1905/AB XXII. GP

Eingelangt am 16.08.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 040502/156-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1873/J vom 16. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Johann Maier und Kollegen, betreffend "Meeresfrüchte – Zollkontrollen – Rückstände", beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich erwähnen, dass eine Überprüfung der Einfuhren von Meeresfrüchten (Waren der Positionen 0306, 0307 und 1605 der Kombinierten Nomenklatur – KN) hinsichtlich der angesprochenen Verunreinigungen, Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und dgl. nicht zum Aufgabenbereich der Zollverwaltung gehört. Die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. der Schadstoffkontrolle obliegt der Lebensmittelaufsichtsbehörde, welche gemäß Bundesministeriengesetz zum Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ressortiert.


Zu 1.:

In den Jahren 2002, 2003 und 2004 (1. Jänner bis 31. Mai) wurden folgende Mengen an Meeresfrüchten (Krusten-, Schalen- und Weichtiere) aus Drittstaaten nach Österreich eingeführt:

 

Herkunftsland

Einfuhrmenge (Tonnen)

 

2002

2003

2004

(01.01.-31.05.)

Ägypten

0,070

0

0

Bangladesch

0

9,380

0

Belize

0,081

0

0

Chile

0,020

7,739

2,190

China, Volksrepublik

0,008

0

5,270

Hongkong

0,003

0,003

0,003

Indien

6,954

29,547

14,651

Indonesien

12,913

7,532

5,916

Iran

0,108

0

0

Israel

0,004

0

0

Kanada

2,747

2,481

0,300

Kenia

0

0

0,012

Korea, Republik

10,905

9,956

0,500

Malaysia

0,006

0

0

Marokko

0,389

0,043

0,367

Neuseeland

17,350

27,447

8,807

Nigeria

0,020

0,001

0

Norwegen

0,025

0,037

0

Schweiz

0,320

0

0

Singapur

0,150

0,462

0,005

Slowenien

0,140

0

0

Sri Lanka

0,018

0,007

0,001

Taiwan

0

5,813

3,210

Thailand

3,683

9,306

79,762

Tschechische Republik

0,052

0,036

0,010

Türkei

6,596

0,647

0

Ungarn

4,910

4,236

1,480

Vereinigte Staaten von Amerika

5,512

9,151

3,343

 

Hinzuzufügen ist, dass die vorstehende Aufstellung nur jene für Österreich bestimmten Einfuhrsendungen umfasst, die in Österreich verzollt wurden. Sendungen mit Meeresfrüchten aus Drittstaaten, die in anderen EU‑Mitgliedstaaten verzollt und anschließend als Gemeinschaftsware nach Österreich verbracht wurden, sind in dieser Aufstellung nicht enthalten, weil dem Bundesministerium für Finanzen darüber keine Zahlen vorliegen.

 

Zu 2.:

Da – wie einleitend erwähnt – die Zollbehörden in dieser Angelegenheit keine Zuständigkeit haben, sehen die zollrechtlichen Vorschriften eine "Zurück­weisung" von Sendungen wegen allfälliger Verunreinigungen, Schadstoff- oder Schwermetallbelastungen und dgl. nicht vor. Konkrete Zahlen über Zurückweisungen wegen derartiger Mängel durch andere zuständige Behörden – etwa durch die Grenztierärzte oder durch die Lebensmittel­aufsichtsbehörde – liegen dem Bundesministerium für Finanzen nicht vor.

 

Zu 3.:

In den Jahren 2002 und 2003 wurden im Zuge von Zollabfertigungen zwei Warenproben durch die Zollbehörde gezogen und in der Technischen Untersuchungsanstalt der Finanzverwaltung (TUA) zwecks Überprüfung der zolltarifischen Einreihung untersucht. Es handelt sich dabei um

·          eine (im Postverkehr) als Trockenfrüchte deklarierte Sendung mit einer unbekannten Produktbezeichnung (asiatische Schrift) – die Unter­suchung ergab, dass es sich um getrocknete, ca. vier cm lange, hellbraune Garnelen im Panzer sowie Garnelenstücke gehandelt hat, und

·          Black Tiger Shrimps.

 

 

 

 

Zu 4.:

In den Jahren 2002 bis 2003 wurden im Zuge der Erteilung von verbind­lichen Zolltarifauskünften (VZTA) drei Warenproben im Auftrag des Bundesministeriums für Finanzen in der TUA untersucht:

 

 

Zu 5.:

Die Proben wurden nach den für die Einreihung der Produkte in die KN‑relevanten Parameter untersucht, also auf Beschaffenheit, Zubereitungsart, Aufmachung und Gattungszuordnung.

 

Es wurden keine mikrobiologischen Beurteilungen durchgeführt, und die betreffenden Warenproben wurden auch nicht auf Verunreinigungen bzw. Schadstoffe, Schwermetallbelastungen und ähnliches untersucht, weil die Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. Schadstoffkontrolle nicht der Zollverwaltung sondern der Lebensmittelaufsichtsbehörde obliegt.

 

Zu 6.:

Es wurden die zolltarifarischen relevanten Analysenparameter, wie Trockenmassegehalt, Wassergehalt, Stickstoffgehalt untersucht, sowie mikroskopische und makroskopische Betrachtungen und die Beschaffenheit der Ware. Routinemäßig wird in der TUA bei allen einlangenden Lebens­mitteln eine organoleptische bzw. makroskopische Untersuchung auf Verdorbenheit der Ware durchgeführt, weil z.B. Fäulnis auch die zoll­tarifarisch relevanten Analysenparameter ab einem gewissen Grad der Verwesung verändert. Allerdings ist dies eine hausinterne qualitätssichernde Maßnahme, die wenig Aussagekraft im Bezug auf die Verzehrfähigkeit des betreffenden Produktes hat. Bei dieser Eingangskontrolle wurden bei keiner der betreffenden Warenproben Hinweise auf Verdorbenheit bzw. ein gesund­heitsschädigendes Gefährdungspotential festgelegt.

 

 

Zu 7.:

Es wurden im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften gegen keine Bestimmungen verstoßen, sodass keine behördlichen Maßnahmen einge­leitet werden mussten, die über die normale Vorgehensweise bei der Zollabfertigung hinausgehen.

 

Zu 8. und 9.:

Zwischen 1. Jänner 2004 und 31. Mai 2004 wurde nur eine Probe Meeres­früchte in der TUA analysiert. Es handelte sich dabei um eine Zubereitung mit der Bezeichnung

 

Zu 10. bis 12.:

Hiezu verweise ich auf die Beantwortung der Fragen 5. bis 7.

 

Zu 13.:

Mangels Zuständigkeit der TUA wurden keine Rückstandshöchstwerte über­prüft.

 

Zu 14.:

Das Bundesministerium für Finanzen erhielt für Meeresfrüchte keine über das Schnellwarnsystem übermittelten Mitteilungen anderer Mitgliedstaaten, weil derartige Meldungen hinsichtlich von Waren, die der grenztierärztlichen Kontrolle unterliegen, generell nicht an die Zollverwaltung übermittelt werden.

 

Zu 15. und 16.:

Da die Zollbehörde keine Kompetenz zur Feststellung der Verkehrsfähigkeit bzw. der Schadstoffkontrolle bei eingeführten Meerestieren hat, gibt es diesbezüglich auch keine Zusammenarbeit mit anderen EU‑Mitgliedstaaten oder mit Drittstaaten.

 

 

Mit freundlichen Grüßen