1921/AB XXII. GP

Eingelangt am 23.08.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom 9. Juli
2004, Nr. 2058/J, betreffend das Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfah-
ren, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1, 3 und 5:

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) übernimmt Zivilprozesskosten des Bundesministers nicht generell. Eine solche
Kostenübernahme wäre im Einzelfall zu prüfen. Bis dato gab es in meinem Ressort keinen
Anlassfall. Kosten im Strafprozess werden grundsätzlich nicht übernommen.

Zu Frage 2:

Sollte sich die Frage der Übernahme von Prozesskosten tatsächlich einmal stellen - wenn
z. B. der Minister oder ein anderer Funktionsträger des Ressorts persönlich als Organwalter
geklagt wird - wäre dies ein zu prüfender Einzelfall. Es könnten aber jedenfalls nur jene Kosten
übernommen werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes not-
wendig sind.


Zu Frage 4:

Es sind, wie bereits erwähnt, keine derartigen Fälle bekannt.

Zu Frage 6:

Die Generalprokuratur wird nicht informiert; der gesetzlich vorgeschriebene Anwalt der Repu-
blik Österreich ist die Finanzprokuratur. In dienstlichen Angelegenheiten wäre nicht der Bun-
desminister als Organ, sondern die Republik Österreich aktiv und passiv klagslegitimiert. In
privaten Angelegenheiten wählt der Bundesminister seinen Anwalt selbst.

Darüber hinaus darf darauf hingewiesen werden, dass seitens meines Ressorts im Hinblick auf
das Prokuraturgesetz grundsätzlich nie Anwälte beauftragt werden, da jeder Auftrag an einen
Anwalt gesetzwidrig wäre.

Zu Frage 7:

Eine dienstliche Rechtsschutzversicherung für Organwalter besteht generell nicht, da die Re-
publik Österreich und mit ihr das BMLFUW als Teil der Rechtsperson Republik Österreich von
Gesetzes wegen von der Finanzprokuratur vertreten wird. Versicherungsprämien für private
Rechtsschutzversicherungen werden weder für den Bundesminister, noch für einen Beamten
des Ressorts bezahlt. Nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes gilt der Grund-
satz der Nichtversicherung.