2073/AB XXII. GP
Eingelangt am 28.10.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
Die
Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Moser, Kolleginnen und Kollegen haben am
31. August 2004 unter der Nr.
2103/J an mich eine schriftliche parlamentarische An-
frage betreffend die Haltung der österreichischen Bundesregierung zur
Patentierung
von „Computerimplementierten Erfindungen" und geplanter Maßnahmen zur
Minde-
rung der Auswirkungen auf die benachteiligten
österreichischen Unternehmen ge-
richtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Eingangs möchte ich darauf hinweisen,
daß nur die Beantwortung der Fragen 13 bis
20 in meinen Zuständigkeitsbereich fallen. Die Beantwortung der übrigen Fragen
fällt
vor
allen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie und
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, die gleichlauten-
de Anfragen erhalten haben (2104/J bzw.
2108/J). Ich verweise daher auf deren Be-
antwortung. Die Beantwortung der Frage 21 fällt in die Zuständigkeit der
Bundesmi-
nisterin für Justiz.
Zu den Fragen 13 und 14:
Die Strategien des E-Government setzen soweit als möglich
offene und frei zugäng-
liche Standards ein.
Die Kernstrukturen wurden in
Dienstleistung bzw. durch Mitarbeiter der IKT-Stabs-
stelle
erarbeitet, sodaß in diesen Fällen Schutzrechte Dritter nicht zu einer Ein-
schränkung der
Nutzbarkeit führen.
Zu Frage 15:
Die angesprochenen Kosten sind im
derzeitigen Stadium nicht direkt ermittelbar. In
vielen Fällen sind aber alternative Technologien möglich und umgesetzt, die
diese
Kosten
minimieren.
So ist etwa
beispielhaft im angesprochenen Bereich der "personenbezogenen Kar-
ten" durch die in Österreich umgesetzte "Handysignatur" eine
wirksame Alternative
gegeben.
Die Strategien
konzentrieren sich auch nicht auf Microsoft Datenformate und Proto-
kolle.
Die abhängigen Kommunikationen im Verfahrensbereich sind auf offene durch
die (bzw. im Auftrag
der) Stabsstelle entwickelte XML Formate umgesetzt. Dies trifft
auch auf Bescheide Zustellung und Signatur (Konzept der Bürgerkarte) zu.
Zu den Fragen 16 und 17:
In Einzelfällen wurden auch in der
Vergangenheit Schutzrechte seitens der Verwal-
tung angemeldet (Markenrechte "Bürgerkarte", E-Government
Gütesiegel). Die
Schnittstellen
und Spezifikationen werden allerdings durch übergreifende Arbeits-
gruppen (Bund/Länder/Städte/Gemeinden) entwickelt, sodaß in diesem Bereich
Schutzrechte nicht
praktikabel bzw. nicht sinnvoll sind.
Zu den Fragen 18 und 19:
Die Informationen und Resultate werden zentral evident gehalten (Reference
Server).
Es ist allerdings nach
Einschätzung der Verwaltung der Wertzuwachs durch eine
freie Verfügbarkeit und damit einheitlichere Struktur deutlich höher als durch
eine
abgeschlossene,
patentorientierte Strategie.
Mit der Strategie Open Source
E-Government hat Österreich in den letzten Jahren
bewiesen, daß dies ein erfolgreicher Weg ist, der auch international auf
europäi-
scher Ebene
eingebracht wurde und wird.
Zu Frage 20:
Öffentliche Auftraggeber haben nach dem
Bundesvergabegesetz (vgl. dazu die
§§ 51 bis 57) die
spezifische Eignung eines Unternehmers zu überprüfen, einen be-
stimmten Auftrag ausführen zu können. Im
Rahmen dieser Eignungsprüfung können
von den Unternehmern Nachweise über ihre berufliche Befugnis und
Zuverlässigkeit
sowie über ihre finanzielle, wirtschaftliche
und technische Leistungsfähigkeit ver-
langt werden. Die Nachweise dürfen
nur soweit verlangt werden, wie es durch den
Gegenstand des Auftrages
gerechtfertigt ist und bereits in der Bekanntmachung
angegeben ist, welche Nachweise vorzulegen sind.
Öffentliche Auftraggeber können daher bei der Vergabe von
Aufträgen über die Lie-
ferung von Softwareanwendungen im Rahmen der
Überprüfung der technischen
Leistungsfähigkeit sicherstellen (vgl. § 57 BVergG), daß der jeweilige Anbieter
be-
rechtigt ist, die nachgefragte Anwendung zu vertreiben (dh., ob er über das
ein-
schlägige Patent oder eine Lizenz
verfügt). Er hat in diesem Fall in der Bekanntma-
chung der Ausschreibung anzugeben, wie
der Nachweis zu erbringen ist (zB. wel-
che Dokumente vorzulegen sind).