1998/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

 

Auf die schriftliche Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1981/J, betreffend Vollziehung Pflanzenschutzmittelgesetz 2003, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:

Zu Frage 1:

Im Rahmen der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG 1997) wurden im Jahr
2003 76 Betriebe kontrolliert.

Die Betriebe betreffen Erzeuger von Pflanzenschutzmitteln (Zulassungsinhaber) und den
Pflanzenschutzmittelhandel (Großhandel und Detailvertrieb). Eine Zuordnung der Kontrollen
nach Bundesländern ist nicht möglich, da die kontrollierten Betriebe auch ihren Sitz in Dritt-
staaten haben und in Österreich vornehmlich die Beprobung des zentralen Zwischenlagers
erfolgt.


Zu Frage 2:

Durch die Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES) wurden 2003
54 Proben bei 38 Händlern gezogen.

Eine Zuordnung der Kontrollen nach Bundesländern ist nicht möglich, da die kontrollierten Be-
triebe vielfach ihren Sitz in Drittstaaten haben und in Österreich vornehmlich die Beprobung
des zentralen Zwischenlagers erfolgt.

Zu Frage 3:

Die Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben liegt im Kompetenzbereich der Länder. Im
Zuge der Meldepflicht nach Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG werden die Berichte der Län-
der über die amtlichen Kontrollen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche von den
Ländern in Form einer kurzen tabellarischen Zusammenfassung übermittelt werden, seitens
des BMLFUW der EU-Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet. Der ge-
genständliche Bericht für das Jahr 2003 ist auf der Homepage des BMLFUW abrufbar
(http:///www.lebensministerium.at/land -> Produktion -> Pflanzliche Produktion ->
Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel).

Zu Frage 4:

Die chemischen Analysen der Pflanzenschutzmittel wurden 2003 in der AGES, Standort Wien,
durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden 54 Pflanzenschutzmittel analysiert.

Zu den Fragen 5 und 6:

Im Jahr 2003 wurden keine Pflanzenschutzmittelproben privater Einsender untersucht.


Zu Frage 7:

Die Verstöße gegen die Bestimmungen des PMG 1997 wurden seitens des BAES bei den
örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zur Anzeige gebracht. Da keine Meldepflicht
über die verhängten Strafen und deren Höhe seitens der Bezirksverwaltungsbehörden gegen-
über dem BAES besteht, wird dieses in der Regel vom Ausgang von Verwaltungsstrafverfah-
ren nicht informiert.

Zu Frage 8:

Im Jahr 2003 erfolgte eine Anzeige an eine Bezirksverwaltungsbehörde in Kärnten.

Zu den Fragen 9 bis 12:

Da keine Meldepflicht über die verhängten Strafen und deren Höhe seitens der Bezirksverwal-
tungsbehörden gegenüber dem BAES besteht, wird das BAES in der Regel vom Ausgang von
Verwaltungsstrafverfahren nicht informiert. Dem BMLFUW liegen daher keine abschließenden
Daten vor.

Zu Frage 13:

Die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.

Zu Frage 14:

Im Jahr 2003 kam es im Rahmen des Vollzugs des PMG 1997 zu keinen Anzeigen nach dem
StGB.


Zu den Fragen 15 bis 19:

Seit 1995 wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie 91/414/EWG jährlich
ein Bericht über die Tätigkeit der amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle abgefasst und an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten übermittelt.
Der gegenständliche Bericht für das Jahr 2003 ist auf der Homepage des BMLFUW abrufbar
(http: //www.lebensministerium.at/Iand -> Produktion -> Pflanzliche Produktion ->
Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel).

Zu den Fragen 20 bis 21:

Die angesprochenen Bundesanstalten sind im BAES und in der AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269 Personen beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.

Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc) automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, zusätzliches Personal einzustellen.

Zu Frage 22:

Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4 Mio.

Zu den Fragen 23 bis 25:

Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen der AGES,


das Setzen von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen Stand hinaus ausgebaut.

Zu Frage 26:

Die Kosten für die Pflanzenschutzmittel-Analysen belaufen sich für das Jahr 2003 auf rund
€ 560,-- pro Analyse.

Zu Frage 27:

Der derzeitige Umfang erscheint ausreichend.

Zu den Fragen 28 bis 30:

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.

Zu Frage 31:

Im Jahr 2003 waren für den Bereich Pflanzenschutzmittelkontrolle Ost sowie den Bereich West
jeweils zwei Personen als Aufsichtsorgane tätig.

Zu Frage 32:

Vergleichbare internationale Daten liegen dem BMLFUW nicht vor.


Zu Frage 33:

Für das Jahr 2004 sind seitens des BAES 100 Stichprobenkontrollen von Pflanzenschutzmit-
teln vorgesehen, wobei bei allen Proben die Kennzeichnung überprüft und bei 50 Proben eine
Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer Parameter vorgenommen wird. Die Zahl
der Pflanzenschutzmittel, die vor Ort am Pflanzenschutzmittellager der inspizierten Betriebe
kontrolliert werden, ist nicht im Vorhinein quantifizierbar. Es ist jedenfalls gemäß Revisionsplan
2004 die Inspektion von rund 200 Betrieben vorgesehen. Die Anzahl der Proben, die aufgrund
von Verdachtsmomenten gezogen werden, ist ebenso nicht absehbar.

Zu Frage 34:

Der Pflanzenschutzmittelkontrollplan 2004 gliedert sich in zwei Teilbereiche:

A)    Betriebskontrollplan 2004

B)    Stichprobenkontrollplan 2004

A) Betriebskontrollplan 2004:

Ziel dieser Kontrollaktivität ist grundsätzlich die Überprüfung der Zulässigkeit der Inver-
kehrbringung eines Pflanzenschutzmittels vor Ort, d.h., dass die in einem Betrieb vorgefunde-
nen Präparate dahingehend zu überprüfen sind, ob es sich um zugelassene Pflanzenschutz-
mittel handelt bzw. die Produkte in den Geltungsbereich des PMG 1997 fallen. Grundsätzlich
müssen unter anderem die nachfolgend angeführten Parameter von den Kontrollorganen im
Betrieb überprüft und dokumentiert werden: Pflanzenschutzmittelregisternummer, Handelsbe-
zeichnung, Wirkungstyp, Art der Zubereitung, chemikalienrechtliche Einstufung, Zustand der
Verpackung hinsichtlich Qualität und Eignung, Chargennummer usw. Dieser Kontrollplan um-
fasst verteilt über ganz Österreich insgesamt 200 Betriebe. Die Kontrollen werden im einschlä-
gigen Fachhandel, bei Lagerhäusern, Landesproduktenhändlern, bei Pflanzenschutzmittella-
gern der Zulassungsinhaber und Vertriebsunternehmer aber auch in Gartencentern, Baumärk-
ten, Drogerieläden, Supermärkten und Reformläden durchgeführt. Grundsätzlich wir hierbei
beachtet, dass sowohl hinsichtlich der örtlichen Auswahl, als auch bezüglich der Art der kon-
trollierten Betriebe ein möglichst repräsentativer Querschnitt erfasst wird.


B) Stichprobenkontrollplan 2004:

Dieser Kontrollplan umfasst unter anderem insgesamt 100 Proben für das Jahr 2004, wobei
bei 50 Proben eine Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer Parameter durch das
Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien erfolgt. Die detaillierte Kennzeichnungskontrolle
für alle im Rahmen des Stichprobenkontrollplanes 2004 gezogenen Proben wird von der Abtei-
lung Pflanzenschutzmittelzulassung und Risikomanagement durchgeführt. Ein weiterer
Schwerpunkt des Stichprobenkontrollplanes 2004 ist die gezielte Suche nach bestimmten, im
Kontrollplan gesondert angeführten Pflanzenschutzmitteln.

Zu den Fragen 35 und 36:

Eine diesbezügliche Novellierung erscheint nicht erforderlich.

Zu den Fragen 37 und 38:

Importe aus Drittstaaten werden primär durch die Zollstelle kontrolliert, wobei der Importeur
eine Bestätigung des BAES gemäß § 27 PMG 1997 vorzuweisen hat. Im Jahr 2003 wurden 87
Zollbestätigungen des BAES ausgestellt. Bei allfälligen weiteren Kontrollen im Handel wird
seitens des BAES nicht weiter differenziert, ob das Pflanzenschutzmittel aus Drittländern im-
portiert oder aus dem EU-Raum verbracht wurde.

Zu den Fragen 39 und 40:

In diesem Zusammenhang sind drei Erlässe zu nennen:
Erlass vom 25. Februar 2003, GZ 12.401/01-I/2/03;
Erlass vom 11. Dezember 2003, GZ 12.401/03-I/2/03 und
Erlass vom 2. März 2004, GZ 12.401/03-I/2/04.

Zu den Fragen 41 und 42:

Neben den durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese erfolgen unter strenger Einhaltung von Faktoren wie


Verhinderung von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einnahmenseitige Maßnahmen wurden durch Tarifan-
passungen in Richtung tatsächlicher Kosten gesetzt.

Zu Frage 43:

Die Regelungen über amtliche Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Mit dem
PMG 1997 wurden die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von
Pflanzenschutzmitteln in nationales Recht umgesetzt und notifiziert. Die Umsetzung der amtli-
chen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in nationales
Recht liegt im Kompetenzbereich der Länder.

Zu den Fragen 44 und 45:

Die EU-Kommission hat mehrmals erklärt, Ende 2004 einen Vorschlag für eine Abänderung
der Richtlinie 91/414/EWG an das Europäische Parlament und an den Rat vorzulegen. Im Zu-
ge der Abänderung der Richtlinie 91/414/EWG sollen auch der Artikel 17 (amtliche Kontroll-
maßnahmen) genauer formuliert und klare Vorgaben festgesetzt werden. Dies wird seitens
des BMLFUW ausdrücklich begrüßt.

Zu Frage 46:

Die EG-rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich sind an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die
normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.

Zu den Fragen 47 und 48:

Derzeit ist keine Novellierung des PMG 1997 vorgesehen.


Zu Frage 49:

Im Bereich der amtlichen Kontrolle der Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln gab es
2003 und bis Anfang August 2004 keine speziellen internationalen bzw. EU-Überwachungs-
projekte. Österreich war zwar an Rückstandsmonitoringprogrammen im Jahr 2003 beteiligt,
diese unterliegen jedoch nicht dem PMG 1997 sondern dem Lebensmittelgesetz 1975.

Zu Frage 50:

Mit dem Inkrafttreten der neuen Organisationsstruktur des BAES sowie der AGES am
15. September 2003 wurden die Kontrollorgane in einer eigenen Organisationseinheit (Zent-
rum Kontrollorgane) zusammengefasst. Der Probeziehungsplan wird vom Zentrum Kontrollor-
gane gemeinsam mit dem Institut für Pflanzenschutzmittelbewertung und -Zulassung erarbei-
tet. Anzeigen, Kennzeichnungskontrolle und sonstige Verwaltungstätigkeiten werden im Institut
für Pflanzenschutzmittelbewertung und -Zulassung bearbeitet. Die Analysen der Pflanzen-
schutzmittel werden im Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien durchgeführt

Zu Frage 51:

Die finanzielle Ausstattung wird derzeit durch die im Gesundheits- und Ernährungssicherungs-
gesetz (§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung geprüft.

