1913/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.08.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

Parlament

1017 Wien

 

                                Wien, am 17.08.2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5037-IK/1a/2004

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 1894/J betreffend Österreichische Position zu Reach, welche die Abgeordneten Mag. Ulrike Sima, Kolleginnen und Kollegen am 16. Juni 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1, 2 und 13 der Anfrage:

 

Bei einer Zusammenschau des Inhaltes der REACH-Verordnung mit Teil 2 Punkt L der Anlage zu § 2 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) zeigt sich, dass die Mitzuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit aus den zitierten Bestimmungen der Anlage zum BMG „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ (Z. 1), „ Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik“ (Z. 3), „Ordnung des Binnenmarktes“ (Z. 4), „Wettbewerbsangelegenheiten“ (Z. 6) und „Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland“ (Z. 14) zu erschließen ist. Diese Anknüpfungspunkte werden nicht bloß durch den Normenwortlaut der REACH-Verordnung (z.B. Art. 19 „Herstellung und Einfuhr chemischer Stoffe“) offenbar, sondern auch durch die Gründe und Ziele der Verordnung („Wahrung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie der EU“, „Verhinderung einer Aufsplitterung des Binnenmarktes“, „Einhaltung der von der EU im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen“) sowie durch die Rechtsgrundlage des Verordnungsvorschlags („Art. 95 EG-Vertrag ist die geeignete Rechtsgrundlage, denn es ist erforderlich, für alle Wirtschaftsakteure auf dem Binnenmarkt gleiche Bedingungen zu schaffen“). Aus diesen Gründen ist eine Mitzuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich wesentlicher Regelungsinhalte der REACH-Verordnung gegeben.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BMG haben daher beide Ministerien in dieser Angelegenheit gemeinsam vorzugehen, was im Hinblick auf eine auf breiter Basis stehende österreichische Positionierung ebenso wie im Hinblick auf die bestmögliche Vertretung nationaler Interessen in Brüssel unumgänglich ist.

 

 

Antwort zu Punkt 3 der Anfrage:

 

Im Hinblick auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit wird wesentlicher Änderungsbedarf vor allem in folgenden Bereichen gesehen:

 

Die Registrierung ist nach wie vor zu aufwändig und bürokratisch. Anstelle der notwendigen Angabe einzelner Verwendungen sollte vielmehr ein System von Expositions- und Verwendungskategorien entwickelt werden, um die administrativen Abläufe zu vereinfachen. Die dadurch erreichte Praxistauglichkeit ist gleichzeitig notwendig, um das angestrebte Schutzniveau gewährleisten zu können.

 

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft den Geltungsbereich, der zu Überschneidungen mit anderen stoffbezogenen Regelungen und in weiterer Folge zu Rechtsunsicherheit und Auslegungsschwierigkeiten führen würde.

 

Der Agentur sollte auch bei der Evaluierung eine zentrale Funktion im Hinblick auf Bearbeitung und Entscheidung eingeräumt werden, um eine einheitliche EU-weite Vollziehung gewährleisten zu können. Die Evaluierung ist nach wie vor ein dezentrales Verfahren unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten mit einem komplizierten Entscheidungsmechanismus auf EU-Ebene.

Weiters muss die Zulassung überarbeitet werden, um den Schutzzielen gerecht werden zu können. Nur durch ein effizientes REACH-System, bei dem die einzelnen Elemente besser aufeinander abgestimmt sind, können die wichtigen Ziele (u. a. auch die Substitution von bedenklichen Stoffen) erreicht werden.

 

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Die im derzeitigen REACH-Vorschlag vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Substitution von bedenklichen Stoffen werden von Österreich unterstützt.

 

 

Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit zwischen den beiden Ressorts im Vorfeld relevanter Tagungen der ad-hoc Arbeitsgruppe und der jeweiligen Ministerräte.

 

 

Antwort zu den Punkten 6, 7, 10 und 11 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

 

 

 

Antwort zu den Punkten 8 und 12 der Anfrage:

 

Auf Grund der laufenden Verhandlungen, welche noch zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen werden und Entwicklungen, etwa auf Grund neuer Vorschläge von einzelnen Delegationen, kann derzeit noch keine endgültige Positionierung zu sämtlichen Bereichen der umfangreichen REACH-VO erfolgen und es scheint somit auch nicht sinnvoll, in kurzen Abständen einzelne Positionselemente zum jeweiligen Verhandlungsverlauf zu veröffentlichen.

 

 

Antwort zu Punkt 9 der Anfrage:

 

Bisher fanden auf Ebene der EU-Minister "Orientierungsdebatten" zur REACH-VO und keine Verhandlungen des Dossiers statt. Zur Positionsfindung wird auf die Beantwortung der Frage 5 verwiesen.

 

 

Antwort zu Punkt 14 der Anfrage:

 

Auf EU-Ratsebene wurden akkordierte Positionen vertreten, dies wird durch die  Beibehaltung der genannten Vorgangsweise auch zukünftig sichergestellt.

 

 

Antwort zu den Punkten 15 bis 17 der Anfrage:

 

Österreich vertritt die Position, dass nur durch ein effizientes und administrierbares REACH-System die angestrebten Ziele im Umwelt- und Gesundheitsschutz erreicht werden können und setzt sich dafür mittels entsprechender Positionierungen auf Rats- und RAG-Ebene im Rahmen des laufenden Prozesses ein.

 

 

 

 

Antwort zu Punkt 18 der Anfrage:

 

Bei gleich gelagerten Positionen kann eine gemeinsame Vorgangsweise mit anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Es erfolgt daher auch eine regelmäßige Diskussion der jeweiligen Positionen mit Experten anderer Mitgliedstaaten.

 

 

Antwort zu Punkt 19 der Anfrage:

 

Derzeit kann nicht beantwortet werden, welcher Ministerrat auf EU-Ebene die abschließende Position des Rates zu REACH beschließen wird.

 

 

Antwort zu den Punkten 20 und 21 der Anfrage:

 

Nein.

 

 

Antwort zu den Punkten 22 bis 26 der Anfrage:

 

Arzneimittel fallen grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von REACH.

 

 

Antwort zu Punkt 27 der Anfrage:

 

Auch nachgelagerte Anwender sind von REACH betroffen. Die Auswirkungen auf diese Unternehmen - in der Mehrzahl KMU - sind derzeit noch nicht ausreichend abgeschätzt worden und sollten daher überprüft werden.

 

 

 

 

 

Antwort zu den Punkten 28 bis 33 der Anfrage:

 

Eine innerösterreichische Studie ist in Planung, mit Ergebnissen ist bis Ende des Jahres zu rechnen.