten Beamten, welche eine der Möglichkeiten des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes in Anspruch genommen haben, abgeschlossen.

 

Zu 21. bis 22.:

Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurden keine Konsulentenverträge aufgrund des Personalabbaus oder anderer Gründe mit sonstigen Personen abgeschlossen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.