2060/AB XXII. GP
Eingelangt am 01.10.2004
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BM für Wirtschaft und Arbeit
Anfragebeantwortung
Präsidenten des Nationalrates Univ. Prof. Dr. Andreas KHOL Parlament 1017 Wien |
Wien, am 28. September 2004
Geschäftszahl:
BMWA-10.101/5059-IK/1a/2004
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2097/J betreffend zehnprozentige Strompreissenkungs-Ankündigung der steirischen Landeshauptfrau, welche die Abgeordneten Dr. Günther Kräuter, Kolleginnen und Kollegen am 31. August 2004 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu
den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:
Das Interpellationsrecht gemäß Art. 52 B-VG verpflichtet weder die Bundesregierung noch deren Mitglieder, Äußerungen der Landeshauptmänner zu kommentieren.
Hinsichtlich des Elektrizitätswesens trifft das B-VG folgende
kompetenzrechtliche Abgrenzung: Das Elektrizitätswesen, soweit es nicht unter
Art. 10 B-VG fällt, ist gemäß Art.12 Abs.1 Z.5 B-VG nur hinsichtlich der
Gesetzgebung über die Grundsätze Bundessache, während die Erlassung von
Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist.
Eine Aufsichtsfunktion des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in
Angelegenheiten der Führung steirischer Energieunternehmen besteht nicht. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist in derartigen Angelegenheiten auch
keine mit Weisungsrecht ausgestattete sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde.
Gemäß Art. 52 Abs.2 B-VG hat der Nationalrat das Recht, die Bundesregierung und ihre Mitglieder auch in Bezug auf Unternehmungen zu befragen, an denen der Bund mit mindestens 50 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist und die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen. Eine derartige Beteiligung des Bundes an der in der Anfrage angesprochenen Energie Steiermark AG besteht jedoch nicht.