1948/AB XXII. GP
Eingelangt am 27.08.2004
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BM
für Finanzen
Anfragebeantwortung
GZ
040502/173-I/4/04
des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, am 27. August 2004
Sehr
geehrter Herr Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1957/J vom 28. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Ruth
Becher, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die Aussiedelung des
Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts
Innere Stadt Wien in den City Tower Vienna, beehre ich mich Folgendes
mitzuteilen:
Einleitend möchte ich festhalten, dass
die grundsätzliche Entscheidung bei der Einmietung von Bundesdienststellen
nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen sondern in
den des jeweils zuständigen Bundesministers fällt. Im vorliegenden Fall wurde
vom Justizministerium der Plan gefasst, ein altes und teilweise unzweckmäßiges
Gebäude auf-
zulassen und ein Gebäude anzumieten, dass den Ansprüchen entspricht, die an ein
modernes Verwaltungs- und Bürogebäude gestellt werden. Mein Ressort wurde
lediglich im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen Mitbefassung, die im
Bundeshaushaltsgesetz (BHG) geregelt ist, ein-
gebunden.
Das
Bundesministerium für Finanzen achtet bei der Vollziehung des BHG besonders
darauf, dass bei der Ermittlung und Bereitstellung benötigter Geldmittel die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet
werden. Darüber hinaus wird bei der Haushaltsführung das Budgetprogramm immer
beachtet.
Die Übersiedelung des Bezirksgerichts
für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere
Stadt Wien in den City Tower Vienna war ein Vorhaben von außerordentlicher
finanzieller Bedeutung. Das
Bundesministerium für Finanzen wurde deshalb in mehreren Aktenvorgängen im
Zeitraum November 2001 bis Februar 2002 im Rahmen der haushaltsrechtlich
vorgesehenen Mitbefassungsvorschriften vom Bundesministerium für Justiz mit dem
Projekt befasst.
In diesem Zusammenhang verweise ich auf
die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1235/J (2247/AB XXII.GP)
durch den Herrn Bundesminister für Justiz.
Die
Vorwürfe, dass ich in diesem Fall weder "die jeweils geltenden Richtlinien
zur Durchführung des Bundesfinanzgesetzes" noch die Empfehlungen des
Rechnungshofes , nicht nur die Miethöhe, sondern auch Betriebs-, Leerstehungs-,
Renovierungs- und Verwertungsausgaben bei der Aussiedlung von Dienststellen in
private Gebäude zu beachten, berücksichtigt habe, weise ich ausdrücklich
zurück.
Ich möchte in diesem Zusammenhang noch
einmal darauf hinweisen, dass die grundsätzliche Entscheidung über die
Einmietung nicht vom Bundesministerium für Finanzen getroffen wurde. Es liegt
vielmehr eine fachliche Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz über
eine zweckmäßige Unterbringung vor, die den Ansprüchen entspricht (z.B.
Effizienz, Kundenzufriedenheit), die heutzutage an ein modernes
Verwaltungsgebäude gestellt werden. Trotz dieser Vorteile erfolgte die Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen erst nach der Feststellung, dass die
Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet
wurden. Dabei ist auch auf ein vom Bundesministerium für Justiz vorgelegtes
Sachverständigengutachten hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass sowohl der
Mietzins als auch die Betriebskosten im Verhältnis zu Gebäuden vergleichbarer
Lage und Ausstattung im unteren Bereich der ortsüblichen Beträge liegen und
somit als günstig einzustufen sind.
Ich komme nun zur konkreten
Beantwortung:
Zu 1.:
Das Bundesministerium für Finanzen wurde in mehreren Aktenvorgängen im
Zeitraum November 2001 bis Februar 2002 im Rahmen der haushaltsrechtlich
vorgesehenen Mitbefassungsvorschriften vom Bundesministerium für Justiz mit dem
Projekt befasst.
Die Übersiedelung des Bezirksgerichts
für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere
Stadt Wien in den City Tower Vienna war ein Vorhaben von außerordentlicher
finanzieller Bedeutung.
Zu 2.:
Nach
mehrfacher aktenmäßigen Mitbefassung auf Beamtenebene und einem am 19. Februar
2002 von Herrn Bundesminister für Justiz
Dr. Böhmdorfer mit mir geführten Gespräch stimmte das Bundesministerium für
Finanzen dem Abschluss des Mietvertrages mit Erledigung vom 26. Februar 2002
zu.
Ausschlaggebend
für die Zustimmung waren die vom Bundesministerium für Justiz vorgebrachten
Sachargumente und ein Sachverständigen-gutachten.
Die
wichtigsten für das Projekt City Tower ausschlaggebenden Vorteile waren bzw.
sind:
Das
Bundesministerium für Finanzen erteilte somit dem Abschluss des Mietvertrages
erst seine Zustimmung, nachdem diesem vom Bundesministerium für Justiz zusätzlich
zum Sachverständigengutachten im Sinne einer nachhaltigen Budgetkonsolidierung
ein Bedeckungs-vorschlag für die jährlichen Mehrkosten vorgelegt und für nicht
benötigte Raumreserven bzw. nicht benötigte Flächen im Gebäude eine
kostendeckende Verwendung bzw. Weitervermietung zugesagt wurde.
Zu 3.:
Wie
bereits mehrmals angeführt, liegen sowohl der Mietzins als auch die
Betriebskosten für den City Tower im Verhältnis zu Gebäuden vergleichbarer
Lage und Ausstattung im unteren Bereich der ortsüblichen Beträge und sind somit
als günstig einzustufen.
Der
Vorwurf, dass durch die höheren Miet- und Betriebskosten für den City Tower
"nachweislich" Empfehlungen des Rechnungshofes missachtet wurden,
weise ich nachdrücklich zurück und verweise hiezu auf meine Beantwortung der
Frage 4.
Das
Bundesministerium für Finanzen achtet bei der Vollziehung des BHG besonders
darauf, dass bei der Ermittlung und Bereitstellung benötigter Geldmittel die
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet
werden, wobei stets die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der
Länder und der Gemeinden berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird bei der
Haushaltsführung das Budgetprogramm immer beachtet. Zeichnen sich im Laufe des
Finanzjahres wesentliche Änderungen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder
der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der
Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen ab,
werden von meinem Ressort unverzüglich erforderliche Steuerungsmaßnahmen in die
Wege geleitet.
Zu 4. und 5.:
Die
Empfehlung des Rechnungshofes erachte ich für sehr sinnvoll. Alle diese Punkte
und Fragen wurden auch im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen
Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Bundesministerium für
Justiz erörtert und waren für die Entscheidung zu Gunsten des City Towers
Vienna ausschlaggebend. Die Empfehlung des Rechnungshofes wurde somit
berücksichtigt.
Zu 6. und 7.:
Die
geltenden Richtlinien zur Durchführung des Bundesfinanzgesetzes wurden im
konkreten Fall eingehalten.
Zu 8.:
Das
Vorhaben, die drei Gerichte von der Riemergasse in den City Tower Vienna
umzusiedeln, war nach Art und Umfang nicht vorbestimmt. Auch erfolgt die
Finanzierung gemäß § 43 BHG nicht durch zweckgebundene Einnahmen.
Mit freundlichen Grüßen