1974/AB XXII. GP
Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1980/J, betreffend Vollziehung Pflanzgutgesetz 2003,
beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Sowohl die Überprüfung der Betriebe, als auch die
Überprüfung von Erzeugern, Handelsbe-
trieben und Importeuren sowie der Bauernhöfe erfolgt durch die
zuständigen Landesorgane.
Lediglich im Rahmen von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen wurden die vom
Baum-
schulbetrieb zur Zertifizierung
angemeldeten Quartiere vom Bundesamt für Ernährungssicher-
heit (BAES) kontrolliert.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der
Untersuchungen auf Befall durch Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz
1997, BGBl. I Nr. 73/1997, in der AGES bzw. BAES betrug im Jahr 2003 181 Proben.
Zu Frage 5:
Anzahl der vom BFL bzw. vom BAES untersuchten Proben:
Jahr |
amtliche Proben |
private Proben |
2003 |
58 |
123 |
Zu Frage 6:
Einnahmen der AGES durch private Probenuntersuchungen nach dem Pflanzgutgesetz 1997:
Jahr |
Einnahmen privat |
2003 |
15.446,4 EUR |
Zu Frage 7:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren
eingeleitet oder sonstige Sanktionen verhängt.
Zu Frage 8:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum nach den
vorliegenden Informationen keine
Verwaltungsstrafverfahren verhängt.
Zu Frage 9:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung wurden nach den vorliegenden Informationen
im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz
verhängt.
Zu Frage 10:
Im Bereich der unmittelbaren
Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum nach vorlie-
genden Informationen keine
Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt bzw. abge-
schlossen.
Zu Frage 11:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung mussten im genannten Zeitraum keine
Ver-
fahren oder
rechtskräftige Entscheidungen durch einen UVS eingestellt werden.
Zu Frage 12:
Im
Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgten im genannten Zeitraum
keine
rechtskräftigen
Entscheidungen durch den VwGH.
Zu Frage 13:
Die
Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis
des Bun-
desministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW).
Zu Frage 14:
Im Bereich der
unmittelbaren Bundesverwaltung kam es im genannten Zeitraum zu keinen
Anzeigen
nach dem Strafgesetzbuch.
Zu Frage 15:
Für das Jahr 2003 wird derzeit der Jahresbericht der AGES erstellt.
Zu den Fragen 16 und 17:
Der
Bericht wird nach Fertigstellung in der Bibliothek der AGES bzw. des BMLFUW
aufliegen
und
wird, soweit vorrätig, an Interessenten auf Anfrage zugesendet werden.
Zu den Fragen 18 und 19:
Es werden weiterhin derartige Berichte erstellt werden.
Zu den Fragen 20 und 21:
Die angesprochenen
Bundesanstalten sind im BAES und in der AGES aufgegangen. In den
Bereichen
Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt.
Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem
Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich
Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen
Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die
Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen. Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten
Rechtsträger sind
im Annex/Teil 1 des Stellenplanes enthalten und werden mit Freiwerden
(Pensionierung, Aus-
tritt etc) automatisch eingezogen. Es steht
jedoch der Gesellschaft frei, weiteres Personal ein-
zustellen.
Zu Frage 22;
Die Personalausgaben
betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
11,4
Mio. €.
Zu den Fragen 23 bis 25:
Aufgabe der AGES ist
der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalen
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen
der AGES,
das Setzen von
Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung
der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo
erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen
Stand hinaus ausgebaut.
Zu Frage 26:
Aufgrund der Vielfalt der einzelnen
Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
bearbeiteter Probe von der Fragestellung ab
und können daher nicht im Detail angegeben
werden.
Zu Frage 27:
Die einschlägigen Richtlinien der EU
sind im Pflanzgutgesetz 1997 national umgesetzt. Dort
sind die zu
kontrollierenden Pflanzen festgelegt. Eine Erweiterung des Umfanges des zu kon-
trollierenden Warenguts ist derzeit nicht in Diskussion.
Zu Frage 28:
Einrichtung bzw. der Aufbau der
Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen ist dem je-
weiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben. Die
einschlägigen
Richtlinien der EU enthalten die Verpflichtung
für die Mitgliedstaaten, die zuständigen amtli-
chen Stellen bekannt zu geben. Eine
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaft ist nicht vorgesehen.
