1948/AB XXII. GP

Eingelangt am 27.08.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

 

Anfragebeantwortung

GZ 040502/173-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien

                                     

Wien, am 27. August 2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 1957/J vom 28. Juni 2004 der Abgeordneten Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen, betreffend die Aussiedelung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handels­gerichts und des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in den City Tower Vienna, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend möchte ich festhalten, dass die grundsätzliche Entscheidung bei der Einmietung von Bundesdienststellen nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen sondern in den des jeweils zuständigen Bundesministers fällt. Im vorliegenden Fall wurde vom Justizministerium der Plan gefasst, ein altes und teilweise unzweckmäßiges Gebäude auf-
zulassen und ein Gebäude anzumieten, dass den Ansprüchen entspricht, die an ein modernes Verwaltungs- und Bürogebäude gestellt werden. Mein Ressort wurde lediglich im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen Mitbefassung, die im Bundeshaushaltsgesetz (BHG) geregelt ist, ein-
gebunden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen achtet bei der Vollziehung des BHG besonders darauf, dass bei der Ermittlung und Bereitstellung benötigter Geldmittel die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden. Darüber hinaus wird bei der Haushaltsführung das Budgetprogramm immer beachtet.

 

Die Übersiedelung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in den City Tower Vienna war ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeu­tung. Das Bundesministerium für Finanzen wurde deshalb in mehreren Aktenvorgängen im Zeitraum November 2001 bis Februar 2002 im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen Mitbefassungsvorschriften vom Bundesministerium für Justiz mit dem Projekt befasst.

 

In diesem Zusammenhang verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage Nr. 1235/J (2247/AB XXII.GP) durch den Herrn Bundesminister für Justiz.

 

Die Vorwürfe, dass ich in diesem Fall weder "die jeweils geltenden Richt­linien zur Durchführung des Bundesfinanzgesetzes" noch die Empfehlun­gen des Rechnungshofes , nicht nur die Miethöhe, sondern auch Betriebs-, Leerstehungs-, Renovierungs- und Verwertungsausgaben bei der Aussied­lung von Dienststellen in private Gebäude zu beachten, berücksichtigt habe, weise ich ausdrücklich zurück.

 

Ich möchte in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass die grundsätzliche Entscheidung über die Einmietung nicht vom Bundesministerium für Finanzen getroffen wurde. Es liegt vielmehr eine fachliche Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz über eine zweckmäßige Unterbringung vor, die den Ansprüchen entspricht (z.B. Effizienz, Kundenzufriedenheit), die heutzutage an ein modernes Verwaltungsgebäude gestellt werden. Trotz dieser Vorteile erfolgte die Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen erst nach der Feststellung, dass die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden. Dabei ist auch auf ein vom Bundesministerium für Justiz vorgelegtes Sachverständigengutachten hinzuweisen, aus dem hervorgeht, dass sowohl der Mietzins als auch die Betriebskosten im Verhältnis zu Gebäuden vergleichbarer Lage und Ausstattung im unteren Bereich der ortsüblichen Beträge liegen und somit als günstig einzustufen sind.

 

Ich komme nun zur konkreten Beantwortung:

 

Zu 1.:

Das Bundesministerium für Finanzen wurde in mehreren Aktenvorgängen im Zeitraum November 2001 bis Februar 2002 im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen Mitbefassungsvorschriften vom Bundesministerium für Justiz mit dem Projekt befasst.

 

Die Übersiedelung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien in den City Tower Vienna war ein Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeu­tung.

 

Zu 2.:

Nach mehrfacher aktenmäßigen Mitbefassung auf Beamtenebene und einem am 19. Februar 2002 von Herrn Bundesminister für Justiz
Dr. Böhmdorfer mit mir geführten Gespräch stimmte das Bundes­ministerium für Finanzen dem Abschluss des Mietvertrages mit Erledigung vom 26. Februar 2002 zu.

 

Ausschlaggebend für die Zustimmung waren die vom Bundesministerium für Justiz vorgebrachten Sachargumente und ein Sachverständigen-gutachten.

 

Die wichtigsten für das Projekt City Tower ausschlaggebenden Vorteile waren bzw. sind:

 

Das Bundesministerium für Finanzen erteilte somit dem Abschluss des Mietvertrages erst seine Zustimmung, nachdem diesem vom Bundesministerium für Justiz zusätzlich zum Sachverständigengutachten im Sinne einer nachhaltigen Budgetkonsolidierung ein Bedeckungs-vorschlag für die jährlichen Mehrkosten vorgelegt und für nicht benötigte Raumreserven bzw. nicht benötigte Flächen im Gebäude eine kostendeckende Verwendung bzw. Weitervermietung zugesagt wurde.

 

Zu 3.:

Wie bereits mehrmals angeführt, liegen sowohl der Mietzins als auch die Betriebskosten für den City Tower im Verhältnis zu Gebäuden vergleich­barer Lage und Ausstattung im unteren Bereich der ortsüblichen Beträge und sind somit als günstig einzustufen.

 

Der Vorwurf, dass durch die höheren Miet- und Betriebskosten für den City Tower "nachweislich" Empfehlungen des Rechnungshofes missachtet wurden, weise ich nachdrücklich zurück und verweise hiezu auf meine Beantwortung der Frage 4.

 

Das Bundesministerium für Finanzen achtet bei der Vollziehung des BHG besonders darauf, dass bei der Ermittlung und Bereitstellung benötigter Geldmittel die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beachtet werden, wobei stets die Verbundenheit der Finanzwirtschaft des Bundes, der Länder und der Gemeinden berücksichtigt werden. Darüber hinaus wird bei der Haushaltsführung das Budgetprogramm immer beachtet. Zeichnen sich im Laufe des Finanzjahres wesentliche Änderungen der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung oder der Entwicklung der veranschlagten Einnahmen und Ausgaben gegenüber den der Erstellung des Bundesfinanzgesetzentwurfes zugrunde gelegten Annahmen ab, werden von meinem Ressort unverzüglich erforderliche Steuerungsmaßnahmen in die Wege geleitet.

 

Zu 4. und 5.:

Die Empfehlung des Rechnungshofes erachte ich für sehr sinnvoll. Alle diese Punkte und Fragen wurden auch im Rahmen der haushaltsrechtlich vorgesehenen Mitbefassung des Bundesministeriums für Finanzen mit dem Bundesministerium für Justiz erörtert und waren für die Entscheidung zu Gunsten des City Towers Vienna ausschlaggebend. Die Empfehlung des Rechnungshofes wurde somit berücksichtigt.

 

Zu 6. und 7.:

Die geltenden Richtlinien zur Durchführung des Bundesfinanzgesetzes wurden im konkreten Fall eingehalten.

 

Zu 8.:

Das Vorhaben, die drei Gerichte von der Riemergasse in den City Tower Vienna umzusiedeln, war nach Art und Umfang nicht vorbestimmt. Auch erfolgt die Finanzierung gemäß § 43 BHG nicht durch zweckgebundene Einnahmen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen