1974/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1980/J, betreffend Vollziehung Pflanzgutgesetz 2003, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Sowohl die Überprüfung der Betriebe, als auch die Überprüfung von Erzeugern, Handelsbe-
trieben und Importeuren sowie der Bauernhöfe erfolgt durch die zuständigen Landesorgane.
Lediglich im Rahmen von Vermehrungsmaterial von Obstpflanzen wurden die vom Baum-
schulbetrieb zur Zertifizierung angemeldeten Quartiere vom Bundesamt für Ernährungssicher-
heit (BAES) kontrolliert.

Zu Frage 4:

Die Anzahl der Untersuchungen auf Befall durch Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz
1997, BGBl.
I Nr. 73/1997, in der AGES bzw. BAES betrug im Jahr 2003 181 Proben.


Zu Frage 5:

Anzahl der vom BFL bzw. vom BAES untersuchten Proben:

 

Jahr

amtliche Proben

private Proben

2003

58

123

Zu Frage 6:

Einnahmen der AGES durch private Probenuntersuchungen nach dem Pflanzgutgesetz 1997:

 

Jahr

Einnahmen privat

2003

15.446,4 EUR

Zu Frage 7:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum keine Verwal-
tungsstrafverfahren eingeleitet oder sonstige Sanktionen verhängt.

Zu Frage 8:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum nach den
vorliegenden Informationen keine Verwaltungsstrafverfahren verhängt.

Zu Frage 9:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden nach den vorliegenden Informationen
im genannten Zeitraum keine Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz verhängt.

Zu Frage 10:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung wurden im genannten Zeitraum nach vorlie-
genden Informationen keine Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz eingestellt bzw. abge-
schlossen.


Zu Frage 11:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung mussten im genannten Zeitraum keine Ver-
fahren oder rechtskräftige Entscheidungen durch einen UVS eingestellt werden.

Zu Frage 12:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung erfolgten im genannten Zeitraum keine
rechtskräftigen Entscheidungen durch den VwGH.

Zu Frage 13:

Die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des  Bun-
desministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).

Zu Frage 14:

Im Bereich der unmittelbaren Bundesverwaltung kam es im genannten Zeitraum zu keinen
Anzeigen nach dem Strafgesetzbuch.

Zu Frage 15:

Für das Jahr 2003 wird derzeit der Jahresbericht der AGES erstellt.

Zu den Fragen 16 und 17:

Der Bericht wird nach Fertigstellung in der Bibliothek der AGES bzw. des BMLFUW aufliegen
und wird, soweit vorrätig, an Interessenten auf Anfrage zugesendet werden.

Zu den Fragen 18 und 19:

Es werden weiterhin derartige Berichte erstellt werden.


Zu den Fragen 20 und 21:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind im BAES und in der AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen. Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind
im Annex/Teil 1 des Stellenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Aus-
tritt etc) automatisch eingezogen. Es steht jedoch der Gesellschaft frei, weiteres Personal ein-
zustellen.

Zu Frage 22;

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
11,4 Mio. €.

Zu den Fragen 23 bis 25:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalen
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus ausgebaut.

Zu Frage 26:

Aufgrund der Vielfalt der einzelnen Untersuchungsparameter hängen die Gesamtkosten pro
bearbeiteter Probe von der Fragestellung ab und können daher nicht im Detail angegeben
werden.


Zu Frage 27:

Die einschlägigen Richtlinien der EU sind im Pflanzgutgesetz 1997 national umgesetzt. Dort
sind die zu kontrollierenden Pflanzen festgelegt. Eine Erweiterung des Umfanges des zu kon-
trollierenden Warenguts ist derzeit nicht in Diskussion.

Zu Frage 28:

Einrichtung bzw. der Aufbau der Organisationsstrukturen nationaler Dienststellen ist dem je-
weiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-Ebene vorgegeben. Die einschlägigen
Richtlinien der EU enthalten die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, die zuständigen amtli-
chen Stellen bekannt zu geben. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
schaft ist nicht vorgesehen.

Zu den Fragen 29 und 30:

Soweit bekannt, ist in den Niederlanden eine diesbezügliche Untersuchungsanstalt aus der
öffentlichen Verwaltung ausgegliedert.

