2074/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.10.2004
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BM für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

Mag. Herbert Haupt

 

 

 

 

 

Herrn                                                                                              

Präsidenten des Nationalrates                                                    (5-fach)

Parlament                                                                                     

1010 Wien                                                                                    

                                                                                                       

                                                                                                       

                                                                                                       

GZ: BMSG-90180/0017-III/3/2004                                            Wien,

 

 

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2105/J der Abgeordneten Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

 

zu 1.

Grundsätzlich unterliegt die Einführung und Nutzung von RFID Systemen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen des DSG 2000, wobei im Hinblick auf VerbraucherInnen  insbesondere die Bestimmungen bezüglich Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, die Informationspflichten des Auftraggebers und die Rechte der Betroffenen zu beachten sind.

 

Die Ausstattung von Waren oder Verpackungen sowie größeren Gebinden zur eindeutigen Identifikation und Nachverfolgbarkeit mit RFID tags ist per se zunächst vergleichbar mit der Anbringung von EAN Codes. Über deren Verwertbarkeit hinausgehend erlaubt jedoch die RFID Technologie wesentlich weitere Einsatzmöglichkeiten durch die Verknüpfung mit weiteren Datenbanken. Dadurch könnte sich bei unkontrolliertem Einsatz von RFID die Vision des gläsernen Menschen verwirklichen. Nun stellt zwar das DSG ein sicherlich brauchbares Grundgerüst zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten; im Hinblick auf die geringe Größe der tags und der damit verbundenen Gefahr des für Verbraucher nicht erkennbaren Einsatzes könnte jedoch auch legistischer Bedarf gegeben sein.

 

Die denkbaren Missbrauchsgefahren wurden in der einschlägigen Literatur (siehe ta swiss, Zentrum für Technologiefolgenabschätzung, www.ta-swiss.ch) bereits angedacht und reichen von Bewegungsdiagrammen bis zur vollständigen Erfassung täglicher Gewohnheiten einzelner Personen ohne deren Wissen oder Willen. Eine ausreichende Analyse scheint aus Sicht des Konsumentenschutzes bis dato jedoch noch nicht erfolgt zu sein.

 

zu 2.

Aus Sicht des Konsumentenschutzes sollte es jedem/r Konsumenten/in freigestellt sein, in welchem Ausmaß er oder sie Einblick in die eigenen Einkaufsgewohnheiten gibt. Viele KonsumentInnen sehen in der Erfassung von Einkaufsgewohnheiten va auch die Möglichkeit sehr individuell betreut zu werden. Unerlässlich ist es aber, im Hinblick auf die ermittelten Daten und deren allfällige Verknüpfungen vollständige Transparenz zu gewährleisten. Den KonsumentInnen muss klar sein, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet werden und an wen allfällige Übermittlungen erfolgen. All das darf nicht ohne ausdrückliche (im einzelnen vereinbarte) Zustimmung der KonsumentInnen erfolgen. Widerruf und vollkommene Löschung der Daten muss gewährleistet sein.

 

zu 3.

 

Ein Bewegungsprofil kann erst dann entstehen, wenn die Daten mehrfach ausgelesen und verknüpft werden. Dem kann nur begegnet werden, wenn die sofortige Löschung der Daten beim Verlassen des Einkaufsortes erfolgt. Allerdings ist das System dann nicht mehr für die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Garantieansprüchen einsetzbar.

Um zu Bewegungsprofilen zu kommen, ist daher aber zumindest im Bereich des Konsumentenschutzes eine ausdrückliche Zustimmungserklärung schon derzeit erforderlich.

 

zu 4.

 

Die Gefahr der Manipulation von KonsumentInnen wird aus unserer Sicht dadurch massiv erhöht. Eine umfassende Verbraucherinformation zu diesem Thema wäre daher unabdingbar.

 

zu 5.

 

Derzeit ist eine Überwachung von KonsumentInnen (unabhängig von etwaigen sicherheitspolizeilichen Vorschriften) ohne Zustimmung der Betroffenen ungesetzlich!

In der Realität stellt sich hier insbesondere die Frage der Kontrolle und des Vollzugs sowie der strafrechtlichen Verfolgung bei Missbrauch.

 

zu 6.

 

Laut unserem Wissenstand ist derzeit der Einsatz im Bereich der Letztverbraucher  noch nicht geplant, da die Systeme für diesen Einsatz noch Mängel aufweisen (zB Leseprobleme bei Metall und Flüssigkeiten) und für niedrigpreisige Waren auch noch zu teuer sind. Angewandt wird die Methode im Bereich von Großequipagen (Paletten) oder sonstigen Großverpackungen.

Im Dienstleistungsbereich sind va Systeme für Zugangsberechtigungen (Skilift, Hallenbad...) im Einsatz.

 

zu 7.

 

Über derartige Informationen verfügt mein Haus nicht.

 

Zu den Fragen 8-19.

Mangels einschlägiger Kompetenzen können diese Fragen nicht beantwortet werden.

 

 

 

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Bundesminister: