1912/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.08.2004
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BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

 

GZ 040502/161-I/4/04

Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

 

Wien, 17. August 2004

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1920/J vom 17. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Wurm und Kollegen, betreffend „Sonderregelung“ für bisherige Zollwachebedienstete am Flughafen Wien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Hinsichtlich der Reform der österreichischen Zollverwaltung, ihrer strategischen Ziele und der zusätzlichen Herausforderung, die sich für die Zollverwaltung durch die EU-Osterweiterung ergeben, erlaube ich mir, auf meine grundsätzlichen Bemerkungen in der Anfragebeantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1919/J vom 17. Juni 2004 zu verweisen.

 

Zu 1.:

Im Stellenplan 2004 – Planstellenbereich "50 Finanzverwaltung" sind für die im Bereich des Zollamts Flughafen Wien tätigen ehemaligen Zollwachebediensteten 79 Planstellen des Exekutivdienstes eingerichtet. Die Bediensteten werden deshalb auch auf den entsprechenden Arbeitsplätzen exekutivdienstspezifisch verwendet und besoldet.

 

Zu 2.:

Die auf die gegenständlichen Arbeitsplätze abgestellte Aus- und Weiterbildung ist weiterhin vorgesehen und gewährleistet. Versetzungen sind, wie bei allen anderen Bediensteten der Finanzverwaltung grundsätzlich möglich, allerdings wären damit bei den angesprochenen Bediensteten des Exekutivdienstes die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung sowie die entsprechenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen verbunden. Darüber hinaus stehen allen Bediensteten der Finanzverwaltung die Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Allgemeinen Verwaltung offen.

 

Zu 3.:

Nach derzeitigem Verständnis des Aufgabenvollzugs beim Zollamt Flughafen Wien werden Nachbesetzungen auf den nunmehr konzipierten Exekutivdienst-Planstellen bei entsprechendem Bedarf, sohin für die Erfüllung der künftigen Kernaufgaben und Aufgabenschwerpunkte auf dem Internationalen Flughafen Wien erfolgen.

 

Zu 4.:

Gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ist bei jeder Dienststelle eine Personalvertretung zu bilden. Für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten entspricht.

 

Nachdem beim Zollamt Flughafen-Wien sowohl Beamte des Allgemeinen


Verwaltungsdienstes ("A-Schema") wie auch solche des Exekutivdienstes ("E‑Schema") tätig sind, kann für jede einzelne dieser Besoldungsgruppen ein Dienststellenausschuss eingerichtet werden.

 

Zu 5:

Der Stellung der am Zollamt Flughafen Wien dienstverrichtenden Exekutivbediensteten ist immanent, dass diese zwar keiner Formation (im Sinne eines Wachkörpers) mehr angehören, die für den Exekutivdienst vorgesehenen Zulagen aber sehr wohl weiterhin anwendbar sind. Diesbezüglich tritt für die betroffenen Bediensteten keine Änderung gegenüber dem Zeitraum vor dem 1. Mai 2004 ein.

 

Begünstigte im Sinne des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) sind gemäß § 3 Abs. 1 Wachebedienstete des Bundes im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, sowie die in § 10a genannten weiteren Begünstigten. Exekutivbedienstete, die keinem Wachkörper angehören, sind demnach vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift nicht erfasst. Das WHG findet somit aufgrund der gesetzlichen Grundlagen für die am Zollamt Flughafen Wien tätigen Exekutivorgane keine Anwendung.

 

Zu 6.:

Aus heutiger Sicht ist die Sonderlösung "Exekutivbedienstete am Flughafen Wien" keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen. Zukünftige Entwicklungen lassen sich aber in einer sich ständig wandelnden Aufgabenbewältigung einer öffentlichen Verwaltung nicht ausschließen. Die Qualität der Aufgabenbewältigung, insbesondere die ökonomische Effizienz des Verwaltungshandelns wird immer zu gewährleisten sein. Dem entsprechend haben sich Aufbau- und Ablauforganisation einer Verwaltung auch immer wieder anzupassen und das Management Reformprozesse einzuleiten und durchzuführen.

 

 

 

 

Zu 7.:

Es entspricht einer modernen Personalentwicklungspolitik in der öffentlichen Verwaltung, einen Ressortwechsel einzelner Mitarbeiter zu ermöglichen, soweit dadurch der Aufgabenvollzug des eigenen Ressorts nicht erschwert bzw. sogar gefährdet wird.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Karl-Heinz Grasser eh.