Zu den Fragen 52 und 53:

In meinem Zuständigkeitsbereich sind keine Probleme bekannt.

Zu Frage 54:

Das BAES mit seinen Betriebsstätten in Wien und Linz.


Zu Frage 55:

Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind durch den multidisziplinären Ansatz der A-
GES rund 40 Personen zuständig.

Zu den Fragen 56 und 57:

Ansprechpartner für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des Bundesam-
tes. Die fachliche Zuständigkeit liegt bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die
Namen der Mitarbeiterinnen können der Homepage der AGES entnommen werden
(http:.//
www.ages.at).

Zu Frage 58:

Alle.

Zu den Fragen 59 und 60:

Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.

Zu Frage 61:

Die entsprechenden Rechtsakte auf EU-Ebene, inklusive jener für Rückstandshöchstwerte,
sind auf der Homepage der Europäischen Kommission auf dem jeweils aktuellen Stand abruf-
bar (http://europa.eu.int/comm/food/plant/protection/indexen.htm).

Zu den Fragen 62 bis 64:

Der letzte diesbezügliche Inspektionsbesuch des FVO in Österreich fand vom 1. bis 5. De-
zember 2003 statt. Der endgültige Bericht wird in der Anlage übermittelt.


Davor gab es nur einen Inspektionsbesuch des FVO, der vom 24. bis 26. August 1998 statt-
fand. Der Endbericht dieser Inspektion ist auf der Homepage der Europäischen Kommission
abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/fnaoi/reports/pesticide

s/austria/index en.html

Anlage

Bericht GD (SANCO)/9260 - MR Endgültig


Bezugsnr. GD(SANCO)/ 9260/2003

Kontrollbesuch des Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich 1. - 5.
Dezember 2003 zur Bewertung der Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens
und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und nachfassende
Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im Bericht SANCO XXIV/1446/98
geäusserten Vorschläge

Sehr geehrter Herr Dr. Kranner,

im Anschluß an das Schreiben vom 11. Mai 2004 (Bezugsnr. 640212), dem der o. g.
endgültige Bericht beilag, sende ich Ihnen nun eine Übersetzung des Berichts ins
Deutsche.

Anlage:                   Bericht über den Kontrollbesuch GD(SANCO)/ 9260/2003 MR endg.


EUROPÄISCHE KOMMISSION

GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
Direktion F - Lebensmittel- und Veterinäramt

GD(SANCO)/926072003-MR ENDGÜLTIG

 

Entwurf des Berichts
über einen inspektionsbesuch

in österreich
1.-5. Dezember. 2003

Bewertung der Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände von

Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

und

nachfassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im Bericht
SANCO XXIV/1446/98 geäusserten Vorschläge

Hinweis: Berichtigungen sachlicher Fehler im Berichtsentwurf erscheinen in fetter

Kursivschrift Klärende Ausführungen der österreichischen Behörden sind als
Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des Berichts eingefügt.


INHALT

ZUSAMMENFASSUNG........................................................................................... 5

1.                     EINLEITUNG............................................................................................................ 7

2.                     ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS................................................................ 7

3.                     RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH................................. 9

4.                     HINTERGRUND....................................................................................................... 9

 

4.1.        Hintergrund des vorliegenden Inspektionsbesuchs.............................................. 9

4.2.        Allgemeine Beschreibung der österreichischen Landwirtschaft........................... 11

5.     DIE WICHTIGSTEN ERGEBNISSE....................................................................... 11

5.1.     System zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von

. Pflanzenschutzmitteln........................................................................................ 11

5.1.1.          Rechtsvorschriften............................................................................. 11

5.1.2.          Zuständige Behörden......................................................................... 12

5.1.3.          Zulassung von Pflanzenschutzmitteln................................................... 12

5.1.4.  Kontrollaktivitäten       im     Zusammenhang     mit     dem Inverkehrbringen          und    der                            Anwendung     von
Pflanzenschutzmitteln                                                                            14

5.1.5.    Laboratorium für die Analyse von Formulierungen............................... 17

5.2.    System zur Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs............................................................... 18

5.2.1.          Rechtsvorschriften............................................................................. 18

5.2.2.          Zuständige Behörden......................................................................... 19

5.2.3.          Kontrollaktivitäten        bezüglich        Rückständen        von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 19

5.2.4.          Schnellwarnsystem............................................................................. 21

5.2.5.          Laboratorium   für   die   Analyse   von   Rückständen   von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 21

6.     SCHLUSSFOLGERUNGEN................................................................................... 22

6.1.     Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln....................................................................................... 22

6.1.1.          Rechtsvorschriften............................................................................. 22

6.1.2.          Zentrale zuständige Behörde.............................................................. 23

6.1.3.          Zulassung von Pflanzenschutzmitteln................................................... 23

6.1.4.          Kontrollaktivitäten............................................................................. 23

6.1.5.          Laboratorium für die Analyse von Formulierungen.............................. 24

6.2.    System zur Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs................................................................ 25


6.2.1.          Rechtsvorschriften............................................................................. 25

6.2.2.          Zuständige Behörden......................................................................... 25

6.2.3.          Kontrollaktivitäten............................................................................. 25

6.2.4.          Schnellwarnsystem............................................................................. 25

6.2.5.          Laboratorien   für   die   Analyse   von   Rückständen   von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 26

6.3.   Nachfassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im letzten

Bericht geäußerten Vorschläge......................................................................... 26

7.                     SCHLUSSBESPRECHUNG................................................................................... 27

8.                     EMPFEHLUNGEN................................................................................................. 28

8.1.   An die zuständigen österreichischen Behörden................................................... 28

9.     NACHTRAG.............................. ............................................................................ 28


IN DIESEM BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE

AGES              Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH

BAES              Bundesamt für Ernährungssicherheit

BALUF          Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung

BFL                Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft

BGB).              Bundesgesetzblatt

BKA               Bundeskanzleramt

BMGF            Bundesministerium für Gesundheit und Frauen

BMLF            Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

BMLFUW      Bundesministerium   für   Land-   und   Forstwirtschaft,   Umwelt   und
Wasserwirtschaft

DAD              Diodenarraydetektor

ECD               Electron Capture Detector (Elektroneneinfangdetektor)

FID                Flammenionisationsdetektor

FLD               Fluoreszenzdetektor

FPD               Flammenphotometrischer Detektor

FT-IR             Fourier Transfonnationa-Infrarot(-Spektrophotometer)

GC                 Gaschromatograph

GC-MS          Gaschromatograph-Massenspektrometer

HPLC             High      Performance      Liquid       Chromatograph      (Hochleistungs-
F
üssigkeitschromatograph)

ILMU             Institut für Lebensmitteluntersuchung

LC                  Liquid Chromatograph (Flüssigkeitschromatograph)

MS                 Massenspektrometer

NPD               Nitrogen Phosphorous Detector (Stickstoff-Phosphor-Detektor)

RASFF           Rapid Alert System for Food and Feed (Schnellwarnsystem für Lebens-
und Futtermittel)

UV-VIS         Ultra Violet-Visible-Spektroskopie


ZUSAMMENFASSUNG

Das Ziel des Inspektionsbesuchs war die Bewertung der österreichischen Systeme
zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sowie der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen
Ursprungs und eine nachlassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im
Bericht über den vorausgebenden Inspektionsbesuch (XXIV/1446/98) geäußerten
Vorschläge.

Alle einschlägigen Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in österreichisches Recht umgesetzt
worden. Die zuständigen Behörden sind klar definiert. Die nationale
Rechtsvorschrift, durch die die Richtlinie 79/117/EWG des Rates umgesetzt wird,
entspricht auf Grund des Verbots zweier Substanzen, die nicht in den Anhängen zur
Richtlinie angeführt sind, nicht den Anforderungen.

Etwa 150 der 560 derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen
Pflanzenschutzmittel wurden vollständig in Einklang mit der Richtlinie
91/414/EWG des Rates zugelassen. Nationale Rechtsvorschriften erlauben darüber
hinaus auf unilateraler Basis nach einer entsprechenden Meldung das
Inverkehrbringen und die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel aus
Deutschland. Eine ähnliche Bestimmung im Zusammenhang mit Produkten aus den
Niederlanden wird im Februar 2004 in Kraft treten.

Derzeit beschränken sich die Kontrollen bezüglich des Inverkehrbringens auf eine
Überprüfung des Registrierungsstatus der Pflanzenschutzmittel auf Groß- und
Einzelhandelsebene. Zusätzlich werden stichprobenartige Kontrollen der
Kennzeichnung durchgeführt, um die Identität und den Gehalt des Wirkstoffs sowie
bestimmte physikalische Eigenschaften einer begrenzten Anzahl von Produkten zu
bestätigen. Kontrollen der zulassungsgemäßen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind nicht geplant und werden nicht durchgeführt, die
regionalen Behörden kontrollieren die Anwender jedoch hinsichtlich Gesundheit
und Sicherheit. Systematische nachfassende Kontrollen nach Verstößen gegen die
Bestimmungen zum Inverkehrbringen oder zur Anwendung finden nicht statt.

Die Rechtsvorschrift über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs ist umgesetzt Eine erhebliche Anzahl von Proben wird nur
von einer begrenzten Reihe von Waren genommen. Auch der Umfang der Analysen
ist begrenzt, in dem besuchten Laboratorium beschränkt er sich auf ca. 140
Analyten. Ein Zeitraum von mehr als acht Wochen zwischen der Probenahme und
der Veröffentlichung der Ergebnisse verhindert, dass bei Bedarf rasche
Durchsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit ergriffen
werden können.

Was das Schnellwarnsystem betrifft, so ist eine nationale Kontaktstelle benannt
worden; es konnten jedoch keine Belege für eine Risikobewertung oder für
systematische, gezielte nachfassende Probenahmen nach Verstößen gegen die
Rechtsvorschriften über die Rückstände von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt
werden. Die Tatsache, dass das Hundertfache des Ruckstandshöchstgehalts als
Auslösewert für eine Warnmeldung im Rahmen des Schnellwarnsystems verwendet
wird, könnte die Verbrauchergesundheit ernsthaft gefährden, vor allem wenn es sich
um akut toxische Substanzen handelt.


Drei der neun in dem Bericht über den letzten Inspektionsbesuch geäußerten
Vorschläge sind umgesetzt, zwei sind im Wesentlichen umgesetzt. Einer der
restlichen Vorschläge wird zurzeit umgesetzt, zwei sind teilweise umgesetzt, zu
einem Vorschlag wurden noch keine Maßnahmen ergriffen.

Der Bericht enthält eine Reihe von Empfehlungen für die zuständigen
österreichischen Behörden zur Beseitigung der festgestellten Mängel,


1.     Einleitung

Der Inspektionsbesuch fand vom 1. bis 5. Dezember 2003 in Österreich statt. Das
Inspektionsteam bestand aus zwei Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramts
und einem Sachverständigen des Mitgliedstaates.

Der Inspektionsbesuch fand im Rahmen des Inspektionsprogramms des
Lebensmittel- und Veterinäramts statt.

Das Inspektionsteam wurde während des gesamten Inspektionsbesuchs von einem
Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) begleitet

Am 1. Dezember 2003 fand eine Einführungsbesprechung mit Vertretern der
zentralen zuständigen Behörden, d.h. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF), der österreichischen
Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und ihres Bundesamts
für Ernährungssicherheit (BAES), mit Vertretern des Amts der
niederösterreichischen Landesregierung und des Amts der Wiener Landesregierung
sowie mit einem für die Koordination zwischen den neun österreichischen
Bundesländern zuständigen Vertreter statt.

Bei dieser Besprechung erläuterte das Inspektionsteam den Zweck und die Stationen
des Inspektionsbesuchs.

2.     Zweck des Inspektionsbesuchs

Das Hauptziel des Inspektionsbesuchs war die Bewertung der Kontrollsysteme für
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs im
Rahmen der Richtlinien des Rates 86/362/EWG1 über die Festsetzung von
Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Getreide und 90/642/EWG2 über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse. Da die
Überwachung von Rückständen mit dem Inverkehrbringen und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang steht, wurde auch das Kontrollsystem für
die letztgenannten Funktionen im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG3 des Rates
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bewertet.

Dies war der zweite Inspektionsbesuch in Österreich zu diesem Zweck. Ein früherer
Besuch in Österreich mit dem gleichen Ziel (XXIV/1446/98) hatte vom 24. bis
26. August 1998 stattgefunden.

Weitere Ziele waren eine nachfassende Kontrolle bezüglich der nach diesem
früheren Besuch ergriffenen Maßnahmen und die Bewertung der Umsetzung von
Art. 50 (Schnellwarnsystem) der Verordnung (EG) Nr. 178/20024 des Europäischen

1    ABL. L 221 vom 07.08.1986, S. 0037-0042

2         ABI. L 350 vom 14.12.1990, S. 0071-0079

3         ABI. L 230 vom 19.08.1991, S. 0001 - 0032

4         ABI. L 31 vom 1.02.2003. S. 0001 - 0024


Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln.

Der Inspektionsbesuch war Teil einer umfangreicheren Reihe von Besuchen in den
Mitgliedstaaten zur Bewertung der Kontrollsysteme und operationellen Standards
auf diesem Gebiet sowie zur nachfassenden Kontrolle der Maßnahmen, die im
Gefolge der Ergebnisse der ersten Besuchsrunde ergriffen wurden.

Zu diesem Zweck wurden folgende Einrichtungen besucht:

Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;

 

Besuchte zuständige Behörden

Anmerkungen

Bundesamt für Ernährungssicherheit
(BaES) des Bundesministeriums für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft

Zentrale zuständige Behörde für die
Zulassung und die Kontrolle des
Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln

Österreichische Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit (AGES
GmbH)

Zuständige Behörde für die Prüfung
von Anträgen auf Zulassung von
Pflanzenschutzmitteln

Abteilung Land- und
Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der
Niederösterreichischen Landesregierung
und Amtlicher Pflanzenschutzdienst der
Magistratsabteilung 42 —Stadtgartenamt
des Bundeslandes Wien

Zuständige Behörden für
Kontrollmaßnahmen bezüglich der
Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln in den
Bundesländern Niederösterreich und
Wien

Zentrum Kontrollorgane des BAES in
Linz, Oberösterreich

Zuständige Behörde für Inspektion
und Probenahmen von
Pflanzenschutzmitteln für Österreich

Besuchtes Laboratorium

Anmerkungen

Laboratorium der österreichischen Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit
(AGES) in Wien

Kompetenzzentrum für die Analyse
von Pestizidformulierungen (vormals
BFL)

INSPEKTIONSBESUCHE

              Anmerkungen

Teilnahme an einem Inspektionsbesuch
durch Inspektoren des Zentrums
Kontrollorgane des BAES zur
Probenahme und Kontrolle des
Inverkehrbringens
in einer Verkaufestelle
für Pflanzenschutzmittel in Oberösterreich

Probenahme und Inspektion der
Kennzeichnung von
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln

Teilnahme an einem Inspektionsbesuch bei
einem Ackerbauern durch Inspektoren des
Landes Niederösterreich und an einem
Inspektionsbesuch bei einem
Gemüsebauern durch Inspektoren des
Landes Wien

Inspektion von Anwendern von
Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der
Kontrolle der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln


Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

 

Besuchte zuständige Behörden

Anmerkungen

Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen

Zuständige Behörde für die Kontrolle
von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln
Zuständige Behörde für das nationale
Schnellwarnsystem
Zuständige Behörde für die Kontrolle
von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln in
Säuglingsnahrung

Besuchtes Laboratorium

Anmerkungen

AGES Institut für
Lebensmitteluntersuchung, Wien

Mit der Durchführung von Analysen
auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln und der
Bewertung des Verbraucherrisikos auf
Grundlage der durchgeführten
Analysen beauftragtes Laboratorium
(vormals BALUF)

INSPEKTIONSBESUCHE

Anmerkungen

Teilnahme an der Probenahme von einem
auf dem Markt befindlichen Erzeugnis
pflanzlichen Ursprungs zur
Untersuchung auf Rückstände durch
Inspektoren des Landes Wien

Probenahme von einer Sendung
Blumenkohl auf einem Gemüsemarkt
in der Region Wien

3.      Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch

Der Inspektionsbesuch wurde gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Artikel 10, 152, 153
und 211) sowie anderen allgemeinen Bestimmungen der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften und in Absprache mit den zuständigen Behörden durchgeführt.

Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch waren insbesondere Artikel 5 der
Verordnung (EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März. 20005 mit
Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung gewisser
Bestimmungen von Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bzw. Artikel 4
der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über Vorkehrungen zur Überwachung der
Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse.

4.     Hintergrund

4.1.     Hintergrund des vorliegenden Inspektionsbesuchs

Der letzte Inspektionsbesuch in Österreich im Zusammenhang mit den
Kontrollsystemen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln hatte vom 24. bis

5      ABI. L 78 vom 29.03.2000, S. 0007 - 0009


26. August 1998 stattgefunden. Der Bericht über diesen Kontrollbesuch ist unter der
Bezugsnummer XXIV/1446/98- MR - Endgültig auf der Website der GD
Gesundheit                          und                        Verbraucherschutz                          unter

Im Bericht über diesen letzten Kontrollbesuch wurden einige Mängel beschrieben.
Da damals noch keine spezifische Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch
existierte, wurden keine Empfehlungen ausgesprochen. Den zuständigen
österreichischen Behörden wurden jedoch folgende neun Vorschläge unterbreitet:

(1)              Die Kontrollverfahren könnten noch wirksamer gestaltet werden, wenn es
regelmäßige Konsultationen unter den verschiedenen Bundesbehörden gäbe,
die für die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, vor allem
hinsichtlich der Koordinierung der beiden Kontrollverfahren  (für das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und für die Ermittlung von
Rückständen derselben in Lebensmitteln),

(2)              Es wäre im Hinblick auf das Kontrollverfahren für das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln  wünschenswert,   wenn  zwischen   den   regionalen
Behörden und den Bundesbehörden, d.h. dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft (BMLF) und dem Bundesamt und Forschungszentrum
für Landwirtschaft (BFL) regelmäßige Konsultationen stattfinden könnten,
vor allem aber sollten die Zentralbehörden über die von den örtlichen
Behörden eingeleiteten Verstoßverfahren informiert werden.

(3)              Das Kontrollverfahren könnte noch wirksamer gestaltet werden, wenn nicht
aufgrund  knapper Haushaltsmittel   Stellen  im BFL  unbesetzt  bleiben
müssten.

(4)              Im Hinblick auf Fälle, in denen Verstoßverfahren einzuleiten sind, würde
eine Akkreditierung des BFL zweifelsohne die Position der Kontrollbehörde
stärken.

(5)              Das Verfahren könnte im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher noch
verbessert werden, wenn es regelmäßige Konsultationen zwischen der
Bundesbehörde,     d.h.     dem    Bundeskanzleramt    (BKA)     und    den
Lebensmittelkontrolleuren der regionalen Behörden gäbe; so wäre es zum
Beispiel   wünschenswert,   dass   das   BKA  bei   der  Ausarbeitung   von
Schulungsmaßnahmen oder von einheitlichen Probenahmeverfahren die
Lebensmittelkontrolleure hinzuziehen würde.

(6)              Es wäre ferner wünschenswert, wenn das Problem des Platzmangels im
Laboratorium der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -
forschung (BALUF) gelöst werden könnte, um die
Untersuchungsbedingungen noch zu verbessern.

(7)              Die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme würden besseren Aufschluss
über die Gefährdung der Verbraucher durch Pflanzenschutzmittel geben,
wenn die Beprobung der unterschiedlichen Waren weiter ausgedehnt werden
würde.

(8)              Die Ausarbeitung eines neuen, einheitlichen Verfahrens durch die BALUF
könnte die Einhaltung derjenigen Bestimmungen verbessern, die im Anhang


zu der Richtlinie 90/642/EWG des Rates über Teile von Erzeugnissen
genannt werden, für die die Höchstgehalte gelten.

(9) Wenn noch mehr Pflanzenschutzmittel mit der Multimethode der BALUF
untersucht würden, würde dies besseren Aufschluss über die Gefährdung der
Verbraucher in Österreich durch Pflanzenschutzmittel geben.

4.2.     Allgemeine Beschreibung der österreichischen Landwirtschaft

2002 betrug die für landwirtschaftliche Produktion genutzte Fläche in Österreich
2.929.180 Hektar (ha), die Anzahl der landwirtschaftlichen Betriebe belief sich auf
155.558, womit die durchschnittliche Betriebsgröße bei über 18 ha lag. Etwa
295.000 ha (18.576 Betriebe) dieser Fläche werden nach dem Grundsatz der
biologischen Landwirtschaft bewirtschaftet. Die für den Ackerbau genutzte Fläche
betrug insgesamt 1.379.867 ha. Davon entfielen auf
Getreide 814.098 ha (entspricht
4.745.003 t) und auf Ölsaaten 110.499 ha (entspricht 195.768 t). Die
Weinbaufläche betrug 48.558 ha (entspricht 2.599.483,000 Hektolitern), die
Obstbaufläche betrug 11.599 ha (entspricht 713.200 t), Gemüse wird auf 13.234 ha
(entspricht 554.077 t) produziert. Die gesamte Grünlandfläche erstreckte sich über
ca. 1,9 Mio. ha. Die wichtigsten landwirtschaftlichen Regionen sind
Niederösterreich (913.444 ha), Oberösterreich (535.981
ha) und die Steiermark
(413.529 ha).

5.    Die wichtigsten Ergebnisse

5.1. System zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln

5.1.1.   Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates Über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln wurde umgesetzt durch das „Pflanzenschutzmittelgesetz
1997", Bundesgesetzblatt (BGBl). I Nr. 60/1997, geändert durch das Bundesgesetz
gemäß BGBl I Nr. 39/2000, 108/2001, 109/2001. und 110/2002.

