1909/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.08.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0029-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1924/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Ermittlungen im Fall Gebauer“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen entspricht es nicht den Tatsachen, dass einem Untersuchungshäftling in der Justizanstalt Innsbruck eine erhebliche Strafmilderung in seinem Verfahren in Aussicht gestellt wurde, damit er sich als Belastungszeuge in der Causa "Tiroler Loden" zur Verfügung stelle.

Zu 2:

Der angesprochene Untersuchungshäftling wurde am Vormittag des 23. März 2004 von einem 5-Mann-Haftraum in einen Einzelhaftraum verlegt, wo man ihn um 17.15 Uhr erhängt auffand. Grund für die Verlegung, die vom Justizwachkommando angeordnet wurde, waren mehrere Versuche des Insassen, mit seinen Komplizen Kontakt aufzunehmen. Besuchskontakte von Kriminalbeamten sind in der Besucherkartei nicht vermerkt.

Zu 3:

Zu dem Zeitpunkt, als Mag. Andreas Gebauer von Beamten des Bundeskriminalamtes aus Eigenem festgenommen wurde, hatte die Staatsanwaltschaft Innsbruck bereits bei Gericht einen Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls und Verhängung der Untersuchungshaft über Mag. Gebauer eingebracht, über den zum Zeitpunkt der Verhaftung noch nicht entschieden worden war. Am 9. Dezember 2003 wurde über Mag. Gebauer die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr verhängt.

Zu 4:

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol erklärte mit Bescheid vom 7. Mai 2004 gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 1 und 3 AVG die am 6. Dezember 2003 durch Beamte des Bundeskriminalamtes durchgeführte Verhaftung von Mag. Gebauer und seine Inhaftierung bis zur Überstellung in die Justizanstalt Innsbruck für rechtswidrig. Entscheidungen der Unabhängigen Verwaltungssenate fallen nicht in den Vollziehungsbereich des Bundesministers für Justiz, sodass ich von einer Stellungnahme Abstand nehme. Allerdings ist nochmals darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme eine Entscheidung der Untersuchungsrichterin über die Anträge der Anklagebehörde auf Erlassung eines Haftbefehls und die Verhängung der Untersuchungshaft über Mag. Gebauer noch nicht vorlag. Es ist daher nach Ansicht des Bundesministeriums für Justiz nicht davon auszugehen, dass die Verhaftung "gegen den Willen der Untersuchungsrichterin" erfolgte.

. August 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)