1971/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1976/J, betreffend Vollziehung Pflanzenschutzgesetz 2003, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Wie bereits in der Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 543/J vom 17. Juni
2003 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben und Importeuren,
als auch die Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche detail-
lierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Was-
serwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.

Zu Frage 4:

Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Quarantäne-Schadorganismen nach dem
Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995 idgF, durch das Bundesamt für Ernährungs-
sicherheit (BAES) beläuft sich im Jahr 2003 auf 2795 Untersuchungen.


Zu Frage 5:

 

Jahr 2003

amtliche Proben

private Proben

BAES

1.533

1.262

Zu Frage 6:

 

Jahr 2003

Einnahmen privat

BAES

19.622,60 EUR

Zu Frage 7:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Strafen
bzw. sonstige Sanktionen verhängt. Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von
bestimmten pflanzlichen Produkten) Strafen verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht be-
kannt. Da Strafen bzw. sonstige Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
nicht verpflichtend mitgeteilt werden müssen, liegen auch keine Daten hierüber vor.

Zu Frage 8:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren eingeleitet.

Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und im Zuständig-
keitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflich-
tend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.

Zu Frage 9:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren in erster Instanz eingeleitet.


Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und
im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb auch darüber keine Daten vorliegen.

Zu Frage 10:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder abgeschlossen.

Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und
im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.

Zu Frage 11:

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine Einstellungen von Verfahren durch
einen UVS bekannt.

Zu Frage 12:

Für den genannten Zeitraum wurden dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen
durch den VwGH bekannt.

Zu Frage 13:

Die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.

Zu Frage 14:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen strafrechtlichen
Anzeigen.


Zu den Fragen 15 bis 19:

Die Kontrollergebnisse werden im Jahresbericht 2003 der AGES veröffentlicht. Nach Fertig-
stellung ist der Jahresbericht in der Bibliothek der AGES zugänglich und wird auf Anfrage zu-
gesendet. Dieser Bericht wird auch in Zukunft erstellt werden.

Zu den Fragen 20 und 21:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind in das BAES und der AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.

Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, weiteres Personal einzustellen.

Zu Frage 22:

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
11,4 Mio. €.

Zu den Fragen 23 bis 25:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalen
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-


wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus ausgebaut.

Zu Frage 26:

Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
Probe von der Fragestellung ab und können daher nicht detailliert angegeben werden.

Zu Frage 27:

Eine Erweiterung bzw. Reduzierung von Kontrollen ist abhängig von EU-Vorgaben und hängt
weiters von Risiko-Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr von Quarantä-
neschadorganismen ab.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.

Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit g der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt die Kommission den Mit-
gliedstaaten die Angaben über die amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten (ohne nähere Spezifi-
kation), die für die Durchführung der phytosanitären Kontrolle zuständig sind.

Nachfolgend eine Zusammenstellung der Ansprechstellen, darunter auch nachgeordnete
Dienststellen, sofern solche der Kommission als Ansprechstellen bekannt gegeben wurden:

BELGIEN

Federal Government for Public Health, Safety of the Food Chain and Environment

DG Animals, Plants and Food

Division Raw Materials and Plant Sector

Building Arkaden, 5th floor

Pachecolaan 19 pb 5

B-1010 BRÜSSELS


Federal Agency for the Safety of the Food Chain

DG Control Policy

W.T.C. 3, 20th floor

Boulevard Simon Bolivarlaan, 30

B-1000 BRUXELLES / BRÜSSEL

TSCHECHIEN

State Phytosanitary Administration

Quarantine Division

Drnovska 507

CZ 16106, Praha 6 - Ruzyne

State Phytosanitary Administration

International Relations Department

Tesnov 17

CZ 11705, Praha 1

DÄNEMARK

Ministry of Food, Agriculture and Fisheries

The Danish Plant Directorate

Skovbrynet 20

DK - 2800 Kgs. LYNGBY

DEUTSCHLAND

Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Rochusstraße 1

D-53123 BONN 1

Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)

Messeweg 11-12

D - 38104 BRAUNSCHWEIG

Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)

Stahnsdorfer Damm 81

D -14532 KLEINMACHNOW

ESTLAND

Ministry of Agriculture

Deputy Head of the Department of Agriculture

Bureau of Phytosanitary

Ministry of Agriculture

Lai street 39/41

Tallinn 15056

Estonia

GRIECHENLAND

Ministry of Agriculture

Chief of Plant Protection

General Directorate of Plant Produce

Directorate of Plant Produce Protection


Division of Phytosanitary Control

Ippokratous str. 3-5, TK 101 64

GR - ATHENS

SPANIEN

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

Dirección General de Agricultura

Subdirección General de Sanidad Vegetal

c/ Alfonso XII, n° 62

E- 28014 MADRID

FRANKREICH

Ministère de l'Agriculture et la Pêche

Sous Direction de la Protection des Végétaux

251, rue de Vaugirard

F- 75732 PARIS CEDEX 15

IRLAND

Department of Agriculture and Food
Maynooth Business Campus
Co. Kildare

Forest Service

Department of Communications, Marine and Natural Resources

29-31 Adelaide Road

IRL-DUBLIN 2

ITALIEN

Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (MiPAF)

Servizio Fitosanitario

Via XX Settembre 20

1-00187 ROMA

Università degli Studi di Bologna, Istituto Patologia Vegetale
Via Filippo Re 8
I - BOLOGNA

ZYPERN

Ministry of Agriculture,

Natural Resources and Environment

Department of Agriculture

Loukis Akritas Ave.

1412 Lefkosia

Cyprus

LETTLAND

Director

State Plant Protection Service


Republikas laukums 2

1981 Riga

Deputy Director

State Plant Protection Service

Plant Quarantine Department

Republikas laukums 2

1981 Riga

State Plant Protection Service
Plant Quarantine Department
Kalvariju str. 62
LT-2005 Vilnius

LUXEMBURG

Ministère de l'Agriculture

Adm. des Services Techniques de l'Agriculture

Service de la Protection des Végétaux

16, route d'Esch-BP1904

L- 1019Luxembourg

UNGARN

Ministry of Agriculture and Rural Development

Department for Plant Protection and Soil Conservation

Kossuth tér 11

1860 Budapest 55 Pf. 1

MALTA

Director

Plant Health Department

Plant Biotechnology Center

Annibale Preca Street

Lija, BZN 04

NIEDERLANDE

Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit

Directie Landbouw, Afdeling Gewasbescherming

Bezuidenhoutseweg 73/Postbus 20401

NL - 2500 EK 's-GRAVENHAGE

Plantenziektenkundige Dienst
Internationale Fytosanitaire Aangelegenheden
Geertjesweg 15/Postbus 9102
NL - 6700 HC WAGENINGEN

POLEN

Ministry of Agriculture and Rural Development

Department of Plant Production

Division of Plant Protection


30, Wspólna Street

00-930 Warsaw

PORTUGAL

Direcçao-Geral de Protecçao das Culturas

Quinta do Marquês

P- 2780-155 OEIRAS

Direcçao-Geral de Protecçao das Culturas
Ed. 1 - Tapada da Ajuda
P-1349-018 LISBOA

SLOWENIEN 

MAFF

Administration of the Republic of Slovenia for Plant Protection and Seeds

Plant Health Division

Einspielerjeva 6

SI-1000 Ljubljana

SLOWAKEI

Head Officer of Plant Protection Service

Ministry of Agriculture

Department of plant commodities

Dobrovicova 12

812 66 Bratislava

FINLAND

Ministry of Agriculture and Forestry

Department of Food and Health

Unit for Plant Production and Animal Nutrition

Mariankatu 23

P.O. Box 30

FIN-00023 Government

FINLAND

Plant Production Inspection Centre

Plant Protection Service

Vilhonvuorenkatu 11.C

P.O. Box 42

FIN - 00501 Helsinki

SCHWEDEN
Jordbruks Verket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S-55182 Jönköping


Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
Box 12
SE-23053 Alnarp

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Plant Health Division,

Foss House

King's Pool

1 -2 Peasholme Green

UK - YORK YO1 7PX

Department for Environment, Food and Rural Affairs
Central Science Laboratory,
Sand Hutton
UK - YORK YO41 1LZ

Forestry Commission

Forest Research

Alice Holt Lodge,

Wrecclesham,

Farnham,

UK - Surrey GUI0 4LH

Forestry Commission
231 Corstorphine Road
UK - Edinburgh EH12 7AT

Zu Frage 31:

Zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in 1. Instanz waren im Rahmen der unmit-
telbaren Bundesverwaltung keine Aufsichtsorgane in den Ländern tätig. Da über die Anzahl
der Aufsichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in der mittelbaren
Bundesverwaltung keine Meldepflicht besteht, liegen auch darüber keine Daten vor.

Zu Frage 32:

Hierüber liegen dem BMLFUW keine Daten vor.


Zu den Fragen 33 und 34:

Importsendungen aus Drittländern werden - soweit es sich um kontrollpflichtige Waren gemäß
den einschlägigen EG-Vorschriften handelt - unmittelbar bei der Einfuhr in die EU (an der Ein-
trittstelle) in unmittelbarer Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den amtlichen Pflanzen-
schutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls werden im Rahmen dieser Kontrollen auch labor-
mäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr ist nur möglich, wenn die Sendungen den
EG-Bestimmungen entsprechen. Andernfalls wird die beanstandete Sendung zurückgewiesen
oder vernichtet.

Zu Frage 35:

Die Strafbestimmungen im Pflanzenschutzgesetz 1995 erscheinen ausreichend (Höchststrafe
von 36.340,- €). Eine Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht nötig.

Zu Frage 36:

Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels
Dokumenten-, Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-
Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms wer-
den zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und Laboruntersuchungen
sind amtlich.

Zu Frage 37:

Kontrolle von Importsendungen aus Drittländern nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 an
österreichischen Eintrittstellen in die EU-Mitgliedstaaten:

 

2003

19052 Importsendungen kontrolliert
(ausgenommen Holz)

222 Probenziehungen

Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an österreichischen Eintrittstellen durchge-
führt wurden, ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.


Eine Zuordnung auf die einzelnen Bundesländer ist nicht möglich; 47 Drittlandimportsendun-
gen wurden beanstandet und bei vier Sendungen der Befall mit Quarantäneschadorganismen
bestätigt.

Zu den Fragen 38 und 39:

Da den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowohl durch das BAES, als auch
durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen erfor-
derlich.

Zu den Fragen 40 und 41:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen sollen auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger Einhaltung von
Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.

Zu Frage 42:

Es besteht derzeit keine EU-Richtlinie, auf Grund derer eine Novelle des Pflanzenschutzge-
setzes 1995 erforderlich wäre.

Zu den Fragen 43 und 44:

Änderungen dieser Rechtsmaterie werden auf europäischer Ebene im „Ständigen Ausschuss
für Pflanzenschutz" in Brüssel vorbereitet. Die jeweiligen Vertreter werden vom BMLFUW be-
auftragt und vertreten entsprechend der konkreten Fragestellung die österreichische Position.

Zu Frage 45:

Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen aus-
reichend.


Zu den Fragen 46 und 47:

Die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist mit 16.7.2004 in Kraft getreten. Der Inhalt ist
dem BGBl.
I Nr. 83/2004 zu entnehmen.

Zu Frage 48:

Österreich war im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 an internationa-
len bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.

Zu Frage 49:

Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergaben sich für die Vollziehung (z. B. Ü-
berwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.