Zu den Fragen 29 und 30:
Soweit bekannt, ist in den Niederlanden
eine diesbezügliche Untersuchungsanstalt aus der
öffentlichen Verwaltung ausgegliedert.
Zu Frage 31:
Zur Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997
waren im Rahmen der unmittelbaren Bundes-
verwaltung keine Aufsichtsorgane in den Bundesländern tätig. Da
über die Anzahl der Auf-
sichtsorgane zur Vollziehung des
Pflanzgutgesetzes 1997 in der mittelbaren Bundesverwal-
tung keine Meldepflicht besteht, liegen auch keine Daten darüber
vor.
Zu den
Fragen 32 und 33:
Vergleichbare Daten liegen nicht vor.
Zu Frage 34:
Die Kontrollen erfolgen anlassbezogen. Die Durchführung
erfolgt je nach Sachmaterie in mit-
telbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung.
Zu Frage 35:
Die Strafbestimmungen im Pflanzgutgesetz
1997 erscheinen ausreichend (Höchststrafe von
7.267,- €, im Wiederholungsfalle bis
zu 21.801,- €). Eine Einführung von Mindeststrafen er-
scheint nicht nötig.
Zu Frage 36:
Die Importkontrolle
gemäß Pflanzgutgesetz 1997 wird in Verbindung mit den
Einfuhrkontrollen
nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt.
Konkret beschränkt sich die
Überprüfung von Importen aus Drittstaaten auf die Kontrolle des
vorgeschriebenen Begleitdokuments, mit dem
bestätigt wird, dass die Ware den Anforde-
rungen des Pflanzgutgesetzes 1997
entspricht.
Bei Verdacht auf
Anwesenheit von Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz 1997 ist eine
Probenziehung und -einsendung in das BAES vorgesehen.
Zu Frage 37:
Die Importkontrolle gemäß
Pflanzgutgesetz 1997 wird in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen
nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden 129
Sendungen kontrol-
liert. Es fanden keine Probenziehungen
statt.
Zu den Fragen 38 und 39:
Da den Bestimmungen des Pflanzgutgesetzes
1997 durch das BAES, als auch durch die Län-
der nachgekommen wurde, waren weder
Erlässe noch Weisungen erforderlich.
Zu den Fragen 40 und 41:
Neben den durch
gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen sollen auch einnah-
menseitige
Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger Einhaltung
von
Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter
Wahrung der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und
Objektivität erfolgen.
Zu Frage 42:
Es sind alle einschlägigen EU-Richtlinien national umgesetzt worden.
Zu den Fragen 43 und 44:
Auf europäischer Ebene sind derzeit keine Änderungen geplant.
Zu Frage 45:
Die bestehenden
nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen ausrei-
chend.
Zu den Fragen 46 und 47:
Nein, derzeit besteht kein Anlass für eine Novellierung.
Zu Frage 48:
Österreich nimmt an einem derzeit noch laufenden Vergleichsversuchsprojekt der EU teil.
Zu Frage 49:
Im Zuge der
Einrichtung der AGES und des BAES ergeben sich für die Vollziehung (z. B.
Ü-
berwachung,
Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.
Zu Frage 50:
Die finanzielle Ausstattung wird derzeit
durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherheits-
gesetz (§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung
geprüft.
Zu den Fragen 51 und 52:
Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.
Zu Frage 53:
Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.
Zu Frage 54:
Für die
Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind durch den multidisziplinären Ansatz
der A-
GES
rund 20 Personen zuständig.
Zu Frage 55:
Die hiefür zuständige Organisationseinheit ist das Institut für Pflanzengesundheit.
Zu Frage 56:
Ansprechpartner
für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesam-
tes.
Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw.
Abteilungsleitern. Die
Namen
der MitarbeiterInnen können
der Homepage der AGES
entnommen werden
(http://www.ages.at).
Zu Frage 57:
Alle.
Zu den Fragen 58 und 59:
Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.
Zu Frage 60:
Die Richtlinie 98/56/EG, betreffend das
Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, die
Richtlinie 92/34/EWG betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzgut von
Gemüsearten, aus-
genommen Saatgut sowie die Richtlinie
92/34/EWG betreffend das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Obstarten zur
Fruchterzeugung.
Zu den Fragen 61 bis 63:
Inspektionsbesuche der EU sind gemäß den betreffenden Richtlinien nicht vorgesehen.