1971/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1976/J, betreffend Vollziehung Pflanzenschutzgesetz 2003,
beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Wie bereits in der
Anfragebeantwortung zur parlamentarischen Anfrage Nr. 543/J vom 17. Juni
2003 ausgeführt, fällt sowohl die Kontrolle von Erzeugern, Handelsbetrieben und
Importeuren,
als auch die
Kontrolle von Bauernhöfen in die Kompetenz der Länder. Diesbezügliche detail-
lierte Daten liegen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Was-
serwirtschaft (BMLFUW) nicht vor.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch
Quarantäne-Schadorganismen nach dem
Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532/1995 idgF, durch das Bundesamt für
Ernährungs-
sicherheit (BAES) beläuft sich im Jahr 2003
auf 2795 Untersuchungen.
Zu Frage 5:
Jahr 2003 |
amtliche Proben |
private Proben |
BAES |
1.533 |
1.262 |
Zu Frage 6:
Jahr 2003 |
Einnahmen privat |
BAES |
19.622,60 EUR |
Zu Frage 7:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Strafen
bzw. sonstige
Sanktionen verhängt. Inwieweit im Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von
bestimmten pflanzlichen Produkten) Strafen
verhängt wurden, ist dem BMLFUW nicht be-
kannt. Da Strafen bzw. sonstige
Sanktionen im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung
nicht verpflichtend mitgeteilt
werden müssen, liegen auch keine Daten hierüber vor.
Zu Frage 8:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren eingeleitet.
Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen der mittelbaren
Bundesverwaltung und im Zuständig-
keitsbereich des Zolls (Import von
bestimmten pflanzlichen Produkten) müssen nicht verpflich-
tend mitgeteilt werden, weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.
Zu Frage 9:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren
in erster Instanz eingeleitet.
Verwaltungsstrafverfahren in erster
Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und
im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten)
müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden, weshalb
auch darüber keine Daten vorliegen.
Zu Frage 10:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt oder abgeschlossen.
Verwaltungsstrafverfahren in erster
Instanz im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung und
im
Zuständigkeitsbereich des Zolls (Import von bestimmten pflanzlichen Produkten)
müssen
nicht verpflichtend mitgeteilt werden,
weshalb darüber auch keine Daten vorliegen.
Zu Frage 11:
Für den genannten
Zeitraum wurden dem BMLFUW keine Einstellungen von Verfahren durch
einen
UVS bekannt.
Zu Frage 12:
Für den genannten
Zeitraum wurden dem BMLFUW keine rechtskräftigen Entscheidungen
durch
den VwGH bekannt.
Zu Frage 13:
Die Verwendung der Einnahmen aus
Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.
Zu Frage 14:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung kam es bis dato zu keinen strafrechtlichen
Anzeigen.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Die Kontrollergebnisse werden im Jahresbericht 2003 der
AGES veröffentlicht. Nach Fertig-
stellung ist der Jahresbericht in der Bibliothek der AGES zugänglich und wird
auf Anfrage zu-
gesendet. Dieser Bericht wird auch in
Zukunft erstellt werden.
Zu den Fragen 20 und 21:
Die angesprochenen Bundesanstalten sind in das BAES und der
AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen
beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung,
Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung
seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen
Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die
Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.
Die Planstellen der Beamten der
ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit
Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, weiteres Personal einzustellen.
Zu Frage 22:
Die Personalausgaben
betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
11,4
Mio. €.
Zu den Fragen 23 bis 25:
Aufgabe der AGES ist
der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalen
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der
AGES,
das Setzen von
Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor
zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt.
Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei
der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus ausgebaut.
Zu Frage 26:
Aufgrund der Vielfalt der einzelnen
Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
Probe
von der Fragestellung ab und können daher nicht detailliert angegeben werden.
Zu Frage 27:
Eine Erweiterung bzw. Reduzierung von Kontrollen ist
abhängig von EU-Vorgaben und hängt
weiters von Risiko-Analysen betreffend Auftreten oder Einschleppungsgefahr von
Quarantä-
neschadorganismen ab.
Zu den Fragen 28 bis 30:
Es darf darauf
hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU-
Ebene
vorgegeben ist.
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit g der
Richtlinie 2000/29/EG übermittelt die Kommission den Mit-
gliedstaaten die Angaben über die amtlichen
Stellen der Mitgliedstaaten (ohne nähere Spezifi-
kation), die für die Durchführung der phytosanitären Kontrolle zuständig
sind.
Nachfolgend eine Zusammenstellung der
Ansprechstellen, darunter auch nachgeordnete
Dienststellen, sofern solche der Kommission als Ansprechstellen bekannt gegeben
wurden:
BELGIEN
Federal Government for Public Health, Safety of the
Food Chain and Environment
DG Animals, Plants and Food
Division Raw Materials and Plant Sector
Building Arkaden, 5th
floor
Pachecolaan 19 pb 5
B-1010 BRÜSSELS
Federal Agency for the Safety of
the Food Chain
DG Control Policy
W.T.C. 3, 20th floor
Boulevard Simon Bolivarlaan, 30
B-1000 BRUXELLES / BRÜSSEL
TSCHECHIEN
State Phytosanitary Administration
Quarantine Division
Drnovska 507
CZ 16106, Praha 6 - Ruzyne
State Phytosanitary Administration
International Relations Department
Tesnov 17
CZ 11705, Praha 1
DÄNEMARK
Ministry of Food, Agriculture and Fisheries
The Danish Plant Directorate
Skovbrynet 20
DK - 2800 Kgs. LYNGBY
DEUTSCHLAND
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Rochusstraße 1
D-53123 BONN 1
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)
Messeweg 11-12
D - 38104 BRAUNSCHWEIG
Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (BBA)
Stahnsdorfer Damm 81
D -14532 KLEINMACHNOW
ESTLAND
Ministry of Agriculture
Deputy Head of the Department of Agriculture
Bureau of Phytosanitary
Ministry of Agriculture
Lai street 39/41
Tallinn 15056
Estonia
GRIECHENLAND
Ministry of Agriculture
Chief of Plant Protection
General Directorate of Plant Produce
Directorate of Plant Produce Protection
Division of Phytosanitary
Control
Ippokratous str. 3-5, TK 101 64
GR - ATHENS
SPANIEN
Ministerio de Agricultura, Pesca y
Alimentación
Dirección General de Agricultura
Subdirección General de Sanidad
Vegetal
c/ Alfonso XII, n° 62
E- 28014 MADRID
FRANKREICH
Ministère de l'Agriculture et la
Pêche
Sous Direction de la Protection des Végétaux
251, rue de Vaugirard
F- 75732 PARIS CEDEX 15
IRLAND
Department of Agriculture and
Food
Maynooth Business Campus
Co. Kildare
Forest Service
Department of Communications,
Marine and Natural Resources
29-31 Adelaide Road
IRL-DUBLIN 2
ITALIEN
Ministero delle Politiche Agricole
e Forestali (MiPAF)
Servizio Fitosanitario
Via XX Settembre 20
1-00187 ROMA
Università degli Studi di Bologna,
Istituto Patologia Vegetale
Via Filippo Re 8
I - BOLOGNA
ZYPERN
Ministry of Agriculture,
Natural Resources and
Environment
Department of Agriculture
Loukis Akritas Ave.
1412 Lefkosia
Cyprus
LETTLAND
Director
State Plant Protection Service
Republikas laukums 2
1981 Riga
Deputy Director
State Plant Protection Service
Plant Quarantine Department
Republikas laukums 2
1981 Riga
State Plant Protection Service
Plant Quarantine Department
Kalvariju str. 62
LT-2005 Vilnius
LUXEMBURG
Ministère de l'Agriculture
Adm. des Services Techniques de l'Agriculture
Service de la Protection des Végétaux
16, route d'Esch-BP1904
L- 1019Luxembourg
UNGARN
Ministry of Agriculture and
Rural Development
Department for Plant Protection
and Soil Conservation
Kossuth tér 11
1860 Budapest 55 Pf. 1
MALTA
Director
Plant Health Department
Plant Biotechnology Center
Annibale Preca Street
Lija, BZN 04
NIEDERLANDE
Ministerie van Landbouw, Natuurbeheer en Voedselkwaliteit
Directie Landbouw, Afdeling Gewasbescherming
Bezuidenhoutseweg 73/Postbus 20401
NL - 2500 EK 's-GRAVENHAGE
Plantenziektenkundige Dienst
Internationale
Fytosanitaire Aangelegenheden
Geertjesweg
15/Postbus 9102
NL - 6700 HC WAGENINGEN
POLEN
Ministry of Agriculture and
Rural Development
Department of Plant Production
Division of Plant Protection
30, Wspólna Street
00-930 Warsaw
PORTUGAL
Direcçao-Geral de Protecçao das
Culturas
Quinta do Marquês
P- 2780-155 OEIRAS
Direcçao-Geral de Protecçao das
Culturas
Ed. 1 - Tapada da Ajuda
P-1349-018 LISBOA
SLOWENIEN
MAFF
Administration of the Republic
of Slovenia for Plant Protection and Seeds
Plant Health Division
Einspielerjeva 6
SI-1000 Ljubljana
SLOWAKEI
Head Officer of Plant Protection
Service
Ministry of Agriculture
Department of plant commodities
Dobrovicova 12
812 66 Bratislava
FINLAND
Ministry of Agriculture and Forestry
Department of Food and Health
Unit for Plant Production and
Animal Nutrition
Mariankatu 23
P.O. Box 30
FIN-00023 Government
FINLAND
Plant Production Inspection
Centre
Plant Protection Service
Vilhonvuorenkatu 11.C
P.O. Box 42
FIN - 00501 Helsinki
SCHWEDEN
Jordbruks Verket
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
S-55182 Jönköping
Swedish Board of Agriculture
Plant Protection Service
Box 12
SE-23053 Alnarp
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Department for Environment, Food
and Rural Affairs
Plant Health Division,
Foss House
King's Pool
1 -2 Peasholme Green
UK - YORK YO1 7PX
Department for Environment, Food
and Rural Affairs
Central Science Laboratory,
Sand Hutton
UK - YORK YO41 1LZ
Forestry Commission
Forest Research
Alice Holt Lodge,
Wrecclesham,
Farnham,
UK - Surrey GUI0 4LH
Forestry Commission
231 Corstorphine Road
UK - Edinburgh EH12 7AT
Zu Frage 31:
Zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes
1995 in 1. Instanz waren im Rahmen der unmit-
telbaren Bundesverwaltung keine
Aufsichtsorgane in den Ländern tätig. Da über die Anzahl
der Aufsichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 in
der mittelbaren
Bundesverwaltung keine Meldepflicht besteht,
liegen auch darüber keine Daten vor.
Zu Frage 32:
Hierüber liegen dem BMLFUW keine Daten vor.
Zu den Fragen 33 und 34:
Importsendungen aus Drittländern werden - soweit es sich um
kontrollpflichtige Waren gemäß
den einschlägigen EG-Vorschriften handelt - unmittelbar bei der Einfuhr in die
EU (an der Ein-
trittstelle) in unmittelbarer
Bundesverwaltung einer Kontrolle durch den amtlichen Pflanzen-
schutzdienst zugeführt. Erforderlichenfalls werden im Rahmen dieser
Kontrollen auch labor-
mäßige Untersuchungen durchgeführt. Eine Einfuhr ist nur möglich, wenn die
Sendungen den
EG-Bestimmungen entsprechen. Andernfalls
wird die beanstandete Sendung zurückgewiesen
oder vernichtet.
Zu Frage 35:
Die Strafbestimmungen im
Pflanzenschutzgesetz 1995 erscheinen ausreichend (Höchststrafe
von 36.340,- €). Eine
Einführung von Mindeststrafen erscheint nicht nötig.
Zu Frage 36:
Jede Sendung mit Waren des Anhanges V B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 wird mittels
Dokumenten-,
Nämlichkeits- und Gesundheitskontrolle (visuell) auf Befall durch Quarantäne-
Schadorganismen kontrolliert. Bei Verdacht
oder im Zuge eines Schwerpunktprogramms wer-
den zusätzlich Laboruntersuchungen durchgeführt. Alle Kontrollen und
Laboruntersuchungen
sind amtlich.
Zu Frage 37:
Kontrolle von Importsendungen aus
Drittländern nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 an
österreichischen
Eintrittstellen in die EU-Mitgliedstaaten:
2003 |
19052
Importsendungen kontrolliert |
222 Probenziehungen |
Die Zahlen beziehen sich auf alle Kontrollen, die an
österreichischen Eintrittstellen durchge-
führt wurden,
ungeachtet des Bestimmungslandes innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
Eine Zuordnung auf die einzelnen
Bundesländer ist nicht möglich; 47 Drittlandimportsendun-
gen wurden beanstandet und bei vier Sendungen der Befall mit
Quarantäneschadorganismen
bestätigt.
Zu den Fragen 38 und 39:
Da den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 sowohl
durch das BAES, als auch
durch die Länder nachgekommen wurde, waren weder Verfügungen noch Weisungen
erfor-
derlich.
Zu den Fragen 40 und 41:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag
vorgesehenen Untersuchungen sollen auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger
Einhaltung von
Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter
Wahrung der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.
Zu Frage 42:
Es besteht derzeit
keine EU-Richtlinie, auf Grund derer eine Novelle des Pflanzenschutzge-
setzes 1995
erforderlich wäre.
Zu den Fragen 43 und 44:
Änderungen dieser Rechtsmaterie werden auf
europäischer Ebene im „Ständigen Ausschuss
für Pflanzenschutz" in Brüssel vorbereitet. Die jeweiligen Vertreter
werden vom BMLFUW be-
auftragt und vertreten entsprechend der konkreten Fragestellung die
österreichische Position.
Zu Frage 45:
Die bestehenden nationalen
Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen aus-
reichend.
Zu den Fragen 46 und 47:
Die Novelle des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ist mit
16.7.2004 in Kraft getreten. Der Inhalt ist
dem BGBl. I Nr. 83/2004 zu
entnehmen.
Zu Frage 48:
Österreich war im Rahmen der Vollziehung des
Pflanzenschutzgesetzes 1995 an internationa-
len bzw. EU-Überwachungs- und Kontrollprojekten nicht beteiligt.
Zu Frage 49:
Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergaben sich
für die Vollziehung (z. B. Ü-
berwachung,
Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu Frage 50:
Die finanzielle Ausstattung wird derzeit durch die im
Gesundheits- und Ernährungssicherheits-
gesetz (§ 12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.
Zu den Fragen 51 und 52:
Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung (z. B.
mittelbare Bundesverwaltung)
bekannt
geworden.
Zu Frage 53:
Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.
Zu Frage 54:
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes (Stichtag
01.07.04) sind je nach Bedarf bis zu 40
MitarbeiterInnen zuständig bzw.
beschäftigt.
Zu den Fragen 55 und 56:
Ansprechpartner für
Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes. Die fachliche
Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitern. Die
Namen der MitarbeiterInnen können der
Homepage der AGES entnommen werden
(www.ages.at).
Zu Frage 57:
Alle.
Zu den Fragen 58 und 59:
Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.
Zu Frage 60:
RL 92/70/EWG v.30.7.92, Abl. L 250/S 37
RL der Kommission mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der
Gemeinschaft erforderlichen Untersuchungen.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/90/EWG v.3.11.92, Abl. L 344/S 38
RL
der Kommission über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von
Pflanzen, Pflan-
zenerzeugnissen oder anderer Gegenständen
sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung.
Keine Änderung bekannt.
RL 92/105/EWG v.3.12.1992. Abl. L4/S 22
RL der Kommission über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu
verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der
Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe.
Keine Änderung bekannt.
RL 93/50/EWG vom 24.6.1993, Abl. L 205/S 22
RL
der Kommission über die amtliche Registrierung der Erzeuger bestimmter, nicht
im Anhang
I Teil A der RL 77/93/EWG des Rates angeführten
Pflanzen bzw. der Sammel- und Versand-
stellen
im Gebiet der Erzeugung.
Keine Änderung bekannt.
RL 93/51/EWG v. 24.6.1993, Abl. L 205/S 24
RL der Kommission mit Vorschriften über das Verbringen
bestimmter Pflanzen, Pflanzener-
zeugnisse
und anderer Gegenstände mit Ursprung in und innerhalb von Schutzgebieten.
Keine Änderung bekannt.
RL
94/3/EG vom
21.1.1994. Abl. L 32/S 37
RL der Kommission über ein Verfahren zur Meldung der Beanstandung einer Sendung oder
eines Schadorganismus, die aus einem Drittland stammen und eine unmittelbare Gefahr für
die Pflanzengesundheit darstellen.
Berichtigt in Abl. L 59/S 30 vom 3.3.1994 (Anhang)
Keine Änderung bekannt.
RL 95/44/EG vom 26.7.1995, Abl. L 184/S 34
RL
der Kommission mit den Bedingungen, unter denen bestimmte Pflanzen,
Pflanzenerzeug-
nisse und andere Gegenstände gemäß den
Anhängen I bis V der RL 77/93/EWG des Rates
zu
Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte
Schutzgebiete
derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen.
Berichtigt in Abl. L
91/S 78 vom 12.4.1996 (Anhang)
Letzte Änderung: RL 97/46/EG vom 25.7.1997,
Abl. L 204/S 43
RL 98/22/EG vom 15.4.1998, Abl. L 126/S 26
RL der Kommission mit Mindestanforderungen für die
Durchführung von Pflanzengesundheits-
kontrollen
von aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen
Gegenständen
in der Gemeinschaft an anderen Kontrollstellen als denen des Bestimmungs-
orts.
Keine
Änderung bekannt.
RL 2000/29/EG vom 8.5.2000, Abl. L 169/S 1
RL
des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung
und
Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
Letzte Änderung: RL 2004/70/EG vom
28.4.2004, Abl. L 127 /S 97.
RL 2001/32/EG vom 8.5.2001, Abl. L 127/S 38
RL der Kommission zur Anerkennung
pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutz-gebiete innerhalb der Gemeinschaft und zur
Aufhebung der Richtlinie 92/76/EWG.
Letzte Änderung: RL 2004/522/EG vom 28.4.2004, Abl. L 228/S 18.
VO (EG) Nr. 998/2002 vom 11. 6. 2002, Abl. L 152/S 16
VO
der Kommission mit Durchführungsvorschriften über die Gewährung einer
finanziellen Be-
teiligung der Gemeinschaft an die
Mitgliedstaaten zur Verstärkung der Kontrollinfrastrukturen
für Pflanzengesundheitskontrollen bei Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
aus Drittländern.
Berichtigt in Abl. L 153/2002, S 18.
VO (EG) Nr. 1040/2002 vom 14. 6. 2002, Abl. L 157/S 38
mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der
Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 2051/97.
Keine Änderung bekannt.
Zu Frage 61:
Der letzte Inspektionsbesuch des
Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich fand vom
24.06.
bis 27.06.2003 statt und hatte die Bewertung des Programmes zur Ausrottung von
Di-
abrotica virgifera virgifera Le Conte in den befallenen Gebieten zum Inhalt.
Zu Frage 62:
Der Endbericht
dieser Inspektion ist auf der Homepage der Europäischen Kommission abruf-
bar:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/pi/reports/austria/index_en.html
Derzeit ist kein Termin für eine EU-Inspektion bekannt.
Der Bundesminister: