1998/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.09.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen
vom 7. Juli 2004, Nr. 1981/J, betreffend
Vollziehung Pflanzenschutzmittelgesetz 2003, beehre
ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu Frage 1:
Im Rahmen
der Vollziehung des Pflanzenschutzmittelgesetzes (PMG 1997) wurden im Jahr
2003 76 Betriebe kontrolliert.
Die
Betriebe betreffen Erzeuger von Pflanzenschutzmitteln (Zulassungsinhaber) und
den
Pflanzenschutzmittelhandel (Großhandel und Detailvertrieb). Eine
Zuordnung der Kontrollen
nach Bundesländern ist nicht
möglich, da die kontrollierten Betriebe auch ihren Sitz in Dritt-
staaten haben und in Österreich vornehmlich die Beprobung des zentralen
Zwischenlagers
erfolgt.
Zu Frage 2:
Durch die
Aufsichtsorgane des Bundesamtes für Ernährungssicherheit (BAES)
wurden 2003
54 Proben bei 38 Händlern gezogen.
Eine
Zuordnung der Kontrollen nach Bundesländern ist nicht möglich, da die
kontrollierten Be-
triebe vielfach ihren Sitz in Drittstaaten
haben und in Österreich vornehmlich die Beprobung
des zentralen Zwischenlagers erfolgt.
Zu Frage 3:
Die
Kontrolle in den landwirtschaftlichen Betrieben liegt im Kompetenzbereich der
Länder. Im
Zuge der Meldepflicht nach Artikel 17 der
Richtlinie 91/414/EWG werden die Berichte der Län-
der über die amtlichen Kontrollen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,
welche von den
Ländern in Form einer kurzen
tabellarischen Zusammenfassung übermittelt werden, seitens
des BMLFUW der EU-Kommission sowie den anderen Mitgliedstaaten
weitergeleitet. Der ge-
genständliche Bericht für das Jahr 2003 ist auf der Homepage des
BMLFUW abrufbar
(http:///www.lebensministerium.at/land ->
Produktion -> Pflanzliche Produktion ->
Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel).
Zu Frage 4:
Die chemischen Analysen der Pflanzenschutzmittel wurden
2003 in der AGES, Standort Wien,
durchgeführt. Im Jahr 2003 wurden 54 Pflanzenschutzmittel analysiert.
Zu den Fragen 5 und 6:
Im Jahr 2003 wurden keine Pflanzenschutzmittelproben privater Einsender untersucht.
Zu Frage 7:
Die Verstöße gegen die Bestimmungen des PMG
1997 wurden seitens des BAES bei den
örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörden zur Anzeige gebracht. Da keine Meldepflicht
über die verhängten Strafen und deren Höhe seitens der
Bezirksverwaltungsbehörden gegen-
über dem BAES besteht, wird dieses in der Regel vom Ausgang
von Verwaltungsstrafverfah-
ren nicht informiert.
Zu Frage 8:
Im Jahr 2003 erfolgte eine Anzeige an eine Bezirksverwaltungsbehörde in Kärnten.
Zu den Fragen 9 bis 12:
Da keine
Meldepflicht über die verhängten Strafen und deren Höhe seitens
der Bezirksverwal-
tungsbehörden gegenüber dem BAES besteht, wird das BAES in der Regel
vom Ausgang von
Verwaltungsstrafverfahren nicht informiert. Dem BMLFUW liegen daher keine
abschließenden
Daten vor.
Zu Frage 13:
Die Verwendung der Einnahmen aus Straferkenntnissen
entzieht sich der Kenntnis des
BMLFUW.
Zu Frage 14:
Im Jahr
2003 kam es im Rahmen des Vollzugs des PMG 1997 zu keinen Anzeigen nach dem
StGB.
Zu den Fragen 15 bis 19:
Seit 1995
wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 17 der Richtlinie
91/414/EWG jährlich
ein Bericht über die Tätigkeit der
amtlichen Pflanzenschutzmittelkontrolle abgefasst und an die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen
Mitgliedstaaten übermittelt.
Der gegenständliche Bericht für das Jahr 2003 ist auf der Homepage
des BMLFUW abrufbar
(http: //www.lebensministerium.at/Iand -> Produktion -> Pflanzliche Produktion
->
Pflanzenschutz/Pflanzenschutzmittel).
Zu den Fragen 20 bis 21:
Die angesprochenen Bundesanstalten sind im BAES und in
der AGES aufgegangen. In den
Bereichen Landwirtschaft waren zum Zeitpunkt 31.12.2003 269
Personen beschäftigt. Perso-
nal für Verwaltung, EDV, Buchhaltung, Personalwesen etc. wird nicht dem
Fachbereich Land-
wirtschaft zugerechnet. Der Fachbereich
Landwirtschaft greift in der Erfüllung seiner Aufgaben
auf die neu geschaffenen Kompetenzzentren zu, die ihre hochwertigen
Leistungen sowohl für
die Landwirtschaft, als auch für die
Bereiche Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und
Humanmedizin erbringen.
Die Planstellen der Beamten der ausgegliederten
Rechtsträger sind im Annex/Teil 1 des Stel-
lenplanes enthalten und werden mit Freiwerden (Pensionierung, Austritt etc)
automatisch ein-
gezogen. Es steht der Gesellschaft frei, zusätzliches Personal
einzustellen.
Zu Frage 22:
Die Personalausgaben betrugen im Jahr 2003 in den
landwirtschaftlichen Bereichen der AGES
€11,4 Mio.
Zu den Fragen 23 bis 25:
Aufgabe der AGES ist der bestmögliche Schutz von
Mensch, Tier und Pflanze unter optimalem
Einsatz der aus Steuereinnahmen stammenden Bundesmittel. Durch das Gründen
der AGES,
das Setzen
von Schwerpunkten und die Einrichtung von Kompetenzzentren ist es möglich,
Synergieeffekte auch auf personellem Sektor zu nutzen. Die zur
Erfüllung der Aufgaben not-
wendigen Personen werden nachbesetzt. Wo
erforderlich, werden die Ressourcen über den
bei der Ausgliederung vorhandenen
Stand hinaus ausgebaut.
Zu Frage 26:
Die Kosten für die Pflanzenschutzmittel-Analysen
belaufen sich für das Jahr 2003 auf rund
€ 560,-- pro Analyse.
Zu Frage 27:
Der derzeitige Umfang erscheint ausreichend.
Zu den Fragen 28 bis 30:
Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Einrichtung
bzw. der Aufbau von Organisations-
strukturen nationaler Dienststellen dem jeweiligen Mitgliedstaat vorbehalten
und nicht auf EU-
Ebene vorgegeben ist.
Zu Frage 31:
Im Jahr 2003 waren für den Bereich
Pflanzenschutzmittelkontrolle Ost sowie den Bereich West
jeweils zwei Personen als Aufsichtsorgane tätig.
Zu Frage 32:
Vergleichbare internationale Daten liegen dem BMLFUW nicht vor.
Zu Frage 33:
Für das Jahr 2004 sind
seitens des BAES 100 Stichprobenkontrollen von Pflanzenschutzmit-
teln vorgesehen, wobei bei allen Proben die Kennzeichnung überprüft
und bei 50 Proben eine
Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer
Parameter vorgenommen wird. Die Zahl
der Pflanzenschutzmittel, die vor Ort am Pflanzenschutzmittellager der
inspizierten Betriebe
kontrolliert werden, ist nicht im Vorhinein
quantifizierbar. Es ist jedenfalls gemäß Revisionsplan
2004 die Inspektion von rund 200 Betrieben vorgesehen. Die Anzahl der Proben,
die aufgrund
von Verdachtsmomenten gezogen werden, ist ebenso nicht absehbar.
Zu Frage 34:
Der Pflanzenschutzmittelkontrollplan 2004 gliedert sich in zwei Teilbereiche:
A) Betriebskontrollplan 2004
B) Stichprobenkontrollplan 2004
A) Betriebskontrollplan 2004:
Ziel dieser Kontrollaktivität ist grundsätzlich
die Überprüfung der Zulässigkeit der Inver-
kehrbringung eines Pflanzenschutzmittels vor Ort, d.h., dass die
in einem Betrieb vorgefunde-
nen Präparate dahingehend zu überprüfen sind, ob es sich um
zugelassene Pflanzenschutz-
mittel handelt bzw. die Produkte in den Geltungsbereich des PMG 1997 fallen.
Grundsätzlich
müssen unter anderem die nachfolgend
angeführten Parameter von den Kontrollorganen im
Betrieb überprüft und
dokumentiert werden: Pflanzenschutzmittelregisternummer, Handelsbe-
zeichnung, Wirkungstyp, Art der Zubereitung, chemikalienrechtliche
Einstufung, Zustand der
Verpackung hinsichtlich Qualität und
Eignung, Chargennummer usw. Dieser Kontrollplan um-
fasst verteilt über ganz Österreich insgesamt 200 Betriebe. Die
Kontrollen werden im einschlä-
gigen Fachhandel, bei Lagerhäusern, Landesproduktenhändlern,
bei Pflanzenschutzmittella-
gern der Zulassungsinhaber und
Vertriebsunternehmer aber auch in Gartencentern, Baumärk-
ten, Drogerieläden, Supermärkten und Reformläden
durchgeführt. Grundsätzlich wir hierbei
beachtet, dass sowohl hinsichtlich der örtlichen Auswahl, als auch
bezüglich der Art der kon-
trollierten Betriebe ein möglichst
repräsentativer Querschnitt erfasst wird.
B) Stichprobenkontrollplan 2004:
Dieser Kontrollplan umfasst unter anderem insgesamt 100
Proben für das Jahr 2004, wobei
bei 50 Proben eine Untersuchung bestimmter physikalisch-chemischer
Parameter durch das
Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik
Wien erfolgt. Die detaillierte Kennzeichnungskontrolle
für alle im Rahmen des Stichprobenkontrollplanes 2004 gezogenen Proben
wird von der Abtei-
lung Pflanzenschutzmittelzulassung
und Risikomanagement durchgeführt. Ein weiterer
Schwerpunkt des Stichprobenkontrollplanes 2004 ist die gezielte Suche
nach bestimmten, im
Kontrollplan gesondert angeführten
Pflanzenschutzmitteln.
Zu den Fragen 35 und 36:
Eine diesbezügliche Novellierung erscheint nicht erforderlich.
Zu den Fragen 37 und 38:
Importe aus Drittstaaten werden primär durch die
Zollstelle kontrolliert, wobei der Importeur
eine Bestätigung des BAES
gemäß § 27 PMG 1997 vorzuweisen hat. Im Jahr 2003 wurden 87
Zollbestätigungen des BAES ausgestellt.
Bei allfälligen weiteren Kontrollen im Handel wird
seitens des BAES nicht weiter differenziert, ob das
Pflanzenschutzmittel aus Drittländern im-
portiert oder aus dem EU-Raum verbracht
wurde.
Zu den Fragen 39 und 40:
In diesem Zusammenhang sind drei
Erlässe zu nennen:
Erlass vom 25. Februar 2003, GZ
12.401/01-I/2/03;
Erlass vom 11. Dezember 2003, GZ
12.401/03-I/2/03 und
Erlass vom 2. März 2004, GZ
12.401/03-I/2/04.
Zu den Fragen 41 und 42:
Neben den
durch gesetzlichen Auftrag vorgesehenen Untersuchungen werden auch einnah-
menseitige Maßnahmen gesetzt. Diese
erfolgen unter strenger Einhaltung von Faktoren wie
Verhinderung
von Quersubventionen privater Aufträge und unter Wahrung der
Unabhängig-
keit, Unparteilichkeit und Objektivität. Einnahmenseitige Maßnahmen
wurden durch Tarifan-
passungen in Richtung tatsächlicher
Kosten gesetzt.
Zu Frage 43:
Die
Regelungen über amtliche Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Inverkehrbringung und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in der Richtlinie 91/414/EWG
festgelegt. Mit dem
PMG 1997 wurden die amtlichen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Inverkehrbringung von
Pflanzenschutzmitteln in nationales Recht umgesetzt und notifiziert. Die
Umsetzung der amtli-
chen Kontrollmaßnahmen im Bereich der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in nationales
Recht liegt im Kompetenzbereich der Länder.
Zu den Fragen 44 und 45:
Die EU-Kommission hat mehrmals erklärt, Ende 2004
einen Vorschlag für eine Abänderung
der Richtlinie 91/414/EWG an das Europäische Parlament und an
den Rat vorzulegen. Im Zu-
ge der Abänderung der Richtlinie 91/414/EWG sollen auch der Artikel 17
(amtliche Kontroll-
maßnahmen) genauer formuliert und klare
Vorgaben festgesetzt werden. Dies wird seitens
des BMLFUW ausdrücklich
begrüßt.
Zu Frage 46:
Die EG-rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich sind
an die Mitgliedstaaten gerichtet. Die
normierten Straftatbestände sind klar und die Strafdrohungen ausreichend.
Zu den Fragen 47 und 48:
Derzeit ist keine Novellierung des PMG 1997 vorgesehen.
Zu Frage 49:
Im Bereich der amtlichen Kontrolle der Inverkehrbringung
von Pflanzenschutzmitteln gab es
2003 und bis Anfang August 2004 keine speziellen internationalen
bzw. EU-Überwachungs-
projekte. Österreich war zwar an
Rückstandsmonitoringprogrammen im Jahr 2003 beteiligt,
diese unterliegen jedoch nicht dem
PMG 1997 sondern dem Lebensmittelgesetz 1975.
Zu Frage 50:
Mit dem Inkrafttreten der neuen Organisationsstruktur des
BAES sowie der AGES am
15. September 2003 wurden die Kontrollorgane
in einer eigenen Organisationseinheit (Zent-
rum Kontrollorgane) zusammengefasst. Der
Probeziehungsplan wird vom Zentrum Kontrollor-
gane gemeinsam mit dem Institut für
Pflanzenschutzmittelbewertung und -Zulassung erarbei-
tet. Anzeigen, Kennzeichnungskontrolle und
sonstige Verwaltungstätigkeiten werden im Institut
für Pflanzenschutzmittelbewertung und -Zulassung bearbeitet. Die
Analysen der Pflanzen-
schutzmittel werden im Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik Wien durchgeführt
Zu Frage 51:
Die finanzielle Ausstattung wird derzeit durch die im
Gesundheits- und Ernährungssicherungs-
gesetz (§12 Abs. 6) vorgesehene Evaluierung der Basiszuwendung
geprüft.
Zu den Fragen 52 und 53:
In meinem Zuständigkeitsbereich sind keine Probleme bekannt.
Zu Frage 54:
Das BAES mit seinen Betriebsstätten in Wien und Linz.
Zu Frage 55:
Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
durch den multidisziplinären Ansatz der A-
GES rund 40 Personen zuständig.
Zu den Fragen 56 und 57:
Ansprechpartner
für Angelegenheiten des BAES ist grundsätzlich der Direktor des
Bundesam-
tes. Die fachliche Zuständigkeit liegt
bei den jeweiligen Instituts- bzw. Abteilungsleitungen. Die
Namen der Mitarbeiterinnen können der Homepage der AGES
entnommen werden
(http:.//www.ages.at).
Zu Frage 58:
Alle.
Zu den Fragen 59 und 60:
Nein, für eine derartige Übertragung besteht derzeit kein Anlass.
Zu Frage 61:
Die entsprechenden Rechtsakte auf EU-Ebene, inklusive
jener für Rückstandshöchstwerte,
sind auf der Homepage der Europäischen
Kommission auf dem jeweils aktuellen Stand abruf-
bar (http://europa.eu.int/comm/food/plant/protection/indexen.htm).
Zu den Fragen 62 bis 64:
Der letzte diesbezügliche Inspektionsbesuch des FVO
in Österreich fand vom 1. bis 5. De-
zember 2003 statt. Der endgültige
Bericht wird in der Anlage übermittelt.
Davor gab es nur einen Inspektionsbesuch des FVO, der
vom 24. bis 26. August 1998 statt-
fand. Der Endbericht dieser Inspektion ist auf der Homepage der
Europäischen Kommission
abrufbar:
http://europa.eu.int/comm/food/fs/inspections/fnaoi/reports/pesticide
s/austria/index en.html
Anlage
Bericht GD (SANCO)/9260 - MR Endgültig
Bezugsnr. GD(SANCO)/ 9260/2003
Kontrollbesuch des
Lebensmittel- und Veterinäramtes in Österreich 1. - 5.
Dezember 2003 zur Bewertung der Systeme zur
Kontrolle des Inverkehrbringens
und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und nachfassende
Untersuchung bezüglich der
Umsetzung der im Bericht SANCO XXIV/1446/98
geäusserten Vorschläge
Sehr geehrter Herr Dr. Kranner,
im
Anschluß an das Schreiben vom 11. Mai 2004 (Bezugsnr. 640212), dem der o.
g.
endgültige
Bericht beilag, sende ich Ihnen nun eine Übersetzung des Berichts ins
Deutsche.
Anlage: Bericht über den Kontrollbesuch GD(SANCO)/ 9260/2003 MR endg.
|
EUROPÄISCHE KOMMISSION
GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND
VERBRAUCHERSCHUTZ
Direktion F - Lebensmittel- und
Veterinäramt
GD(SANCO)/926072003-MR ENDGÜLTIG
Entwurf des Berichts
über einen inspektionsbesuch
in österreich
1.-5.
Dezember. 2003
Bewertung der Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie der Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs
und
nachfassende Untersuchung
bezüglich der Umsetzung der im Bericht
SANCO
XXIV/1446/98 geäusserten
Vorschläge
Hinweis: Berichtigungen sachlicher Fehler im Berichtsentwurf erscheinen in fetter
Kursivschrift Klärende Ausführungen der österreichischen
Behörden sind als
Fußnoten in fetter Kursivschrift an den entsprechenden Stellen des
Berichts eingefügt.
INHALT
ZUSAMMENFASSUNG........................................................................................... 5
1. EINLEITUNG............................................................................................................ 7
2. ZWECK DES INSPEKTIONSBESUCHS................................................................ 7
3. RECHTSGRUNDLAGE FÜR DEN INSPEKTIONSBESUCH................................. 9
4. HINTERGRUND....................................................................................................... 9
4.1. Hintergrund des vorliegenden Inspektionsbesuchs.............................................. 9
4.2. Allgemeine Beschreibung der österreichischen Landwirtschaft........................... 11
5. DIE WICHTIGSTEN ERGEBNISSE....................................................................... 11
5.1. System zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
. Pflanzenschutzmitteln........................................................................................ 11
5.1.1. Rechtsvorschriften............................................................................. 11
5.1.2. Zuständige Behörden......................................................................... 12
5.1.3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln................................................... 12
5.1.4. Kontrollaktivitäten im
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen
und der Anwendung
von
Pflanzenschutzmitteln
14
5.1.5. Laboratorium für die Analyse von Formulierungen............................... 17
5.2. System zur
Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs............................................................... 18
5.2.1. Rechtsvorschriften............................................................................. 18
5.2.2. Zuständige Behörden......................................................................... 19
5.2.3.
Kontrollaktivitäten
bezüglich
Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 19
5.2.4. Schnellwarnsystem............................................................................. 21
5.2.5.
Laboratorium für die
Analyse von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 21
6. SCHLUSSFOLGERUNGEN................................................................................... 22
6.1. Systeme
zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln....................................................................................... 22
6.1.1. Rechtsvorschriften............................................................................. 22
6.1.2. Zentrale zuständige Behörde.............................................................. 23
6.1.3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln................................................... 23
6.1.4. Kontrollaktivitäten............................................................................. 23
6.1.5. Laboratorium für die Analyse von Formulierungen.............................. 24
6.2. System zur
Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs................................................................ 25
6.2.1. Rechtsvorschriften............................................................................. 25
6.2.2. Zuständige Behörden......................................................................... 25
6.2.3. Kontrollaktivitäten............................................................................. 25
6.2.4. Schnellwarnsystem............................................................................. 25
6.2.5.
Laboratorien für die
Analyse von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln.......................................................................... 26
6.3. Nachfassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der im letzten
Bericht geäußerten Vorschläge......................................................................... 26
7. SCHLUSSBESPRECHUNG................................................................................... 27
8. EMPFEHLUNGEN................................................................................................. 28
8.1. An die zuständigen österreichischen Behörden................................................... 28
9. NACHTRAG.............................. ............................................................................ 28
IN DIESEM BERICHT VERWENDETE ABKÜRZUNGEN UND FACHBEGRIFFE
AGES Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH
BAES Bundesamt für Ernährungssicherheit
BALUF Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -forschung
BFL Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft
BGB). Bundesgesetzblatt
BKA Bundeskanzleramt
BMGF Bundesministerium für Gesundheit und Frauen
BMLF Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
BMLFUW Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und
Wasserwirtschaft
DAD Diodenarraydetektor
ECD Electron Capture Detector (Elektroneneinfangdetektor)
FID Flammenionisationsdetektor
FLD Fluoreszenzdetektor
FPD Flammenphotometrischer Detektor
FT-IR Fourier Transfonnationa-Infrarot(-Spektrophotometer)
GC Gaschromatograph
GC-MS Gaschromatograph-Massenspektrometer
HPLC High
Performance
Liquid
Chromatograph (Hochleistungs-
Füssigkeitschromatograph)
ILMU Institut für Lebensmitteluntersuchung
LC Liquid Chromatograph (Flüssigkeitschromatograph)
MS Massenspektrometer
NPD Nitrogen Phosphorous Detector (Stickstoff-Phosphor-Detektor)
RASFF Rapid Alert System for Food and Feed
(Schnellwarnsystem für Lebens-
und Futtermittel)
UV-VIS Ultra Violet-Visible-Spektroskopie
ZUSAMMENFASSUNG
Das Ziel des Inspektionsbesuchs war die
Bewertung der österreichischen Systeme
zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
sowie der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen
Ursprungs und eine nachlassende Untersuchung bezüglich der Umsetzung der
im
Bericht über den vorausgebenden
Inspektionsbesuch (XXIV/1446/98) geäußerten
Vorschläge.
Alle einschlägigen
Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen und die
Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind in österreichisches Recht umgesetzt
worden. Die zuständigen Behörden
sind klar definiert. Die nationale
Rechtsvorschrift, durch die die Richtlinie 79/117/EWG des Rates
umgesetzt wird,
entspricht auf Grund des Verbots zweier
Substanzen, die nicht in den Anhängen zur
Richtlinie angeführt sind, nicht den Anforderungen.
Etwa 150 der 560
derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen
Pflanzenschutzmittel
wurden vollständig in Einklang mit der Richtlinie
91/414/EWG des
Rates zugelassen.
Nationale Rechtsvorschriften erlauben darüber
hinaus auf unilateraler Basis nach einer
entsprechenden Meldung das
Inverkehrbringen und die Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel
aus
Deutschland. Eine ähnliche Bestimmung
im Zusammenhang mit Produkten aus den
Niederlanden wird im Februar 2004 in Kraft treten.
Derzeit beschränken sich die
Kontrollen bezüglich des Inverkehrbringens auf eine
Überprüfung des Registrierungsstatus der Pflanzenschutzmittel auf
Groß- und
Einzelhandelsebene. Zusätzlich werden
stichprobenartige Kontrollen der
Kennzeichnung durchgeführt, um
die Identität und den Gehalt des Wirkstoffs sowie
bestimmte physikalische Eigenschaften einer begrenzten Anzahl von Produkten zu
bestätigen. Kontrollen der
zulassungsgemäßen Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln sind nicht
geplant und werden nicht durchgeführt, die
regionalen Behörden kontrollieren
die Anwender jedoch hinsichtlich Gesundheit
und Sicherheit. Systematische nachfassende Kontrollen nach
Verstößen gegen die
Bestimmungen zum Inverkehrbringen oder zur
Anwendung finden nicht statt.
Die Rechtsvorschrift
über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln
pflanzlichen
Ursprungs ist umgesetzt Eine erhebliche Anzahl von Proben wird nur
von einer begrenzten Reihe von Waren
genommen. Auch der Umfang der Analysen
ist begrenzt, in dem besuchten
Laboratorium beschränkt er sich auf ca. 140
Analyten. Ein Zeitraum von mehr als acht Wochen zwischen der Probenahme
und
der Veröffentlichung der Ergebnisse verhindert, dass bei Bedarf rasche
Durchsetzungsmaßnahmen zur
Gewährleistung der Verbrauchersicherheit ergriffen
werden können.
Was das Schnellwarnsystem betrifft, so ist
eine nationale Kontaktstelle benannt
worden; es konnten jedoch keine Belege
für eine Risikobewertung oder für
systematische, gezielte nachfassende Probenahmen nach
Verstößen gegen die
Rechtsvorschriften über die
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln vorgelegt
werden. Die Tatsache, dass das Hundertfache des Ruckstandshöchstgehalts
als
Auslösewert für eine Warnmeldung
im Rahmen des Schnellwarnsystems verwendet
wird, könnte die
Verbrauchergesundheit ernsthaft gefährden, vor allem wenn es sich
um akut toxische Substanzen handelt.
Drei der neun in dem Bericht über den
letzten Inspektionsbesuch geäußerten
Vorschläge
sind umgesetzt, zwei sind im Wesentlichen umgesetzt. Einer der
restlichen
Vorschläge wird zurzeit umgesetzt, zwei sind teilweise umgesetzt, zu
einem
Vorschlag wurden noch keine Maßnahmen ergriffen.
Der Bericht
enthält eine Reihe von Empfehlungen für die zuständigen
österreichischen
Behörden zur Beseitigung der festgestellten Mängel,
1. Einleitung
Der Inspektionsbesuch
fand vom 1. bis 5. Dezember 2003 in Österreich statt. Das
Inspektionsteam
bestand aus zwei Inspektoren des Lebensmittel- und Veterinäramts
und einem Sachverständigen des Mitgliedstaates.
Der Inspektionsbesuch
fand im Rahmen des Inspektionsprogramms des
Lebensmittel-
und Veterinäramts statt.
Das Inspektionsteam wurde während des
gesamten Inspektionsbesuchs von einem
Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW) begleitet
Am 1. Dezember 2003
fand eine Einführungsbesprechung mit Vertretern der
zentralen
zuständigen Behörden, d.h. des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW), des
Bundesministeriums
für Gesundheit und Frauen (BMGF), der österreichischen
Agentur
für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) und ihres Bundesamts
für
Ernährungssicherheit (BAES), mit Vertretern des Amts der
niederösterreichischen
Landesregierung und des Amts der Wiener Landesregierung
sowie
mit einem für die Koordination zwischen den neun österreichischen
Bundesländern
zuständigen Vertreter statt.
Bei dieser
Besprechung erläuterte das Inspektionsteam den Zweck und die Stationen
des Inspektionsbesuchs.
2. Zweck des Inspektionsbesuchs
Das Hauptziel des Inspektionsbesuchs war
die Bewertung der Kontrollsysteme für
Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs im
Rahmen der Richtlinien des Rates
86/362/EWG1 über die Festsetzung von
Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Getreide und 90/642/EWG2
über die Festsetzung von Höchstgehalten an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
bestimmten
Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und
Gemüse. Da die
Überwachung von Rückständen
mit dem Inverkehrbringen und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang steht, wurde auch das Kontrollsystem
für
die letztgenannten Funktionen im Rahmen der Richtlinie 91/414/EWG3
des Rates
über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln bewertet.
Dies war der zweite
Inspektionsbesuch in Österreich zu diesem
Zweck. Ein früherer
Besuch
in Österreich mit dem gleichen Ziel (XXIV/1446/98) hatte vom 24. bis
26.
August 1998 stattgefunden.
Weitere Ziele waren
eine nachfassende Kontrolle bezüglich der nach diesem
früheren
Besuch ergriffenen Maßnahmen und die Bewertung der Umsetzung von
Art.
50 (Schnellwarnsystem) der Verordnung (EG) Nr. 178/20024 des
Europäischen
1 ABL. L 221 vom 07.08.1986, S. 0037-0042
2 ABI. L 350 vom 14.12.1990, S. 0071-0079
3 ABI. L 230 vom 19.08.1991, S. 0001 - 0032
4 ABI. L 31 vom 1.02.2003. S. 0001 - 0024
Parlaments und des
Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen
des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit
im Zusammenhang mit Rückständen von
Schädlingsbekämpfungsmitteln.
Der Inspektionsbesuch war Teil einer
umfangreicheren Reihe von Besuchen in den
Mitgliedstaaten zur Bewertung der Kontrollsysteme und operationellen Standards
auf diesem Gebiet sowie zur nachfassenden
Kontrolle der Maßnahmen, die im
Gefolge der Ergebnisse der ersten
Besuchsrunde ergriffen wurden.
Zu diesem Zweck wurden folgende Einrichtungen besucht:
Inverkehrbringen und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln;
Besuchte zuständige Behörden |
Anmerkungen |
Bundesamt für Ernährungssicherheit |
Zentrale zuständige Behörde für die |
Österreichische Agentur für
Gesundheit |
Zuständige Behörde für die
Prüfung |
Abteilung Land- und |
Zuständige Behörden für |
Zentrum Kontrollorgane des BAES
in |
Zuständige
Behörde für Inspektion |
Besuchtes Laboratorium |
Anmerkungen |
Laboratorium der österreichischen Agentur |
Kompetenzzentrum für die Analyse |
INSPEKTIONSBESUCHE |
Anmerkungen |
Teilnahme an einem Inspektionsbesuch |
Probenahme und Inspektion der |
Teilnahme an einem Inspektionsbesuch bei |
Inspektion von Anwendern von |
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs
Besuchte zuständige Behörden |
Anmerkungen |
Bundesministerium für Gesundheit und |
Zuständige Behörde für die Kontrolle |
Besuchtes Laboratorium |
Anmerkungen |
AGES Institut für |
Mit der Durchführung von Analysen |
INSPEKTIONSBESUCHE |
Anmerkungen |
Teilnahme an der Probenahme von einem |
Probenahme
von einer Sendung |
3. Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch
Der
Inspektionsbesuch wurde gemäß den allgemeinen Bestimmungen des
Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (insbesondere Artikel 10,
152, 153
und 211) sowie
anderen allgemeinen Bestimmungen der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften und in Absprache mit den
zuständigen Behörden durchgeführt.
Rechtsgrundlage
für den Inspektionsbesuch waren insbesondere Artikel 5 der
Verordnung
(EG) Nr. 645/2000 der Kommission vom 28. März. 20005 mit
Durchführungsbestimmungen für die ordnungsgemäße Anwendung
gewisser
Bestimmungen von
Artikel 7 der Richtlinie 86/362/EWG des Rates bzw. Artikel 4
der Richtlinie 90/642/EWG des Rates
über Vorkehrungen zur Überwachung der
Höchstgehalte an
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Getreide bzw. bestimmten Erzeugnissen
pflanzlichen Ursprungs, einschließlich
Obst und Gemüse.
4. Hintergrund
4.1. Hintergrund des vorliegenden Inspektionsbesuchs
Der letzte
Inspektionsbesuch in Österreich im Zusammenhang mit den
Kontrollsystemen für Rückstände von Pflanzenschutzmitteln hatte
vom 24. bis
5 ABI. L 78 vom 29.03.2000, S. 0007 - 0009
26. August 1998 stattgefunden. Der Bericht
über diesen Kontrollbesuch ist unter der
Bezugsnummer
XXIV/1446/98- MR - Endgültig auf der Website der GD
Gesundheit und Verbraucherschutz unter
Im Bericht über
diesen letzten Kontrollbesuch wurden einige Mängel beschrieben.
Da
damals noch keine spezifische Rechtsgrundlage für den Inspektionsbesuch
existierte,
wurden keine Empfehlungen ausgesprochen. Den zuständigen
österreichischen
Behörden wurden jedoch folgende neun Vorschläge unterbreitet:
(1)
Die Kontrollverfahren könnten noch wirksamer gestaltet werden, wenn
es
regelmäßige
Konsultationen unter den verschiedenen Bundesbehörden gäbe,
die
für die Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, vor allem
hinsichtlich
der Koordinierung der beiden Kontrollverfahren (für das
Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und für die Ermittlung von
Rückständen
derselben in Lebensmitteln),
(2)
Es wäre im Hinblick auf das Kontrollverfahren für das
Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
wünschenswert, wenn zwischen den
regionalen
Behörden
und den Bundesbehörden, d.h. dem Bundesministerium für Land-
und
Forstwirtschaft (BMLF) und dem Bundesamt und Forschungszentrum
für
Landwirtschaft (BFL) regelmäßige Konsultationen stattfinden
könnten,
vor
allem aber sollten die Zentralbehörden über die von den
örtlichen
Behörden
eingeleiteten Verstoßverfahren informiert werden.
(3)
Das
Kontrollverfahren könnte noch wirksamer gestaltet werden, wenn nicht
aufgrund knapper
Haushaltsmittel Stellen im BFL unbesetzt bleiben
müssten.
(4)
Im Hinblick auf Fälle, in denen Verstoßverfahren einzuleiten
sind, würde
eine
Akkreditierung des BFL zweifelsohne die Position der Kontrollbehörde
stärken.
(5)
Das Verfahren könnte im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher
noch
verbessert
werden, wenn es regelmäßige Konsultationen zwischen der
Bundesbehörde,
d.h. dem
Bundeskanzleramt (BKA)
und den
Lebensmittelkontrolleuren
der regionalen Behörden gäbe; so wäre es zum
Beispiel
wünschenswert, dass das BKA
bei der Ausarbeitung von
Schulungsmaßnahmen
oder von einheitlichen Probenahmeverfahren die
Lebensmittelkontrolleure
hinzuziehen würde.
(6)
Es wäre ferner wünschenswert, wenn das Problem des
Platzmangels im
Laboratorium
der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung und -
forschung
(BALUF) gelöst werden könnte, um die
Untersuchungsbedingungen
noch zu verbessern.
(7)
Die einzelstaatlichen Überwachungsprogramme würden besseren
Aufschluss
über
die Gefährdung der Verbraucher durch Pflanzenschutzmittel geben,
wenn
die Beprobung der unterschiedlichen Waren weiter ausgedehnt werden
würde.
(8)
Die Ausarbeitung eines neuen, einheitlichen Verfahrens durch die BALUF
könnte
die Einhaltung derjenigen Bestimmungen verbessern, die im Anhang
zu der Richtlinie 90/642/EWG des Rates
über Teile von Erzeugnissen
genannt
werden, für die die Höchstgehalte gelten.
(9) Wenn noch
mehr Pflanzenschutzmittel mit der Multimethode der BALUF
untersucht
würden, würde dies besseren Aufschluss über die Gefährdung
der
Verbraucher
in Österreich durch Pflanzenschutzmittel geben.
4.2. Allgemeine Beschreibung der österreichischen Landwirtschaft
2002 betrug die für
landwirtschaftliche Produktion genutzte Fläche in Österreich
2.929.180 Hektar (ha), die Anzahl der
landwirtschaftlichen Betriebe belief sich auf
155.558, womit die durchschnittliche
Betriebsgröße bei über 18 ha lag. Etwa
295.000 ha (18.576 Betriebe) dieser
Fläche werden nach dem Grundsatz der
biologischen Landwirtschaft bewirtschaftet. Die für den Ackerbau
genutzte Fläche
betrug insgesamt 1.379.867 ha. Davon
entfielen auf Getreide 814.098 ha (entspricht
4.745.003
t) und auf Ölsaaten 110.499 ha (entspricht 195.768
t). Die
Weinbaufläche betrug 48.558 ha
(entspricht 2.599.483,000 Hektolitern), die
Obstbaufläche betrug
11.599 ha (entspricht 713.200 t),
Gemüse wird auf 13.234 ha
(entspricht 554.077 t) produziert. Die gesamte Grünlandfläche
erstreckte sich über
ca. 1,9 Mio. ha. Die wichtigsten
landwirtschaftlichen Regionen sind
Niederösterreich (913.444 ha),
Oberösterreich (535.981 ha) und die Steiermark
(413.529
ha).
5. Die wichtigsten Ergebnisse
5.1. System
zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
5.1.1. Rechtsvorschriften
Die Richtlinie
91/414/EWG des Rates Über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
wurde umgesetzt durch das „Pflanzenschutzmittelgesetz
1997",
Bundesgesetzblatt (BGBl). I Nr. 60/1997, geändert durch das
Bundesgesetz
gemäß
BGBl I Nr. 39/2000, 108/2001, 109/2001. und 110/2002.
Die Richtlinie
79/117/EWG6 des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten,
ist
umgesetzt durch die
„Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und
Familie über ein Verbot bestimmter gefährlicher Stoffe in Pflanzenschutzmitteln",
BGBl. Nr. 97/1992. Eine Änderung, die
„Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft über das Verbot von
Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten", BGBl. II Nr. 308/2002
verbietet das Inverkehrbringen und die Anwendung von Paraquat und Azocyclotin,
Stoffe,
die in den Anhängen zur Richtlinie nicht als verbotene Wirkstoffe
aufgezählt
werden.
Dies steht nicht in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
79/117/EWG.
Die Richtlinie 1999/45/EG7 des
Rates zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
für die Einstufung, Verpackung und
6 ABI. L 33 vom 08.02.1979, S. 0036 - 0040
7 ABI. L 200 vom 30.07.1999, S. 0001 - 0068
Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
ist umgesetzt durch die
„Chemikalienverordnung
1999", BGBl. II Nr. 81/2000.
Nationale Rechtsvorschriften
Laut
„Chemikaliengesetz 1996", BGBl. I Nr. 53/1997, benötigt jemand, der
„giftige"
oder „sehr giftige" Pflanzenschutzmittel erwirbt, eine Bewilligung
der
Bezirksverwaltungsbehörde des
jeweiligen Bundeslandes.
5.1.2. Zuständige Behörden
Die zentrale
zuständige Behörde, die für die Zulassung und Kontrolle des
Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG verantwortlich ist, ist laut
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 das
Bundesamt für
Ernährungssicherheit (BAES) des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft (BMLFUW).
Österreich ist
in neun Bundesländer unterteilt. Die Behörden der neun
Bundesländer
sind für die
Maßnahmen zur Kontrolle der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
zuständig. Diese Kontrollen werden durch Landesgesetze (neun
unterschiedliche
Gesetze) geregelt. Die Länder kommunizieren über die
„Verbindungsstelle der
Bundesländer" miteinander.
Verstöße werden an die Bezirksverwaltungsbehörden
der Bundesländer gemeldet, die in
der Folge die Verwaltungsstrafverfahren
durchführen.
Die Rechtsvorschrift zur Umsetzung der
Richtlinie 1999/45/EG des Rates verweist
auf das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997,
folglich ist das BAES die für die
Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln zuständige
Behörde. Mit der Einführung von Kontrollen ist man jedoch in Verzug.
5.1.3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Die für die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
Verwaltungsstrukturen
wurden kürzlich umorganisiert, so dass nun eine neue
Einrichtung,
nämlich das BAES des BMLFUW mit dieser Aufgabe betraut ist
Technische
Unterstützung erhält es dabei durch die AGES, ein Privatunternehmen
in
gemeinsamem Besitz des BMLFUW und des BMGF.
Etwa 274 Wirkstoffe
sind in den insgesamt 789 Pflanzenschutzmitteln enthalten, die
in
Österreich in den Verkehr gebracht werden dürfen. Tatsächlich
befinden sich
jedoch nur ca. 560
Pflanzenschutzmittel auf dem Markt. Schätzungsweise wurden
fast 150 von ihnen von den
österreichischen Behörden in Einklang mit der
Richtlinie 91/414/EWG. des Rates
zugelassen. Es existiert kein formelles nationales
Prüfprogramm zur Bewertung von Pflanzenschutzmitteln mit
Wirkstoffen, die noch
nicht für eine Aufnahme in den Anhang I zur
Richtlinie 91/414/EWG in Betracht
gezogen wurden, das BAES behält sich
jedoch das Recht vor, auf Einzelfallbasis
Daten über Wirkstoffe oder
über ein Pflanzenschutzmittel anzufordern.
Das
Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl.
I Nr. 110/2002
enthält in §12 (10) Bestimmungen, die es erlauben, dass
Pflanzenschutzmittel,
die in Deutschland zum Inverkehrbringen und zur
Anwendung
zugelassen sind, nach einem Meldeverfahren in Österreich in den
Verkehr gebracht
werden. Seit August 2002 wurden 253 Pflanzenschutzmittel aus
Deutschland gemeldet. Eine ähnliche
Bestimmung soll im Februar 2004 für in den
Niederlanden zugelassene Pflanzenschutzmittel
in Kraft treten. Beide
Bestimmungen
sind unilateral, d.h. weder Deutschland noch die Niederlande lassen
auf ihren Märkten Pflanzenschutzmittel zu, die in Österreich
zugelassen sind.
Die
EU-Überprüfung von Wirkstoffen, die bei Inkrafttreten der Richtlinie
91/414/EWG
bereits im Verkehr waren, führte dazu, dass eine Reihe von
Pflanzenschutzmitteln vom österreichischen Markt genommen wurden.
Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung im Juli 2003 widerrufen wurde,
dürfen in
Einklang mit Artikel
2 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission8 bis
Ende 2003 verkauft und angewendet werden.
Eine Website, http://www.lwvie.ages.at/service/planzenschutz/pfschreg/index.html,
enthält eine Datenbank mit allen in Österreich registrierten
Pflanzenschutzmitteln9.
Zweck
der Datenbank ist es, interessierte Personen und solche, die mit dem
Inverkehrbringen und der Anwendung zu tun haben, über die
Rechtsvorschriften
und
den Zulassungsstatus aller Pflanzenschutzmittel auf dem österreichischen
Markt
zu informieren. Die
Datenbank wird wöchentlich aktualisiert
Alle erstmals
für den österreichischen Markt zugelassenen Pflanzenschutzmittel
erhalten
ihre Zulassung in Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie
91/414/EWG.
Im Rahmen der Zulassung wird das im Wesentlichen vom
Antragsteller
vorgelegte Datenpaket eingehend beurteilt. Die Beurteilung und
Risikobewertung
wird von vier Abteilungen des Instituts für
Pflanzenschutzmittelbewertung
und -Zulassung der AGES durchgeführt. Auf der
Grundlage der Stellungnahme der AGES
erteilt das BAES in seiner Eigenschaft als
Risikomanager die Zulassung.
Die früheren
Schwierigkeiten mit "Parallelimporten" nach Österreich wurden
durch
die EU-weite
Harmonisierung des Mehrwertsteuer-Mindestsatzes, die unilateralen
Vereinbarungen mit DE und die EU-Leitlinien
über Parallelimporte gelöst Die Zahl
der erteilten Genehmigungen sank von 73 im Jahr 2001 auf 17 im Jahr 2002 und
nur
7 im Jahr 2003. Für den Umgang
mit Parallelimporten existiert ein gut
dokumentiertes Verfahren, das den Angaben der zuständigen
Behörden zufolge in
Einklang mit der Arbeitsunterlage „Parallelhandel mit
Pflanzenschutzmitteln in der
EU und im EWR - Leitlinie des Ständigen Ausschusses für
Pflanzenschutz"
(SANCO/223/2000, Rev. 9)" steht.
Österreich hat
„unverzichtbare Anwendungen" für sieben Wirkstoffe laut
Verordnung
(EG) Nr. 2076/2002 beibehalten. Es sind umfangreiche
Forschungsarbeiten
in Gang, die vom BMLFUW und von der AGES finanziert
werden-
Die einseitige Anerkennung von deutschen und holländischen Zulassungen
bot die Gelegenheit
zur Suche nach Alternativprodukten für sechs unverzichtbare
Anwendungen, und auch eine Alternative
für die verbliebene Anwendung von
Hexazinon für Jungwald ist in
Sichtweite. Die Frist für die Änderung der
Kennzeichnung der Produkte mit diesen Wirkstoffen ist der 31. Dezember
2003, es
konnten jedoch keine Dokumente vorgelegt
werden, aus denen hervorgeht, dass die
S ABI. L 310 vom 23.11.2002, S. 3 - 11
9 In ihrer
Stellungnahme zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen
Behörden an: „Seit dem
Inspektionsbesuch
im Dezember 2003 besteht eine neue Website für die Datenbank aller in
Österreich zugelassener Pflanzenschutzmittel. Die folgende neue Adresse
wäre anzugeben:
http://dz.8.ages.at:8102/pls/psmlfrz/pmgweb2$.Startup?z user=www".
Kennzeichnungen so geändert wurden, dass nur mehr die
erlaubte unverzichtbare
Anwendung verzeichnet ist.
Wenn aufgrund einer
Änderung der Höchstgehalte an Rückständen eine
Überprüfung
der Zulassung erforderlich ist, stellt das BAES auf der Grundlage einer
Stellungnahme der AGES eine revidierte Zulassungsbescheinigung aus. Der
Zulassungsinhaber
ist verpflichtet, die Kennzeichnung sehr rasch entsprechend so
zu ändern, dass
sie Aufschluss über die in der revidierten Bescheinigung genannten
Bedingungen und Einschränkungen und über die neuen Leitlinien
bezüglich der
ordnungsgemäßen Anwendung der
landwirtschaftlichen Techniken gibt.
5.1.4. Kontrollaktivitäten im
Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Zeitplan, Prioritäten und Umfang
Die Anzahl der Verkaufsstellen für
Pflanzenschutzmittel in Österreich beträgt
schätzungsweise 1.600. Diese Zahl kann
nur geschätzt werden, denn es existiert
kein zentrales Verzeichnis der
Verkaufsstellen, und den geltenden
Rechtsvorschriften zufolge benötigen Verkäufer von
Pflanzenschutzmittel keine
spezielle Bewilligung oder Ausbildung.
Für die Lagerung von Produkten hingegen,
die als „giftig" oder
„sehr giftig" eingestuft werden, ist eine Bewilligung
erforderlich, so dass fast 90 % der
Verkaufsstellen, die Pflanzenschutzmittel an
Bauern abgeben, den
Inspektionsdienststellen bekannt sind.
Für die Kontrolle des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ist das BAES
zuständig. Diese Aufgabe erfüllt
es durch ihre Inspektionsdienste in Linz und Wien.
Zwar existiert ein Plan für die Probenahme von
Pflanzenschutzmitteln, für die
Inspektion von Verkaufestellen hingegen wurde kein Plan erstellt Als Kriterien
bei
der Erstellung des Probenahmeplans dienen
die Wichtigkeit des
Pflanzenschutzmittels in
der Landwirtschaft (unter Berücksichtigung der
jeweiligen Anbauregionen), die
Analysenkapazität des Laboratoriums, das
Ergebnis früherer Analysen und
kürzlich erfolgte Änderungen der
Produktkennzeichnung.
Eine Kontrolle der
Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln, wofür die
Landesbehörden
zuständig wären, ist nicht vorgesehen. Daher gibt es keinen
Zeitplan
für derartige Kontrollen, und sie werden auch nicht durchgeführt10.
10 In ihrer Stellungnahme zum
Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an:
„Bundesland Wien
(Amtlicher Pflanzenschutzdienst der Magistratsabteilung 42 - Stadtgartenamt):
Der Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG
enthält keine Angaben eher Art und Umfang der
amtlichen Kontrollmaßnahmen im
Bereich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Daher
wurde im Bundesland Wien ein
einfaches und praktikables System angewandt. Eine Kontrolle
während der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln oder nachträgliche Probenahmen von
behandelten
Pflanzen verbunden mit chemischen Untersuchungen, mit dem Ziel des Nachweises
der
indikationsgemäßen
Anwendung wurde, nachdem es gesetzlich nicht dezidiert gefordert wird, aus
Kostengründen nicht durchgeführt
Die im kleinen Umfang durchgeführten Betriebsinspektionen
beinhalten auch eine
Überprüfung der Spritztagebücher. Sofern diese Angaben
vollständig und
richtig sind, ist im Nachhinein sehr
wohl die indikationsgemäße Anwendung nachvollziehbar. Bei
der anlässlich der Inspektion durchgeführten Betriebskontrolle
wurden einerseits der Giftschrank
und andererseits die Aufzeichnungen über
die Anwendung (Spritztagebuch) überprüft Die
vorgefundenen Pflanzenschutzmittel
wurden mit Listen (Amtliches Pflanzenschutzmittelverzeichnis
2003; Liste der abgelaufenen, aber
noch anwendbaren Pflanzenschutzmittel) verglichen. Der
Durchführung der Inspektionen
Für Inspektionszwecke ist
Österreich in die Regionen Ost und West unterteilt. Zur
Zeit kontrollieren die Inspektionsdienste
des BAES nur die Kennzeichnung
hinsichtlich der Registrierungsnummer
und des Produktnamens. 2002 führten sie 81
Inspektionen von Pflanzenschutzmittel-Verkaufsstellen aus. Es wurden
drei nicht
zugelassene Produkte entdeckt. Genaueren
Kontrollen der Kennzeichnung
hinsichtlich der
ordnungsgemäßen Anwendung der landwirtschaftlichen Techniken
und der Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen werden nur
diejenigen
Proben unterzogen, die zur Prüfung des Gehalts und der Identität des
"Wirkstoffs
sowie bestimmter physikalischer Eigenschaften des Präparats genommen
werden.
2002 wurden 41 derartige Kontrollen durchgeführt, wobei 16
Verstöße gegen die
Kennzeichnungsvorschriften festgestellt
wurden. Bei einer Probe wurde ein falscher
Wirkstoffgehalt festgestellt.
Das Inspektionsteam nahm an der Inspektion
eines mit dem Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln beschäftigten
Betriebs teil, der eine Bewilligung zur
Lagerung von bis zu 100 Tonnen
Schädlingsbekämpfungsmitteln besitzt. Um diese
von der Bezirksverwaltungsbehörde des Landes erteilte Bewilligung zu
erhalten, ist
es erforderlich, dass Mindeststandards
bei der Lagerung eingehalten werden und
dass zumindest eine Person eine Schulung absolviert hat und zum Umgang
mit
gefährlichen Präparaten berechtigt
ist Große Verkaufsstellen, wie die besuchte,
werden normalerweise ein Mal pro Jahr inspiziert. Die Kontrolle wurde von zwei
Inspektoren durchgeführt. Die
Inspektoren erhalten zwar keine schriftlichen
Anweisungen zur
Vorgehensweise bei einer Inspektion, es
müssen jedoch
Betriebsführer wurde auch aufmerksam gemacht, dass
zwei Pflanzenschutzmittelpräparate mit
Jahresende endgültig nicht mehr
verwendet werden dürfen. Zugelassene Pflanzenschutzmittel,
welche für eine andere als die anlässlich der Kontrolle
vorhandene Kultur vorgefunden werden,
werden insofern nicht beanstandet, als es
dem Betriebsfahrer freigestellt ist in Zukunft auch andere
Kulturen anzubauen. Eine Vernichtung dieser Pflanzenschutzmittel und
spätere Wiederbeschaffung
würde dem Landwirt
zusätzliche Kosten verursachen. Die Aufzeichnung über die
Pflanzenschutzmaßnahmen wurde
ebenfalls kontrolliert und mir den oben erwähnten Listen
verglichen. In diesen Aufzeichnungen wurde kein den Indikationen nicht
entsprechendes Präparat
festgestellt. Bei geringfügigen Verstößen wird
normalerweise eine Ermahnung ausgesprochen. In
seltenen Fällen (2003 ein Anlassfall)
erfolgt eine Anzeige an das zuständige Magistratische
Bezirksamt
• Bundesland
Niederösterreich (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung,
Abteilung Land-
und
Forstwirtschaftsinspektion); Im Bundesland Niederösterreich werden die
Inspektionen sowohl
vorangekündigt als auch
unangemeldet durchgeführt Eine Vorankündigung bei land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgt
sehr kurzfristig (wenige Tage vor der Kontrolle), da sonst die
Landwirte nicht angetroffen werden
(auf Grund von Feldarbeit etc.). Die Land- und
Forstwirtschaftsinspektion hat die Kontrollpunkte der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln im
Erhebungsbogen der Land- und
Forstwirtschaftsinspektion (Land- und Forstwirtschaftsinspektion
ist die Arbeitsaufsichtsbehörde
in der Land- und Forstwirtschaft) inhaltlich eingebunden. Die
Kontrolle der vorgefundenen
Pflanzenschutzmittel am Betrieb wird auf der Grundlage des
amtlichen Pflanzenschutzmittelregisters durchgeführt Probenahmen im
direkten Verlauf der
Anwendung von Spritzbrühen und
Probenahmen van behandelten Pflanzen wurden zunächst nicht
vorgenommen. Die Kontrollen finden nicht auf der Basis eines
vorgefertigten Zeitplanes, sondern
nach Maßgabe der aktuellen zeitlichen
Produktionsgegebenheiten und der Intensität des
landwirtschaftlichen Betriebes Statt
(Ackerbau- und Weinbaubetrieb benötigt mehr
Pflanzenschutzmittel als
Grünlandbetrieb)."
bestimmte Informationen in eine
elektronische Checkliste eingegeben werden. Der
Inhaber
des Betriebs erhält eine Kopie des ausgefüllten Inspektionsberichts.
Das Inspektionsteam beobachtete die
Probenahme von einem Pflanzenschutzmittel.
Die Inspektoren
befolgen schriftliche Anweisungen für die Durchführung der
Probenahme. Es wurden zwei Proben des originalverpackten Produkts genommen,
von denen eine mit einem Klebeband
versiegelt und dem Eigentümer zurückerstattet
wurde. Die andere Probe wurde von den
Inspektoren mitgenommen, um an die
Abteilung für Pflanzenschutzmittelzulassung und
Risikomanagement des BAES
in Wien übermittelt zu werden. Es wird ein
Probenahme-Berichtsformular ausgefüllt
und
vom Inspektor sowie vom Eigentümer des Produkts unterzeichnet. Der
Eigentümer
erhält eine Kopie des Formulars.
Das Inspektionsteam
nahm auch an der Inspektion von landwirtschaftlichen
Betrieben
in Niederösterreich und Wien teil. Der besuchte niederösterreichische
Betrieb
umfasst 70 ha und erzeugt hauptsächlich Ackerbauprodukte. Er umfasst
auch
7 ha Weingärten. Der 2,3 ha große Wiener Betrieb züchtet
Tomaten und
Gurken in Glashäusern. Die Inspektionen erfolgten in Einklang mit den
Rechtsvorschriften
der jeweiligen Bundesländer. Es wurde festgestellt, dass in
keinem
der Länder die in den Betrieben vorgefundenen Pflanzenschutzmittel
dahingehend
gegenkontrolliert wurden, ob die Anwendung dieser Produkte für die
im Betrieb erzeugten Produkte erlaubt ist, und es wurden keine Proben von den
heranwachsenden Erzeugnissen genommen. Auch
Beweise Tür detaillierte
Inspektionspläne wurden nicht
vorgelegt.
In
Niederösterreich werden die Inspektionen vorangekündigt, in Wien
hingegen
nicht. Das
Inspektionsformular, auf das sich die Länder geeinigt haben, wird in
Niederösterreich nicht verwendet. Im
Fall von Beanstandungen leitet die zuständige
Behörde Verwaltungsstrafverfahren
ein, die zur Verhängung von Geldstrafen
durch die
Bezirksverwaltungsbehörde führen können.
Zusammenfassend ist zu
sagen, dass sich die Inspektionen auf Betriebsebene auf
den Schutz des Anwenders durch sichere Verwendung konzentrieren und nicht
darauf
ausgerichtet sind, zu kontrollieren, ob die Verwendung der
Pflanzenschutzmittel
den zugelassenen Anwendungen entspricht. In den jeweiligen
Regionen,
finden die Kontrollen der Anwender von Pflanzenschutzmitteln mit
unterschiedlicher
Intensität und unterschiedlichem Umfang sowie ohne einen im
Vorhinein festgelegten Zeitplan statt. Es
gibt keine Belege für eine Kommunikation
zwischen den Kontrollbehörden auf Landesebene und den zentralen
Behörden auf
Bundesebene, was die Möglichkeit von Rückständen auf Grund nicht
zugelassener
Anwendungen von Pflanzenschutzmitteln betrifft. Solche Informationen
könnten,
falls sie verfügbar wären,
für die Erstellung des Probenahmeplans zur Überwachung
der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden.
Ahndung von Verstößen
Vom BAES festgestellte
Verstöße gegen die Rechtsvorschriften werden der
Bezirksverwaltungsbehörde der Länder mitgeteilt, die Verwaltungsstrafverfahren
einleiten. Dem Inspektionsteam vorgelegte Unterlagen zeigen, dass
finanzielle
Sanktionen
verhängt und/oder die Produkte beschlagnahmt werden, falls nicht
zugelassene oder nicht den Bestimmungen entsprechende Produkte in den Verkehr
gebracht werden, es konnte jedoch kein Nachweis für systematische
nachfassende
Inspektionen erbracht werden. Im Fall von
einem Produkt hingegen, das bezüglich
des Wirkstoffgehalts nicht den Bestimmungen
entsprach, konnte eine entsprechende
nachfassende Kontrolle nachgewiesen werden.
Da es keine
Inspektionen oder Kontrollen darüber gibt, ob Pflanzenschutzmittel der
Zulassung
entsprechend angewendet werden, gibt es auch keine nachfassenden
Kontrollen oder Verwaltungsstrafverfahren.
Es ist hingegen erwiesen, dass die
Anwender von Pflanzenschutzmitteln
Sicherheitskontrollen im Zusammenhang mit
den Pflanzenschutzmitteln unterzogen
werden.
Es gibt keine
systematische Überprüfung der Analyseergebnisse im Hinblick auf
nicht
zugelassene Anwendungen und keine systematische Kommunikation zwischen
den für das Inverkehrbringen und die Anwendung zuständigen
Behörden und der für
die
Kontrolle von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
Behörde. Es
existiert auch kein Verfahren für nachfassende Kontrollen.
Veraltete Schädlingsbekämpfungsmittel
Laut österreichischem Recht
können Bestände an veralteten und als „giftig" oder
„sehr giftig" eingestuften
Schädlungsbekämpfungsmitteln an den Verkäufer zur
sicheren Entsorgung
zurückgegeben werden. Andere Bestände können zu speziellen
Sammelstellen gebracht werden, von wo sie zur Verbrennung transportiert
werden.
Die Kosten der Verbrennung werden in den
meisten Fällen von der
Regionalverwaltung getragen.
Fehlende Kontrollen auf Markt- und Anwenderebene
machen es schwierig, die eventuellen
Bestände an veralteten
Schädlingsbekämpfungsmitteln
zu schätzen.
5.1.5. Laboratorium für die Analyse von Formulierungen
Das in der AGES angesiedelte Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik Wien
(vormals BFL) ist
für die Analyse der Formulierung von Pflanzenschutzmitteln
zuständig. Das Laboratorium testet auch Lebens-, Futter- und
Düngemittel sowie
Veterinärprodukte, wobei das
Laboratorium so gestaltet ist, dass nicht sichergestellt
ist, dass Kreuzkontaminationen verhindert
werden. Im Laboratorium sind 6,5
Mitarbeiter beschäftigt, darunter 1 Chemiker, 3 Analytiker und 3,5
Techniker. Ein
jährlicher Probenahmeplan für
Pflanzenschutzmittel wird in Absprache mit dem
BAES und dem Inspektionsdienst in
Linz erstellt. Die Ausstattung des
Laboratoriums umfasst 9
Gaschromatographen (GC mit ECD, FID, NPD oder MS),
einen FT-IR-Spektrophotometer, 3 Hochleistungs-Flüssigkeitschromatographen
(HPLC-DAD oder HPLC-FLD), UV-VIS, ein
Dichtemessgerät, ein
Viskositätsmessgerät und
andere physikalisch-chemische Instrumente. Falls
verfügbar, werden vom Collaborative International Pesticides
Analytical Council
(CIPAC) oder von der Association of
Analytical Communities (AOAC) empfohlene
Analysemethoden angewendet.