Die Richtlinie 79/117/EWG6 des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, ist
umgesetzt durch die „Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln",
BGBl. Nr. 97/1992. Eine Änderung, die „Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Verbot von
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten", BGBl.
II Nr. 308/2002
verbietet das Inverkehrbringen und die Anwendung von Paraquat und Azocyclotin,
Stoffe, die in den Anhängen zur Richtlinie nicht als verbotene Wirkstoffe aufgezählt
werden. Dies steht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
79/117/EWG.

Die Richtlinie 1999/45/EG7 des Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und

6    ABI. L 33 vom 08.02.1979, S. 0036 - 0040

7    ABI. L 200 vom 30.07.1999, S. 0001 - 0068


Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen ist umgesetzt durch die
„Chemikalienverordnung 1999", BGBl. II Nr. 81/2000.

Nationale Rechtsvorschriften

Laut „Chemikaliengesetz 1996", BGBl. I Nr. 53/1997, benötigt jemand, der
„giftige" oder „sehr giftige" Pflanzenschutzmittel erwirbt, eine Bewilligung der
Bezirksverwaltungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.

5.1.2.   Zuständige Behörden

Die zentrale zuständige Behörde, die für die Zulassung und Kontrolle des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG verantwortlich ist, ist laut Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 das
Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).

Österreich ist in neun Bundesländer unterteilt. Die Behörden der neun Bundesländer
sind für die Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
zuständig. Diese Kontrollen werden durch Landesgesetze (neun unterschiedliche
Gesetze) geregelt. Die Länder kommunizieren über die „Verbindungsstelle der
Bundesländer" miteinander. Verstöße werden an die Bezirksverwaltungsbehörden
der Bundesländer gemeldet, die in der Folge die Verwaltungsstrafverfahren
durchführen.

Die Rechtsvorschrift zur Umsetzung der Richtlinie 1999/45/EG des Rates verweist
auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, folglich ist das BAES die für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln zuständige
Behörde. Mit der Einführung von Kontrollen ist man jedoch in Verzug.

5.1.3.   Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
Verwaltungsstrukturen wurden kürzlich umorganisiert, so dass nun eine neue
Einrichtung, nämlich das BAES des BMLFUW mit dieser Aufgabe betraut ist
Technische Unterstützung erhält es dabei durch die AGES, ein Privatunternehmen
in gemeinsamem Besitz des BMLFUW und des BMGF.

Etwa 274 Wirkstoffe sind in den insgesamt 789 Pflanzenschutzmitteln enthalten, die
in Österreich in den Verkehr gebracht werden dürfen. Tatsächlich befinden sich
jedoch nur ca. 560 Pflanzenschutzmittel auf dem Markt. Schätzungsweise wurden
fast 150 von ihnen von den österreichischen Behörden in Einklang mit der
Richtlinie 91/414/EWG. des Rates zugelassen. Es existiert kein formelles nationales
Prüfprogramm zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die noch
nicht für eine Aufnahme in den Anhang
I zur Richtlinie 91/414/EWG in Betracht
gezogen wurden, das BAES behält sich jedoch das Recht vor, auf Einzelfallbasis
Daten über Wirkstoffe oder über ein Pflanzenschutzmittel anzufordern.

Das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 110/2002 enthält in §12 (10) Bestimmungen, die es erlauben, dass
Pflanzenschutzmittel, die in Deutschland zum Inverkehrbringen und zur
Anwendung zugelassen sind, nach einem Meldeverfahren in Österreich in den
Verkehr gebracht werden. Seit August 2002 wurden 253 Pflanzenschutzmittel aus
Deutschland gemeldet. Eine ähnliche Bestimmung soll im Februar 2004 für in den


Niederlanden zugelassene Pflanzenschutzmittel in Kraft treten. Beide
Bestimmungen sind unilateral, d.h. weder Deutschland noch die Niederlande lassen
auf ihren Märkten Pflanzenschutzmittel zu, die in Österreich zugelassen sind.

Die EU-Überprüfung von Wirkstoffen, die bei Inkrafttreten der Richtlinie
91/414/EWG bereits im Verkehr waren, führte dazu, dass eine Reihe von
Pflanzenschutzmitteln vom österreichischen Markt genommen wurden.
Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung im Juli 2003 widerrufen wurde, dürfen in
Einklang mit Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission8 bis
Ende 2003 verkauft und angewendet werden.

Eine Website, http://www.lwvie.ages.at/service/planzenschutz/pfschreg/index.html,
enthält eine Datenbank mit allen in Österreich registrierten Pflanzenschutzmitteln9.
Zweck der Datenbank ist es, interessierte Personen und solche, die mit dem
Inverkehrbringen und der Anwendung zu tun haben, über die Rechtsvorschriften
und den Zulassungsstatus aller Pflanzenschutzmittel auf dem österreichischen Markt
zu informieren. Die Datenbank wird wöchentlich aktualisiert

Alle erstmals für den österreichischen Markt zugelassenen Pflanzenschutzmittel
erhalten ihre Zulassung in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
91/414/EWG. Im Rahmen der Zulassung wird das im Wesentlichen vom
Antragsteller vorgelegte Datenpaket eingehend beurteilt. Die Beurteilung und
Risikobewertung wird von vier Abteilungen des Instituts für
Pflanzenschutzmittelbewertung und -Zulassung der AGES durchgeführt. Auf der
Grundlage der Stellungnahme der AGES erteilt das BAES in seiner Eigenschaft als
Risikomanager die Zulassung.

Die früheren Schwierigkeiten mit "Parallelimporten" nach Österreich wurden durch
die EU-weite Harmonisierung des Mehrwertsteuer-Mindestsatzes, die unilateralen
Vereinbarungen mit DE und die EU-Leitlinien über Parallelimporte gelöst Die Zahl
der erteilten Genehmigungen sank von 73 im Jahr 2001 auf 17 im Jahr 2002 und nur
7 im Jahr 2003. Für den Umgang mit Parallelimporten existiert ein gut
dokumentiertes Verfahren, das den Angaben der zuständigen Behörden zufolge in
Einklang mit der Arbeitsunterlage „Parallelhandel mit Pflanzenschutzmitteln in der
EU und im EWR - Leitlinie des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz"
(SANCO/223/2000, Rev. 9)" steht.

Österreich hat „unverzichtbare Anwendungen" für sieben Wirkstoffe laut
Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 beibehalten. Es sind umfangreiche
Forschungsarbeiten in Gang, die vom BMLFUW und von der AGES finanziert
werden- Die einseitige Anerkennung von deutschen und holländischen Zulassungen
bot die Gelegenheit zur Suche nach Alternativprodukten für sechs unverzichtbare
Anwendungen, und auch eine Alternative für die verbliebene Anwendung von
Hexazinon für Jungwald ist in Sichtweite. Die Frist für die Änderung der
Kennzeichnung der Produkte mit diesen Wirkstoffen ist der 31. Dezember 2003, es
konnten jedoch keine Dokumente vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die

S      ABI. L 310 vom 23.11.2002, S. 3 - 11

9     In ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an: „Seit dem
Inspektionsbesuch im Dezember 2003 besteht eine neue Website für die Datenbank aller in
Österreich zugelassener Pflanzenschutzmittel. Die folgende neue Adresse wäre anzugeben:
http://dz.8.ages.at:8102/pls/psmlfrz/pmgweb2$.Startup?z
user=www".


Kennzeichnungen so geändert wurden, dass nur mehr die erlaubte unverzichtbare
Anwendung verzeichnet ist.

Wenn aufgrund einer Änderung der Höchstgehalte an Rückständen eine
Überprüfung der Zulassung erforderlich ist, stellt das BAES auf der Grundlage einer
Stellungnahme der AGES eine revidierte Zulassungsbescheinigung aus. Der
Zulassungsinhaber ist verpflichtet, die Kennzeichnung sehr rasch entsprechend so
zu ändern, dass sie Aufschluss über die in der revidierten Bescheinigung genannten
Bedingungen und Einschränkungen und über die neuen Leitlinien bezüglich der
ordnungsgemäßen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken gibt.

5.1.4.   Kontrollaktivitäten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

Zeitplan, Prioritäten und Umfang

Die Anzahl der Verkaufsstellen für Pflanzenschutzmittel in Österreich beträgt
schätzungsweise 1.600. Diese Zahl kann nur geschätzt werden, denn es existiert
kein zentrales Verzeichnis der Verkaufsstellen, und den geltenden
Rechtsvorschriften zufolge benötigen Verkäufer von Pflanzenschutzmittel keine
spezielle Bewilligung oder Ausbildung. Für die Lagerung von Produkten hingegen,
die als „giftig" oder „sehr giftig" eingestuft werden, ist eine Bewilligung
erforderlich, so dass fast 90 % der Verkaufsstellen, die Pflanzenschutzmittel an
Bauern abgeben, den Inspektionsdienststellen bekannt sind.

Für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ist das BAES
zuständig. Diese Aufgabe erfüllt es durch ihre Inspektionsdienste in Linz und Wien.
Zwar existiert ein Plan für die Probenahme von Pflanzenschutzmitteln, für die
Inspektion von Verkaufestellen hingegen wurde kein Plan erstellt Als Kriterien bei
der Erstellung des Probenahmeplans dienen die Wichtigkeit des
Pflanzenschutzmittels in der Landwirtschaft (unter Berücksichtigung der
jeweiligen Anbauregionen),
die Analysenkapazität des Laboratoriums, das
Ergebnis früherer Analysen und kürzlich erfolgte Änderungen der
Produktkennzeichnung.

Eine Kontrolle der Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, wofür die
Landesbehörden zuständig wären, ist nicht vorgesehen. Daher gibt es keinen
Zeitplan für derartige Kontrollen, und sie werden auch nicht durchgeführt10.

10 In ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an:
„Bundesland Wien (Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 - Stadtgartenamt):
Der Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG enthält keine Angaben eher Art und Umfang der
amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Daher
wurde im Bundesland Wien ein einfaches und praktikables System angewandt. Eine Kontrolle
während der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder nachträgliche
Probenahmen von
behandelten Pflanzen verbunden mit chemischen Untersuchungen, mit dem Ziel des Nachweises der
indikationsgemäßen Anwendung wurde, nachdem es gesetzlich nicht dezidiert gefordert wird, aus
Kostengründen nicht durchgeführt Die im kleinen Umfang durchgeführten Betriebsinspektionen
beinhalten auch eine Überprüfung der Spritztagebücher. Sofern diese Angaben vollständig und
richtig sind, ist im Nachhinein sehr wohl die indikationsgemäße Anwendung nachvollziehbar. Bei
der anlässlich der Inspektion durchgeführten Betriebskontrolle wurden einerseits der Giftschrank
und andererseits die Aufzeichnungen über die Anwendung (Spritztagebuch) überprüft Die
vorgefundenen Pflanzenschutzmittel wurden mit Listen (Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis
2003; Liste der abgelaufenen, aber noch anwendbaren Pflanzenschutzmittel) verglichen. Der


Durchführung der Inspektionen

Für Inspektionszwecke ist Österreich in die Regionen Ost und West unterteilt. Zur
Zeit kontrollieren die Inspektionsdienste des BAES nur die Kennzeichnung
hinsichtlich der Registrierungsnummer und des Produktnamens. 2002 führten sie 81
Inspektionen von Pflanzenschutzmittel-Verkaufsstellen aus. Es wurden drei nicht
zugelassene Produkte entdeckt. Genaueren Kontrollen der Kennzeichnung
hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken
und der Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen werden nur diejenigen
Proben unterzogen, die zur Prüfung des Gehalts und der Identität des "Wirkstoffs
sowie bestimmter physikalischer Eigenschaften des Präparats genommen werden.
2002 wurden 41 derartige Kontrollen durchgeführt, wobei 16 Verstöße gegen die
Kennzeichnungsvorschriften festgestellt wurden. Bei einer Probe wurde ein falscher
Wirkstoffgehalt festgestellt.

Das Inspektionsteam nahm an der Inspektion eines mit dem Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln beschäftigten Betriebs teil, der eine Bewilligung zur
Lagerung von bis zu 100 Tonnen Schädlingsbekämpfungsmitteln besitzt. Um diese
von der Bezirksverwaltungsbehörde des Landes erteilte Bewilligung zu erhalten, ist
es erforderlich, dass Mindeststandards bei der Lagerung eingehalten werden und
dass zumindest eine Person eine Schulung absolviert hat und zum Umgang mit
gefährlichen Präparaten berechtigt ist Große Verkaufsstellen, wie die besuchte,
werden normalerweise ein Mal pro Jahr inspiziert. Die Kontrolle wurde von zwei
Inspektoren durchgeführt. Die Inspektoren erhalten zwar keine schriftlichen
Anweisungen  zur  Vorgehensweise  bei  einer  Inspektion,  es  müssen jedoch

Betriebsführer wurde auch aufmerksam gemacht, dass zwei Pflanzenschutzmittelpräparate mit
Jahresende endgültig nicht mehr verwendet werden dürfen. Zugelassene Pflanzenschutzmittel,
welche für eine andere als die anlässlich der Kontrolle vorhandene Kultur vorgefunden werden,
werden insofern nicht beanstandet, als es dem Betriebsfahrer freigestellt ist in Zukunft auch andere
Kulturen anzubauen. Eine Vernichtung dieser Pflanzenschutzmittel und spätere Wiederbeschaffung
würde dem Landwirt zusätzliche Kosten verursachen. Die Aufzeichnung über die
Pflanzenschutzmaßnahmen wurde ebenfalls kontrolliert und mir den oben erwähnten Listen
verglichen. In diesen Aufzeichnungen wurde kein den Indikationen nicht entsprechendes Präparat
festgestellt.
Bei geringfügigen Verstößen wird normalerweise eine Ermahnung ausgesprochen. In
seltenen Fällen (2003 ein Anlassfall) erfolgt eine Anzeige an das zuständige Magistratische
Bez
irksamt

Bundesland Niederösterreich (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Land-
und Forstwirtschaftsinspektion); Im Bundesland Niederösterreich werden die Inspektionen sowohl
vorangekündigt als auch unangemeldet durchgeführt Eine Vorankündigung bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt sehr kurzfristig (wenige Tage vor der Kontrolle), da sonst die
Landwirte nicht angetroffen werden (auf Grund von Feldarbeit etc.). Die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion hat die Kontrollpunkte der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im
Erhebungsbogen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion (Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist die Arbeitsaufsichtsbehörde in der Land- und Forstwirtschaft) inhaltlich eingebunden. Die
Kontrolle der vorgefundenen Pflanzenschutzmittel am Betrieb wird auf der Grundlage des
amtlichen Pflanzenschutzmittelregisters durchgeführt Probenahmen im direkten Verlauf der
Anwendung von Spritzbrühen und Probenahmen van behandelten Pflanzen wurden zunächst nicht
vorgenommen. Die Kontrollen finden nicht auf der Basis eines vorgefertigten Zeitplanes, sondern
nach Maßgabe der aktuellen zeitlichen Produktionsgegebenheiten und der Intensität des
landwirtschaftlichen Betriebes Statt (Ackerbau- und Weinbaubetrieb benötigt mehr
Pflanzenschutzmittel als Grünlandbetrieb)."


bestimmte Informationen in eine elektronische Checkliste eingegeben werden. Der
Inhaber des Betriebs erhält eine Kopie des ausgefüllten Inspektionsberichts.

Das Inspektionsteam beobachtete die Probenahme von einem Pflanzenschutzmittel.
Die Inspektoren befolgen schriftliche Anweisungen für die Durchführung der
Probenahme. Es wurden zwei Proben des originalverpackten Produkts genommen,
von denen eine mit einem Klebeband versiegelt und dem Eigentümer zurückerstattet
wurde. Die andere Probe wurde von den Inspektoren mitgenommen, um an die
Abteilung für Pflanzenschutzmittelzulassung und Risikomanagement des BAES
in Wien übermittelt zu werden. Es wird ein Probenahme-Berichtsformular ausgefüllt
und vom Inspektor sowie vom Eigentümer des Produkts unterzeichnet. Der
Eigentümer erhält eine Kopie des Formulars.

Das Inspektionsteam nahm auch an der Inspektion von landwirtschaftlichen
Betrieben in Niederösterreich und Wien teil. Der besuchte niederösterreichische
Betrieb umfasst 70 ha und erzeugt hauptsächlich Ackerbauprodukte. Er umfasst
auch 7 ha Weingärten. Der 2,3 ha große Wiener Betrieb züchtet Tomaten und
Gurken in Glashäusern. Die Inspektionen erfolgten in Einklang mit den
Rechtsvorschriften der jeweiligen Bundesländer. Es wurde festgestellt, dass in
keinem der Länder die in den Betrieben vorgefundenen Pflanzenschutzmittel
dahingehend gegenkontrolliert wurden, ob die Anwendung dieser Produkte für die
im Betrieb erzeugten Produkte erlaubt ist, und es wurden keine Proben von den
heranwachsenden Erzeugnissen genommen. Auch Beweise Tür detaillierte
Inspektionspläne wurden nicht vorgelegt.

In Niederösterreich werden die Inspektionen vorangekündigt, in Wien hingegen
nicht. Das Inspektionsformular, auf das sich die Länder geeinigt haben, wird in
Niederösterreich nicht verwendet. Im Fall von Beanstandungen leitet die zuständige
Behörde Verwaltungsstrafverfahren ein, die zur Verhängung von Geldstrafen
durch die Bezirksverwaltungsbehörde führen können.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass sich die Inspektionen auf Betriebsebene auf
den Schutz des Anwenders durch sichere Verwendung konzentrieren und nicht
darauf ausgerichtet sind, zu kontrollieren, ob die Verwendung der
Pflanzenschutzmittel den zugelassenen Anwendungen entspricht. In den jeweiligen
Regionen, finden die Kontrollen der Anwender von Pflanzenschutzmitteln mit
unterschiedlicher Intensität und unterschiedlichem Umfang sowie ohne einen im
Vorhinein festgelegten Zeitplan statt. Es gibt keine Belege für eine Kommunikation
zwischen den Kontrollbehörden auf Landesebene und den zentralen Behörden auf
Bundesebene, was die Möglichkeit von Rückständen auf Grund nicht zugelassener
Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln betrifft. Solche Informationen könnten,
falls sie verfügbar wären, für die Erstellung des Probenahmeplans zur Überwachung
der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.

Ahndung von Verstößen

Vom BAES festgestellte Verstöße gegen die Rechtsvorschriften werden der
Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt, die Verwaltungsstrafverfahren
einleiten.
Dem Inspektionsteam vorgelegte Unterlagen zeigen, dass finanzielle
Sanktionen verhängt und/oder die Produkte beschlagnahmt werden, falls nicht
zugelassene oder nicht den Bestimmungen entsprechende Produkte in den Verkehr
gebracht werden, es konnte jedoch kein Nachweis für systematische nachfassende
Inspektionen erbracht werden. Im Fall von einem Produkt hingegen, das bezüglich


des Wirkstoffgehalts nicht den Bestimmungen entsprach, konnte eine entsprechende
nachfassende Kontrolle nachgewiesen werden.

Da es keine Inspektionen oder Kontrollen darüber gibt, ob Pflanzenschutzmittel der
Zulassung entsprechend angewendet werden, gibt es auch keine nachfassenden
Kontrollen oder Verwaltungsstrafverfahren. Es ist hingegen erwiesen, dass die
Anwender von Pflanzenschutzmitteln Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit
den Pflanzenschutzmitteln
unterzogen werden.

Es gibt keine systematische Überprüfung der Analyseergebnisse im Hinblick auf
nicht zugelassene Anwendungen und keine systematische Kommunikation zwischen
den für das Inverkehrbringen und die Anwendung zuständigen Behörden und der für
die Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln zuständigen Behörde. Es
existiert auch kein Verfahren für nachfassende Kontrollen.

Veraltete Schädlingsbekämpfungsmittel

Laut österreichischem Recht können Bestände an veralteten und als „giftig" oder
„sehr giftig" eingestuften Schädlungsbekämpfungsmitteln an den Verkäufer zur
sicheren Entsorgung zurückgegeben werden. Andere Bestände können zu speziellen
Sammelstellen gebracht werden, von wo sie zur Verbrennung transportiert werden.
Die Kosten der Verbrennung werden in den meisten Fällen von der
Regionalverwaltung getragen. Fehlende Kontrollen auf Markt- und Anwenderebene
machen es schwierig, die eventuellen Bestände an veralteten
Schädlingsbekämpfungsmitteln zu schätzen.

5.1.5.   Laboratorium für die Analyse von Formulierungen

Das in der AGES angesiedelte Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien
(vormals BFL) ist für die Analyse der Formulierung von Pflanzenschutzmitteln
zuständig. Das Laboratorium testet auch Lebens-, Futter- und Düngemittel sowie
Veterinärprodukte, wobei das Laboratorium so gestaltet ist, dass nicht sichergestellt
ist, dass Kreuzkontaminationen verhindert werden. Im Laboratorium sind 6,5
Mitarbeiter beschäftigt, darunter 1 Chemiker, 3 Analytiker und 3,5 Techniker. Ein
jährlicher Probenahmeplan für Pflanzenschutzmittel wird in Absprache mit dem
BAES und dem Inspektionsdienst in Linz erstellt. Die Ausstattung des
Laboratoriums umfasst 9 Gaschromatographen (GC mit ECD, FID, NPD oder MS),
einen FT-IR-Spektrophotometer, 3 Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographen
(HPLC-DAD oder HPLC-FLD), UV-VIS, ein Dichtemessgerät, ein
Viskositätsmessgerät und andere physikalisch-chemische Instrumente. Falls
verfügbar, werden vom Collaborative International Pesticides Analytical Council
(CIPAC) oder von der Association of Analytical Communities (AOAC) empfohlene
Analysemethoden angewendet. Alternativ dazu werden vom Inhaber der
Registrierung entwickelte, validierte Analysemethoden. angewendet.

2002 wurden 41 Proben von Pflanzenschutzmitteln auf die Identität und den Gehalt
an 46 Wirkstoffen getestet und einer begrenzten Reihe von physikalisch-chemischen
Tests unterzogen, was zu über 200 einzelnen Analysen führte. E
in
Pflanzenschutzmittel entsprach hinsichtlich des Wirkstoffgehalts nicht den
Vorschriften.


Das Laboratorium für die Analyse von Formulierungen ist nicht akkreditiert, die
Akkreditierung wird jedoch voraussichtlich nach der Neuorganisation der
Laboratorien innerhalb der AGES erfolgen.

5.2.     Kontrollsystem    für    Rückstände    von    Pflanzenschutzmitteln    in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

5.2.1.  Rechtsvorschriften
Umsetzung der EG-Rechtsvorschriften

Die Richtlinien des Rates 76/895/EWG11 über die Festsetzung von Höchstgehalten
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse,
86/362/EWG und 90/642/EWG mit ihren Berichtigungen wurden mit etwas
Verzögerung durch die „Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung"
(SchäHöV), BGBl. II Nr. 441/2002 vom 06.12.2002 (Verordnung über Höchstwerte
von Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf Lebensmitteln
pflanzlichen und tierischen Ursprungs), zuletzt geändert durch die SchäHöV, BGBl.
II Nr. 552/2003 vom 03.12.2003, umgesetzt.

Die Richtlinie 2002/63/EG12 der Kommission über die Probenahme für die
Kontrolle von Pestizidrückständen wurde durch die SchäHöV, BGBl. II Nr.
552/2003 vom 03.12.2003 umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung war der 1. Januar
2003.

Die Richtlinien 91/321/EWG13 und 9675/EG14 der Kommission über
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, zuletzt geändert durch die Richtlinien
1999/50/EG15 und 1999/39/EG16 der Kommission, wurden durch die SchäHöV,
BGBl. II Nr. 441/2002 vom 06.12.2002 umgesetzt. Die Umsetzung der
berichtigenden Richtlinien 2003/13/EG17 und 2003/14/EG18 der Kommission ist für
2004 geplant.

Nationale Rechtsvorschriften

Wo keine EU-Rückstandshöchstgehalte existieren, wurden in Österreich für
existierende Wirkstoffe nationale Rückstandshöchstgehalte festgesetzt. Für alle
neuen Wirkstoffe wurden in der SchäHöV, BGBl. II Nr. 441/2002 vom 06.12.2002
vorläufige Höchstgehalte für Rückstände festgesetzt Der Rückstandshöchstgehalt
für nicht zugelassene Anwendungen liegt normalerweise bei der Nachweisgrenze,
außer wenn frühere Anwendungen abbauresistenter Substanzen zu gesundheitlich
unbedenklichen Rückständen geführt haben.

11   ABI. L. 340 vom 09.12.l976, S.0026 - 0031

12   ABI. L. 187 vom 16.07.2002, S. 0030 - 0043

13   ABI. L 175 vom 04.07.1991, S. 0035 - 0048

14   ABI. L 049 vom 28.02.1906, S. 0017 - 0028

15   ABI. L 139 vom 02,06.1999, S. 0029 0031

16   ABI. L 124 vom 18.05.1999, S. 0008 - 0010

 

17   ABI. L 041 vom 14.02.2003, S. 0033 - 0036

18   ABI. L 041 vom 14.02.2003, S- 0037 - 0040


5.2.2.   Zuständige Behörden

Die zentrale zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen (BMGF), Sektion
IV, Strukturpolitik und Verbraucher-Gesundheit,
Abteilung IV/B/10, Lebensmittelangelegenheiten, -Sicherheit und -Überwachung.
Der Bundesminister kann den regionalen zuständigen Behörden Weisungen erteilen
(System der „mittelbaren Bundesverwaltung"). Die Aufgabe der zentralen
zuständigen Behörde ist es, die Kontrolltätigkeiten zu überwachen.

Die regionalen zuständigen Behörden sind die Landeshauptleute der neun
Bundesländer. Die Lebensmittelinspektoren der Länder und Gemeinden fuhren die
Kontrollen durch.

5.2.3.   Kontrollaktivitäten             bezüglich             Rückständen            von
Pflanzenschutzmitteln

Zeitplan, Prioritäten und Umfang

Das BMGF erstellt jährlich in Absprache mit der AGES und Vertretern der neun
Bundesländer einen amtlichen Revisions- und Probenplan für die Überwachung von
Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in allen Arten von Lebensmitteln und
Waren, einschließlich verarbeiteten Lebensmitteln und Säuglingsnahrung. Der Plan
trägt dem koordinierten EU-Programm, dem österreichischen
Überwachungsprogramm zu Pestizidrückständen in Obst und Gemüse und
allfälligen Schwerpunktaktionen auf Grund von Meldungen im Rahmen des
Schnellwarnsystems Rechnung. Das österreichische Überwachungsprogramm zu
Pestizidrückständen in Obst und Gemüse beruht auf Daten über den Verbrauch, die
Erzeugung und die Einfuhr von Obst und Gemüse, den Ergebnissen früherer
Analysen und den Analysekapazitäten der Laboratorien. Der Umfang der Analysen
h
ängt vom Laboratorium ab, das die Analysen durchführt, und ist nicht festgelegt.

2002 beschränkte sich der Revisions- und Probenplan auf die acht Waren im
koordinierten EU-Programm, auf Äpfel, Erdbeeren, Kopfsalat, Paprika, Pfirsiche
und Tomaten aus dem österreichischen Überwachungsprogramm zu
Pestizidrückständen sowie auf italienische Tomaten und Karotten aus dem
Schwerpunktaktionenplan. Darüber hinaus hatte der Probenahmebeamte im
Rahmen des Gesamtplans die Möglichkeit, stuf der Basis lokaler Verdachtsfälle
Zufallsstichproben zu nehmen10.2002 wurden mehr als 1.600 Proben analysiert.

Nach dem Inspektionsbesuch vorgelegten Informationen zufolge wurden 2002
durch   die   Laboratorien   in   Wien,   Graz   und   Innsbruck   104   Proben   von

19 In Ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an: „Der
Revisions- und Probenplan des BMGF umfasst alle Proben, die nach dem Lebensmittelrecht zu
ziehen sind. Er ist nicht allein auf die Waren des koordinierten Programms, des österreichischen
Überwachungsprogramms
zu Pestizidrückständen sowie Schwerpunktaktionen (im Dokument als
Sondermaßnahmen bezeichnet) beschränkt In diesem Revisions- und Probenplan sind die
genannten Aktionen (EU-koordiniertes Programm, nationales Überwachungsprogramm sowie
Schwerpunktaktionen) enthalten. Es sind auch alle sonstigen Proben (z.B, Säuglingsnahrung), die
auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht werden, in diesem Programm inkludiert. Das
nationale Überwachungsprogramm ist zwar wegen der grundsätzlich notwendigen statistischen
Aussage auf bestimmte Waren beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu
entnehmen, dass 2002 auch zahlreiche weitere Warengruppen auf Rückstände untersucht wurden.
"


Säuglingsnahrung analysiert. In den meisten Fällen wurden die Proben nur auf das
Vorhandensein von Chlormequat untersucht, wobei das Testergebnis bei 13 Proben
positiv war. Während des Inspektionsbesuchs wurden keine Nachweise für die
Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Säuglingsnahrung gefunden.

Probenahme

Das BMGF gibt schriftliche Anweisungen über die zu prüfenden Waren und die
Anzahl der Proben heraus, die im betreffenden Jahr in den einzelnen Ländern zu
nehmen sind. In den Ländern erfolgt die Probenahme auf der Grundlage eines
Wochenplans. Die Probenahme wird von Landesbeamten durchgeführt.

Das Inspektionsteam beobachtete eine Probenahme von einer Sendung Blumenkohl
auf einem Großhandelsmarkt. Die Probenahme erfolgte in Einklang mit der
Richtlinie 2002/63/EG der Kommission. Es wurden zwei Proben genommen,
versiegelt und gekennzeichnet, und es wurde eine Probenahmemeldung ausgefüllt.
Eine der Proben und eine Kopie der Probenahmemeldung wurden dem Eigentümer
des Produkts übergeben.

Der Probenahmebeamte übermittelt die Probe üblicherweise innerhalb von 24
Stunden nach der Probenahme an das Laboratorium. Im Rahmen des
Probenahmeplans werden routinemäßig Proben an Groß- und
Einzelhandelsverkaufsstellen genommen. Dem Inspektionsteam wurde mitgeteilt,
dass direkt in den Erzeugungsbetrieben oder, an den Stellen der Einfuhr nach
Österreich im Jahr 2002 keine Routineproben genommen wurden (siehe
I
nspektionsbericht SANCO/9251/2003).

Maßnahmen nach Verstößen

Das Laboratorium erstattet dem Probenahmebeamten über die Analyseergebnisse
Bericht, der die Bezirksverwaltungsbehörde informiert, falls die
Rückstandshöchstgehalte überschritten wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist
für die Durchsetzungsverfahren verantwortlich. Was die Sanktionen betrifft, so kann
u.a. die Sendung aus dem Verkehr gezogen, eine Geldstrafe verhängt oder eine
strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden. Das BMGF wird nicht systematisch
zum Zeitpunkt des Verstoßes über Überschreitungen von Rückstandshöchstgehalten
oder über die Ergebnisse der von der Bezirksverwaltungsbehörde ergriffenen
Maßnahmen informiert. 2002 erwiesen sich insgesamt 137 Proben als nicht in
Einklang stehend mit den Rechtsvorschriften über die Rückstandshöchstgehalte. Es
wurden jedoch keine Nachweise für eine Bewertung des Verbraucherrisikos oder für
systematische nachfassende Probenahmen auf Grund der Verstöße vorgelegt.

In Österreich werden keine Durchsetzungsverfahren in Betracht gezogen, solange
der nachgewiesene Rückstandsgehalt den gesetzlich vorgeschriebenen
Rückstandshöchstgehalt nicht um einen Wert Überschreitet, der die analytische
Unsicherheit berücksichtigt. Dieser Wert wurde mit Hilfe von Daten über die
Qualitätskontrolle der Analyse festgesetzt und liegt je nach der Bestimmungsgrenze
und dem festgestellten Pestizidgehalt zwischen 10 und 20 %.


5.2.4.   Schnellwarnsystem

Das BMGF (Abteilung VI/B/10) ist die nationale Kontaktstelle für das
Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und ist auch für den
Betrieb des Schnellwarnsystems zuständig. Für die Risikobewertung im Fall von
nicht den Vorschriften entsprechenden Proben sind Sachverständige in den
Analyselaboratorien verantwortlich.

2002 entsprachen insgesamt 137 Proben nicht den Rechtsvorschriften über die
Rückstandshöchstgehalte. Österreich hat noch nie eine Meldung über Pestizide im
Rahmen des Schnellwarnsystems herausgegeben; für das Inspektionsteam ergab
sich aus den Akten, dass keine Risikobewertungen durchgeführt werden20. Es wurde
zwar erklärt, dass das Hundertfache des Rückstandshöchstgehalts als Auslöser für
Warnmeldungen verwendet wird, aus den Akten geht jedoch hervor, dass dieser
Faktor nicht systematisch angewendet wird, was möglicherweise auf das Fehlen
schriftlicher Anleitungen für die Anwendung des Schnellwarnsystems in Österreich
zurückzuführen ist Im Fall von akut giftigen Substanzen könnte darüber hinaus die
Verwendung eines derartigen Faktors bei der Risikobewertung die
Verbrauchergesundheit ernsthaft gefährden.

5.2.5.   Laboratorium    für     die     Analyse     von     Rückständen     von
Pflanzenschutzmitteln

Organisation

Das Inspektionsteam besuchte das Institut für Lebensmitteluntersuchung der AGES
(AGES-ILMU) (vormals BALUF) in Wien. Dies ist eines der drei amtlichen
Laboratorien in Österreich, die Analysen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln
durchführen. Dem Inspektionsteam wurde mitgeteilt, dass das Laboratorium in
Oberösterreich zurzeit die Analysen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln im
Rahmen des nationalen Überwachungsplans einstellt und dass das Wiener
Laboratorium AGES-ILMU in das ebenfalls innerhalb der AGES angesiedelte
Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien transferiert werden soll. Dies wird
eventuell dazu führen, dass die AGES-Laboratorien in Innsbruck und Wien für die
Analysen auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Österreich zuständig sein
werden.

Das Laboratorium wird von der AGES finanziert. 2002 wurden etwa 800 Proben
analysiert, was ca. 50% des nationalen österreichischen
Pestizidrückstandsprogramms entspricht. Während des Inspektionsbesuchs wurde
festgestellt, dass zwischen der Probenahme und der Analyse der Proben eine
erhebliche Zeitspanne - mehr als acht Wochen — liegt. Bis zur Veröffentlichung des
Ergebnisses verstreicht noch weitere Zeit. In einem Fall wurde eine Zeitspanne von
mehr als 28 Wochen festgestellt.

20 In ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an:
„Aufgrund der bekannten Problematik in diesem Zusammenhang wurden seitens der AGES zwei
Schulungen (27/28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in Wien) für die hinsichtlich der
Risikobewertung zuständigen Gutachter und weitere interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge
dieser Schulung wurde auch der „Draft
- Proposal oft how to notify pesticide
residues in food stuffs
in the Rapid Alert System for Foodstuffs* sowie die dafür notwendigen toxikologischen und
rechtlichen Begleitinformationen den Risikobewertern nahe gebracht, um die in diesem Dokument
enthaltenen Kriterien den Mitarbeitern zu vermitteln."


Ressourcen und Schulung

Im Laboratorium AGES-ILMU in Wien sind insgesamt vier Mitarbeiter beschäftigt,
von denen einer über einen Universitätsabschluss verfügt und drei technische
Qualifikationen besitzen.  Es wurden regelmäßige hausinterne  Schulungen zu
Qualitätskontrollverfahren   durchgeführt;   die   Hersteller   neuer   Geräte   boten
technische Einschulungen für ihre Einrichtungen an.

Analysespektrum und -methoden

Das Laboratorium verfügt über die entsprechende Ausstattung, um Untersuchungen
zu einer großen Anzahl von Pestiziden durchführen zu können, sowie über
Einrichtungen zur Probenvorbereitung und Reinigung. Es verfügt auch über einige
GC mit herkömmlichen Detektoren, ECD/FID, NPD/ECD und FPD/NPD. Die
Ergebnisse werden mittels GC-MS bestätigt. Ein HPLC-Fluoreszenz-Apparat wird
zur Untersuchung auf Thiabendazol und Carbendazim verwendet, ein LC-MS-MS
wird häufig für Untersuchungen auf N-Methylcarbamate und andere nicht durch GC
nachzuweisende Substanzen verwendet.

Das Laboratorium wendet eine Reihe von validierten Analysemethoden an, so z.B-
die holländische Multimethode und eine Reihe von Einzelmethoden. Positive
Ergebnisse werden durch die Analyse einer zusätzlichen Testportion und wenn
möglich durch GC-MS bestätigt. Insgesamt können derzeit 141 Wirkstoffe,
einschließlich Metaboliten und Isomere, nachgewiesen werden.

Qualitätssicherungssysteme

Das vom Inspektionsteam besuchte Laboratorium AGES-ILMU wurde kürzlich
durch österreichische und deutsche Akkreditierungsgremien nach den Normen EN
ISO 17025 reakkreditiert. Zwischen 1996 und 2002 hat das Laboratorium an sechs
Leistungstests im Zusammenhang mit Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs teilgenommen. Die Ergebnisse waren im
Allgemeinen gut. Bei Überschreiten eines Rückstandshöchstgehalts wird die Probe
ein zweites Mal aufgearbeitet, wobei eine Quantifizierung gegenüber den Standards
in der Matrix sowie eine Rückgewinnung und eine Identitätsprüfung durchgeführt
werden. Die alten Standardlösungen werden jährlich gegen neue Standardlösungen
geprüft.

6.    Schlussfolgerungen

6.1.    Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln

6.1.1.               Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln ist umgesetzt

Die Richtlinie 79/117/EWG des Rates ist umgesetzt. Eine zusätzliche, auf der
Richtlinie 79/117/EWG beruhende und im Jahr 2002 veröffentlichte
Rechtsvorschrift, die das Inverkehrbringen zweier Wirkstoffe verbietet, die nicht
im Anhang zur Richtlinie enthalten sind, steht jedoch im Widerspruch zur
Richtlinie.


Die Richtlinie 1999/45/EG des Rates ist umgesetzt

Darüber hinaus existiert eine zusätzliche nationale Rechtsvorschrift, die verlangt,
dass derjenige, der „giftige" und „sehr giftige" Pflanzenschutzmittel erwirbt, eine
Bewilligung besitzt.

6.1.2.              Zentrale zuständige Behörde

Die zentrale zuständige Behörde für die Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW).

Die Behörden der neun Bundesländer sind für die Maßnahmen zur Kontrolle der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Diese Kontrollen werden durch
Landesgesetze (neun unterschiedliche Gesetze) geregelt

6.1.3.              Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Alle erstmals für den österreichischen Markt zugelassenen Pflanzenschutzmittel
erhalten ihre Zulassung in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
91/414/EWG.

Es existiert kein nationales Prüfprogramm zur Beurteilung von
Pflanzenschutzmitteln mit Wirkstoffen, die noch nicht für eine Aufnahme in den
Anhang I in Betracht gezogen wurden. Eine Überprüfung der Zulassung kann
jedoch auf Einzelfallbasis initiiert weiden.

Nur 150 der 560 derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen
Pflanzenschutzmittel wurden in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
genehmigt.

Zusätzliche Rechtsvorschriften sehen vor, dass Pflanzenschutzmittel, die die
Zulassung für den deutschen und holländischen Markt besitzen, auf unilaterale
Weise in Österreich in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern das geforderte
Meldeverfahren befolgt wird.

Für die Änderung der Kennzeichnung in der Folge von Änderungen der EU-
Rechtsvorschriften über Höchstgehalte an Rückständen und in der Folge des EU-
Überprüfungsprogramms sind die Lieferanten der Pflanzenschutzmittel zuständig,
es werden jedoch keine nachfassenden Kontrollen durchgeführt

Es existieren vollständig dokumentierte Verfahren für die Genehmigung von
„Parallelimporten" und „unverzichtbaren Anwendungen". Beide Fragen sind in
Österreich praktisch gelöst

6.1.4.               Kontrollaktivitäten

Die für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verantwortliche
Verwaltungseinheit ist das BAES des BMLFUW. Technische Unterstützung erhält
es dabei durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
(AGES), ein Privatunternehmen in gemeinsamem Besitz des BMLFUW und des
Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen (BMGF).


Für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ist das BAES
verantwortlich, das diese Aufgabe durch ihre Inspektionsdienststellen erfüllt. Zur
Zeit sind die Kontrollen sehr beschränkt.

Es konnten keine Nachweise für systematische nachfassende Inspektionen im Fall
von Verstößen im Bereich des Inverkehrbringens vorgelegt werden.

Routinekontrollen bezüglich der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im
Hinblick auf die menschliche Gesundheit und den Umweltschütz finden nicht statt.

Es gibt keine systematische Überprüfung der Analyseergebnisse im Hinblick auf
nicht zugelassene Anwendungen und keine systematische Kommunikation
zwischen den für das Inverkehrbringen und die Anwendung zuständigen Behörden
und der für die Pestizidrückstandskontrolle zuständigen Behörde. Es existiert auch
kein Verfahren für nachfassende Kontrollen.

Es gibt keine dahingehenden Kontrollen, ob Pflanzenschutzmittel der Zulassung
entsprechend angewendet werden. Zuständig dafür wären die Behörden der Länder.
Daher wird die nicht zugelassene Anwendung nicht als Parameter bei der
Erstellung des Pestizidüberwachungsplans verwendet.

Es wurde keine offizielle Definition und keine Schätzung der Mengen an
„veralteten Pestiziden" vorgelegt. Altbestände an als „giftig" oder „sehr giftig"
ein gestuften Pflanzenschutzmitteln können an den Verkäufer zur sicheren
Entsorgung zurückgegeben werden.                     

6.1.5.               Laboratorium für die Analyse von Formulierungen

Das Laboratorium für die Analyse von Formulierungen ist nicht akkreditiert, die
Akkreditierung wird jedoch, voraussichtlich nach der Neuorganisation der
Laboratorien innerhalb der AGES erfolgen. Das Laboratorium führt auch eine
Reihe von Rückstandsanalysen, unter anderem im Hinblick auf Erweiterungen der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch, wodurch nicht sichergestellt ist, dass
Kreuzkontaminationen verhindert werden21.

21 In ihrer Stellungnahme turn Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an; „Zur
Verhinderung möglicher Kreuzkontamination sind unmittelbar folgende Maßnahmen getroffen
worden:

          Die Zwischenlagerung, die Manipulation sowie die Bestimmung der physikalischen Parameter der
Formulierungen wurden in eigene abgetrennte Bereiche im Keller desselben Gebäudetraktes
verlegt.

          Die mit den Formulierungen und deren Verdünnungen in Kontakt kommenden Gefäße werden
ebendort aufbewahrt und in einem nur dafür zur Verfügung stellenden Spülautomaten gereinigt.

          Nur die auf Analysenkonzentration (für GC oder HPLC) verdünnten Lösungen gelangen dann in
die Analysenlabors, wo die entsprechenden Nachweisgeräte untergebracht find."


6.2.    System zur Kontrolle auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs

6.2.1.               Rechtsvorschriften

Die Umsetzung der EU-Richtlinien Über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und die Probenahme von solchen
Erzeugnissen erfolgte mit einiger Verzögerung.

Wo keine EU-Rückstandshöchstgehalte existieren, wurden für existierende
Wirkstoffe nationale Rückstandshöchstgehalte festgesetzt. Für alle neu auf den
österreichischen Markt kommenden Wirkstoffe wurden vorläufige Höchstgehalte
für Rückstände festgesetzt

6.2.2.               Zuständige Behörden

Die zentrale zuständige Behörde für die Kontrolle von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und in
Säuglingsnahrung ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF).

Die regionalen zuständigen Behörden sind die Landeshauptleute der neun
Bundesländer. Die Lebensmittelinspektoren der Länder und Gemeinden führen die
Kontrollen durch.

Das BMGF ist für den Betrieb des Schnellwarnsystems für Lebens- und
Futtermittel (RASFF) zuständig.

6.2.3.               Kontrollaktivitäten

Es wird jährlich ein Pestizidüberwachungsplan erstellt. Die Probenahme wird vom
BMGF koordiniert und von Landesbeamten ausgeführt. Die
Bezirksverwaltungsbehörde der Länder ist für die Verwaltungsstrafverfahren
zuständig.

Proben werden an Groß- und Einzelhandelsverkaufsstellen., nicht jedoch an den
Stellen der Einfuhr nach Österreich genommen. Die Probenahme erfolgt in
Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission.

Es gibt keine systematischen, gezielten nachfassenden Probenahmen nach
Verstößen gegen die Rechtsvorschriften über die Rückstandshöchstgehalte.

Für Entscheidungen bezüglich weiterer Maßnahmen nach Überschreitungen der
Rückstandshöchstgehalte werden die Analyseergebnisse systematisch um die
analytische Unsicherheit korrigiert.

Der Plan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte
in Säuglingsnahrung wurde in Kraft gesetzt, die Analysekapazitäten und die
Durchsetzungsmaßnahmen müssen jedoch noch erheblich verbessert werden.

6.2.4.               Schnellwarnsystem

Das BMGF (Abteilung VT/B/10) ist die  nationale Kontaktstelle für die
Kommission, was das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF)
betrifft.


Die Risikobewertung für alle nicht den Vorschriften entsprechenden
Analyseergebnisse liegt im Zuständigkeitsbereich des analysierenden
Laboratoriums, sie wird jedoch nicht systematisch durchgeführt. Es existieren
keine schriftlichen Verfahren für den Betrieb des Schnellwarnsystems innerhalb
Österreichs.

Die Tatsache, dass das Hundertfache des Rückstandshöchstgehalts als Auslösewert
für eine Warnmeldung im Rahmen des Schnellwarnsystems verwendet wird,
könnte die Verbrauchergesundheit ernsthaft gefährden, vor allem wenn es sich um
akut toxische Substanzen handelt.

6.2.5.               Laboratorien    für     die     Analyse     von     Rückständen     von

Pflanzenschutzmitteln

Das Institut für Lebensmitteluntersuchung (ILMU) der AGES verfügt über die
entsprechende Ausstattung zur Durchführung von Analysen im Rahmen eines
umfassenden Pestizidüberwachungsprogramms.

Das Laboratorium wurde 2003 nach den Normen EN ISO 17025 reakkreditiert
Das Laboratorium nahm auch an einer Reihe von Leistungstests teil, und es wurden
hausinterne Schulungen veranstaltet. Es gibt jedoch keine regelmäßigen
technischen Schulungsprogramme für das Personal.

Die Proben erreichen das Laboratorium normalerweise innerhalb von 24 Stunden.
Es wurde festgestellt, dass die Zeitspanne von der Probenahme und der Analyse der
Proben mehr als acht Wochen beträgt Bis zur Veröffentlichung der Ergebnisse
verstreicht weitere Zeit Diese lange Zeitspanne zwischen der Probenahme und der
Veröffentlichung der Ergebnisse verhindert, dass bei Bedarf rasche
Durchsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verbrauchersicherheit ergriffen
werden können.

6.3.    Nachfassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im letzten
Bericht geäußerten Vorschläge

Der Vorschlag 1 bezüglich regelmäßiger Konsultationen zwischen den
Bundesbehörden, die für die Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, und jenen, die für die
Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, wurde durch
die Gründung der AGES im Juni 2002 umgesetzt.

Der Vorschlag 2 bezüglich regelmäßiger Konsultationen und eines
Informationsaustauschs zwischen den für die Systeme zur Kontrolle des
Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
Bundes- und Regionalbehörden wurde nicht umgesetzt. Es wurde erklärt, dass
derartige Konsultationen in Österreich nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.

Der Vorschlag 3 bezüglich der Nachbesetzung der freien Stellen im
„Formulierungslaboratorium" wird umgesetzt, indem durch die Inkorporation
dieser Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team (Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik) Zug um Zug eine höhere Flexibilität erreicht wird.

Der Vorschlag 4 bezüglich der Akkreditierung des ,Formulierungslaboratoriums"
des Kompetenzzentrums Rückstandsanalytik Wien (vormals BFL) wurde teilweise
umgesetzt.  Das Verfahren zur Probenahme von Pflanzenschutzmitteln wurde


akkreditiert. Zur Zeit wird daran gearbeitet, Dach der Zusammenlegung mit dem
Laboratorium AGES-ILMU in Wien eine flexible Akkreditierung für den
Analysebereich zu erhalten.

Der Vorschlag 5 bezüglich der Verbesserung des Verbraucherschutzsystems durch
regelmäßige Konsultationen zwischen den Bundes- und Regionalbehörden wurde
durch die Erstellung detaillierter Probenahmepläne und Standardverfahren für die
Probenahme im Wesentlichen erfüllt. Der Informationsaustausch zwischen den
Regional- und Bundesbehörden könnte jedoch noch verbessert werden.

Was den Vorschlag 6 betrifft, so wird das Problem des Platzmangels im
Laboratorium AGES-ILMU (vormals BALUF) durch die Neuorganisation der
Laboratorien im Rahmen der AGES in Angriff genommen. Es ist geplant, dass das
derzeitige Personal des Laboratoriums AGES-ILMU in das Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik Wien in der AGES-Zentrale wechselt.

Der Vorschlag 7 bezüglich der Ausweitung der Beprobung der verschiedenen
Waren zur Pestizidrückstandsüberwachung wurde im Wesentlichen umgesetzt. Die
Anzahl der Waren ist weiterhin relativ beschränkt, doch die Anzahl der
analysierten Proben wurde erheblich erhöht.

Der Vorschlag 8 bezüglich der Ausarbeitung eines neuen, einheitlichen Verfahrens
durch die BALUF für die Teile von Erzeugnissen, für die die Höchstgehalte gelten,
wurde umgesetzt. Ein neues einheitliches Verfahren ist in Betrieb.

Der Vorschlag 9 bezüglich der Erhöhung der Anzahl der in das
Rückstandsscreening aufgenommenen Substanzen wurde teilweise umgesetzt. Die
Anzahl der Analyten wurde von etwa 80 auf 141 Wirkstoffe, deren Metaboliten
und Isomere erhöht. Auf Grund der Anzahl der auf dem österreichischen Markt
befindlichen Substanzen sind jedoch noch weitere Verbesserungen notwendig.

7.      SCHLUSSBESFRECHUNG

Am 5. Dezember 2003 fand eine Schlussbesprechung mit den zentralen und
regionalen zuständigen Behörden statt, bei der das Inspektionsteam die wichtigsten
Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem Inspektionsbesuch vorlegte. Diese
Ergebnisse und Schlussfolgerungen wurden von den Vertretern der zuständigen
Behörden vorläufig akzeptiert.


8.    Empfehlungen

8.1.        An die zuständigen österreichischen. Behörden

(1)                               Die  zuständige  Behörde sollte in Einklang mit Artikel   17 der Richtlinie
91/414/EWG des Rates umfassende Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen,
darunter nachfassende Kontrollen, zur Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln einführen.

(2)                               Die zuständigen Behörden sollten in Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG   des   Rates   umfassende   Kontrollen   der   Anwendungen   von
Pflanzenschutzmitteln, darunter nachfassende Kontrollen, einführen.

(3)                               Die zuständige Behörde sollte in Erwägung ziehen, die Analysekapazitäten des
Pestizidformulierungslaboratoriums zu erhöhen.

(4)                               Die zuständige Behörde sollte ein umfassendes Kontrollsystem und Verfahren für
nachfassende    Kontrollen    im    Zusammenhang    mit     Rückständen    von
Pflanzenschutzmitteln in Säuglingsnahrung einführen.

(5)              Die  zuständigen Behörden sollten in  Erwägung ziehen,  den Umfang des
Probenahmeplans zur Analyse von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auf
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln auf eine größere Anzahl von Waren
auszuweiten, und die Anzahl der untersuchten Analyten weiter vergrößern.

(6)              Die zuständigen Behörden sollten alle notwendigen Schritte unternehmen, um die
Zeitspanne zwischen der Probenahme und der Analyse auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln   zu   verkürzen,   und   sicherstellen,   dass   unverzüglich
Durchsetzungsmaßnahmen und nachfassende Maßnahmen ergriffen werden.

(7)              Die zuständigen Behörden sollten systematische nachfassende Verfahren für den
Fall von Überschreitungen der Rückstandshöchstgehalte einführen.

(8)              Bei  Überschreitungen  der Rückstandshöchstgehalte  sollten  die  zuständigen
Behörden in Einklang mit dem EU-Arbeitsdokument über das Verfahren zur
Meldung von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln im Schnellwarnsystem
(SANCO/3346/2001)      systematische      Verbraucherrisikobewertungen      für
Erwachsene und Kinder durchführen.

(9)              Die zuständigen Behörden sollten schriftliche Verfahren für den Betrieb des
Schnellwarnsystems in Österreich entwickeln.

Innerhalb von 2 Monaten nach Übersendung des übersetzten endgültigen Berichts
sollte der Kommission ein Maßnahmenplan übermittelt werden, der die Reaktionen
auf diese Empfehlungen beschreibt. Aus diesem Maßnahmenplan sollte eindeutig
hervorgehen, wie und bis wann die zuständigen Behörden die einzelnen
Empfehlungen umzusetzen gedenken.


9.    Nachtrag

In ihrer Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden
im Zusammenhang mit Empfehlung 1 an: „Der gegenständliche Inspektionsbesuch
fand zu einer Zeit der Reorganisation des Kontrollwesens im Bereich der
Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln statt, wodurch Schwächen bei der
Kontrolle auftraten. In Reaktion auf die Ergebnisse der gegenständlichen Inspektion
wurden sofort Maßnahmen ergriffen, um diese Mängel zu beheben. Bin
verbindlicher Kontrollplan wurde erstellt, und
die Kontrolle der Betriebe erfolgt
nunmehr anhand dieses Planes. Im Maßnahmenplan, welcher der Kommission
innerhalb von zwei Monaten nach Übersendung des übersetzten endgültigen
Berichtes übermittelt wird, wird auf die Umsetzung dieser Empfehlung näher
eingegangen."