1983/AB XXII. GP

Eingelangt am 06.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit und Frauen

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 1984/J der Abgeordneten Mag. Maier und
Genossinnen wie folgt:

Fragen 1 bis 13:

Zu diesen Fragen verweise ich auf die angeschlossene Beilage 1.

Frage 14:

Grundsätzlich weise ich darauf hin, dass der in dieser Frage verwendete
Begriff „ambulante Versorgungsstellen“ nicht klar definiert ist. Bezieht
man die Frage auf den Titel der Anfrage „extramurale ärztliche
Versorgung“, wäre hier wieder auf die bereits zu den Fragen 1 bis 13
genannten niedergelassenen Ärzte zu verweisen.

Sollten mit der Frage Ambulanzen u.a. ambulante Einheiten gemeint sein,
so gab es in den Jahren 2001 und 2002 in den österreichischen Fonds-
Krankenanstalten insgesamt rund 2.150 nicht bettenführende
Hauptkostenstellen (Ambulanzen und andere ambulante Einheiten mit
diagnostischer und therapeutischer Funktion), in denen laut der KA-
Kostenstellenstatistik meines Ressorts jährlich fast 16 Mio. "Frequenzen
ambulanter Patienten" gezählt wurden (zur Auflistung nach Bezirken und
Bundesländern vgl. Beilage 2, für das Jahr 2003 sind noch keine Daten
verfügbar). Hinzu kommen die "ambulanten Versorgungsstellen" in den
sieben UKH, die - unter Annahme je fünf solcher Einheiten


pro UKH (Frischverletztenambulanz, Radiologie, Labordiagnostik,
Physiotherapie, Ergotherapie) - mit insgesamt etwa 30 bis 40 angesetzt
werden können. Außerdem sind die rund 140 "ambulanten
Versorgungsstellen" in den Ambulatorien der Sozialversicherungsträger
(exkl. Zahnambulatorien) sowie die rund 500 zusätzlichen privaten
Ambulatorien und Institute zu berücksichtigen, sodass die Gesamtzahl der
"ambulanten Versorgungsstellen" derzeit mit etwa 2.900 angenommen
werden kann.

Frage 15:

Über die genaue Anzahl der Gruppenpraxen liegen noch keine
Informationen vor. Nach Mitteilung der Österreichischen Ärztekammer
werden derzeit Vorkehrungen getroffen, sodass auch eine systematische
Dokumentation der Gruppenpraxen in der Ärzteliste erfolgen kann.

Fragen 16 und 17:

Bundesweit gesehen ist der Bedarf an §2-Kassenärztinnen/-ärzten nach
den derzeit gebräuchlichen Richtlinien bereits seit einigen Jahren weitge-
hend abgedeckt. In einzelnen ländlich-peripheren Regionen bestehen Ver-
sorgungslücken, die aber mit dem prognostizierten kontinuierlich steigen-
den (Fach-)Ärzteangebot in den nächsten Jahren zu beseitigen sein dürf-
ten. Darüber hinaus soll durch die im Rahmen der Gesundheitsreform
2005 vorgesehene gemeinsame Planung, Steuerung und Finanzierung des
Gesundheitswesens durch Bund, Länder und Sozialversicherung ein
schnelleres Reagieren auf einzelne Versorgungslücken ermöglicht werden.

Frage 18:

Diese Frage fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für
Justiz.

Frage 19:

Die Gesundheitsversorgung sollte - sofern medizinisch möglich -
möglichst wohnortnahe erfolgen. Da aber Krankenanstalten naturgemäß
nicht in jeder Gemeinde errichtet und betrieben werden können, würde
die Auflassung der Facharztpraxen zu einer Reduzierung von
Leistungserbringerinnen/-erbringern und damit zu einer Verschlechterung
der Versorgung der Patientinnen/Patienten führen. Daher kann dem
Vorschlag, die Facharztpraxen aufzulassen, nicht näher getreten werden.

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelte Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.