1940/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.08.2004
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0030-Pr 1/2004

 

An den

Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 1934/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Rückgang bei der Anwendung von Alternativen zur Bestrafung nach dem Suchtmittelgesetz“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Führung von Anzeigenstatistiken in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Inneres fällt. Zahlen zu den Anzeigen wegen Delikten nach dem SMG können daher nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als diese aus den Sicherheitsberichten der Jahre 2000 bis 2003 hervorgehen.

 

Jahr

Gesamtzahl der Anzeigen nach dem SMG

davon nach den Bestimmungen für Suchtgifte

davon nach den Bestimmungen für psychotrope Stoffe

davon nach der Bestimmung für Vorläuferstoffe (§ 32 SMG)

Vergehen (§ 27 SMG)

Verbrechen (§ 28 SMG)

§ 30 SMG

§ 31 SMG

2000

18.125

17.568

556

1

15.779

1.789

506

50

2001

21.862

21.302

560

0

18.936

2.366

527

33

2002

22.422

21.852

566

4

19.559

2.293

543

23

2003

22.245

21.780

461

4

19.290

2.490

449

12

 

 


Die Tabelle zur Gesamtzahl der Verurteilungen nach dem SMG umfasst Jugendliche, Erwachsene und „junge Erwachsene“ gleichermaßen. 

Bei der Tabelle zu den Verurteilungen Jugendlicher nach dem SMG wäre zu beachten, dass im Zuge der Herabsetzung des Volljährigkeitsalters vom 19. auf das 18. Lebensjahr auch die Altersgrenze für die Anwendung des Jugendstrafrechts mit 1. Juli 2001 (BGBl. I Nr. 19/2001) auf das 18. Lebensjahr herabgesetzt wurde. Zeitgleich wurden einzelne Sonderbestimmungen für die strafrechtliche Behandlung „junger Erwachsener“ (18. bis 21. Lebensjahr) geschaffen. Die Personengruppe der „jungen Erwachsenen“ ist in der gerichtlichen Kriminalstatistik erst ab dem Jahr 2002 ausgewiesen.

 

Jahr

Gesamtzahl der Verurteilungen nach dem SMG

davon gemäß

§ 27 SMG

davon gemäß

§ 28 SMG

davon gemäß

§ 29 SMG

davon gemäß

§ 30 SMG

davon gemäß § 31 SMG

davon gemäß § 32 SMG

2000

3.240

2.245

933

0

41

21

0

2001

3.862

2.671

1.141

0

37

13

0

2002

4.394

3.243

1.108

0

37

6

0

2003

4.532

3.318

1.161

0

44

7

2

 

Jahr

Gesamtzahl der Verurteilungen Jugendlicher nach dem SMG

davon gemäß

§ 27 SMG

davon gemäß

§ 28 SMG

davon gemäß

§ 29 SMG

davon gemäß

§ 30 SMG

davon gemäß § 31 SMG

davon gemäß § 32 SMG

2000

517

411

106

0

0

0

0

2001

688

563

124

0

1

0

0

2002

637

530

106

0

0

1

0

2003

744

652

92

0

0

0

0

 

Jahr

Gesamtzahl der Verurteilungen „junger Erwachsener“ nach dem SMG

davon gemäß

§ 27 SMG

davon gemäß

§ 28 SMG

davon gemäß

§ 29 SMG

davon gemäß

§ 30 SMG

davon gemäß § 31 SMG

davon gemäß § 32 SMG

2002

531

410

121

0

0

0

0

2003

891

697

193

0

1

0

0

 

 

Zu 2:

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, wie oft die Staatsanwaltschaften von der vorläufigen Anzeigenzurücklegung nach § 35 SMG und die Gerichte von der vorläufigen Verfahrenseinstellung nach § 37 SMG seit dem Jahr 2000 Gebrauch gemacht haben.

