2003/AB XXII. GP
Eingelangt am 07.09.2004
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BM für Landesverteidigung
Anfragebeantwortung
GÜNTHER PLATTER
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG
1090 Wien, Roßauer Lände 1
S91143/76-PMVD/2004 3. September 2004
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 9. Juli 2004 unter der Nr. 2057/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Kostenrisiko bzw. die Kostenübernahme von Gerichtsverfahren" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1 bis 7:
Der Bundesminister für Landesverteidigung als eines der obersten Organe des Bundes ist mangels eigenständiger Rechtspersönlichkeit zivilprozessrechtlich weder aktiv noch passiv klagslegitimiert. Partei eines Zivilprozesses kann demnach entweder die Republik Österreich, für die der bundeshaushaltrechtliche Grundsatz der Nichtversicherung gilt, oder die natürliche Person, die hinter dem Amt des Bundesministers steht, sein. Im ersten Fall ist ausschließlich die Finanzprokuratur zur gerichtlichen Vertretung berufen; im zweiten Fall obliegt es der prozessführenden Person, selbst und auf eigene Kosten für eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung zu sorgen.
Im Bereich des Strafrechtes stellt sich die Kostenfrage lediglich bei Privatanklagedelikten, da sowohl Offizial- als auch Ermächtigungsdelikte – alle in Frage kommenden Delikte gegen die Republik Österreich und deren Organe sind solche – durch die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages verfolgt werden. Sollte die natürliche Person, die hinter dem Amt des Bundesministers steht, als Privatankläger auftreten wollen, obliegt es wiederum ihr, selbst und auf eigene Kosten für eine allfällige rechtsfreundliche Vertretung zu sorgen.
Ein in Kenntnis setzen des Generalprokurators als Vertreter der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof (siehe § 29 Strafprozessordnung 1975) ist in keinem der beschrieben Fälle vorgesehen.