2003/AB XXII. GP

Eingelangt am 07.09.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Landesverteidigung

Anfragebeantwortung

GÜNTHER  PLATTER

BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG

 

1090 Wien, Roßauer Lände 1

S91143/76-PMVD/2004                                                                                     3. September 2004

Herrn
Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2004 unter der Nr. 2057/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Der Bundesminister für Landesverteidigung als eines der obersten Organe des Bundes ist mangels eigenständiger Rechtspersönlichkeit zivilprozessrechtlich weder aktiv noch passiv klagslegitimiert. Partei eines Zivilprozesses kann demnach entweder die Republik Öster­reich, für die der bundeshaushaltrechtliche Grundsatz der Nichtversicherung gilt, oder die natürliche Person, die hinter dem Amt des Bundesministers steht, sein. Im ersten Fall ist ausschließlich die Finanzprokuratur zur gerichtlichen Vertretung berufen; im zweiten Fall obliegt es der prozessführenden Person, selbst und auf eigene Kosten für eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung zu sorgen.

Im Bereich des Strafrechtes stellt sich die Kostenfrage lediglich bei Privatanklagedelikten, da sowohl Offizial- als auch Ermächtigungsdelikte – alle in Frage kommenden Delikte gegen die Republik Österreich und deren Organe sind solche – durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages verfolgt werden. Sollte die natürliche Person, die hinter dem Amt des Bundesministers steht, als Privatankläger auftreten wollen, obliegt es wiederum ihr, selbst und auf eigene Kosten für eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung zu sorgen.

Ein in Kenntnis setzen des Generalprokurators als Vertreter der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof (siehe § 29 Strafprozessordnung 1975) ist in keinem der beschrieben Fälle vorgesehen.