1973/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1978/J, betreffend Vollziehung Saatgutgesetz 2003, beehre ich mich Fol-
gendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2003 wurden 205 Betriebe nach einem Kontrollplan kontrolliert. Eine Aufschlüsselung
nach den einzelnen Bundesländern kann nicht erfolgen, da ein Großteil der Unternehmen
bundesländerübergreifend tätig sind.

Zu Frage 2:

Im Jahr 2003 wurden im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle in 205 Betrieben 818 Kontroll-
proben entnommen. Für die Kategorisierung nach Branchen liegen keine definitiven Kriterien
vor. Die Unternehmen sind sowohl in der Saatguterzeugung, im Handel, als auch im Import
tätig.
Ergebnisse der Analysen sind der Antwort zu Frage 7 zu entnehmen.


Zu Frage 3:

Die Kontrolle im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle beschränkt sich einerseits auf die in
der Saatgutverordnung (BGBl. II Nr. 299/1997) angeführten Kulturarten und andererseits auf
Saatgut, welches in Verkehr gebracht wird. Eine Kontrolle der Anwendung und damit in land-
wirtschaftlichen Betrieben wird nicht vorgenommen, da diese eine Angelegenheit der Länder
ist.

Zu den Fragen 4 und 5:

Einleitend darf darauf verwiesen werden, dass es im verfügbaren statistischen Material und in
den Tabellen zu Überschneidungen zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr kommen kann.
Im Jahr 2003 wurden insgesamt 22165 Proben untersucht, davon 15650 hoheitlich (BAES)
und 6515 (AGES) privat.

 

Saatgutanerkennungen inkl. Pflanzkartoffel

10951

Zulassung von Saatgut (Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut):

28

Saatgutverkehrskontrollen   (mit  Kontrolle  der  Erhaltungszüchtung,   sowie   EU-
Vergleichsprüfungen)

818

Monitoringprojekte GVO

794

OECD-ISTA Verfahren  inkl.  Vermehrungsgenehmigungen,  Standardmusteraus-
tausch

911

Überprüfung Saatgutmischungen im Registrierungsverfahren

122

Untersuchungen von Saatgutmischungen/Einzelkomponenten

334

Kontrollanbauparzellen

1692

SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren

15650

Privateinsendungen inkl. Pflanzkartoffel

2229

Methodenevaluierungen und Versuche inkl, von Untersuchungen im Rahmen von
Überwachungen:     EG-Vergleichsversuche,     Ringanalysen,     Standardmuster-
untersuchungen, Untersuchungen im Zuge von Schulungen

4286

SUMME privater Proben/Untersuchungen/Verfahren

6515

SUMME TOTAL

22165

Zu Frage 6:

Die Einnahmen betrugen € 65.077,- netto.


Zu Frage 7:

Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle im Wirtschaftsjahr 2003 wurden in rund 18 % (151
Fälle) der kontrollierten Fälle die Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 nicht eingehalten
bzw. bestand begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung. Bei rund 12 % (101 Fälle) erfolg-
ten Beanstandungen und Anzeigen. Eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Bundesländern
kann nicht erfolgen, da ein Großteil der Unternehmen bundesländerübergreifend tätig sind.

Zu Frage 8:

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) sind 17 Verwaltungsstrafverfahren des Jahres 2003 bekannt. Eine Aufschlüsse-
lung nach den einzelnen Bundesländern ist nicht möglich, da die betroffenen Unternehmen
bundesländerübergreifend tätig sind.

Zu Frage 9:

Dem BMLFUW ist ein abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahr 2003 be-
kannt. Das betroffene Unternehmen ist bundesländerübergreifend tätig.

Zu Frage 10:

Da die Verfahren in vielen Fällen noch nicht abgeschlossen sind, liegen darüber noch keine
abschließenden Daten vor.

Zu Frage 11:

Aus dem Jahr 2003 sind derzeit keine Verfahren bei einem UVS bekannt.

Zu Frage 12:

Es ist derzeit keine rechtskräftige Entscheidung durch den VwGH bekannt.


Zu Frage 13:

Der Betrag von ca. € 18.500,- wurde 2003 im Rahmen von Anzeigen und Beanstandungen
seitens der AGES in Rechnung gestellt.

Zu Frage 14:

Keine.

Zu den Fragen 15 bis 19:

Die Ergebnisse werden im Jahresbericht der AGES, Teilbericht „Institut für Saatgut" veröffent-
licht werden.

Zu den Fragen 20 und 21:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind im Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
und der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) aufgegangen. In den Berei-
chen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt. Personal für
Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Landwirt-
schaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben auf
die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für die
Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.

Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, Personal einzustellen.


Zu Frage 22:

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4 Mio.

Zu den Fragen 23. 24 und 25:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus aufgebaut.

Zu Frage 26:

Die Probenkosten sind ableitbar aus dem Saatgutgebührentarif.

Anbei eine Auswahl des Saatgutgebührentarifes für die am häufigsten auftretenden Untersu-
chungen 2003:

 

Untersuchung

gem. Saatgutgebührentarif in €

Vollanalyse Getreide

26,77

Vollanalyse    Großsa-
mige Leguminosen

34,97

Vollanalyse Mais

19,50

-  Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft, mit der der Saatgutgebührentarif geändert wird; BGBl. II Nr. 221/2003,

-  Tarif der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Voll-
ziehung des Saatgutgesetzes 1997, siehe Amtliche Nachrichten, AGES-homepage.


Zu Frage 27:

Entsprechend den Entwicklungen im Bereich Pflanzenzüchtung (z.B.: Gentechnik) und Saat-
guthandel sind Anpassungen in der stichprobenartigen Saatgutverkehrskontrolle immer wieder
notwendig, insbesondere unter dem Augenmerk von Wahrung der Sicherheit und der Qualität
der Ernährung, des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der Verbraucherinteressen und des
Vorsorgeprinzips unter Handhabung eines modernen und zeitgerechten Risk-Assessment.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.

Zu Frage 31:

Zur Umsetzung des Saatgutgesetzes 1997 idgF. werden fachlich geeignete Personen der
AGES sowie anderer öffentlich-rechtlicher Stellen herangezogen. Im Jahr 2003 standen 19
Mitarbeiter des „Zentrums Kontrollorgane" der AGES bundesweit als Aufsichtsorgane u. a. zu
den Betriebsmittelgesetzen zur Verfügung.

Zu den Fragen 32 und 33:

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Beantwortung der gegenständlichen Fragen eines auf-
wendigen Projektes bzw. einer aufwendigen Studie mit Berücksichtigung der Rechtssysteme
der einzelnen Staaten bedarf. Eine derartige Studie liegt weder in Österreich noch auf EU-
Ebene vor.

Es sei angemerkt, dass die Kontrollmaßnahmen, soweit es sich nicht um solche wie die EG-
Vergleichsprüfungen (siehe Antwort zu Frage 49) handelt, dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbe-
halten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben werden.


Zu Frage 34:

Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle in Österreich sind für das Jahr 2004 insgesamt ca.
1000 Kontrollproben gemäß Kontrollplan geplant.

Zu den Fragen 35 und 36:

Die Gebühren für den Kostenersatz für die Kontrolluntersuchungen und Begutachtung wurden
mit dem AGES-Gebührentarif maßgeblich evaluiert.

Die Strafrahmen gemäß Saatgutgesetz 1997 berücksichtigen das Ausmaß der Zuwiderhand-
lung bzw. Vergehen. Gemäß Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 wurden die Straftatbestände

-  § 71 Abs. 1 Z 1 lit. I): wer entgegen „§ 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr
bringt" und

-  § 71 Abs. 1 Z 2 lit. f): wer entgegen „§ 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden festgesetz-
ten Anforderungen an die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt"

eingefügt.

Eine Novellierung erscheint daher nicht erforderlich.
Zu den Fragen 37 und 38:

Importe von Saatgut aus Drittstaaten unterliegen dem Gleichstellungsregime der EU. Dies
bedeutet eine Einschränkung der Zulässigkeit von Importen auf bestimmte Drittstaaten sowie
Kulturarten/ -gruppen. Importe aus Drittstaaten sind nur mit Einfuhranzeigen unter Vorlage
internationaler Saatgutzertifikate (Eintragung der Sorte in einen der Sortenkataloge der EU-
Mitgliedstaaten, insbesondere dem EU - Sortenkatalog, ISTA - Orange - Zertifikat und O-
ECD - Sortenzertifikat) möglich. Die Einfuhranzeigen werden vom BAES ausgestellt, wenn die
internationalen und nationalen Saatgutvorschriften (einschließlich Saatgut-Gentechnik-
Verordnung) erfüllt sind. 2003 wurden 2112 Fälle im Rahmen der Einfuhr bearbeitet.


Gesonderte Probenziehungen und Kontrollen werden in diesem Zusammenhang nicht verlangt
(nur Nämlichkeitskontrolle im Zuge der Einfuhranzeige). Im Rahmen der Saatgutverkehrskon-
trolle werden Saatgutpartien aus Drittstaaten stichprobenartig nach den gleichen Vorausset-
zungen wie aus der EU nach Österreich verbrachte Saatgutpartien oder in Österreich erzeug-
tes Saatgut kontrolliert und miterfasst. Daher sind auch keine gesonderten statistischen Anga-
ben dazu möglich.

Im Zusammenhang mit der Vollziehung der Saatgut-Gentechnik-Verordnung wurde ein Pro-
benplan mit einer maßgeblich höheren Checkrate bei Importen aus Ländern mit GVO-
Anwendung umgesetzt.

Zu Frage 39:

Der durch das BAES umgesetzte Kontroll- und Probenplan basiert auf dem Kontrollrahmen-
plan des seinerzeit eingerichteten und zu koordinierenden Geschäftsfeldes „Agrokontroll" mit
definierter Anzahl an Proben und Vorgaben zu den zu untersuchenden Kriterien. Der Kontroll-
rahmenplan wird mit dem BMLFUW abgestimmt.

Zu Frage 40:

Für das Jahr 2003 wurde der bisher festgelegte Kontrollrahmenplan fortgeführt. Dieser unter-
liegt einer Evaluierung gemäß Methoden der Risikoanalyse. Bei Saatgut liegen saisonspezifi-
sche Vorgaben vor (z.B.: 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004).

Zu den Fragen 41 und 42:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung von Faktoren wie
Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität.

Einnahmenseitige Maßnahmen wurden durch Tarifanpassungen Richtung tatsächlicher Kosten
gesetzt.


Zu Frage 43:

Nach derzeitigem Stand wurden die Umsetzungen sämtlicher Richtlinien an die EU notifiziert
(Agrarrechtsänderungsnovelle 2004).

Die Methoden für Saatgut und Sorten werden laufend den technischen Vorgaben auf EG-
Ebene sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik angepasst. Derzeit sind die EG-
Rechtsanpassungen aktualisiert.

Auf Grund der Änderung (mit 1. Jänner 2004) der EG-VO 2092/91 wurde durch die AGES die
BIO-Saatgut-Datenbank     eingerichtet,     die     unter     www7.ages.at/institut/saatqut/bio-

datenbank/W-GT.pdf  abgerufen werden kann.

Zu den Fragen 44 und 45:

Die Implementierung des Inhaltes der Kommissionsentscheidung 98/320/EG der autorisierten
Probennahme und Laboruntersuchung in eine permanente Regelung ist bis 27. April 2005
vorgesehen. Österreich wendet die Autorisierung gem. 98/320/EG erfolgreich an.

Zu Frage 46:

Die EG-rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich sind an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die
normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.

Zu den Fragen 47 und 48:

Eine Novellierung des Saatgutgesetzes 1997, BGBl I Nr. 72, zuletzt geändert durch das Bun-
desgesetz BGBl.
I Nr. 83/2004, ist derzeit nicht vorgesehen.


Zu Frage 49:

Im Rahmen der Harmonisierung der EU-Saatgutverkehrsrichtlinien erfolgen regelmäßig in den
EU-Mitgliedstaaten sogenannte Vergleichsprüfungen. Das Institut für Saatgut, AGES, hat bis-
her an nachfolgend angeführten Vergleichsprüfungen teilgenommen:

 

Kulturart / Thema

Jahr

Veranstalterland

Winterhybridraps

2003

Großbritannien

Winterweizen

2003

Belgien

Sonnenblume

2003

Spanien

Gräser

2003

Niederlande

Mais

2003

Italien

Sojabohne

2003

Italien

Saatgutuntersuchung

2002 und 2003

Österreich (Untersuchungen zur Umsetzung

 

 

von 98/320/EG, siehe Fragen 44 und 45)

Winterraps

2004

Großbritannien

Winterweizen

2004

Belgien

Luzerne

2004

Italien

Mais

2004

Italien

Zuckerrübe

2004

Spanien

Zuckerrübe

2004

Italien

Lein

2004

Großbritannien

Sommerweizen

2004

Niederlande

Vicia-Arten

2004

Österreich

Mohn

2004

Österreich

Ziel dieser EG-Vergleichsprüfungen ist die Überprüfung der Qualität des im EG-Raum in Ver-
kehr gebrachten Saatgutes, insbesondere von Drittlandsproduktionen. Weiters wird die Har-
monisierung von Methoden und Standards in der Saatgutnachkontrolle der einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und OECD-Mitgliedstaaten angestrebt.

Zu Frage 50:

Bei der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 ergeben sich keine Änderungen durch die Ein-
richtung der genannten Anstalten.


Zu Frage 51:

Die finanzielle Ausstattung wird zurzeit durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherungs-
gesetz (§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.

Zu den Fragen 52 und 53:

Nein.

Zu Frage 54:

Zuständig ist das BAES mit seinen Betriebsstätten Wien und Linz.

Zu Frage 55:

Direkt in die Umsetzung einbezogen sind folgende Institute:
Institut für Saatgut (Wien) mit 27 Mitarbeitern,

Institut für Sortenwesen (Wien) mit 36 Mitarbeitern inkl. Feldversuchswesen exkl. KV- Bediens-
tete,

Institut für Pflanzkartoffel und genetische Ressourcen (Linz) mit 9 Mitarbeitern,
und im Bereich Landwirtschaft - Betriebsmittelmanagement das
Zentrum für Kontrollorgane (Linz) mit 19 Mitarbeitern.

Die genannten Mitarbeiter sind zumindest teilweise mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes
1997 befasst.

Zu den Fragen 56 und 57:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes, Herr Dr. Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw.
Abteilungsleitern. Die Namen der Mitarbeiterinnen können der Homepage der AGES entnom-
men werden
(www.ages.at).


Zu Frage 58:

Alle.

Zu den Fragen 59 und 60:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.

Zu Frage 61:

Die Saatgutverkehrsrichtlinien und die Sortenkatalogsrichtlinien der EU sind zu beachten:

-  Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut;

-  Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut;

-  Richtlinie 98/95/EG zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/403/EWG,
69/208/EWG, 70/457/EWG, und 70/458/EGW über den Verkehr mit Betarübensaatgut, Fut-
terpflanzensaatgut, Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen,
Gemüsesaatgut und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen,
und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten
und pflanzengenetische Ressourcen;

-  Richtlinie 2002/53/EG über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschftliche Pflan-
zenarten;

-  Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;

-  Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;

-  Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln;

-  Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;

-  Richtlinie 2001/18/EG   über die absichtliche Freisetzung von genetisch veränderten Orga-
nismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates;

-  Verordnung 2003/1829/EG über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;

-  Verordnung 2003/1830/EG über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Or-
ganismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie
2001/18/EG;


-  Verordnung 2003/1946/EG über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter
Organismen;

-  Entscheidung 2004/371/EG über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von Saatgut-
mischungen für Futterpflanzen.

Zu den Fragen 62 und 63:

Im Bereich von Saatgut fanden keine EU-Inspektionen statt. Es sind bis dato keine EU-
Inspektionen angekündigt.