1979/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1960/J der Abgeordneten Steier und GenossInnen wie

folgt:

Grundsätzlich möchte ich zu der in der Anfrage angesprochenen
Problematik festhalten, dass nicht - wie es im Bericht der Zeitschrift „Öko-
Test“ der Fall ist - allein aufgrund der inhärenten Stoffeigenschaften
(toxikologische Eigenschaften von Stoffen) auf eine mögliche Gefahr
hingewiesen werden sollte. Vielmehr sollte im Sinne der umfassenden
Risikobewertung auch der quantitative Aspekt des Risikos, insbesondere
die Expositionsabschätzung, einfließen, wie es bei sensiblen Produkten wie
Kinderspielzeug (z.B. Beißringe) bereits vor Jahren geschehen ist.
Österreich hat bereits 1998 auf der Rechtsgrundlage des
Lebensmittelgesetzes Phthalate in Kinderspielzeug verboten. Die
angesprochenen „Flip-Flops“ fallen mit Sicherheit nicht in diese Kategorie
sensibler Produkte.

Frage 1:

Die Problematik ist meinem Ressort seit der Veröffentlichung in der
Zeitschrift „Öko-Test“ bekannt. Seitens der AGES wurde aufgrund dieses
Artikels bereits in Interviews (Anfang Juli) auf die gesundheitliche
Unbedenklichkeit aufgrund der Exposition hingewiesen.

Fragen 2 und 3:

Soweit meinem Ressort bekannt ist, existieren keine aktuellen
Untersuchungen, die sich konkret mit diesem Thema auseinandersetzen.
Bezüglich Studien, die sich mit dem wissenschaftlich weiter gefassten
Thema der „hormonell wirksamen Substanzen“ befassen, verweise ich auf
die Ausführungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft,


Umwelt und Wasserwirtschaft zu der an ihn gerichteten parlamentarischen
Anfrage Nr. 1961/J.

Fragen 4 und 5:

Diesbezügliche Daten liegen meinem Ressort nicht vor.

Frage 6:

Da keine Gesundheitsgefährdung aufgrund der Exposition gegeben ist, ist
eine derartige Kampagne nicht in Aussicht genommen.

Frage 7:

Bei einer ordnungsgemäßen Entsorgung der Produkte sollte sich keine
Notwendigkeit für ein eigenes Modell zur Rücknahme und Entsorgung
ergeben.