2090/AB XXII. GP
Eingelangt am 11.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
Grundsätzlich darf darauf hingewiesen
werden, dass das Sortenschutzrecht ein Sonderprivat-
recht zum Schutz des geistigen Eigentums des
Sortenschutzinhabers ist. Das Sortenschutz-
gesetz 2001, BGBl. I Nr. 109,
regelt das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes für eine
Sorte. Damit ist aber nicht gleichzeitig die Verkehrsfähigkeit der Sorte
verbunden. Eine Sorte
kann erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Rahmen des
Sortenzulassungsver-
fahrens nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72, zugelassen und registriert worden ist.
Das Sortenschutzgesetz basiert auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz
von
Pflanzenzüchtungen in
der Fassung des revidierten Textes 1991 (UPOV-Akte 1991), das Ös-
terreich ratifiziert hat.
Zu den Fragen 1, 2, 5, 6 und 9:
Betreffend Zulassung
und Inverkehrbringung von Saatgut und Sorten (damit auch von GVO)
ist
in Österreich das Gentechnikgesetz und das Saatgutgesetz sowie die darauf
beruhenden
Verordnungen
anzuwenden.
Im Zeitraum 2000 bis 2003 wurde aufgrund der durchgeführten
Untersuchungen für 44 Sorten
Sortenschutz erteilt:
2000
für 13 Sorten,
2001
für 15 Sorten,
2002
für 10 Sorten und
2003
für 6 Sorten.
Mit Stand 30. September 2004 waren
insgesamt 131 Sorten geschützt bzw. im Sortenschutz-
register in Österreich gemäß Sortenschutzgesetz eingetragen. Von den
geschützten und ver-
breiteten Sorten werden jährlich rund 50 Sorten überprüft.
Die jeweiligen
Schutzerteilungen wurden im „Sorten- und Saatgutblatt" (erscheint
vierteljähr-
lich)
veröffentlicht.
Zu Frage 3:
Dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) liegen
hierüber keine abschließenden Daten vor.
Zu Frage 4:
DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN SIND:
Bundesamt für Ernährungssicherheit
Institut für
Sortenwesen
Spargelfeldtrasse 191
A-1226 Wien
Centre de recherche Agronomiques de
Gembloux - CRAGx
Département de Production Végétale
Ministère de la Région Wallonne
Rue de Liroux, 9
B - 5030 Gembloux
Centrum voor Landbouwkundige
Onderzoek - CLO
Departement Fytotechnie en Ecofysiologie
Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap
Burg. Van Gansberghelaan 109
B
- 9820 Merelbeke
Ministeriet for Fodevarer, Landbrug og Fiskeri
Plantedirektoratet
Skovbrynet, 20
DK - 2800 Kgs. Lyngby
Bundessortenamt
Osterfelddamm, 80
DE - 30627 Hannover
Ministerio de Agricultura, Pesca y
Alimentaciön
c/Alfonso XII,n°62
E-28014 Madrid
GEVES
La Miniere
F - 78285 Guyancourt Cedex
Variety Research Institute of
Cultivated Plants
GR - 57400 Sindos - Thessaloniki
Department of Agriculture and Food
Backweston
Leixlip
IRL - Co.Kildare
Istituto Sperimentale per la Frutticoltura
I - 00040 Ciampino aeroporto Roma
Istituto Sperimentale per la Viticoltura
I - 31015 Conegliano (Treviso)
Ente Nazionale delle Sementi Elette
Via Ugo Bassi 8
I-20159 Milano
Raad voor het Kwekersrecht
Postbus 27
NL-6710BAEDE
CENARVE
Edificio I da DGPC
Tapada da Ajuda
PT- 1349-018 LISBOA
Statens Utsädeskontroll
Onsjövagen
SE - 268 81 Svalöv
NIAB
Huntingdon Road
UK - Cambridge CB3 OLF
DEFRA
PVRO AND SEEDS DIVISION
White House Lane, Huntingdon Road
UK - Cambridge CB3 OLF
UKZUZ
Za opravnou 4
CZ-156 06 Praha 5
CZECH REPUBLIC
Plant Production Inspectorate
Variety Control Departement
Vadabuse plats 4
EE- 71020 Viljandi
ESTONIA
OMMI
Keleti K.u. 24
HU-1024 Budapest
HUNGARY
Latvian State Plant Protection
Service
Plant Variety Testing Department
Lubanas iela 49
LV-Riga LV1073
LATVIA
COBORU
PL - 63-022 Slupia Wielka
POLAND
UKSUP
Matuskova
21
SK-83316
Bratislava
SLOVAK REPUBLIC
(Anm.: Griechenland und Luxemburg haben keine Sortenschutzämter).
Zu Frage 7:
Alle beantragten Sorten wurden positiv beurteilt.
Zu Frage 8:
Zugekaufte Registerprüfungen:
2000: 2 Sorten Rotes Straußgras, Engl. Raygras;
2001: 4 Sorten Kirsche;
2002: 5 Sorten Soja (3),
Karotte,
Zwetschke;
2003: 1 Sorte Rotes Straußgras.
Zu Frage 10:
Gegen die Erteilung des Sortenschutzes gab es in den
Jahren 2000 bis 2003 keine schriftli-
chen
Einwendungen.
Zu Frage 11:
Dem BMLFUW sind keine Verletzungen des gemeinschaftlichen
Sortenschutzes durch öster-
reichische
Sortenschutzinhaber bekannt.
Zu Frage 12:
Dem Sortenschutzamt sind keine zivilrechtlichen Verfahren
wegen Verletzung des Sorten-
schutzrechts
zugegangen.
Zu Frage 13:
Gerichtliche Strafverfahren sind dem Sortenschutzamt nicht bekannt.
Zu Frage 14:
Das Urteil vom 11. März 2002, Rs
C-182/01, „Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH",
stellt
die Rechtslage in der Frage der Auslegung der Informationspflichten der
Landwirte ge-
genüber den Sortenschutzinhabern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr.
2100/94 über
den gemeinschaftlichen Sortenschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über
die Aus-
nahmeregelung gemäß
Artikel 14 Absatz 3 sowie der Aktivlegitimation klar. Es bezieht sich auf
die Rechtmäßigkeit des Zugriffs der Pflanzenzüchter oder deren Vertretung unter
der Voraus-
setzung, dass es beim Landwirt einen
Anhaltspunkt für den Nachbau der geschützten Sorte
des Pflanzenzüchters gibt. Es sind derzeit keine Bestrebungen bekannt, in
Österreich in ab-
sehbarer Zeit eine derartige Vereinbarung einzuführen.
Zu den Fragen 15 und 16:
Das Bundesamt für
Ernährungssicherheit kontrolliert den Fortbestand der geschützten Sorte
sowohl in den Registerprüfungen (Unterscheidbarkeit, Homogenität,
Beständigkeit) auf eige-
nen Anbauflächen
(Fuchsenbigl, Grabenegg) als auch bei Betriebsbesichtigungen auf Flächen
der Zuchtbetriebe. Auf Grund der vorliegenden Sortenbeschreibungen werden
Abweichungen
vom Sortentyp auch bei der Feldbesichtigung
und Laboruntersuchung im Saatgutanerken-
nungsverfahren (bei den landwirtschaftlichen Pflanzenarten) überprüft. Von den
geschützten
Sorten stehen im Bundesamt für Ernährungssicherheit Standardmuster zur
Verfügung.
Betriebsbesichtigungen
sind nur bei Verdacht fehlender Maßnahmen des Fortbestandes der
geschützten Sorte vorgesehen. In den vergangenen Jahren erfolgten jährlich bis
zu zwei Be-
triebsbesichtigungen,
wobei im Zuge der bisherigen Überprüfungen im Rahmen der Register-
prüfungen für die nationale Sortenzulassung
keine Verdachtsmomente bestätigt wurden. Im
Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1, 2, 5, 6 und 9
verwiesen werden.
Zu Frage 17:
Gemäß dem Internationalen
Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-
Akte
1991) gelten für gentechnisch veränderte Pflanzenzüchtungen dieselben
Erfordernisse
wie für konventionell
gezüchtete Sorten.
Zu Frage 18:
Österreich ist der UPOV-Akte 91
beigetreten. Als „Grundlegende Verpflichtung" erteilt und
schützt jede
Vertragspartei der UPOV (auch Österreich) Züchterrechte. Die Züchterrechte be-
ziehen sich auf alle wesentlichen Handlungen
(Vermehrung, Aufbereitung, Verkauf) in Bezug
auf das Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Diese Handlungen bedürfen
der Zu-
stimmung des Züchters. Es gibt aber Ausnahmen von diesen Züchterrechten,
wie insbesonde-
re die freie Verwendung für Züchtungs- und
Forschungszwecke so wie den Nachbau des
Saatguts der geschützten Sorte. Der
Sortenschutz ist nicht Voraussetzung für das Inver-
kehrbringen von Saatgut einer Sorte gem. Saatgutgesetz. Wie oben
dargestellt, gibt es keinen
unmittelbaren Zusammenhang des Sortenschutzes zum Saatgutgesetz.
Zu Frage 19:
Zur Thematik von „genetischen"
Verunreinigungen, inkl. GVO, darf grundsätzlich auf die an die
vier
Parlamentsfraktionen übermittelte Studie der Österreichischen Agentur für
Gesundheit
und
Ernährungssicherheit GmbH: „Die Produktion von Saatgut in abgegrenzten
Erzeugungs-
prozessen
zur Vermeidung einer Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen im
Kontext mit der
Koexistenz von konventioneller Landwirtschaft mit oder ohne GVO und ökolo-
gischer Landwirtschaft" verwiesen werden.
Bei den Prüfungen von
Sorten im Zusammenhang mit dem Sortenschutzgesetz wie auch bei
den Prüfungen für die Sortenzulassung, Saatgut-Anerkennung und -Zulassung sowie
-Ver-
kehrskontrolle
wird ein umfangreiches Überwachungs- und Monitoringsystem auf Grundlage
der
Saatgut-Gentechnik-Verordnung eingesetzt (s. a. Hompage der AGES). Diese
Maßnah-
men beinhalten auch umfangreiche
Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Anbaus von
GVO und zur Vermeidung
von GVO-Verunreinigungen in Saatgut.
Zu
den Fragen 20 und 21:
Hiezu besteht derzeit kein Anlass.
Zu den Fragen 22
und 23:
Die Bestimmungen des
Produktpirateriegesetzes 2004 finden auf den Import von Pflanzenar-
ten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, erteilt
wurde, Anwendung. Durch das Produktpirateriegesetz soll verhindert werden, dass
Pflanzen-
arten aus Drittländern, die ein Recht am
geistigen Eigentum verletzen, in das Bundesgebiet
eingeführt und in Verkehr gebracht werden.
Der Bundesminister: