2074/AB XXII. GP
Eingelangt am
29.10.2004
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BM für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Mag.
Herbert Haupt
Herrn
Präsidenten
des Nationalrates (5-fach)
Parlament
1010
Wien
GZ:
BMSG-90180/0017-III/3/2004 Wien,
Sehr geehrter Herr Präsident!
Ich beantworte die an mich gerichtete
schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2105/J der Abgeordneten
Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:
zu
1.
Grundsätzlich
unterliegt die Einführung und Nutzung von RFID Systemen den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen des DSG 2000, wobei im Hinblick auf
VerbraucherInnen insbesondere die
Bestimmungen bezüglich Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten, die
Informationspflichten des Auftraggebers und die Rechte der Betroffenen zu
beachten sind.
Die
Ausstattung von Waren oder Verpackungen sowie größeren Gebinden zur eindeutigen
Identifikation und Nachverfolgbarkeit mit RFID tags ist per se zunächst
vergleichbar mit der Anbringung von EAN Codes. Über deren Verwertbarkeit
hinausgehend erlaubt jedoch die RFID Technologie wesentlich weitere
Einsatzmöglichkeiten durch die Verknüpfung mit weiteren Datenbanken. Dadurch
könnte sich bei unkontrolliertem Einsatz von RFID die Vision des gläsernen
Menschen verwirklichen. Nun stellt zwar das DSG ein sicherlich brauchbares
Grundgerüst zur Vermeidung von Missbrauchsmöglichkeiten; im Hinblick auf die
geringe Größe der tags und der damit verbundenen Gefahr des für Verbraucher
nicht erkennbaren Einsatzes könnte jedoch auch legistischer Bedarf gegeben
sein.
Die
denkbaren Missbrauchsgefahren wurden in der einschlägigen Literatur (siehe ta
swiss, Zentrum für Technologiefolgenabschätzung, www.ta-swiss.ch) bereits
angedacht und reichen von Bewegungsdiagrammen bis zur vollständigen Erfassung
täglicher Gewohnheiten einzelner Personen ohne deren Wissen oder Willen. Eine
ausreichende Analyse scheint aus Sicht des Konsumentenschutzes bis dato jedoch
noch nicht erfolgt zu sein.
zu
2.
Aus
Sicht des Konsumentenschutzes sollte es jedem/r Konsumenten/in freigestellt
sein, in welchem Ausmaß er oder sie Einblick in die eigenen
Einkaufsgewohnheiten gibt. Viele KonsumentInnen sehen in der Erfassung von
Einkaufsgewohnheiten va auch die Möglichkeit sehr individuell betreut zu
werden. Unerlässlich ist es aber, im Hinblick auf die ermittelten Daten und
deren allfällige Verknüpfungen vollständige Transparenz zu gewährleisten. Den
KonsumentInnen muss klar sein, welche Daten zu welchen Zwecken verarbeitet
werden und an wen allfällige Übermittlungen erfolgen. All das darf nicht ohne
ausdrückliche (im einzelnen vereinbarte) Zustimmung der KonsumentInnen
erfolgen. Widerruf und vollkommene Löschung der Daten muss gewährleistet sein.
zu
3.
Ein
Bewegungsprofil kann erst dann entstehen, wenn die Daten mehrfach ausgelesen
und verknüpft werden. Dem kann nur begegnet werden, wenn die sofortige Löschung
der Daten beim Verlassen des Einkaufsortes erfolgt. Allerdings ist das System
dann nicht mehr für die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Garantieansprüchen einsetzbar.
Um
zu Bewegungsprofilen zu kommen, ist daher aber zumindest im Bereich des
Konsumentenschutzes eine ausdrückliche Zustimmungserklärung schon derzeit
erforderlich.
zu
4.
Die
Gefahr der Manipulation von KonsumentInnen wird aus unserer Sicht dadurch
massiv erhöht. Eine umfassende Verbraucherinformation zu diesem Thema wäre
daher unabdingbar.
zu
5.
Derzeit
ist eine Überwachung von KonsumentInnen (unabhängig von etwaigen
sicherheitspolizeilichen Vorschriften) ohne Zustimmung der Betroffenen
ungesetzlich!
In
der Realität stellt sich hier insbesondere die Frage der Kontrolle und des
Vollzugs sowie der strafrechtlichen Verfolgung bei Missbrauch.
zu
6.
Laut
unserem Wissenstand ist derzeit der Einsatz im Bereich der
Letztverbraucher noch nicht
geplant, da die Systeme für diesen Einsatz noch Mängel aufweisen (zB
Leseprobleme bei Metall und Flüssigkeiten) und für niedrigpreisige Waren auch
noch zu teuer sind. Angewandt wird die Methode im Bereich von Großequipagen
(Paletten) oder sonstigen Großverpackungen.
Im
Dienstleistungsbereich sind va Systeme für Zugangsberechtigungen (Skilift,
Hallenbad...) im Einsatz.
zu
7.
Über
derartige Informationen verfügt mein Haus nicht.
Zu
den Fragen 8-19.
Mangels
einschlägiger Kompetenzen können diese Fragen nicht beantwortet werden.
Mit
freundlichen Grüßen
Der
Bundesminister: