1989/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
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BM für auswärtige Angelegenheiten

 

Anfragebeantwortung

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Kolleginnen und Kollegen haben am 9. Juli 2004
unter der Nr. 2051/J-NR/2004 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend das
Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1, 3 und 5:

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten übernimmt nicht generell die Kosten
bzw. das Kostenrisiko von Gerichtsverfahren, welche der/die Bundesminister/in als Kläger/in
(Antragsteller/in) bzw. als Beklagte/r (Antragsgegner/in) betreibt.

Zu Frage 2:

Bei der Beurteilung der Frage, ob das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten die
Kosten bzw. das Kostenrisiko von Klagen des/der Bundesministers/Bundesministerin übernimmt,
sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Maßgebend wird sein, ob der/die
Bundesminister/in als Organ der Republik handelt oder nicht.


Zu Frage 4:

Es wurden keine Kosten für gerichtliche Verfahren von dem von mir geleiteten Ressort
übernommen.

Zu Frage 6:

Betrifft eine unter den Punkten 1, 3 und 5 angeführte Klage ein Handeln oder Unterlassen des/der
Bundesministers/Bundesministerin als Organ der Republik, so ist die Republik Österreich aktiv und
passiv klagslegitimiert. Die Vertretung der Republik obliegt in diesen Fällen der Finanzprokuratur.
Handelt es sich um eine Klage des/der Bundesministers/Bundesministerin oder gegen den/die
Bundesminister/in als Person, so trifft die Auswahl der einschreitenden Rechtsanwältinnen der/die
Bundesminister/in.

Zur Frage 7:

Hinsichtlich einer allfälligen Rechtschutzversicherung für die unter den Punkten 1, 3 und 5
angeführten Klagen wird auf den Grundsatz der Nichtversicherung nach dem
Bundeshaushaltsgesetz verwiesen.

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