2044/AB XXII. GP
Eingelangt am 09.09.2004
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BM für FINANZEN
Anfragebeantwortung
GZ 04 0502/195-I/4/04
Herrn
Präsidenten
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Sehr geehrter Herr
Präsident!
Auf die schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 2065/J vom 9. Juli 2004 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler und
Kollegen, betreffend Prüfung des Behördenfunkauftrags, beehre ich mich
Folgendes mitzuteilen:
Bezüglich
der in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage angeführten Unterstellung, dass
ich aufklärungsbedürftige Beziehungen zum unter-
legenen Bieter EADS habe, möchte
ich festhalten, dass ich die Vorgänge bei der Anschaffung von Abfangjägern und
damit auch die Zusammenhänge mit der Firma EADS bzw. die Treffen mit
Firmenvertretern bereits mehrfach ausführlich dargelegt habe, wobei ich
besonders auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage
Nr. 2012/J-BR vom 30. Juli 2002, der Dringlichen Anfrage 501/J vom 10. Juni 2003, der
Dringlichen Anfrage 535/J vom 17. Juni 2003 und der Dringlichen Anfrage 658/J
vom
10. Juli 2003 verweisen möchte. Es ist daher weder die Behauptung selbst
zutreffend noch der Grund für diese Behauptung nachvollziehbar.
Um
die, ebenfalls in der Einleitung aufscheinenden, Ausführungen hinsichtlich des
Rechnungshofes zu relativieren, möchte ich, um nur ein Beispiel zu
nennen, im Zusammenhang mit der Vergabe externer Beratungs-
leistungen auf Folgendes hinweisen:
- Der Rechnungshof bestätigte in jedem Fall, dass
die gewählte Vergabeart zutreffend war,
- er anerkannte die grundsätzlich ordnungsgemäße
Abwicklung der umfangreichen Ausschreibungsverfahren,
- die Zuschlagsentscheidung entsprach in jedem
Fall den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes,
- die Auswahlverfahren entsprachen dem
Bundesvergabegesetz, Bewertung und Beschlussfassung wiesen ausreichende
Transparenz auf und
- die Unternehmen erbrachten die Werkleistungen
vertragskonform.
Zu
1.:
Nein,
das ist nicht richtig.
Zu
2.:
Die Mitwirkungsrechte und –pflichten des Bundesministeriums für
Finanzen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sind in den
haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes geregelt und werden in Vollziehung
dieser Vorschriften vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.
Üblicherweise erfolgen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung
von Vorhaben Vergabeverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren werden die
Mitwirkungsrechte und –pflichten des Bundesministeriums für Finanzen wahr-
genommen, wobei die damit verbundenen Prüfungshandlungen auch den
vergaberechtlichen Aspekt abdecken.
Die Prüfungszuständigkeiten von Bundesvergabeamt und Rechnungshof
basieren auf anderen gesetzlichen Grundlagen als jene des Bundesministeriums
für Finanzen und sind auch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und
Zweckbestimmung (Bieterschutz bzw. Kontrolle der Verwaltung) vor einem völlig
unterschiedlichen Hintergrund zu sehen.
Zu 3.:
Es waren weder Missstände zu vermuten noch habe ich, wie bereits
unter Punkt 1 dargelegt, eine Prüfung veranlasst.
Zu 4.:
Die Vergabekommission war im Bundesministerium für Inneres
– von dem auch das Vergabeverfahren abgewickelt wurde – eingerichtet.
Auf Grund dieser Gegebenheiten ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage
nicht beantworten kann.
Zu 5. und 6.:
Da ich keine Prüfung veranlasst habe,
sind auch keine Folgewirkungen möglich.
Zu 7.:
Die Errichtung des Behördenfunknetzes ist Auftragsgegenstand und
daher vom Auftragnehmer vorzunehmen. Das Bundesministerium für Inneres hat,
sobald das Funknetz errichtet ist und genutzt wird, Funknutzungsentgelte
zu leisten, wobei die Bedeckung der Ausgaben für die Funknutzung
im Rahmen der dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung stehenden
Budgetmittel sichergestellt ist.
Mit
freundlichen Grüßen