Zu Frage 31:

Zur Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997 waren im Rahmen der unmittelbaren Bundes-
verwaltung keine Aufsichtsorgane in den Bundesländern tätig. Da über die Anzahl der Auf-
sichtsorgane zur Vollziehung des Pflanzgutgesetzes 1997 in der mittelbaren Bundesverwal-
tung keine Meldepflicht besteht, liegen auch keine Daten darüber vor.

Zu den Fragen 32 und 33:
Vergleichbare Daten liegen nicht vor.


Zu Frage 34:

Die Kontrollen erfolgen anlassbezogen. Die Durchführung erfolgt je nach Sachmaterie in mit-
telbarer oder unmittelbarer Bundesverwaltung.

Zu Frage 35:

Die Strafbestimmungen im Pflanzgutgesetz 1997 erscheinen ausreichend (Höchststrafe von
7.267,- €, im Wiederholungsfalle bis zu 21.801,- €). Eine Einführung von Mindeststrafen er-
scheint nicht nötig.

Zu Frage 36:

Die Importkontrolle gemäß Pflanzgutgesetz 1997 wird in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen
nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt.

Konkret beschränkt sich die Überprüfung von Importen aus Drittstaaten auf die Kontrolle des
vorgeschriebenen Begleitdokuments, mit dem bestätigt wird, dass die Ware den Anforde-
rungen des Pflanzgutgesetzes 1997 entspricht.

Bei Verdacht auf Anwesenheit von Schadorganismen nach dem Pflanzgutgesetz 1997 ist eine
Probenziehung und -einsendung in das BAES vorgesehen.

Zu Frage 37:

Die Importkontrolle gemäß Pflanzgutgesetz 1997 wird in Verbindung mit den Einfuhrkontrollen
nach dem Pflanzenschutzgesetz durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden 129 Sendungen kontrol-
liert. Es fanden keine Probenziehungen statt.

Zu den Fragen 38 und 39:

Da den Bestimmungen des Pflanzgutgesetzes 1997 durch das BAES, als auch durch die Län-
der nachgekommen wurde, waren weder Erlässe noch Weisungen erforderlich.


Zu den Fragen 40 und 41:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen sollen auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt werden. Diese sollten jedoch unter strenger Einhaltung von
Faktoren wie Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der
Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Objektivität erfolgen.

Zu Frage 42:

Es sind alle einschlägigen EU-Richtlinien national umgesetzt worden.

Zu den Fragen 43 und 44:

Auf europäischer Ebene sind derzeit keine Änderungen geplant.

Zu Frage 45:

Die bestehenden nationalen Strafbestimmungen dieses Bundesgesetzes erscheinen ausrei-
chend.

Zu den Fragen 46 und 47:

Nein, derzeit besteht kein Anlass für eine Novellierung.

Zu Frage 48:

Österreich nimmt an einem derzeit noch laufenden Vergleichsversuchsprojekt der EU teil.

Zu Frage 49:

Im Zuge der Einrichtung der AGES und des BAES ergeben sich für die Vollziehung (z. B. Ü-
berwachung, Untersuchungen) dieses Bundesgesetzes keinerlei Änderungen.


Zu Frage 50:

Die finanzielle Ausstattung wird derzeit durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherheits-
gesetz
(§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.

Zu den Fragen 51 und 52:

Dem BMLFUW sind keine Probleme in der Vollziehung bekannt geworden.

Zu Frage 53:

Das BAES mit seinen Standorten Wien und Linz.

Zu Frage 54:

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind durch den multidisziplinären Ansatz der A-
GES rund 20 Personen zuständig.

Zu Frage 55:

Die hiefür zuständige Organisationseinheit ist das Institut für Pflanzengesundheit.

Zu Frage 56:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitern. Die
Namen   der   MitarbeiterInnen   können   der   Homepage   der  AGES   entnommen   werden

(http://www.ages.at).

Zu Frage 57:
Alle.


Zu den Fragen 58 und 59:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.

Zu Frage 60:

Die Richtlinie 98/56/EG, betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen, die
Richtlinie 92/34/EWG betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Gemüsearten, aus-
genommen Saatgut sowie die Richtlinie 92/34/EWG betreffend das Inverkehrbringen von
Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung.

Zu den Fragen 61 bis 63:

Inspektionsbesuche der EU sind gemäß den betreffenden Richtlinien nicht vorgesehen.