Die Zahl der Anzeigenzurücklegungen nach § 35 Abs. 4 SMG ist eine Teilsumme der zu § 35 SMG ausgewiesenen Zahl und gibt jene Fälle wieder, in denen eine Person ausschließlich deshalb angezeigt wurde, weil sie Stoffe oder Zubereitungen aus der Cannabispflanze in geringer Menge zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat und kein Grund zur Annahme bestand, dass die angezeigte Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf.

 

Jahr

Anzahl der Fälle

gemäß §§ 35, 37 SMG

davon gemäß

§ 35 SMG

davon gemäß

§ 37 SMG

Anzeigenzurücklegungen nach § 35 Abs. 4 SMG

2000

8.098

7.088

1.010

1.411

2001

12.088

11.190

898

2.248

2002

8.950

7.809

1.141

1.882

2003

9.023

7.902

1.121

1.499

 

Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG wurde von den Gerichten in den Jahren 2000 bis 2003 in der jeweils nachstehend angeführten Zahl der Fälle bewilligt.

Jahr

Anzahl der Fälle gemäß § 39 SMG

2000

61

2001

254

2002

337

2003

318

 

Ein Rückgang der Anwendungsfälle des § 39 SMG konnte lediglich von der StA Wien beobachtet werden, weil in Wien der Anteil von Verurteilten schwarzafrikanischer Herkunft gestiegen ist; die Angehörigen dieser Gruppe sind häufig nicht suchtgiftabhängig, sodass ein Vorgehen nach § 39 SMG ausgeschlossen ist, weil eine „Gewöhnung an ein Suchtmittel“ nicht vorliegt.

 

Zu 3:

Setzt man die Zahl der von den Staatsanwaltschaften gemäß § 35 SMG erledigten Fälle in Verhältnis zur Zahl der Anzeigen nach den Vergehenstatbeständen der §§ 7 und 30 SMG, so wurden im Jahr 2000 43,5% dieser Anzeigen unmittelbar durch die Staatsanwaltschaft diversionell erledigt. Während im Jahr 2001 eine atypisch hohe Zahl an Personen wegen Vergehenstatbeständen nach dem SMG angezeigt und auch atypisch viele Fälle (57,5%) diversionell erledigt wurden, betrug dieses Erledigungsverhältnis im Jahr 2002 38,8%. Für das Jahr 2003 ist die Zahl der vorläufigen Anzeigenzurücklegungen nach § 35 SMG im Verhältnis zu den Anzeigen nach den Vergehenstatbeständen der §§ 27 und 30 SMG auf 40,0% gestiegen. Entgegen den Ausführungen in der Anfrage kann daher in diesem Zusammenhang nicht von einer deutlichen Abnahme der Anwendung von Alternativen zur Bestrafung gesprochen werden.

Die Entwicklung der diversionellen Erledigungen im Suchtmittelbereich kann allerdings nicht ausschließlich an den Anzeigen- und Erledigungszahlen gemessen werden. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass in vielen Fällen der Anzeigen wegen Vergehenstatbeständen nach dem SMG ein diversionelles Vorgehen nach den §§ 35 ff SMG bereits aufgrund fehlender gesetzlicher Voraussetzungen unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Veränderung der Kriminalität und die geänderte Verfolgungs- und Anzeigenpraxis der Sicherheitsbehörden hinzuweisen. Justizstatistische Daten können daher nicht ohne weiteres als Ausdruck einer bestimmten Drogenpolitik angesehen werden, weil sie nicht zuletzt von der Intensität und Schwerpunktsetzung polizeilicher Maßnahmen abhängen.

Zu 4:

Das Bundesministerium für Justiz wird im Rahmen der Vollziehung des SMG lediglich in § 41 Abs. 3 SMG zum Erlass von Verordnungen ermächtig. Auf der Grundlage dieser Bestimmung hat das Bundesministerium für Justiz mit sechs gemäß § 15 SMG anerkannten drogentherapeutischen Einrichtungen Verträge über die Höhe der Kosten für jene Therapieleistungen abgeschlossen, die der Bund unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SMG subsidiär zu übernehmen hat. In diesen Verträgen wurden zu verrechnende bzw. zu ersetzende Pauschalsätze festgelegt, die der uneinheitlichen Verrechnung und dem teilweise unterschiedlichen Kostenersatz entgegengewirkt haben.

