1965/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit

 

Anfragebeantwortung

 

Präsidenten des Nationalrates

Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL

 

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

                                Wien, am 31. August 2004

 

                                Geschäftszahl:

                        BMWA-10.101/5054-IK/1a/2004

 

 

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2061/J betreffend das Kostenrisiko bzw. Kostenübernahme von Gerichtsverfahren, welche die Abgeordneten Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen am 9. Juli 2004 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Unbeschadet der Antwort zu Punkt 5 generell nicht, ein allfällig auftretender Sachverhalt ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, wenn sich das Verfahren auf einen Vorfall in Ausübung des Amtes bezieht.

 

Antwort zu Punkt 4 der Anfrage:

 

Keine.


Antwort zu Punkt 5 der Anfrage:

 

Gemäß Art. 23 B-VG iVm § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als oberstes Organ im Sinne der Bundesverfassung hat demgemäß eine solche Organstellung inne, ist befugt den Bund zu vertreten und kann daher ein Organverhalten gemäß § 1 Abs. 1 AHG setzen. Ein etwaiges rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Bundesorgans in Vollziehung der Gesetze ist dem Bund zuzurechnen und aus dem Budget des zuständigen Bundesministeriums zu begleichen. Da gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. dem Geschädigten das schädigende Organ nicht persönlich haftet, trägt das zuständige Bundesministerium die Kosten bzw. das Kostenrisiko von Gerichtsverfahren. Dies gilt jedoch nur für jene Fälle, in denen der Bundesminister als Organ des Bundes und nicht als Privatperson handelt.

 

 

Antwort zu Punkt 6 der Anfrage:

 

Eine Information der Generalprokuratur erfolgt nicht.

 

Gemäß §§ 8 ff AHG hat jeder Amtshaftungsgeschädigte den Rechtsträger, gegen den er den Ersatzanspruch geltend machen will, zur Anerkennung seines Anspruches binnen drei Monaten schriftlich aufzufordern. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Bund aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 45/1949, hat dieses Aufforderungsschreiben zur Anerkennung des Ersatzanspruches an die
Finanzprokuratur gerichtet zu werden. Die Finanzprokuratur hat nach § 2 der Verordnung den Geschädigten sodann zu verständigen, ob sein Ersatzanspruch anerkannt oder die Anerkennung ganz oder zum Teil verweigert wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Z 1 Prokuraturgesetz, StGBl Nr. 172/1945, ist die Finanzprokuratur zur Vertretung des Bundes vor allen Gerichten, also auch vor den Amtshaftungsgerichten, ausschließlich berechtigt.

 

Im Fall privater Klagen beauftragt der Minister die anwaltliche Vertretung.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Es wird auf den Grundsatz der Nichtversicherung gemäß BHG verwiesen.