2082/AB XXII. GP

Eingelangt am 29.10.2004
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Anfragebeantwortung

GZ 10.000/154-III/4a/04

 

 

Herrn

Präsidenten des Nationalrates

Univ.- Prof. Dr. Andreas Khol

Parlament

1017 Wien

 

Wien,     Oktober 2004

 

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2095/J-NR/2004 betreffend illegale Tierversuche an der Veterinärmedizinischen Universität Wien, die die Abgeordneten Mag. Brigid Weinzinger, Kolleginnen und Kollegen am 31. August 2004 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

 

Ad 1.und 6:

Dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wurde am 4. November 2003 die Kopie eines internen Schreibens der AGES übermittelt, das die fachliche Begutachtung eines im Auftrag des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgeführten Forschungsprojekts betraf. In diesem Schreiben wurde über das konkret zu begutachtende Forschungsprojekt hinausgehend behauptet, dass an der Veterinärmedizinischen Universität Wien Eingriffe an Tieren durchgeführt würden, für die eine Genehmigung nach dem Tierversuchsgesetz (TVG, BGBl. Nr. 501/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 169/1999 und BGBl. I Nr. 136/2001) erforderlich wäre. In dem Schreiben wurde - ohne nähere Hinweise - auch empfohlen, die Dissertationen der vergangenen Jahre an der Veterinär­medizinischen Universität Wien auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen. In einem weiteren, als „Anzeige“ bezeichneten und mit 5. Juli 2004 datierten Schreiben wurden konkret fünf Dissertationen angeführt:

1. Dr. Schönkypl

2. Dr. Wüstenhagen

3. Dr. Stremnitzer

4. Dr. Zedinger

5. Dr. Königshofer

 

 

In zwei Fällen (Dissertationen 2 und 5) waren für die durchgeführten Untersuchungen Tierversuchsgenehmigungen erforderlich. Entsprechende Genehmigungen wurden von der Universitätsklinik für Geburtshilfe, Gynäkologie und Andrologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien beantragt und vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur antragsgemäß erteilt. In solchen Fällen ist, sofern die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, eine Begründung nicht erforderlich.

 

Ad 2. und 3:

Die genannten Hinweise wurden zum Anlass genom­men, die behaupteten Verletzungen des Tierversuchsgesetzes zu überprüfen. Zur behaupteten Durchführung nicht genehmigter Tierversuche wurden schriftliche Unterlagen (ein Forschungsbericht, sechs Dissertationen und eine Publikation) angefordert und überprüft. Darüber hinaus wurden Gutachten eingeholt, um zu klären, ob im konkreten Fall die durchgeführten Eingriffe Tierversuche im Sinne des § 2 TVG darstellten.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass für die durchgeführten Eingriffe Tierversuchs­genehmigungen entweder nicht erforderlich waren oder beantragt und erteilt worden waren. In zwei Fällen aus den Jahren 1998 und 2000 wurde festgestellt, dass die Tierversuche bereits vor Erteilung der Genehmigung begonnen worden waren. Dies stellt eine Übertretung des Tierversuchsgesetzes dar, die aber in Hinblick auf eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung bereits zu dem Zeitpunkt der Mitteilung an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verjährt war.

 

Ad 4.:

Nein.

 

Ad 5.:

An der Veterinärmedizinischen Universität Wien wurden zu einem vergünstigten Honorar auch Kastrationen von männlichen und weiblichen Katzen durchgeführt. Zur Vorbereitung auf diese Eingriffe wurde der Gesundheitszustand der bereits für die Operation narkotisierten Tierpatienten untersucht, wobei auch moderne Ultraschallgeräte verwendet wurden, mit denen die Durchblutung der Gefäße dargestellt wird („Angiodynographie“). Die Ergebnisse der Ultraschalluntersuchungen der Geschlechtsorgane wurden in Dissertationen ausgewertet.


 

Bei einer Kastration bzw. Sterilisierung von Tierpatienten handelt es sich um Eingriffe, die von Tierärzten routinemäßig vorgenommen werden. Die dazu nötigen Eingriffe, einschließlich der erforderlichen Voruntersuchungen, sind Bestandteil der veterinär­medi­zinischen Betreuung der Tiere und stellen keine Tierversuche im Sinne des § 2 TVG dar. Es waren daher auch keine Genehmigungen nach dem Tierversuchsgesetz erforderlich.

 

Zu den in einer Dissertation als „freilebend und verwildert“ bezeichneten Katzen ist festzustellen, dass es sich dabei um Tiere handelt, die bei ihren Besitzern auf Bauernhöfen nicht nur im Haus, sondern unbeaufsichtigt im Stall- and Außenbereich leben und sich fortpflanzen. Diese Katzen wurden auf Wunsch ihrer Besitzer zur Kastration gebracht.

 

 

Die Bundesministerin: