1973/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier,
Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1978/J, betreffend Vollziehung Saatgutgesetz 2003, beehre
ich mich Fol-
gendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Jahr 2003 wurden
205 Betriebe nach einem Kontrollplan kontrolliert. Eine Aufschlüsselung
nach
den einzelnen Bundesländern kann nicht erfolgen, da ein Großteil der
Unternehmen
bundesländerübergreifend
tätig sind.
Zu Frage 2:
Im Jahr 2003 wurden
im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle in 205 Betrieben 818 Kontroll-
proben entnommen. Für die
Kategorisierung nach Branchen liegen keine definitiven Kriterien
vor. Die Unternehmen sind sowohl in
der Saatguterzeugung, im Handel, als auch im Import
tätig.
Ergebnisse der Analysen sind der
Antwort zu Frage 7 zu entnehmen.
Zu Frage 3:
Die Kontrolle im
Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle beschränkt sich einerseits auf die in
der Saatgutverordnung
(BGBl. II Nr. 299/1997) angeführten
Kulturarten und andererseits auf
Saatgut, welches in Verkehr gebracht wird. Eine Kontrolle der Anwendung und
damit in land-
wirtschaftlichen Betrieben wird nicht
vorgenommen, da diese eine Angelegenheit der Länder
ist.
Zu den Fragen 4 und 5:
Einleitend darf
darauf verwiesen werden, dass es im verfügbaren statistischen Material und
in
den Tabellen zu Überschneidungen zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr
kommen kann.
Im
Jahr 2003 wurden insgesamt 22165 Proben untersucht, davon 15650 hoheitlich (BAES)
und
6515 (AGES) privat.
Saatgutanerkennungen inkl. Pflanzkartoffel |
10951 |
Zulassung von Saatgut (Handelssaatgut, Behelfssaatgut, Versuchssaatgut): |
28 |
Saatgutverkehrskontrollen
(mit Kontrolle der Erhaltungszüchtung,
sowie EU- |
818 |
Monitoringprojekte GVO |
794 |
OECD-ISTA
Verfahren inkl. Vermehrungsgenehmigungen,
Standardmusteraus- |
911 |
Überprüfung Saatgutmischungen im Registrierungsverfahren |
122 |
Untersuchungen von Saatgutmischungen/Einzelkomponenten |
334 |
Kontrollanbauparzellen |
1692 |
SUMME hoheitlicher Proben/Untersuchungen/Verfahren |
15650 |
Privateinsendungen inkl. Pflanzkartoffel |
2229 |
Methodenevaluierungen und Versuche inkl, von Untersuchungen im Rahmen
von |
4286 |
SUMME privater Proben/Untersuchungen/Verfahren |
6515 |
SUMME TOTAL |
22165 |
Zu Frage 6:
Die Einnahmen betrugen € 65.077,- netto.
Zu Frage 7:
Im Rahmen der
Saatgutverkehrskontrolle im Wirtschaftsjahr 2003 wurden in rund 18 % (151
Fälle) der
kontrollierten Fälle die Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997 nicht
eingehalten
bzw. bestand begründeter Verdacht einer Zuwiderhandlung. Bei rund 12 %
(101 Fälle) erfolg-
ten Beanstandungen und Anzeigen. Eine
Aufschlüsselung nach den einzelnen Bundesländern
kann nicht erfolgen, da ein Großteil der Unternehmen
bundesländerübergreifend tätig sind.
Zu Frage 8:
Dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW)
sind 17 Verwaltungsstrafverfahren des Jahres 2003 bekannt. Eine
Aufschlüsse-
lung nach den einzelnen Bundesländern ist nicht möglich, da die
betroffenen Unternehmen
bundesländerübergreifend
tätig sind.
Zu Frage 9:
Dem BMLFUW ist ein
abgeschlossenes Verwaltungsstrafverfahren aus dem Jahr 2003 be-
kannt.
Das betroffene Unternehmen ist bundesländerübergreifend tätig.
Zu Frage 10:
Da die Verfahren in
vielen Fällen noch nicht abgeschlossen sind, liegen darüber noch
keine
abschließenden
Daten vor.
Zu Frage 11:
Aus dem Jahr 2003 sind derzeit keine Verfahren bei einem UVS bekannt.
Zu Frage 12:
Es ist derzeit keine rechtskräftige Entscheidung durch den VwGH bekannt.
Zu Frage 13:
Der Betrag von ca. € 18.500,- wurde
2003 im Rahmen von Anzeigen und Beanstandungen
seitens der AGES in Rechnung gestellt.
Zu Frage 14:
Keine.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Die Ergebnisse
werden im Jahresbericht der AGES, Teilbericht „Institut für
Saatgut" veröffent-
licht
werden.
Zu den Fragen 20 und 21:
Die angesprochenen
Bundesanstalten sind im Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES)
und
der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES)
aufgegangen. In den Berei-
chen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen
beschäftigt. Personal für
Verwaltung,
EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Landwirt-
schaft
zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner
Aufgaben auf
die neu geschaffenen
Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für die
Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung,
Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.
Die Planstellen der
Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc)
automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, Personal einzustellen.
Zu Frage 22:
Die Personalausgaben
betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4
Mio.
Zu den Fragen 23. 24 und 25:
Aufgabe der AGES ist
der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz
der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der
AGES,
das
Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es
möglich,
Synergieeffekte auch
auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo
erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen
Stand hinaus aufgebaut.
Zu Frage 26:
Die Probenkosten sind ableitbar aus dem Saatgutgebührentarif.
Anbei eine Auswahl des
Saatgutgebührentarifes für die am häufigsten auftretenden
Untersu-
chungen 2003:
Untersuchung |
gem. Saatgutgebührentarif in € |
Vollanalyse Getreide |
26,77 |
Vollanalyse
Großsa- |
34,97 |
Vollanalyse Mais |
19,50 |
- Verordnung des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-
schaft,
mit der der Saatgutgebührentarif geändert wird; BGBl. II Nr.
221/2003,
- Tarif der österreichischen Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur Voll-
ziehung des Saatgutgesetzes 1997, siehe
Amtliche Nachrichten, AGES-homepage.
Zu Frage 27:
Entsprechend den Entwicklungen im Bereich
Pflanzenzüchtung (z.B.: Gentechnik) und Saat-
guthandel sind Anpassungen in der
stichprobenartigen Saatgutverkehrskontrolle immer wieder
notwendig, insbesondere unter dem Augenmerk von Wahrung der Sicherheit und der
Qualität
der Ernährung, des Gesundheitsschutzes, des Schutzes der
Verbraucherinteressen und des
Vorsorgeprinzips unter Handhabung eines
modernen und zeitgerechten Risk-Assessment.
Zu den Fragen 28 bis 30:
Es darf darauf
hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU-
Ebene
vorgegeben ist.
Zu Frage 31:
Zur Umsetzung des
Saatgutgesetzes 1997 idgF. werden fachlich geeignete Personen der
AGES sowie anderer
öffentlich-rechtlicher Stellen herangezogen. Im Jahr 2003 standen 19
Mitarbeiter des „Zentrums
Kontrollorgane" der AGES bundesweit als Aufsichtsorgane u. a. zu
den Betriebsmittelgesetzen zur Verfügung.
Zu den Fragen 32 und 33:
Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass die Beantwortung der gegenständlichen Fragen eines
auf-
wendigen Projektes
bzw. einer aufwendigen Studie mit Berücksichtigung der Rechtssysteme
der einzelnen Staaten bedarf. Eine derartige
Studie liegt weder in Österreich noch auf EU-
Ebene vor.
Es sei angemerkt,
dass die Kontrollmaßnahmen, soweit es sich nicht um solche wie die EG-
Vergleichsprüfungen
(siehe Antwort zu Frage 49) handelt, dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbe-
halten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben
werden.
Zu Frage 34:
Im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle in Österreich
sind für das Jahr 2004 insgesamt ca.
1000 Kontrollproben gemäß
Kontrollplan geplant.
Zu den Fragen 35 und 36:
Die Gebühren
für den Kostenersatz für die Kontrolluntersuchungen und Begutachtung
wurden
mit dem AGES-Gebührentarif maßgeblich evaluiert.
Die Strafrahmen gemäß
Saatgutgesetz 1997 berücksichtigen das Ausmaß der Zuwiderhand-
lung bzw. Vergehen. Gemäß
Agrarrechtsänderungsgesetz 2004 wurden die Straftatbestände
- § 71 Abs. 1 Z 1
lit. I):
wer
entgegen „§ 5 Abs. 6 genetisch verändertes Saatgut in Verkehr
bringt"
und
- § 71 Abs. 1 Z 2
lit. f): wer entgegen „§ 14 Saatgut, das nicht den in den Methoden
festgesetz-
ten Anforderungen an
die Beschaffenheit entspricht, in Verkehr bringt"
eingefügt.
Eine
Novellierung erscheint daher nicht erforderlich.
Zu den Fragen 37 und 38:
Importe von Saatgut aus Drittstaaten
unterliegen dem Gleichstellungsregime der EU. Dies
bedeutet eine Einschränkung der Zulässigkeit von Importen auf
bestimmte Drittstaaten sowie
Kulturarten/ -gruppen. Importe aus Drittstaaten sind nur mit Einfuhranzeigen
unter Vorlage
internationaler Saatgutzertifikate (Eintragung der Sorte in einen der
Sortenkataloge der EU-
Mitgliedstaaten, insbesondere dem EU -
Sortenkatalog, ISTA - Orange - Zertifikat und O-
ECD - Sortenzertifikat)
möglich. Die Einfuhranzeigen werden vom BAES ausgestellt, wenn die
internationalen und nationalen
Saatgutvorschriften (einschließlich Saatgut-Gentechnik-
Verordnung) erfüllt sind. 2003
wurden 2112 Fälle im Rahmen der Einfuhr bearbeitet.
Gesonderte
Probenziehungen und Kontrollen werden in diesem Zusammenhang nicht verlangt
(nur Nämlichkeitskontrolle im Zuge der Einfuhranzeige). Im Rahmen der
Saatgutverkehrskon-
trolle werden
Saatgutpartien aus Drittstaaten stichprobenartig nach den gleichen Vorausset-
zungen wie aus der EU nach Österreich verbrachte Saatgutpartien oder in
Österreich erzeug-
tes Saatgut kontrolliert und miterfasst. Daher sind auch keine gesonderten
statistischen Anga-
ben dazu möglich.
Im Zusammenhang mit der Vollziehung der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung wurde ein Pro-
benplan mit einer maßgeblich
höheren Checkrate bei Importen aus Ländern mit GVO-
Anwendung umgesetzt.
Zu Frage 39:
Der durch das BAES
umgesetzte Kontroll- und Probenplan basiert auf dem Kontrollrahmen-
plan des seinerzeit
eingerichteten und zu koordinierenden Geschäftsfeldes
„Agrokontroll" mit
definierter Anzahl an Proben und Vorgaben
zu den zu untersuchenden Kriterien. Der Kontroll-
rahmenplan wird mit dem BMLFUW abgestimmt.
Zu Frage 40:
Für das Jahr 2003 wurde der bisher
festgelegte Kontrollrahmenplan fortgeführt. Dieser unter-
liegt einer Evaluierung gemäß Methoden der Risikoanalyse. Bei
Saatgut liegen saisonspezifi-
sche Vorgaben vor (z.B.: 1. Juli 2003 bis
30. Juni 2004).
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den durch gesetzlichen Auftrag
vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung
von Faktoren wie
Verhinderung von Quersubventionen privater
Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und
Objektivität.
Einnahmenseitige
Maßnahmen wurden durch Tarifanpassungen Richtung tatsächlicher
Kosten
gesetzt.
Zu Frage 43:
Nach derzeitigem Stand wurden die
Umsetzungen sämtlicher Richtlinien an die EU notifiziert
(Agrarrechtsänderungsnovelle 2004).
Die Methoden für
Saatgut und Sorten werden laufend den technischen Vorgaben auf EG-
Ebene
sowie dem Stand der Wissenschaft und Technik angepasst. Derzeit sind die EG-
Rechtsanpassungen
aktualisiert.
Auf Grund der
Änderung (mit 1. Jänner 2004) der EG-VO 2092/91 wurde durch die AGES
die
BIO-Saatgut-Datenbank
eingerichtet, die
unter www7.ages.at/institut/saatqut/bio-
datenbank/W-GT.pdf abgerufen werden kann.
Zu den Fragen 44 und 45:
Die Implementierung
des Inhaltes der Kommissionsentscheidung 98/320/EG der autorisierten
Probennahme und
Laboruntersuchung in eine permanente Regelung ist bis 27. April 2005
vorgesehen. Österreich wendet die
Autorisierung gem. 98/320/EG erfolgreich an.
Zu Frage 46:
Die EG-rechtlichen
Bestimmungen in diesem Bereich sind an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die
normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.
Zu den Fragen 47 und 48:
Eine Novellierung des Saatgutgesetzes
1997, BGBl I Nr. 72, zuletzt geändert
durch das Bun-
desgesetz BGBl. I Nr. 83/2004,
ist derzeit nicht vorgesehen.
Zu Frage 49:
Im Rahmen der
Harmonisierung der EU-Saatgutverkehrsrichtlinien erfolgen regelmäßig
in den
EU-Mitgliedstaaten sogenannte Vergleichsprüfungen. Das Institut für
Saatgut, AGES, hat bis-
her an nachfolgend angeführten Vergleichsprüfungen teilgenommen:
Kulturart / Thema |
Jahr |
Veranstalterland |
Winterhybridraps |
2003 |
Großbritannien |
Winterweizen |
2003 |
Belgien |
Sonnenblume |
2003 |
Spanien |
Gräser |
2003 |
Niederlande |
Mais |
2003 |
Italien |
Sojabohne |
2003 |
Italien |
Saatgutuntersuchung |
2002 und 2003 |
Österreich (Untersuchungen zur Umsetzung |
|
|
von 98/320/EG, siehe Fragen 44 und 45) |
Winterraps |
2004 |
Großbritannien |
Winterweizen |
2004 |
Belgien |
Luzerne |
2004 |
Italien |
Mais |
2004 |
Italien |
Zuckerrübe |
2004 |
Spanien |
Zuckerrübe |
2004 |
Italien |
Lein |
2004 |
Großbritannien |
Sommerweizen |
2004 |
Niederlande |
Vicia-Arten |
2004 |
Österreich |
Mohn |
2004 |
Österreich |
Ziel dieser EG-Vergleichsprüfungen
ist die Überprüfung der Qualität des im EG-Raum in Ver-
kehr gebrachten Saatgutes, insbesondere von Drittlandsproduktionen. Weiters
wird die Har-
monisierung von Methoden und Standards in der Saatgutnachkontrolle der
einzelnen EU-
Mitgliedstaaten und OECD-Mitgliedstaaten
angestrebt.
Zu Frage 50:
Bei der Vollziehung
des Saatgutgesetzes 1997 ergeben sich keine Änderungen durch die Ein-
richtung der genannten Anstalten.
Zu Frage 51:
Die finanzielle Ausstattung wird zurzeit
durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherungs-
gesetz (§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung
geprüft.
Zu den Fragen 52 und 53:
Nein.
Zu Frage 54:
Zuständig ist das BAES mit seinen Betriebsstätten Wien und Linz.
Zu Frage 55:
Direkt
in die Umsetzung einbezogen sind folgende Institute:
Institut
für Saatgut (Wien) mit 27 Mitarbeitern,
Institut für Sortenwesen (Wien) mit 36
Mitarbeitern inkl. Feldversuchswesen exkl. KV- Bediens-
tete,
Institut
für Pflanzkartoffel und genetische Ressourcen (Linz) mit 9 Mitarbeitern,
und im Bereich
Landwirtschaft - Betriebsmittelmanagement das
Zentrum für Kontrollorgane (Linz) mit
19 Mitarbeitern.
Die genannten Mitarbeiter sind zumindest
teilweise mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes
1997 befasst.
Zu den Fragen 56 und 57:
Ansprechpartner
für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesam-
tes, Herr Dr.
Bernhard Url. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen
Instituts- bzw.
Abteilungsleitern. Die Namen der
Mitarbeiterinnen können der Homepage der AGES entnom-
men werden (www.ages.at).
Zu Frage 58:
Alle.
Zu den Fragen 59 und 60:
Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.
Zu Frage 61:
Die Saatgutverkehrsrichtlinien und die Sortenkatalogsrichtlinien der EU sind zu beachten:
- Richtlinie 66/401/EWG über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut;
- Richtlinie 66/402/EWG über den Verkehr mit Getreidesaatgut;
- Richtlinie 98/95/EG
zur Änderung der Richtlinien 66/400/EWG, 66/401/EWG, 66/403/EWG,
69/208/EWG, 70/457/EWG, und 70/458/EGW über den Verkehr mit
Betarübensaatgut, Fut-
terpflanzensaatgut,
Getreidesaatgut, Pflanzkartoffeln, Saatgut von Öl- und Faserpflanzen,
Gemüsesaatgut
und über den gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche
Pflanzen,
und zwar hinsichtlich der Konsolidierung des
Binnenmarkts, genetisch veränderter Sorten
und pflanzengenetische Ressourcen;
- Richtlinie 2002/53/EG
über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschftliche Pflan-
zenarten;
- Richtlinie 2002/54/EG über den Verkehr mit Betarübensaatgut;
- Richtlinie 2002/55/EG über den Verkehr mit Gemüsesaatgut;
- Richtlinie 2002/56/EG über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln;
- Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen;
- Richtlinie
2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von genetisch
veränderten Orga-
nismen
in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates;
- Verordnung 2003/1829/EG über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel;
- Verordnung
2003/1830/EG über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch
veränderten Or-
ganismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung
der Richtlinie
2001/18/EG;
- Verordnung
2003/1946/EG über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch
veränderter
Organismen;
- Entscheidung
2004/371/EG über die Bedingungen für das In-Verkehr-Bringen von
Saatgut-
mischungen
für Futterpflanzen.
Zu den Fragen 62 und 63:
Im Bereich
von Saatgut fanden keine EU-Inspektionen statt. Es sind bis dato keine EU-
Inspektionen
angekündigt.