1956/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kolleginnen
und Kollegen vom 9. Juli 2004, Nr. 2068/J,
betreffend Neues Programm ländliche Entwicklung,
beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Die Dotierung der
Ländlichen Entwicklung im Zeitraum 2007 - 2013 ist im Zusammenhang mit
der Finanziellen
Vorausschau der Europäischen Union zu sehen, die mit ihrem Dokument
COM(2004)101 vom 10. Februar 2004 die
Finanzielle Vorausschau 2007 - 2013 vorgelegt hat.
Die Kommission schlägt darin vor, den EU-Haushalt in Hinkunft in 5
Rubriken zu gliedern, wo-
bei die Gemeinsame Agrarpolitik der Rubrik 2 „Nachhaltige Bewirtschaftung und
Schutz der
natürlichen Ressourcen" zugeordnet
wird.
Aufbauend auf die im
Dokument COM(2004)101 vorgeschlagene Dotierung der neuen Rub-
rik 2 hat die Kommission in Artikel 70 ihres „Vorschlags für eine Verordnung
des Rates über
die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den
Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)" vom
14. Juli 2004 (Dokument
COM(2004)490 endg.) Verpflichtungsermächtigungen für die Maßnahmen der
Ländlichen Ent-
wicklung in Höhe
von 88,75 Mio EUR zu Preisen 2004 für den Zeitraum 2007 bis 2013 ange-
führt. Im Anhang II des Vorschlags ist
dieser Betrag wie folgt auf die einzelnen Jahre aufge-
teilt:
Jahr |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Mio EUR |
11 759 |
12 235 |
12 700 |
12 825 |
12 925 |
13 077 |
13 205 |
Jährliche Aufteilung der
Verpflichtungsermächtigungen über den Zeitraum 2007-2013 gemäß Artikel 70,
Absatz 1;
Mio EUR zu Preisen von 2004
Die Fixierung des
endgültigen Betrages ist jedoch von einer Einigung der Mitgliedstaaten über
die Finanzielle Vorausschau abhängig. Diese ist derzeit noch nicht in
Sicht. Weiters ist der
Anteil Österreichs an den für die Ländliche Entwicklung vorgesehenen Mitteln
derzeit nicht
fixiert.
Zu Frage 2:
Im Rahmen der Modulation werden die einem Betriebsinhaber
zu gewährenden Direktzahlun-
gen um nachfolgenden Prozentsatz gekürzt:
2005: 3 %
2006: 4 %
ab 2007: 5 %
Für einen Freibetrag von 5.000 EUR erfolgt
ein finanzieller Ausgleich dieser Kürzung in Form
einer Rückerstattung.
Für Österreich ergibt sich für die Periode 2005 bis 2012
ein Einbehalt von rd. 120 Mio EUR.
Auf Grund der festgelegten Rahmenbedingungen (mind. 1 Prozentpunkt
verbleibt im eigenen
Mitgliedstaat und Rückfluss in Höhe von mindestens 80 % der in
einem Mitgliedstaat einbehal-
tenen Mittel) und
des Verteilungsschlüssels unter Berücksichtigung der Kriterien
■
Landwirtschaftliche Fläche
■
Beschäftigung
in der Landwirtschaft
■
Bruttoinlandsprodukt
pro Kopf in Kaufkraftparität
ergibt sich für
Österreich für die Periode 2005 bis 2012 ein Rückfluss von schätzungsweise
260 Mio EUR.
Zu Frage 3:
Die zusätzlichen
Mittel sollen in erster Linie für investitions- und bildungspolitische Maßnah-
men eingesetzt werden.
Zu Frage 4:
Die Arbeiten zur Erstellung des neuen
Programms für die Ländliche Entwicklung werden im
Herbst dieses Jahres beginnen. Derzeit wird
an der Vorbereitung dieses Projekts gearbeitet,
die Einrichtung von Arbeitsgruppen und Gremien bzw. die Einladung von
Interessensvertre-
tungen ist noch nicht erfolgt.
Die Erarbeitung des
Programms wird im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) gemäß der geltenden Geschäfts- und Personalein-
teilung unter der Federführung der Sektion II durchgeführt werden.
Zu Frage 5:
Die Arbeitsgruppen
zur Erstellung des Programms werden ihre Arbeit im Herbst dieses Jahres
aufnehmen. Die Fertigstellung des Programms ist derzeit für die erste
Jahreshälfte 2006 ge-
plant. Der
Zeitpunkt der Fertigstellung ist jedoch von der Verabschiedung bzw. Annahme der
relevanten
Rechtsgrundlagen (Ratsverordnung sowie Durchführungsverordnung der Kommis-
sion) abhängig.
Zu Fragen 6 und 7:
Ein Beschluss des Parlaments zu einem bei
der EU-Kommission einzureichenden Förderpro-
gramm ist weder in nationalen noch gemeinschaftlichen Bestimmungen vorgesehen.
Die Zu-
ständigkeit und Verantwortung für das Programm „Ländliche Entwicklung" lag
und liegt beim
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die Information des Parlaments wird im
Rahmen der üblichen parlamentarischen Praxis erfol-
gen.
Zu Frage 8:
Die österreichischen Programme der
Agrarstrukturpolitik werden seit dem Beitritt Österreichs
zur EU regelmäßig evaluiert. In der derzeit laufenden Programmperiode wurden
sowohl das
Österreichische Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums als auch das
LEADER+
Programm einer ex-ante und einer mid-term Evaluierung unterzogen. Für die in
finanzieller
Hinsicht wichtigste Maßnahme des
Österreichischen Programms für die Entwicklung des länd-
lichen Raums - für das Agrarumweltprogramm - wurde zudem ein
Evaluierungsbeirat einge-
richtet.
Die Evaluierung des
Agrarumweltprogramms zeigt den positiven Einfluss auf die Nitratentwick-
lung im Grundwasser auf, die deutliche Steigerung der Akzeptanzen von
Erosionsschutzmaß-
nahmen im Ackerbau sowie positive Effekte der Maßnahmen auf Biodiversität und
Habitatviel-
falt.
Im Bereich der
Investitionsförderung wurden deutliche Effekte auf Einkommen (in ca. 12 % der
Betriebe wurden einkommenswirksame Investitionen getätigt) und Arbeitsplätze
festgestellt.
Zudem waren positive Effekte auf Umwelt
(Heizungen, Gülle-, Festmist- und Silolager), Ar-
beitsbedingungen und Tierschutz feststellbar. Die Maßnahme
„Niederlassungsprämie" hatte
diesbezüglich eine entsprechende Anreizwirkung.
Die Maßnahme
Berufsbildung hat eine Berufsbildungsoffensive eingeleitet; im Zuge der Evalu-
ierung wurde
festgestellt, dass die Akzeptanz anderer Programmkapitel durch begleitende
Bildungsmaßnahmen steigt.
Im Bereich der
Verarbeitung und Vermarktung zeigen die Evaluierungen, dass die Wertschöp-
fung und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe verbessert und die
Qualität erhöht werden
konnte. Speziell bei Hygiene- und Tierschutzinvestitionen konnten positive
Entwicklungen
festgestellt werden.
Weiters ergab die Evaluierung, dass die
Ausgleichszulage einen wesentlichen Beitrag zur E-
xistenzsicherung der Betriebe im
Benachteiligten Gebiet leistet. Diese Maßnahme gleicht
schlechte Ertragsverhältnisse aus.
In der Forstwirtschaft führte die Förderung
zu einer Verbesserung der forstlichen Ressourcen
und zum Abbau der Durchforstungsreserven
durch Erschließungsmaßnahmen. Der geförderte
Zusammenschluss zu Waldwirtschaftsgemeinschaften führte zu einer verbesserten
Koordinie-
rung der Nutzung und Vermarktung.
Die Evaluierung der
unterschiedlichen Maßnahmen des Artikels 33 zeigte erhebliche Einkom-
mens- und Arbeitsplatzeffekte sowie positive Auswirkungen auf die
Umweltsituation.
Die Evaluierung des
LEADER+ Programms ergab, dass mit diesem Programm eine neue Qua-
lität in die ländliche bzw. regionale Entwicklung gebracht wurde.
Weiters wurde festgestellt,
dass durch LEADER+
die Strukturen der regionalen Kooperation vielfach verbessert wurden,
d.h. sowohl die gemeinde- als auch die
sektorübergreifende Zusammenarbeit wurde gefördert
und regionale Aktivitäten besser geplant und abgestimmt.
Die Ergebnisse der Evaluierungen werden in
den Arbeitsgruppen zur Programmerstellung
dargestellt und diskutiert werden. Sie stellen einen wichtigen Input für die
zukünftige Maßnah-
mengestaltung dar.
Es darf darauf hingewiesen werden, dass
die Ergebnisse der mid-term Evaluierung auf der
Homepage des BMLFUW verfügbar sind.
Zu Frage 9:
Im BMLFUW ist eine
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Gentechnik in der Landwirtschaft" eingerich-
tet, die
Empfehlungen an die Landesargrarreferentenkonferenz hinsichtlich der Setzung
von
Maßnahmen betreffend die Koexistenz richtet.
Diese Empfehlungen werden bei der Pro-
grammerstellung mitberücksichtigt werden.
Zu Frage 10:
Die Diskussion über die
Maßnahmengestaltung - auch hinsichtlich der Agrarumweltmaßnah-
men - wird im Herbst dieses Jahres beginnen. Dabei wird zu berücksichtigen
sein, dass die
Implementierung der angeführten
Fördervoraussetzung das Problem der Koexistenz zwischen
GVO-Saatgut-anbauenden Landwirten und herkömmlichen Bewirtschaftern
nicht flächende-
ckend lösen würde, da erfahrungsgemäß nicht
alle Landwirte am ÖPUL teilnehmen werden.
Zudem vertritt die Europäische
Kommission die Position, dass die freie Wahl der Produktions-
form - also mit oder ohne GVO - dem Produzenten überlassen bleiben muss.
Unter diesem
Gesichtspunkt ist zu berücksichtigen, dass die Implementierung der genannten
Förderungs-
voraussetzung von der Europäischen Kommission jedenfalls genehmigt werden
müsste.
Zu Frage 11:
Die Förderung und
Integration von Frauen im Rahmen einer integrierten Entwicklung des länd-
lichen Raums wird
Bestandteil des neuen Programms für die ländliche Entwicklung sein. Spe-
ziell wird das Programm daher angemessene fachliche Bildungs- und
Qualifizierungsmaß-
nahmen umfassen, die die Integration
unterstützen.
Zu Frage 12:
Das neue Programm wird so gestaltet sein,
dass geschlechtsspezifisch diskriminierende Aus-
wirkungen vermieden werden. Zusätzlich
wird, soweit die endgültige EU-Rechtsgrundlage dies
vorsieht, ein nationales Netzwerk für den ländlichen Raum eingerichtet
werden (vgl. Artikel 69
des Vorschlags für eine Verordnung des
Rates über die Förderung der Entwicklung des ländli-
chen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des
ländlichen
Raums). Dieses Netzwerk wird in etwa mit jener Stelle vergleichbar sein,
die in der aktuellen
Programmperiode für das LEADER+ Programm
tätig ist.
Im Rahmen dieses
Netzwerks ist geplant, analog zum bislang unter LEADER+ durchgeführten
Schwerpunkt „Gender Mainstreaming" entsprechende Arbeitsgruppen
einzurichten und Unter-
suchungen durchzuführen. Die Mittel und Personalressourcen, die in der
Konzeptionsphase
speziell für die
Gleichstellungsfrage eingesetzt werden, können a priori nicht quantifiziert
wer-
den.