Alternativ dazu werden vom Inhaber der
Registrierung entwickelte, validierte
Analysemethoden. angewendet.
2002 wurden 41 Proben von
Pflanzenschutzmitteln auf die Identität und den Gehalt
an 46 Wirkstoffen getestet und einer
begrenzten Reihe von physikalisch-chemischen
Tests unterzogen, was zu über
200 einzelnen Analysen führte. Ein
Pflanzenschutzmittel
entsprach hinsichtlich des Wirkstoffgehalts nicht den
Vorschriften.
Das Laboratorium für die Analyse von
Formulierungen ist nicht akkreditiert, die
Akkreditierung wird jedoch voraussichtlich
nach der Neuorganisation der
Laboratorien innerhalb der AGES
erfolgen.
5.2. Kontrollsystem
für Rückstände
von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs
5.2.1. Rechtsvorschriften
Umsetzung der EG-Rechtsvorschriften
Die Richtlinien des
Rates 76/895/EWG11 über die Festsetzung von Höchstgehalten
an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in
Obst und Gemüse,
86/362/EWG
und 90/642/EWG mit ihren Berichtigungen wurden mit etwas
Verzögerung
durch die
„Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung"
(SchäHöV),
BGBl. II
Nr.
441/2002 vom 06.12.2002 (Verordnung über Höchstwerte
von
Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in oder auf
Lebensmitteln
pflanzlichen
und tierischen Ursprungs), zuletzt geändert durch die SchäHöV,
BGBl.
II Nr. 552/2003
vom 03.12.2003, umgesetzt.
Die Richtlinie
2002/63/EG12 der Kommission über die Probenahme für die
Kontrolle von Pestizidrückständen wurde durch die SchäHöV,
BGBl. II Nr.
552/2003
vom 03.12.2003 umgesetzt. Die Frist für die Umsetzung war der 1. Januar
2003.
Die Richtlinien
91/321/EWG13 und 9675/EG14 der Kommission über
Säuglingsanfangsnahrung
und Folgenahrung, zuletzt geändert durch die Richtlinien
1999/50/EG15
und 1999/39/EG16 der Kommission, wurden durch die SchäHöV,
BGBl.
II Nr. 441/2002
vom 06.12.2002 umgesetzt. Die Umsetzung der
berichtigenden
Richtlinien 2003/13/EG17 und 2003/14/EG18 der Kommission
ist für
2004
geplant.
Nationale Rechtsvorschriften
Wo keine
EU-Rückstandshöchstgehalte existieren, wurden in Österreich
für
existierende
Wirkstoffe nationale Rückstandshöchstgehalte festgesetzt. Für
alle
neuen Wirkstoffe
wurden in der SchäHöV, BGBl. II Nr.
441/2002 vom 06.12.2002
vorläufige Höchstgehalte für
Rückstände festgesetzt Der Rückstandshöchstgehalt
für nicht zugelassene Anwendungen liegt normalerweise bei der
Nachweisgrenze,
außer wenn frühere Anwendungen abbauresistenter Substanzen zu
gesundheitlich
unbedenklichen Rückständen
geführt haben.
11 ABI. L. 340 vom 09.12.l976, S.0026 - 0031
12 ABI. L. 187 vom 16.07.2002, S. 0030 - 0043
13 ABI. L 175 vom 04.07.1991, S. 0035 - 0048
14 ABI. L 049 vom 28.02.1906, S. 0017 - 0028
15 ABI. L 139 vom 02,06.1999, S. 0029 – 0031
16 ABI. L 124 vom 18.05.1999, S. 0008 - 0010
17 ABI. L 041 vom 14.02.2003, S. 0033 - 0036
18 ABI. L 041 vom 14.02.2003, S- 0037 - 0040
5.2.2. Zuständige Behörden
Die zentrale zuständige Behörde
ist das Bundesministerium für Gesundheit und
Frauen (BMGF), Sektion IV, Strukturpolitik
und Verbraucher-Gesundheit,
Abteilung
IV/B/10, Lebensmittelangelegenheiten, -Sicherheit und -Überwachung.
Der
Bundesminister kann den regionalen zuständigen Behörden Weisungen
erteilen
(System
der „mittelbaren Bundesverwaltung"). Die Aufgabe der zentralen
zuständigen
Behörde ist es, die Kontrolltätigkeiten zu überwachen.
Die regionalen
zuständigen Behörden sind die Landeshauptleute der neun
Bundesländer.
Die Lebensmittelinspektoren der Länder und Gemeinden fuhren die
Kontrollen
durch.
5.2.3. Kontrollaktivitäten bezüglich Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln
Zeitplan, Prioritäten und Umfang
Das BMGF erstellt
jährlich in Absprache mit der AGES und Vertretern der neun
Bundesländer
einen amtlichen Revisions- und Probenplan für die Überwachung von
Rückständen
von Pflanzenschutzmitteln in allen Arten von Lebensmitteln und
Waren,
einschließlich verarbeiteten Lebensmitteln und Säuglingsnahrung. Der
Plan
trägt
dem koordinierten EU-Programm, dem österreichischen
Überwachungsprogramm
zu Pestizidrückständen in Obst und Gemüse und
allfälligen
Schwerpunktaktionen auf Grund von Meldungen im Rahmen des
Schnellwarnsystems
Rechnung. Das österreichische Überwachungsprogramm zu
Pestizidrückständen in Obst und
Gemüse beruht auf Daten über den Verbrauch, die
Erzeugung und die Einfuhr von Obst und
Gemüse, den Ergebnissen früherer
Analysen und den
Analysekapazitäten der Laboratorien. Der Umfang der Analysen
hängt vom Laboratorium ab, das
die Analysen durchführt, und ist nicht festgelegt.
2002 beschränkte sich der Revisions-
und Probenplan auf die acht Waren im
koordinierten EU-Programm, auf Äpfel,
Erdbeeren, Kopfsalat, Paprika, Pfirsiche
und Tomaten aus dem
österreichischen Überwachungsprogramm zu
Pestizidrückständen sowie auf italienische Tomaten und
Karotten aus dem
Schwerpunktaktionenplan. Darüber
hinaus hatte der Probenahmebeamte im
Rahmen des Gesamtplans die Möglichkeit, stuf der Basis lokaler
Verdachtsfälle
Zufallsstichproben zu nehmen10.2002
wurden mehr als 1.600 Proben analysiert.
Nach dem
Inspektionsbesuch vorgelegten Informationen zufolge wurden 2002
durch
die Laboratorien in Wien,
Graz und Innsbruck 104
Proben von
19 In Ihrer Stellungnahme zum
Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an: „Der
Revisions- und Probenplan des BMGF umfasst alle Proben, die nach dem
Lebensmittelrecht zu
ziehen
sind. Er ist nicht allein auf die Waren des koordinierten Programms, des
österreichischen
Überwachungsprogramms
zu Pestizidrückständen
sowie Schwerpunktaktionen (im Dokument als
Sondermaßnahmen
bezeichnet) beschränkt In diesem Revisions- und Probenplan sind die
genannten
Aktionen (EU-koordiniertes Programm, nationales Überwachungsprogramm sowie
Schwerpunktaktionen) enthalten. Es sind auch alle sonstigen Proben (z.B,
Säuglingsnahrung), die
auf
Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht werden, in diesem Programm
inkludiert. Das
nationale
Überwachungsprogramm ist zwar wegen der grundsätzlich notwendigen
statistischen
Aussage auf bestimmte Waren
beschränkt, doch ist der nachfolgenden Zusammenstellung zu
entnehmen, dass 2002 auch zahlreiche
weitere Warengruppen auf Rückstände untersucht wurden."
Säuglingsnahrung analysiert. In den
meisten Fällen wurden die Proben nur auf das
Vorhandensein von Chlormequat untersucht,
wobei das Testergebnis bei 13 Proben
positiv war. Während des Inspektionsbesuchs wurden keine Nachweise
für die
Durchsetzung der Rechtsvorschriften
über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Säuglingsnahrung gefunden.
Probenahme
Das BMGF gibt schriftliche Anweisungen
über die zu prüfenden Waren und die
Anzahl der Proben heraus, die im
betreffenden Jahr in den einzelnen Ländern zu
nehmen sind. In den Ländern erfolgt die Probenahme auf der
Grundlage eines
Wochenplans. Die Probenahme wird von
Landesbeamten durchgeführt.
Das Inspektionsteam
beobachtete eine Probenahme von einer Sendung Blumenkohl
auf
einem Großhandelsmarkt. Die Probenahme erfolgte in Einklang mit der
Richtlinie
2002/63/EG der Kommission. Es wurden zwei Proben genommen,
versiegelt und
gekennzeichnet, und es wurde eine Probenahmemeldung ausgefüllt.
Eine der Proben und eine Kopie der
Probenahmemeldung wurden dem Eigentümer
des Produkts übergeben.
Der Probenahmebeamte
übermittelt die Probe üblicherweise innerhalb von 24
Stunden
nach der Probenahme an das Laboratorium. Im Rahmen des
Probenahmeplans
werden routinemäßig Proben an Groß- und
Einzelhandelsverkaufsstellen
genommen. Dem Inspektionsteam wurde mitgeteilt,
dass direkt in den Erzeugungsbetrieben oder,
an den Stellen der Einfuhr nach
Österreich im Jahr 2002 keine
Routineproben genommen wurden (siehe
Inspektionsbericht SANCO/9251/2003).
Maßnahmen nach Verstößen
Das Laboratorium erstattet dem
Probenahmebeamten über die Analyseergebnisse
Bericht, der die
Bezirksverwaltungsbehörde informiert, falls die
Rückstandshöchstgehalte
überschritten wurden. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist
für die Durchsetzungsverfahren
verantwortlich. Was die Sanktionen betrifft, so kann
u.a. die Sendung aus dem Verkehr gezogen, eine Geldstrafe verhängt
oder eine
strafrechtliche Verfolgung eingeleitet werden. Das BMGF wird nicht systematisch
zum Zeitpunkt des Verstoßes über Überschreitungen von
Rückstandshöchstgehalten
oder über die Ergebnisse der von
der Bezirksverwaltungsbehörde ergriffenen
Maßnahmen informiert. 2002
erwiesen sich insgesamt 137 Proben als nicht in
Einklang stehend mit den
Rechtsvorschriften über die Rückstandshöchstgehalte. Es
wurden jedoch keine Nachweise
für eine Bewertung des Verbraucherrisikos oder für
systematische nachfassende
Probenahmen auf Grund der Verstöße vorgelegt.
In Österreich
werden keine Durchsetzungsverfahren in Betracht gezogen, solange
der
nachgewiesene Rückstandsgehalt den gesetzlich vorgeschriebenen
Rückstandshöchstgehalt
nicht um einen Wert Überschreitet, der die analytische
Unsicherheit
berücksichtigt. Dieser Wert wurde mit Hilfe von Daten über die
Qualitätskontrolle der Analyse
festgesetzt und liegt je nach der Bestimmungsgrenze
und dem festgestellten
Pestizidgehalt zwischen 10 und 20 %.
5.2.4. Schnellwarnsystem
Das BMGF (Abteilung
VI/B/10) ist die nationale Kontaktstelle für das
Schnellwarnsystem
für Lebens- und Futtermittel (RASFF) und ist auch für den
Betrieb
des Schnellwarnsystems zuständig. Für die Risikobewertung im Fall von
nicht den
Vorschriften entsprechenden Proben sind Sachverständige in den
Analyselaboratorien verantwortlich.
