1997/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1979/J, betreffend Vollziehung Düngemittelgesetz 2003, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Im Jahr 2003 wurden insgesamt 570 Betriebe (Bereich Wien: 340 Betriebe; Bereich Linz: 240
Betriebe) kontrolliert:

 

Wien

Niederösterreich

Steiermark

Burgenland

9

236

67

28

 

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg

Kärnten

148

41

25

5

21

Zu Frage 2:

 

Wien

Anzahl der Betriebe 9

Probenanzahl insgesamt 22

Erzeuger

3

13

Landesproduktenhandel

1

4

Märkte

5

5

Raiffeisenlagerhäuser

0

0

Niederösterreich

Anzahl der Betriebe 236

Probenanzahl insgesamt 324


Erzeuger

32

58

Landesproduktenhandel

72

88

Märkte

24

44

Raiffeisenlagerhäuser

108

134

Steiermark

Anzahl der Betriebe 67

Probenanzahl insgesamt 110

Erzeuger

12

22

Landesproduktenhandel

24

34

Märkte

3

8

Raiffeisenlagerhäuser

28

46

Burgenland

Anzahl der Betriebe 28

Probenanzahl insgesamt 35

Erzeuger

2

2

Landesproduktenhandel

14

16

Märkte

0

0

Raiffeisenlagerhäuser

12

17

Oberösterreich

Anzahl der Betriebe 148

Probenanzahl insgesamt 269

Erzeuger

0

0

Landesproduktenhandel

52

102

Märkte

23

38

Raiffeisenlagerhäuser

73

129

Salzburg

Anzahl der Betriebe 41

Probenanzahl insgesamt 68

Erzeuger

0

0

Landesproduktenhandel

17

33

Märkte

9

10

Raiffeisenlagerhäuser

15

25

Tirol

Anzahl der Betriebe 25

Probenanzahl insgesamt 47

Erzeuger

0

0

Landesproduktenhandel

13

23

Märkte

5

9

Raiffeisenlagerhäuser

7

15

Vorarlberg

Anzahl der Betriebe 5

Probenanzahl insgesamt 7

Erzeuger

0

0

Landesproduktenhandel

3

4

Märkte

0

0

Raiffeisenlagerhäuser

2

3

Kärnten

Anzahl der Betriebe 21

Probenanzahl insgesamt 23

Erzeuger

0

0

Landesproduktenhandel

5

5

Märkte

7

10

Raiffeisenlagerhäuser

9

8

Gesamt

580

905


Zu Frage 3:

Kontrollen und Probenahmen nach dem Düngemittelgesetz 1994 sind nur möglich, wenn diese
Produkte in Verkehr gebracht werden; für eine Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben
besteht nach dem Düngemittelgesetz 1994 (DMG) keine Kompetenz des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).

Zu den Fragen 4 und 5:

 

 

Staatliche Düngemittelkontrolle

Private Probenuntersuchung

Wien: 816

491

325

Linz:   489

414

75

Zu Frage 6:

 

Landwirtschaft Wien

€ 44.059,00

Landwirtschaft Linz

   7.199,70

Zu Frage 7:

Im Rahmen der Vollziehung des Düngemittelgesetzes werden vom Bundesamt für Ernäh-
rungssicherheit (BAES) keine Strafen verhängt, sondern im Falle von Übertretungen Anzeigen
an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erstattet bzw. bei geringfügigen Übertretungen
gemäß § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 2 DMG Beanstandungen ausgespro-
chen. Als weitere „Sanktion" kann auch die Beschlagnahme angesehen werden.

 

 

Anzeigen

Kennzeichnungs-
beanstandungen

Grenz-/Richtwert-
beanstandung

Biotest-
beanstandungen

Beschlag-
nahmen

Wien

6

1

0

0

0

49

16

19

2

0

Stmk

23

11

2

3

0

Bgld

5

3

1

0

0

19

3

34

0

15

Salzburg

5

7

15

0

3

Tirol

2

3

7

0

3


Vorarlberg

1

0

0

0

0

Kärnten

3

2

3

0

2

GESAMT

113

46

81

5

23

Zu Frage 8:

Eine Angabe kann darüber nicht erfolgen, da keine Informationen über die Einleitung der Ver-
waltungsstrafverfahren an das BAES ergehen.

Zu den Fragen 9 und 10:

Informationen über den Ausgang der Verwaltungsstrafverfahren werden nicht lückenlos an das
BAES weitergeleitet, sodass eine diesbezügliche Angabe nicht erfolgen kann.

Zu den Fragen 11 und 12:

Es erfolgt keine Information an das BAES über den Ausgang der Verfahren bei einem UVS
oder dem VwGH.

Zu den Fragen 13 und 14:

Dem BMLFUW liegen diesbezüglich keine Informationen vor.

Zu den Fragen 15 bis 19:

Die Kontrollergebnisse der Jahre 2001 - 2002 wurden in den Jahresberichten der AGES veröf-
fentlicht und liegen in der Bibliothek der AGES auf.

Zu den Fragen 20 und 21:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind in das BAES und der AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Land-


wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.

Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, Personal einzustellen.

Zu Frage 22:

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4 Mio.

Zu den Fragen 23 bis 25:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalen
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,
das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus ausgebaut.

Zu Frage 26:

Die Kosten pro bearbeiteter Probe lagen zwischen € 40,-- und € 55,--.

Zu Frage 27:

Bei Herstellern und Händlern von Düngemitteln, welche als Ausgangsmaterial tierische Ne-
benprodukte der Kategorie 3 nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten, wurden die
Betriebskontrollen ausgeweitet. Ansonsten erscheint der derzeitige Umfang als ausreichend.


Zu den Fragen 28 bis 30:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.

Zu Frage 31:

Für den Bereich Düngemittelkontrolle OST und WEST war jeweils eine Vollzeitkraft als Auf-
sichtsorgan tätig.

Zu Frage 32:

Es wurden im Jahre 2003 905 amtliche Düngemittelproben gezogen, das sind 0,113 Pro-
ben/1000 Einwohner. Vergleichbare Daten auf internationaler Ebene liegen dem BMLFUW
nicht vor.

Zu Frage 33:

Für das Jahr 2004 sind laut Kontrollplan 950 amtliche Düngemittelproben, das sind 0,118 Pro-
ben/1000 Einwohner, vorgesehen.

Zu Frage 34:

Der Kontrollplan sieht eine quartalsmäßige Planung der Bemusterung nach verschiedenen
Probenkategorien, wie landwirtschaftliche Produkte, Hobby- und Gartenbereich und Kultursub-
strate, vor.

Zu den Fragen 35 und 36:

Eine diesbezügliche Novellierung ist nicht erforderlich.


Zu den Fragen 37 und 38:

Die Verkehrskontrolle des BAES wird nach der Einfuhr der Produkte durchgeführt. Die Zoll-
dienststellen kontrollieren die Deklaration und fordern in speziellen Fällen Unterstützung an
bzw. teilen Verdachtsmomente mit. Diese Kontrollmitteilungen führen im Einzelfall zu Probe-
nahmen im Handel.

Zu den Fragen 39 und 40:

Es gab in diesem Zeitraum keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) bezüglich Kontrollen
im angesprochenen Bereich.

Zu den Fragen 41 und 42:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung von Faktoren wie
Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einnahmenseitige Maßnahmen wurden durch Tarifan-
passungen in Richtung tatsächlicher Kosten gesetzt.

Zu Frage 43:

Derzeit sind alle EU-Rechtsnormen im Bereich der Düngemittelkontrolle umgesetzt.

Zu den Fragen 44 und 45:

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des europäischen Parlamentes und des Rates vom
13. Oktober 2003 über Düngemittel regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit der Be-
zeichnung „EG-Düngemittel".

Durch die Entscheidung der Kommission 366/2002 wurde eine eigenständige Rechts-
grundlage für die österreichische Ausnahmebestimmung zur Begrenzung von Cadmium-


Gehalten in Düngemitteln geschaffen, die Österreich die Beibehaltung der nationalen Rechts-
lage bis 31. Dezember 2005 ermöglicht.

Betreffend eine EU-weite Regelung von Cadmium in P-Düngemitteln wird von der Kommission
die Einführung eines Grenzwertes von 60 mg Cd/kg P2O5 vorgeschlagen. Dieser Absenkung
des österreichischen Cadmium-Grenzwertes von derzeit 75 mg Cd/kg P2O5 könnte zugestimmt
werden, obwohl damit eine Verteuerung dieses Betriebsmittels nicht ausgeschlossen werden
kann. Ein Grenzwert von 60 mg Cd/kg P2O5 würde jedenfalls in hohem Maße zur Erhaltung
der Fruchtbarkeit des Bodens, der Gesundheit von Menschen und Haustieren und des Natur-
haushaltes beitragen.

Zu Frage 46:

Die EG-rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich sind an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die
normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.

Zu den Fragen 47 und 48:

Derzeit wird keine Novelle des DMG vorbereitet.

Zu Frage 49:

In Zusammenhang mit der Kontroll- und Überwachungstätigkeit hat die Abteilung Düngemittel-
überwachung und Mikroskopie im Jahre 2003 im Rahmen der Internationalen Arbeitsgruppe
Sektion Futtermittelmikroskopie einen Ringversuch veranstaltet, bei dem organische Dünge-
mittel und Kultursubstrate auf tierische Bestandteile bzw. Ballaststoffe untersucht wurden.

Zu Frage 50:

Im Zuge der Einrichtung des BAES wurde die Zuständigkeit für die Vollziehung des Düngemit-
telrechtes mit 01.01.2004 auf den Standort Wien (Abteilung Düngemittelüberwachung und
Mikroskopie) konzentriert. Die Untersuchung der Kontrollproben erfolgt weiter am Standort


Linz und Wien. Gleichzeitig wurden die mit Außendienst verbundenen Aufgaben der Vollzie-
hung dieser Rechtsmaterie, insbesondere die Verkehrs- und Betriebskontrolle, in das Zentrum
Versuchswesen am Standort Linz verlagert.

Zu Frage 51:

Die finanzielle Ausstattung wird derzeit im Rahmen der im Gesundheits- und Ernährungssiche-
rungsgesetz §12 (6) vorgesehenen Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.

Zu den Fragen 52 und 53:

Nein.

Zu Frage 54:

Das BAES mit seinen Betriebsstätten Wien und Linz.

Zu Frage 55:

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind in der AGES 10 Mitarbeiter zuständig.

Zu den Fragen 56 und 57:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitern. Die
Namen   der  MitarbeiterInnen   können  der  Homepage  der  AGES  entnommen  werden

(www.ages.at).

Zu Frage 58:
Alle.


Zu den Fragen 59 und 60:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.

Zu Frage 61:

Der wichtigste Rechtsakt im Bereich Düngemittel ist die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des
europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.10.2003 über Düngemittel (ABI. 304/1)

Zu den Fragen 62 und 64:

Bis jetzt fanden keine EU-Inspektionsbesuche zur Kontrolle der Vollziehung der EG Düngemit-
telverordnung statt. Es sind auch keine Inspektionsbesuche geplant.