Zu Frage 50:

Die finanzielle Ausstattung wird derzeit durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherheits-
gesetz (§ 12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.

Zu den Fragen 51 und 52:

Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung (z. B. mittelbare Bundesverwaltung)
bekannt geworden.

Zu Frage 53:

Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.


Zu Frage 54:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes (Stichtag 01.07.04) sind je nach Bedarf bis zu 40
MitarbeiterInnen zuständig bzw. beschäftigt.

Zu den Fragen 55 und 56:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitern. Die
Namen der MitarbeiterInnen können der Homepage der AGES entnommen werden
(www.ages.at).

Zu Frage 57:

Alle.

Zu den Fragen 58 und 59:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.

Zu Frage 60:

RL 92/70/EWG v.30.7.92, Abl. L 250/S 37

RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der

Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.

Keine Änderung bekannt.

RL 92/90/EWG v.3.11.92, Abl. L 344/S 38

RL der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen oder anderer Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.
Keine Änderung bekannt.


RL 92/105/EWG v.3.12.1992. Abl. L4/S 22

RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu

verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der

Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe.

Keine Änderung bekannt.

RL 93/50/EWG vom 24.6.1993, Abl. L 205/S 22

RL der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht im Anhang
I Teil A der RL 77/93/EWG des Rates angeführten Pflanzen bzw. der Sammel- und Versand-
stellen im Gebiet der Erzeugung.
Keine Änderung bekannt.

RL 93/51/EWG v. 24.6.1993, Abl. L 205/S 24

RL der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen bestimmter Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten.
Keine Änderung bekannt.

RL 94/3/EG vom 21.1.1994. Abl. L 32/S 37

RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder

eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für

die Pflanzengesundheit darstellen.

Berichtigt in Abl. L 59/S 30 vom 3.3.1994 (Anhang)

Keine Änderung bekannt.

RL 95/44/EG vom 26.7.1995, Abl. L 184/S 34

RL der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeug-
nisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen
I bis V der RL 77/93/EWG des Rates
zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte
Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen.
Berichtigt in Abl. L 91/S 78 vom 12.4.1996 (Anhang)
Letzte Änderung: RL 97/46/EG vom 25.7.1997, Abl. L 204/S 43


RL 98/22/EG vom 15.4.1998, Abl. L 126/S 26

RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die Durchführung von Pflanzengesundheits-
kontrollen von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen
Gegenständen in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungs-
orts.
Keine Änderung bekannt.

RL 2000/29/EG vom 8.5.2000, Abl. L 169/S 1

RL des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Letzte Änderung: RL 2004/70/EG vom 28.4.2004, Abl. L 127 /S 97.
RL
2001/32/EG vom 8.5.2001, Abl. L 127/S 38

 RL der Kommission zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutz-gebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG.
Letzte Änderung: RL 2004/522/EG vom 28.4.2004, Abl. L 228/S 18.

VO (EG) Nr. 998/2002 vom 11. 6. 2002, Abl. L 152/S 16

VO der Kommission mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer finanziellen Be-
teiligung der Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen
für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen aus Drittländern.
Berichtigt in Abl. L 153/2002, S 18.

VO (EG) Nr. 1040/2002 vom 14. 6. 2002, Abl. L 157/S 38

mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der

Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG)

Nr. 2051/97.

Keine Änderung bekannt.


Zu Frage 61:

Der letzte Inspektionsbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich fand vom
24.06. bis 27.06.2003 statt und hatte die Bewertung des Programmes zur Ausrottung von Di-
abrotica virgifera virgifera Le Conte in den befallenen Gebieten zum Inhalt.

Zu Frage 62:

Der Endbericht dieser Inspektion ist auf der Homepage der Europäischen Kommission abruf-
bar:

http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/pi/reports/austria/index_en.html

Derzeit ist kein Termin für eine EU-Inspektion bekannt.

Der Bundesminister: