1912/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.08.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
Herrn Präsidenten
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien,
17. August 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1920/J vom 17. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Wurm und
Kollegen, betreffend „Sonderregelung“ für bisherige Zollwachebedienstete am
Flughafen Wien, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Hinsichtlich der Reform der österreichischen Zollverwaltung, ihrer
strategischen Ziele und der zusätzlichen Herausforderung, die sich für die
Zollverwaltung durch die EU-Osterweiterung ergeben, erlaube ich mir, auf meine
grundsätzlichen Bemerkungen in der Anfragebeantwortung der schriftlichen
parlamentarischen Anfrage Nr. 1919/J vom 17. Juni 2004 zu verweisen.
Zu 1.:
Im Stellenplan 2004 – Planstellenbereich "50 Finanzverwaltung"
sind für die im Bereich des Zollamts Flughafen Wien tätigen ehemaligen
Zollwachebediensteten 79 Planstellen des Exekutivdienstes eingerichtet. Die
Bediensteten werden deshalb auch auf den entsprechenden Arbeitsplätzen
exekutivdienstspezifisch verwendet und besoldet.
Zu 2.:
Die auf die gegenständlichen Arbeitsplätze abgestellte Aus- und
Weiterbildung ist weiterhin vorgesehen und gewährleistet. Versetzungen sind,
wie bei allen anderen Bediensteten der Finanzverwaltung grundsätzlich möglich, allerdings
wären damit bei den angesprochenen Bediensteten des Exekutivdienstes die
Verwendung auf einem Arbeitsplatz der Allgemeinen Verwaltung sowie die
entsprechenden besoldungsrechtlichen Auswirkungen verbunden. Darüber hinaus
stehen allen Bediensteten der Finanzverwaltung die Aufstiegsmöglichkeiten
innerhalb der Allgemeinen Verwaltung offen.
Zu 3.:
Nach derzeitigem Verständnis des Aufgabenvollzugs beim Zollamt
Flughafen Wien werden Nachbesetzungen auf den nunmehr konzipierten
Exekutivdienst-Planstellen bei entsprechendem Bedarf, sohin für die Erfüllung
der künftigen Kernaufgaben und Aufgabenschwerpunkte auf dem Internationalen
Flughafen Wien erfolgen.
Zu 4.:
Gemäß § 4 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) ist bei
jeder Dienststelle eine Personalvertretung zu bilden. Für Dienststellen, in
denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind,
können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter
Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der
Interessen der Bediensteten entspricht.
Nachdem beim Zollamt Flughafen-Wien sowohl Beamte des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes ("A-Schema") wie auch solche des
Exekutivdienstes ("E‑Schema") tätig sind, kann für jede einzelne
dieser Besoldungsgruppen ein Dienststellenausschuss eingerichtet werden.
Zu 5:
Der Stellung der am Zollamt Flughafen Wien dienstverrichtenden
Exekutivbediensteten ist immanent, dass diese zwar keiner Formation (im Sinne
eines Wachkörpers) mehr angehören, die für den Exekutivdienst vorgesehenen
Zulagen aber sehr wohl weiterhin anwendbar sind. Diesbezüglich tritt für die
betroffenen Bediensteten keine Änderung gegenüber dem Zeitraum vor dem 1. Mai
2004 ein.
Begünstigte im Sinne des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes
(WHG) sind gemäß § 3 Abs. 1 Wachebedienstete des Bundes im Gendarmerie-,
Sicherheitswach-, Kriminal-, Justizwache- oder Zollwachdienst, sowie die in §
10a genannten weiteren Begünstigten. Exekutivbedienstete, die keinem Wachkörper
angehören, sind demnach vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschrift nicht
erfasst. Das WHG findet somit aufgrund der gesetzlichen Grundlagen für die am
Zollamt Flughafen Wien tätigen Exekutivorgane keine Anwendung.
Zu 6.:
Aus heutiger Sicht ist die Sonderlösung "Exekutivbedienstete
am Flughafen Wien" keiner zeitlichen Begrenzung unterworfen. Zukünftige
Entwicklungen lassen sich aber in einer sich ständig wandelnden
Aufgabenbewältigung einer öffentlichen Verwaltung nicht ausschließen. Die
Qualität der Aufgabenbewältigung, insbesondere die ökonomische Effizienz des
Verwaltungshandelns wird immer zu gewährleisten sein. Dem entsprechend haben
sich Aufbau- und Ablauforganisation einer Verwaltung auch immer wieder
anzupassen und das Management Reformprozesse einzuleiten und durchzuführen.
Zu 7.:
Es entspricht einer modernen Personalentwicklungspolitik in der
öffentlichen Verwaltung, einen Ressortwechsel einzelner Mitarbeiter zu
ermöglichen, soweit dadurch der Aufgabenvollzug des eigenen Ressorts nicht
erschwert bzw. sogar gefährdet wird.
Mit
freundlichen Grüßen