Weitere Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen durch das Justizministerium sind im SMG nicht vorgesehen. Lediglich bei der Festsetzung der Untergrenze einer großen Menge (Grenzmenge) für die einzelnen Suchtgifte gemäß § 28 Abs. 6 SMG sowie für die einzelnen psychotropen Stoffe gemäß § 31 Abs. 3 SMG hat das BMGF das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz (im Falle des § 28 Abs. 6 SMG zusätzlich mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates) herzustellen.

Die diversionsrechtlichen Bestimmungen der §§ 35 ff SMG sind zum einen von den Staatsanwaltschaften, zum anderen von den Gerichten anzuwenden. Im Bereich der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft nach § 35 SMG sind die Staatsanwälte aufgrund des Legalitätsprinzips auch ohne Anweisungen durch das Bundesministerium für Justiz gesetzlich verpflichtet, alle zu ihrer Kenntnis kommenden strafbaren Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, zu prüfen und im Sinne des SMG weiterzubehandeln. Im Hinblick auf die – bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen – obligatorische Anzeigenzurücklegung nach § 35 Abs. 1 SMG und das gebundene Ermessen nach § 35 Abs. 2 SMG ist die Erteilung von Weisungen daher grundsätzlich nicht erforderlich. Da – wie zu Frage 3 ausgeführt wurde - eine deutliche Abnahme an vorläufigen Anzeigenzurücklegungen nach § 35 SMG keineswegs beobachtet werden konnte, war ein Eingreifen in die Strafrechtspflege in Form der Erteilung von Weisungen nicht indiziert.

Die vorläufige Einstellung durch das Gericht nach § 37 SMG sowie der Aufschub des Strafvollzuges nach § 39 SMG zählen hingegen zu den Aufgaben der unabhängigen Rechtsprechung.

Das Bundesministerium für Justiz hat in den letzten Jahren zahlreiche Erlässe herausgegeben, die insbesondere die Kostentragung nach § 41 SMG, aber auch die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 35 ff SMG zum Gegenstand haben (vgl. die Erlässe zu JMZ 703.015/58-II.2/2000 (JABl. Nr. 24/2000), JMZ 703.037/7-II.2/2001 (JABl. Nr. 22/2001), JMZ 712.523/3-II.2/2002 (JABl. Nr. 18/2002), JMZ 703.015/78-II.2/2002 (JABl. Nr. 29/2002), JMZ 703.015/80-II.2/2002 (JABl. Nr. 36/2002)). Diese Erlässe dienen dazu, die Staatsanwaltschaften und – unvorgreiflich der unabhängigen Rechtsprechung – die Gerichte bei der Anwendung der diversionsrechtlichen Bestimmungen des SMG, sowie ferner die Gerichte bei den gemäß § 41 Abs. 4 SMG zu fällenden Kostenentscheidungen zu unterstützen.

Das bewährte, dem SMG innewohnende Prinzip „Helfen statt Strafen“ praktiziert eine Balance zwischen repressiven und gesundheitspolitischen Maßnahmen und stellt nach wie vor einen wichtigen Bestandteil der drogenpolitischen Zielsetzungen im Bereich der Justiz dar. Die derzeitige Gesetzeslage bietet insbesondere durch die Möglichkeiten der vorläufigen Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft (§§ 35 ff SMG), der vorläufigen Einstellung durch das Gericht (§§ 37 f SMG), aber auch durch die Möglichkeit des Aufschubs des Strafvollzuges (§ 39 f SMG) ausreichend Handlungsspielraum, dieser drogenpolitischen Zielsetzung gerecht zu werden. Weitere Maßnahmen im Bereich des SMG sind daher derzeit nicht in Planung.

 

 

. August 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)