2002 entsprachen insgesamt 137 Proben
nicht den Rechtsvorschriften über die
Rückstandshöchstgehalte. Österreich hat noch nie eine Meldung
über Pestizide im
Rahmen des Schnellwarnsystems herausgegeben;
für das Inspektionsteam ergab
sich aus den Akten, dass keine
Risikobewertungen durchgeführt werden20. Es wurde
zwar erklärt, dass das Hundertfache des
Rückstandshöchstgehalts als Auslöser für
Warnmeldungen verwendet wird, aus den Akten
geht jedoch hervor, dass dieser
Faktor nicht systematisch angewendet wird, was möglicherweise auf
das Fehlen
schriftlicher Anleitungen für die
Anwendung des Schnellwarnsystems in Österreich
zurückzuführen ist Im Fall von akut giftigen Substanzen
könnte darüber hinaus die
Verwendung eines derartigen Faktors bei der
Risikobewertung die
Verbrauchergesundheit ernsthaft
gefährden.
5.2.5. Laboratorium
für die
Analyse von
Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln
Organisation
Das Inspektionsteam
besuchte das Institut für Lebensmitteluntersuchung der AGES
(AGES-ILMU)
(vormals BALUF) in Wien. Dies ist eines der drei amtlichen
Laboratorien
in Österreich, die Analysen auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln
durchführen. Dem
Inspektionsteam wurde mitgeteilt, dass das Laboratorium in
Oberösterreich zurzeit die Analysen auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln im
Rahmen des nationalen
Überwachungsplans einstellt und dass das Wiener
Laboratorium AGES-ILMU in das ebenfalls innerhalb der AGES angesiedelte
Kompetenzzentrum Rückstandsanalytik Wien transferiert werden soll. Dies
wird
eventuell dazu führen, dass die AGES-Laboratorien in Innsbruck und Wien
für die
Analysen auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln in Österreich zuständig sein
werden.
Das Laboratorium wird
von der AGES finanziert. 2002 wurden etwa 800 Proben
analysiert,
was ca. 50% des nationalen österreichischen
Pestizidrückstandsprogramms
entspricht. Während des Inspektionsbesuchs wurde
festgestellt,
dass zwischen der Probenahme und der Analyse der Proben eine
erhebliche
Zeitspanne - mehr als acht Wochen — liegt. Bis zur Veröffentlichung
des
Ergebnisses
verstreicht noch weitere Zeit. In einem Fall wurde eine Zeitspanne von
mehr als 28 Wochen festgestellt.
20 In ihrer Stellungnahme zum
Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an:
„Aufgrund der bekannten Problematik in
diesem Zusammenhang wurden seitens der AGES zwei
Schulungen
(27/28.10.2003 in Innsbruck und 17.12.2003 in Wien) für die hinsichtlich
der
Risikobewertung zuständigen Gutachter
und weitere interessierte Personen durchgeführt. Im Zuge
dieser Schulung wurde auch der „Draft - Proposal oft how to notify pesticide residues
in food
stuffs
in the Rapid Alert System for Foodstuffs*
sowie die dafür notwendigen toxikologischen und
rechtlichen Begleitinformationen den
Risikobewertern nahe gebracht, um die in diesem Dokument
enthaltenen Kriterien den Mitarbeitern zu vermitteln."
Ressourcen und Schulung
Im
Laboratorium AGES-ILMU in Wien sind insgesamt vier Mitarbeiter
beschäftigt,
von
denen einer über einen Universitätsabschluss verfügt und drei
technische
Qualifikationen
besitzen. Es wurden regelmäßige hausinterne Schulungen
zu
Qualitätskontrollverfahren
durchgeführt; die Hersteller
neuer Geräte boten
technische
Einschulungen für ihre Einrichtungen an.
Analysespektrum und -methoden
Das Laboratorium
verfügt über die entsprechende Ausstattung, um Untersuchungen
zu
einer großen Anzahl von Pestiziden durchführen zu können, sowie
über
Einrichtungen zur
Probenvorbereitung und Reinigung. Es verfügt auch über einige
GC mit herkömmlichen Detektoren, ECD/FID, NPD/ECD und FPD/NPD. Die
Ergebnisse werden mittels GC-MS
bestätigt. Ein HPLC-Fluoreszenz-Apparat wird
zur Untersuchung auf Thiabendazol und Carbendazim verwendet, ein
LC-MS-MS
wird häufig für Untersuchungen auf
N-Methylcarbamate und andere nicht durch GC
nachzuweisende Substanzen verwendet.
Das Laboratorium
wendet eine Reihe von validierten Analysemethoden an, so z.B-
die
holländische Multimethode und eine Reihe von Einzelmethoden. Positive
Ergebnisse werden durch die Analyse einer zusätzlichen Testportion und
wenn
möglich
durch GC-MS bestätigt. Insgesamt können derzeit 141 Wirkstoffe,
einschließlich
Metaboliten und Isomere, nachgewiesen werden.
Qualitätssicherungssysteme
Das vom
Inspektionsteam besuchte Laboratorium AGES-ILMU wurde kürzlich
durch
österreichische und deutsche Akkreditierungsgremien nach den Normen EN
ISO 17025 reakkreditiert. Zwischen 1996 und 2002 hat das Laboratorium an sechs
Leistungstests im Zusammenhang mit
Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs teilgenommen. Die Ergebnisse waren
im
Allgemeinen gut. Bei Überschreiten
eines Rückstandshöchstgehalts wird die Probe
ein zweites Mal aufgearbeitet, wobei eine Quantifizierung gegenüber den
Standards
in der Matrix sowie eine Rückgewinnung und eine
Identitätsprüfung durchgeführt
werden. Die alten Standardlösungen
werden jährlich gegen neue Standardlösungen
geprüft.
6. Schlussfolgerungen
6.1. Systeme zur Kontrolle des
Inverkehrbringens und der Anwendung von
Pflanzenschutzmitteln
6.1.1. Rechtsvorschriften
Die Richtlinie
91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln
ist umgesetzt
Die Richtlinie
79/117/EWG des Rates ist umgesetzt. Eine zusätzliche, auf der
Richtlinie
79/117/EWG beruhende und im Jahr 2002 veröffentlichte
Rechtsvorschrift,
die das Inverkehrbringen zweier Wirkstoffe verbietet, die nicht
im
Anhang zur Richtlinie enthalten sind, steht jedoch im Widerspruch zur
Richtlinie.
Die Richtlinie 1999/45/EG des Rates ist umgesetzt
Darüber hinaus existiert eine
zusätzliche nationale Rechtsvorschrift, die verlangt,
dass derjenige, der „giftige" und „sehr giftige"
Pflanzenschutzmittel erwirbt, eine
Bewilligung besitzt.
6.1.2. Zentrale zuständige Behörde
Die zentrale zuständige Behörde
für die Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln ist das Bundesamt
für Ernährungssicherheit (BAES)
des
Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW).
Die Behörden der
neun Bundesländer sind für die Maßnahmen zur Kontrolle der
Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln zuständig. Diese Kontrollen werden durch
Landesgesetze (neun
unterschiedliche Gesetze) geregelt
6.1.3. Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
Alle erstmals für den
österreichischen Markt zugelassenen Pflanzenschutzmittel
erhalten ihre Zulassung in Einklang mit den
Bestimmungen der Richtlinie
91/414/EWG.
Es existiert kein
nationales Prüfprogramm zur Beurteilung von
Pflanzenschutzmitteln
mit Wirkstoffen, die noch nicht für eine Aufnahme in den
Anhang
I in Betracht
gezogen wurden. Eine Überprüfung der Zulassung kann
jedoch
auf Einzelfallbasis initiiert weiden.
Nur 150 der 560
derzeit auf dem österreichischen Markt befindlichen
Pflanzenschutzmittel
wurden in Einklang mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates
genehmigt.
Zusätzliche
Rechtsvorschriften sehen vor, dass Pflanzenschutzmittel, die die
Zulassung für den deutschen und holländischen Markt besitzen, auf
unilaterale
Weise in Österreich
in Verkehr gebracht werden dürfen, sofern das geforderte
Meldeverfahren befolgt wird.
Für die Änderung der
Kennzeichnung in der Folge von Änderungen
der EU-
Rechtsvorschriften über Höchstgehalte an Rückständen und in
der Folge des EU-
Überprüfungsprogramms sind die Lieferanten der Pflanzenschutzmittel
zuständig,
es werden jedoch keine nachfassenden Kontrollen durchgeführt
Es existieren vollständig
dokumentierte Verfahren für die Genehmigung von
„Parallelimporten" und „unverzichtbaren Anwendungen".
Beide Fragen sind in
Österreich praktisch gelöst
6.1.4. Kontrollaktivitäten
Die für die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln verantwortliche
Verwaltungseinheit
ist das BAES des BMLFUW. Technische
Unterstützung erhält
es dabei durch die Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH
(AGES), ein Privatunternehmen in
gemeinsamem Besitz des BMLFUW und des
Bundesministeriums für
Gesundheit und Frauen (BMGF).
Für die Kontrolle des
Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln ist das BAES
verantwortlich, das diese Aufgabe durch ihre Inspektionsdienststellen
erfüllt. Zur
Zeit sind die Kontrollen sehr
beschränkt.
Es konnten keine Nachweise für
systematische nachfassende Inspektionen im Fall
von Verstößen im Bereich des
Inverkehrbringens vorgelegt werden.
Routinekontrollen bezüglich der
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung im
Hinblick auf die menschliche Gesundheit und
den Umweltschütz finden nicht statt.
Es gibt keine systematische
Überprüfung der Analyseergebnisse im Hinblick auf
nicht zugelassene Anwendungen und keine
systematische Kommunikation
zwischen den für das
Inverkehrbringen und die Anwendung zuständigen Behörden
und der für die Pestizidrückstandskontrolle zuständigen
Behörde. Es existiert auch
kein Verfahren für nachfassende
Kontrollen.
Es gibt keine dahingehenden Kontrollen, ob
Pflanzenschutzmittel der Zulassung
entsprechend angewendet werden.
Zuständig dafür wären die Behörden der Länder.
Daher wird die nicht zugelassene
Anwendung nicht als Parameter bei der
Erstellung des
Pestizidüberwachungsplans verwendet.
Es wurde keine
offizielle Definition und keine Schätzung der Mengen an
„veralteten
Pestiziden" vorgelegt. Altbestände an als „giftig" oder
„sehr giftig"
ein
gestuften Pflanzenschutzmitteln können an den Verkäufer zur sicheren
Entsorgung
zurückgegeben werden.
6.1.5. Laboratorium für die Analyse von Formulierungen
Das Laboratorium für die Analyse von
Formulierungen ist nicht akkreditiert, die
Akkreditierung wird jedoch, voraussichtlich
nach der Neuorganisation der
Laboratorien innerhalb der AGES erfolgen. Das Laboratorium führt auch eine
Reihe von
Rückstandsanalysen, unter anderem im Hinblick auf
Erweiterungen der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durch,
wodurch nicht sichergestellt ist, dass
Kreuzkontaminationen verhindert
werden21.
21 In ihrer Stellungnahme turn
Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden an; „Zur
Verhinderung möglicher Kreuzkontamination sind unmittelbar folgende
Maßnahmen getroffen
worden:
•
Die Zwischenlagerung, die
Manipulation sowie die Bestimmung der physikalischen Parameter der
Formulierungen wurden in eigene abgetrennte
Bereiche im Keller desselben Gebäudetraktes
verlegt.
•
Die
mit den Formulierungen und deren Verdünnungen in Kontakt kommenden
Gefäße werden
ebendort
aufbewahrt und in einem nur dafür zur Verfügung stellenden
Spülautomaten gereinigt.
•
Nur die auf
Analysenkonzentration (für GC oder HPLC) verdünnten Lösungen
gelangen dann in
die Analysenlabors, wo die entsprechenden
Nachweisgeräte untergebracht find."
6.2. System zur Kontrolle auf
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs
6.2.1. Rechtsvorschriften
Die Umsetzung der
EU-Richtlinien Über Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in
Lebensmitteln
pflanzlichen Ursprungs und die Probenahme von solchen
Erzeugnissen
erfolgte mit einiger Verzögerung.
