2044/AB XXII. GP

Eingelangt am 09.09.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für FINANZEN

Anfragebeantwortung

GZ 04 0502/195-I/4/04

 Herrn Präsidenten

des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017 Wien            

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2065/J vom 9. Juli 2004 der Abgeordneten Mag. Werner Kogler und Kollegen, betreffend Prüfung des Behördenfunkauftrags, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Bezüglich der in der Einleitung zur vorliegenden Anfrage angeführten Unterstellung, dass ich aufklärungsbedürftige Beziehungen zum unter-
legenen Bieter  EADS habe, möchte ich festhalten, dass ich die Vorgänge bei der Anschaffung von Abfangjägern und damit auch die Zusammenhänge mit der Firma EADS bzw. die Treffen mit Firmenvertretern bereits mehrfach ausführlich dargelegt habe, wobei ich besonders auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2012/J-BR vom 30. Juli 2002, der  Dringlichen Anfrage 501/J vom 10. Juni 2003, der Dringlichen Anfrage 535/J vom 17. Juni 2003 und der Dringlichen Anfrage 658/J vom
10. Juli 2003 verweisen möchte. Es ist daher weder die Behauptung selbst zutreffend noch der Grund für diese Behauptung nachvollziehbar.


 

Um die, ebenfalls in der Einleitung aufscheinenden, Ausführungen hinsichtlich des Rechnungshofes zu relativieren, möchte ich, um nur ein Beispiel zu
nennen, im Zusammenhang mit der Vergabe externer Beratungs-
leistungen auf Folgendes hinweisen:

- Der Rechnungshof bestätigte in jedem Fall, dass die gewählte Vergabeart zutreffend war,

- er anerkannte die grundsätzlich ordnungsgemäße Abwicklung der umfangreichen Ausschreibungsverfahren,

- die Zuschlagsentscheidung entsprach in jedem Fall den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes,

- die Auswahlverfahren entsprachen dem Bundesvergabegesetz, Bewertung und Beschlussfassung wiesen ausreichende Transparenz auf und

- die Unternehmen erbrachten die Werkleistungen vertragskonform.

 

Zu 1.:

Nein, das ist nicht richtig.

 

Zu 2.:

Die Mitwirkungsrechte und –pflichten des Bundesministeriums für Finanzen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sind in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes geregelt und werden in Vollziehung dieser Vorschriften vom Bundesministerium für Finanzen wahrgenommen.

 

Üblicherweise erfolgen im Zuge der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben Vergabeverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren werden die Mitwirkungsrechte und –pflichten des Bundesministeriums für Finanzen wahr-


 

genommen, wobei die damit verbundenen Prüfungshandlungen auch den vergaberechtlichen Aspekt abdecken.

 

Die Prüfungszuständigkeiten von Bundesvergabeamt und Rechnungshof basieren auf anderen gesetzlichen Grundlagen als jene des Bundesministeriums für Finanzen und sind auch in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung (Bieterschutz bzw. Kontrolle der Verwaltung) vor einem völlig unterschiedlichen Hintergrund zu sehen.

 

Zu 3.:

Es waren weder Missstände zu vermuten noch habe ich, wie bereits unter Punkt 1 dargelegt, eine Prüfung veranlasst.

 

Zu 4.:

Die Vergabekommission war im Bundesministerium für Inneres – von dem auch das Vergabeverfahren abgewickelt wurde – eingerichtet. Auf Grund dieser Gegebenheiten ersuche ich um Verständnis, dass ich diese Frage nicht beantworten kann.

 

Zu 5. und 6.:

Da ich keine Prüfung veranlasst habe, sind auch keine Folgewirkungen möglich.

 

Zu 7.:

Die Errichtung des Behördenfunknetzes ist Auftragsgegenstand und daher vom Auftragnehmer vorzunehmen. Das Bundesministerium für Inneres hat, sobald das Funknetz errichtet ist und genutzt wird, Funknutzungsentgelte

zu leisten, wobei die Bedeckung der Ausgaben für die Funknutzung im Rahmen der dem Bundesministerium für Inneres zur Verfügung stehenden Budgetmittel sichergestellt ist.

 

Mit freundlichen Grüßen