1921/AB XXII. GP
Eingelangt am 23.08.2004
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möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Öllinger, Kolleginnen und Kollegen vom 9. Juli
2004, Nr. 2058/J, betreffend das
Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfah-
ren, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1, 3 und 5:
Das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) übernimmt
Zivilprozesskosten des Bundesministers nicht generell. Eine solche
Kostenübernahme wäre im Einzelfall zu
prüfen. Bis dato gab es in meinem Ressort keinen
Anlassfall. Kosten im Strafprozess
werden grundsätzlich nicht übernommen.
Zu Frage 2:
Sollte sich die Frage
der Übernahme von Prozesskosten tatsächlich einmal stellen - wenn
z. B. der Minister
oder ein anderer Funktionsträger des Ressorts persönlich als Organwalter
geklagt wird - wäre dies ein zu prüfender
Einzelfall. Es könnten aber jedenfalls nur jene Kosten
übernommen werden, die in untrennbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes
not-
wendig sind.
Zu Frage 4:
Es sind, wie bereits erwähnt, keine derartigen Fälle bekannt.
Zu Frage 6:
Die Generalprokuratur wird nicht
informiert; der gesetzlich vorgeschriebene Anwalt der Repu-
blik Österreich ist die Finanzprokuratur. In dienstlichen Angelegenheiten wäre
nicht der Bun-
desminister als Organ, sondern die Republik Österreich aktiv und passiv
klagslegitimiert. In
privaten Angelegenheiten wählt der
Bundesminister seinen Anwalt selbst.
Darüber hinaus darf
darauf hingewiesen werden, dass seitens meines Ressorts im Hinblick auf
das
Prokuraturgesetz grundsätzlich nie Anwälte beauftragt werden, da jeder Auftrag
an einen
Anwalt gesetzwidrig wäre.
Zu Frage 7:
Eine dienstliche Rechtsschutzversicherung
für Organwalter besteht generell nicht, da die Re-
publik Österreich und mit ihr das BMLFUW
als Teil der Rechtsperson Republik Österreich von
Gesetzes wegen von der Finanzprokuratur vertreten wird.
Versicherungsprämien für private
Rechtsschutzversicherungen werden weder für den Bundesminister, noch für einen
Beamten
des Ressorts bezahlt. Nach den Bestimmungen
des Bundeshaushaltsgesetzes gilt der Grund-
satz der Nichtversicherung.