Wo keine
EU-Rückstandshöchstgehalte existieren, wurden für existierende
Wirkstoffe
nationale Rückstandshöchstgehalte festgesetzt. Für alle neu auf
den
österreichischen
Markt kommenden Wirkstoffe wurden vorläufige Höchstgehalte
für Rückstände festgesetzt
6.2.2. Zuständige Behörden
Die zentrale zuständige Behörde
für die Kontrolle von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln in und auf Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs und in
Säuglingsnahrung ist das
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen (BMGF).
Die regionalen
zuständigen Behörden sind die Landeshauptleute der neun
Bundesländer.
Die Lebensmittelinspektoren der Länder und Gemeinden führen die
Kontrollen durch.
Das BMGF ist für
den Betrieb des Schnellwarnsystems für Lebens- und
Futtermittel
(RASFF) zuständig.
6.2.3. Kontrollaktivitäten
Es wird jährlich ein
Pestizidüberwachungsplan erstellt. Die Probenahme wird vom
BMGF koordiniert und von Landesbeamten
ausgeführt. Die
Bezirksverwaltungsbehörde der
Länder ist für die Verwaltungsstrafverfahren
zuständig.
Proben werden an
Groß- und Einzelhandelsverkaufsstellen., nicht jedoch an den
Stellen
der Einfuhr nach Österreich genommen. Die Probenahme erfolgt in
Einklang
mit den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission.
Es gibt keine
systematischen, gezielten nachfassenden Probenahmen nach
Verstößen
gegen die Rechtsvorschriften über die Rückstandshöchstgehalte.
Für Entscheidungen bezüglich
weiterer Maßnahmen nach Überschreitungen der
Rückstandshöchstgehalte werden die Analyseergebnisse systematisch um
die
analytische Unsicherheit korrigiert.
Der Plan für die Umsetzung der
Rechtsvorschriften über Rückstandshöchstgehalte
in Säuglingsnahrung wurde in Kraft gesetzt, die Analysekapazitäten
und die
Durchsetzungsmaßnahmen müssen
jedoch noch erheblich verbessert werden.
6.2.4. Schnellwarnsystem
Das BMGF (Abteilung
VT/B/10) ist die nationale Kontaktstelle für die
Kommission, was das
Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF)
betrifft.
Die Risikobewertung
für alle nicht den Vorschriften entsprechenden
Analyseergebnisse
liegt im Zuständigkeitsbereich des analysierenden
Laboratoriums,
sie wird jedoch nicht systematisch durchgeführt. Es existieren
keine schriftlichen
Verfahren für den Betrieb des Schnellwarnsystems innerhalb
Österreichs.
Die Tatsache, dass
das Hundertfache des Rückstandshöchstgehalts als Auslösewert
für
eine Warnmeldung im Rahmen des Schnellwarnsystems verwendet wird,
könnte
die Verbrauchergesundheit ernsthaft gefährden, vor allem wenn es sich um
akut toxische Substanzen handelt.
6.2.5. Laboratorien für die Analyse von Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln
Das Institut für
Lebensmitteluntersuchung (ILMU) der AGES verfügt über die
entsprechende Ausstattung zur Durchführung von Analysen im Rahmen eines
umfassenden
Pestizidüberwachungsprogramms.
Das Laboratorium
wurde 2003 nach den Normen EN ISO 17025 reakkreditiert
Das
Laboratorium nahm auch an einer Reihe von Leistungstests teil, und es wurden
hausinterne
Schulungen veranstaltet. Es gibt jedoch keine regelmäßigen
technischen
Schulungsprogramme für das Personal.
Die Proben erreichen das Laboratorium
normalerweise innerhalb von 24 Stunden.
Es wurde festgestellt, dass die Zeitspanne
von der Probenahme und der Analyse der
Proben mehr als acht Wochen beträgt Bis zur Veröffentlichung
der Ergebnisse
verstreicht weitere Zeit Diese lange Zeitspanne zwischen der Probenahme und der
Veröffentlichung der Ergebnisse
verhindert, dass bei Bedarf rasche
Durchsetzungsmaßnahmen zur
Gewährleistung der Verbrauchersicherheit ergriffen
werden können.
6.3. Nachfassende Untersuchung
bezüglich der Umsetzung der im letzten
Bericht geäußerten Vorschläge
Der Vorschlag 1
bezüglich regelmäßiger Konsultationen zwischen den
Bundesbehörden,
die für die Systeme zur Kontrolle des Inverkehrbringens und der
Anwendung
von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, und jenen, die für die
Kontrolle
von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln zuständig sind, wurde
durch
die
Gründung der AGES im Juni 2002 umgesetzt.
Der Vorschlag 2
bezüglich regelmäßiger Konsultationen und eines
Informationsaustauschs
zwischen den für die Systeme zur Kontrolle des
Inverkehrbringens
und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zuständigen
Bundes-
und Regionalbehörden wurde nicht umgesetzt. Es wurde erklärt, dass
derartige
Konsultationen in Österreich nicht gesetzlich vorgeschrieben sind.
Der Vorschlag 3
bezüglich der Nachbesetzung der freien Stellen im
„Formulierungslaboratorium"
wird umgesetzt, indem durch die Inkorporation
dieser Untersuchungstätigkeit in ein größeres Team
(Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik) Zug um Zug eine höhere
Flexibilität erreicht wird.
Der Vorschlag 4 bezüglich der
Akkreditierung des ,Formulierungslaboratoriums"
des Kompetenzzentrums Rückstandsanalytik
Wien (vormals BFL) wurde teilweise
umgesetzt. Das Verfahren zur
Probenahme von Pflanzenschutzmitteln wurde
akkreditiert. Zur Zeit wird daran gearbeitet, Dach der
Zusammenlegung mit dem
Laboratorium AGES-ILMU in Wien eine flexible
Akkreditierung für den
Analysebereich zu erhalten.
Der Vorschlag 5
bezüglich der Verbesserung des Verbraucherschutzsystems durch
regelmäßige
Konsultationen zwischen den Bundes- und Regionalbehörden wurde
durch die Erstellung detaillierter Probenahmepläne
und Standardverfahren für die
Probenahme im Wesentlichen erfüllt. Der Informationsaustausch
zwischen den
Regional- und Bundesbehörden
könnte jedoch noch verbessert werden.
Was den Vorschlag 6
betrifft, so wird das Problem des Platzmangels im
Laboratorium
AGES-ILMU (vormals BALUF) durch die Neuorganisation der
Laboratorien im Rahmen der AGES in Angriff
genommen. Es ist geplant, dass das
derzeitige Personal des Laboratoriums AGES-ILMU in das Kompetenzzentrum
Rückstandsanalytik Wien in der AGES-Zentrale
wechselt.
Der Vorschlag 7
bezüglich der Ausweitung der Beprobung der verschiedenen
Waren
zur Pestizidrückstandsüberwachung wurde im Wesentlichen umgesetzt.
Die
Anzahl
der Waren ist weiterhin relativ beschränkt, doch die Anzahl der
analysierten
Proben wurde erheblich erhöht.
Der Vorschlag 8
bezüglich der Ausarbeitung eines neuen, einheitlichen Verfahrens
durch die BALUF für die Teile von Erzeugnissen, für die die
Höchstgehalte gelten,
wurde umgesetzt. Ein neues einheitliches Verfahren ist in Betrieb.
Der Vorschlag 9
bezüglich der Erhöhung der Anzahl der in das
Rückstandsscreening
aufgenommenen Substanzen wurde teilweise umgesetzt. Die
Anzahl
der Analyten wurde von etwa 80 auf 141 Wirkstoffe, deren Metaboliten
und Isomere erhöht.
Auf Grund der Anzahl der auf dem österreichischen Markt
befindlichen Substanzen sind jedoch noch
weitere Verbesserungen notwendig.
7. SCHLUSSBESFRECHUNG
Am 5. Dezember 2003
fand eine Schlussbesprechung mit den zentralen und
regionalen
zuständigen Behörden statt, bei der das Inspektionsteam die
wichtigsten
Ergebnisse und Schlussfolgerungen aus dem Inspektionsbesuch vorlegte. Diese
Ergebnisse und
Schlussfolgerungen wurden von den Vertretern der zuständigen
Behörden vorläufig akzeptiert.
8. Empfehlungen
8.1. An die zuständigen österreichischen. Behörden
(1)
Die zuständige Behörde sollte in Einklang mit
Artikel 17 der Richtlinie
91/414/EWG
des Rates umfassende Inspektions- und Durchsetzungsmaßnahmen,
darunter
nachfassende Kontrollen, zur Kontrolle des Inverkehrbringens von
Pflanzenschutzmitteln
einführen.
(2)
Die zuständigen Behörden sollten in Einklang mit Artikel 17
der Richtlinie
91/414/EWG
des Rates umfassende Kontrollen
der Anwendungen von
Pflanzenschutzmitteln,
darunter nachfassende Kontrollen, einführen.
(3)
Die zuständige Behörde sollte in Erwägung ziehen, die
Analysekapazitäten des
Pestizidformulierungslaboratoriums
zu erhöhen.
(4)
Die zuständige Behörde sollte ein umfassendes Kontrollsystem
und Verfahren für
nachfassende
Kontrollen im
Zusammenhang mit
Rückständen von
Pflanzenschutzmitteln
in Säuglingsnahrung einführen.
(5)
Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung
ziehen, den Umfang des
Probenahmeplans
zur Analyse von Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs auf
Rückstände
von Pflanzenschutzmitteln auf eine größere Anzahl von Waren
auszuweiten,
und die Anzahl der untersuchten Analyten weiter vergrößern.
(6)
Die zuständigen Behörden sollten alle notwendigen Schritte
unternehmen, um die
Zeitspanne
zwischen der Probenahme und der Analyse auf Rückstände von
Pflanzenschutzmitteln
zu verkürzen, und
sicherstellen, dass unverzüglich
Durchsetzungsmaßnahmen und
nachfassende Maßnahmen ergriffen werden.
(7)
Die
zuständigen Behörden sollten systematische nachfassende Verfahren
für den
Fall von Überschreitungen der
Rückstandshöchstgehalte einführen.
(8)
Bei Überschreitungen der
Rückstandshöchstgehalte sollten die
zuständigen
Behörden
in Einklang mit dem EU-Arbeitsdokument über das Verfahren zur
Meldung
von Rückständen von Pflanzenschutzmitteln im Schnellwarnsystem
(SANCO/3346/2001)
systematische
Verbraucherrisikobewertungen für
Erwachsene und Kinder durchführen.
(9)
Die zuständigen Behörden sollten schriftliche Verfahren
für den Betrieb des
Schnellwarnsystems
in Österreich entwickeln.
Innerhalb von 2 Monaten nach
Übersendung des übersetzten endgültigen Berichts
sollte der Kommission ein
Maßnahmenplan übermittelt werden, der die Reaktionen
auf diese Empfehlungen beschreibt. Aus diesem Maßnahmenplan sollte
eindeutig
hervorgehen, wie und bis wann die
zuständigen Behörden die einzelnen
Empfehlungen umzusetzen gedenken.
9. Nachtrag
In ihrer Stellungnahme
zum Berichtsentwurf merkten die österreichischen Behörden
im
Zusammenhang mit Empfehlung 1 an: „Der gegenständliche
Inspektionsbesuch
fand
zu einer Zeit der Reorganisation des Kontrollwesens im Bereich der
Inverkehrbringung von
Pflanzenschutzmitteln statt, wodurch Schwächen bei der
Kontrolle auftraten. In Reaktion auf die
Ergebnisse der gegenständlichen Inspektion
wurden sofort Maßnahmen
ergriffen, um diese Mängel zu beheben. Bin
verbindlicher Kontrollplan wurde erstellt, und die Kontrolle der Betriebe erfolgt
nunmehr anhand dieses Planes. Im
Maßnahmenplan, welcher der Kommission
innerhalb von zwei Monaten nach
Übersendung des übersetzten endgültigen
Berichtes übermittelt wird, wird auf die Umsetzung dieser
Empfehlung näher
eingegangen."