2082/AB XXII. GP
Eingelangt am 29.10.2004
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Anfragebeantwortung
GZ
10.000/154-III/4a/04
Herrn
Präsidenten des Nationalrates
Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol
Parlament
1017 Wien
Wien, Oktober 2004
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2095/J-NR/2004 betreffend illegale Tierversuche an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 31. August 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Ad 1.und 6:
Dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur wurde am 4. November 2003 die Kopie eines internen
Schreibens der AGES übermittelt, das die fachliche Begutachtung
eines im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgeführten Forschungsprojekts
betraf. In diesem Schreiben wurde über das konkret zu begutachtende
Forschungsprojekt hinausgehend behauptet, dass an der Veterinärmedizinischen
Universität Wien Eingriffe an Tieren durchgeführt würden, für die eine
Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz (TVG, BGBl. Nr. 501/1989
i.d.F. BGBl. I Nr. 169/1999 und BGBl. I Nr. 136/2001)
erforderlich wäre. In dem Schreiben wurde - ohne nähere Hinweise - auch
empfohlen, die Dissertationen der vergangenen Jahre an der
Veterinärmedizinischen Universität Wien auf
Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. In
einem weiteren, als „Anzeige“ bezeichneten und mit 5. Juli
2004 datierten Schreiben wurden konkret fünf Dissertationen
angeführt:
1. Dr. Schönkypl
2. Dr. Wüstenhagen
3. Dr. Stremnitzer
4. Dr. Zedinger
5. Dr. Königshofer
In zwei Fällen
(Dissertationen 2 und 5) waren für die durchgeführten Untersuchungen Tierversuchsgenehmigungen
erforderlich. Entsprechende Genehmigungen wurden von der
Universitätsklinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie der Veterinärmedizinischen
Universität Wien beantragt
und vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur antragsgemäß
erteilt. In solchen Fällen ist, sofern die gesetzlichen
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Begründung nicht erforderlich.
Ad 2. und 3:
Die genannten Hinweise wurden zum Anlass genommen, die behaupteten Verletzungen des Tierversuchsgesetzes zu überprüfen. Zur behaupteten Durchführung nicht genehmigter Tierversuche wurden schriftliche Unterlagen (ein Forschungsbericht, sechs Dissertationen und eine Publikation) angefordert und überprüft. Darüber hinaus wurden Gutachten eingeholt, um zu klären, ob im konkreten Fall die durchgeführten Eingriffe Tierversuche im Sinne des § 2 TVG darstellten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die durchgeführten Eingriffe Tierversuchsgenehmigungen
entweder nicht erforderlich waren oder beantragt und erteilt worden waren. In
zwei Fällen aus den Jahren 1998 und 2000 wurde festgestellt, dass die
Tierversuche bereits vor Erteilung der Genehmigung begonnen worden waren. Dies
stellt eine Übertretung des Tierversuchsgesetzes dar, die aber in Hinblick auf
eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bereits zu dem Zeitpunkt der
Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
verjährt war.
Ad 4.:
Nein.
Ad 5.:
An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wurden zu einem vergünstigten
Honorar auch Kastrationen von männlichen und weiblichen Katzen durchgeführt.
Zur Vorbereitung auf diese Eingriffe wurde der Gesundheitszustand der bereits
für die Operation narkotisierten Tierpatienten untersucht, wobei auch moderne
Ultraschallgeräte verwendet wurden, mit denen die Durchblutung der Gefäße
dargestellt wird („Angiodynographie“). Die Ergebnisse der
Ultraschalluntersuchungen der Geschlechtsorgane wurden in Dissertationen
ausgewertet.
Bei einer Kastration bzw. Sterilisierung von Tierpatienten handelt es
sich um Eingriffe, die von Tierärzten routinemäßig vorgenommen werden. Die dazu
nötigen Eingriffe, einschließlich der erforderlichen Voruntersuchungen, sind
Bestandteil der veterinärmedizinischen Betreuung der Tiere und stellen
keine Tierversuche im Sinne des § 2 TVG dar. Es waren
daher auch keine Genehmigungen nach dem Tierversuchsgesetz erforderlich.
Zu den in einer Dissertation als „freilebend und verwildert“
bezeichneten Katzen ist festzustellen, dass es sich dabei um Tiere handelt, die bei
ihren Besitzern auf Bauernhöfen nicht nur im Haus, sondern unbeaufsichtigt im
Stall- and Außenbereich leben und sich fortpflanzen. Diese Katzen wurden auf
Wunsch ihrer Besitzer zur Kastration gebracht.
Die Bundesministerin: