2090/AB XXII. GP

Eingelangt am 11.11.2004
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Anfragebeantwortung

Grundsätzlich darf darauf hingewiesen werden, dass das Sortenschutzrecht ein Sonderprivat-
recht zum Schutz des geistigen Eigentums des Sortenschutzinhabers ist. Das Sortenschutz-
gesetz 2001, BGBl.
I Nr. 109, regelt das Verfahren zur Erteilung des Sortenschutzes für eine
Sorte. Damit ist aber nicht gleichzeitig die Verkehrsfähigkeit der Sorte verbunden. Eine Sorte
kann erst dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Rahmen des Sortenzulassungsver-
fahrens nach dem Saatgutgesetz 1997, BGBl.
I Nr. 72, zugelassen und registriert worden ist.
Das Sortenschutzgesetz basiert auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung des revidierten Textes 1991 (UPOV-Akte 1991), das Ös-
terreich ratifiziert hat.

Zu den Fragen 1, 2, 5, 6 und 9:

Betreffend Zulassung und Inverkehrbringung von Saatgut und Sorten (damit auch von GVO)
ist in Österreich das Gentechnikgesetz und das Saatgutgesetz sowie die darauf beruhenden
Verordnungen anzuwenden.


Im Zeitraum 2000 bis 2003 wurde aufgrund der durchgeführten Untersuchungen für 44 Sorten
Sortenschutz erteilt:

2000                               für 13 Sorten,

2001                                                                  für 15 Sorten,

2002                                für 10 Sorten und

2003                                für   6 Sorten.

Mit Stand 30. September 2004 waren insgesamt 131 Sorten geschützt bzw. im Sortenschutz-
register in Österreich gemäß Sortenschutzgesetz eingetragen. Von den geschützten und ver-
breiteten Sorten werden jährlich rund 50 Sorten überprüft.

Die jeweiligen Schutzerteilungen wurden im „Sorten- und Saatgutblatt" (erscheint vierteljähr-
lich) veröffentlicht.

Zu Frage 3:

Dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
(BMLFUW) liegen hierüber keine abschließenden Daten vor.

Zu Frage 4:

DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN SIND:

Bundesamt für Ernährungssicherheit
Institut für Sortenwesen
Spargelfeldtrasse 191
A-1226 Wien

Centre de recherche Agronomiques de Gembloux - CRAGx
Département de Production Végétale
Ministère de la Région Wallonne
Rue de Liroux, 9
B - 5030 Gembloux

Centrum voor Landbouwkundige Onderzoek - CLO
Departement Fytotechnie en Ecofysiologie
Ministerie van de Vlaamse Gemeenschap


Burg. Van Gansberghelaan 109
B - 9820 Merelbeke

Ministeriet for Fodevarer, Landbrug og Fiskeri

Plantedirektoratet

Skovbrynet, 20

DK - 2800 Kgs. Lyngby

Bundessortenamt

Osterfelddamm, 80

DE - 30627 Hannover

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentaciön

c/Alfonso XII,n°62

E-28014 Madrid

GEVES

La Miniere

F - 78285 Guyancourt Cedex

Variety Research Institute of Cultivated Plants
GR - 57400 Sindos - Thessaloniki

Department of Agriculture and Food

Backweston

Leixlip

IRL - Co.Kildare

Istituto Sperimentale per la Frutticoltura
I - 00040 Ciampino aeroporto Roma

Istituto Sperimentale per la Viticoltura
I - 31015 Conegliano (Treviso)

Ente Nazionale delle Sementi Elette
Via Ugo Bassi 8
I-20159 Milano

Raad voor het Kwekersrecht
Postbus 27
NL-6710BAEDE

CENARVE

Edificio I da DGPC

Tapada da Ajuda

PT- 1349-018 LISBOA

Statens Utsädeskontroll

Onsjövagen

SE - 268 81 Svalöv


NIAB

Huntingdon Road

UK - Cambridge CB3 OLF

DEFRA

PVRO AND SEEDS DIVISION
White House Lane, Huntingdon Road
UK - Cambridge CB3 OLF

UKZUZ
Za opravnou 4
CZ-156 06 Praha 5
CZECH REPUBLIC

Plant Production Inspectorate
Variety Control Departement
Vadabuse plats 4
EE- 71020 Viljandi
ESTONIA

OMMI

Keleti K.u. 24

HU-1024 Budapest

HUNGARY

Latvian State Plant Protection Service
Plant Variety Testing Department
Lubanas iela 49
LV-Riga LV1073
LATVIA

COBORU

PL - 63-022 Slupia Wielka

POLAND

UKSUP
Matuskova 21
SK-83316 Bratislava
SLOVAK REPUBLIC

(Anm.: Griechenland und Luxemburg haben keine Sortenschutzämter).


Zu Frage 7:

Alle beantragten Sorten wurden positiv beurteilt.

Zu Frage 8:

Zugekaufte Registerprüfungen:

2000:                        2 Sorten                        Rotes Straußgras, Engl. Raygras;

2001:                        4 Sorten                        Kirsche;

2002:                        5 Sorten                        Soja (3),

Karotte,

Zwetschke;
2003:                        1 Sorte                        Rotes Straußgras.

Zu Frage 10:

Gegen die Erteilung des Sortenschutzes gab es in den Jahren 2000 bis 2003 keine schriftli-
chen Einwendungen.

Zu Frage 11:

Dem BMLFUW sind keine Verletzungen des gemeinschaftlichen Sortenschutzes durch öster-
reichische Sortenschutzinhaber bekannt.

Zu Frage 12:

Dem Sortenschutzamt sind keine zivilrechtlichen Verfahren wegen Verletzung des Sorten-
schutzrechts zugegangen.

Zu Frage 13:

Gerichtliche Strafverfahren sind dem Sortenschutzamt nicht bekannt.


Zu Frage 14:

Das Urteil vom 11. März 2002, Rs C-182/01, „Saatgut-Treuhandverwaltungsgesellschaft mbH",
stellt die Rechtslage in der Frage der Auslegung der Informationspflichten der Landwirte ge-
genüber den Sortenschutzinhabern gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über
den gemeinschaftlichen Sortenschutz und der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 über die Aus-
nahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 sowie der Aktivlegitimation klar. Es bezieht sich auf
die Rechtmäßigkeit des Zugriffs der Pflanzenzüchter oder deren Vertretung unter der Voraus-
setzung, dass es beim Landwirt einen Anhaltspunkt für den Nachbau der geschützten Sorte
des Pflanzenzüchters gibt. Es sind derzeit keine Bestrebungen bekannt, in Österreich in ab-
sehbarer Zeit eine derartige Vereinbarung einzuführen.

Zu den Fragen 15 und 16:

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kontrolliert den Fortbestand der geschützten Sorte
sowohl in den Registerprüfungen (Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit) auf eige-
nen Anbauflächen (Fuchsenbigl, Grabenegg) als auch bei Betriebsbesichtigungen auf Flächen
der Zuchtbetriebe. Auf Grund der vorliegenden Sortenbeschreibungen werden Abweichungen
vom Sortentyp auch bei der Feldbesichtigung und Laboruntersuchung im Saatgutanerken-
nungsverfahren (bei den landwirtschaftlichen Pflanzenarten) überprüft. Von den geschützten
Sorten stehen im Bundesamt für Ernährungssicherheit Standardmuster zur Verfügung.

Betriebsbesichtigungen sind nur bei Verdacht fehlender Maßnahmen des Fortbestandes der
geschützten Sorte vorgesehen. In den vergangenen Jahren erfolgten jährlich bis zu zwei Be-
triebsbesichtigungen, wobei im Zuge der bisherigen Überprüfungen im Rahmen der Register-
prüfungen für die nationale Sortenzulassung keine Verdachtsmomente bestätigt wurden. Im
Übrigen darf auf die Beantwortung zu den Fragen 1, 2, 5, 6 und 9 verwiesen werden.


Zu Frage 17:

Gemäß dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-
Akte 1991) gelten für gentechnisch veränderte Pflanzenzüchtungen dieselben Erfordernisse
wie für konventionell gezüchtete Sorten.

Zu Frage 18:

Österreich ist der UPOV-Akte 91 beigetreten. Als „Grundlegende Verpflichtung" erteilt und
schützt jede Vertragspartei der UPOV (auch Österreich) Züchterrechte. Die Züchterrechte be-
ziehen sich auf alle wesentlichen Handlungen (Vermehrung, Aufbereitung, Verkauf) in Bezug
auf das Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte. Diese Handlungen bedürfen der Zu-
stimmung des Züchters. Es gibt aber Ausnahmen von diesen Züchterrechten, wie insbesonde-
re die freie Verwendung für Züchtungs- und Forschungszwecke so wie den Nachbau des
Saatguts der geschützten Sorte. Der Sortenschutz ist nicht Voraussetzung für das Inver-
kehrbringen von Saatgut einer Sorte gem. Saatgutgesetz. Wie oben dargestellt, gibt es keinen
unmittelbaren Zusammenhang des Sortenschutzes zum Saatgutgesetz.

Zu Frage 19:

Zur Thematik von „genetischen" Verunreinigungen, inkl. GVO, darf grundsätzlich auf die an die
vier Parlamentsfraktionen übermittelte Studie der Österreichischen Agentur für Gesundheit
und Ernährungssicherheit GmbH: „Die Produktion von Saatgut in abgegrenzten Erzeugungs-
prozessen zur Vermeidung einer Verunreinigung mit gentechnisch veränderten Organismen im
Kontext mit der Koexistenz von konventioneller Landwirtschaft mit oder ohne GVO und ökolo-
gischer Landwirtschaft" verwiesen werden.

Bei den Prüfungen von Sorten im Zusammenhang mit dem Sortenschutzgesetz wie auch bei
den Prüfungen für die Sortenzulassung, Saatgut-Anerkennung und -Zulassung sowie -Ver-
kehrskontrolle wird ein umfangreiches Überwachungs- und Monitoringsystem auf Grundlage
der Saatgut-Gentechnik-Verordnung eingesetzt (s. a. Hompage der AGES). Diese Maßnah-


men beinhalten auch umfangreiche Vorsorgemaßnahmen zur Vermeidung des Anbaus von
GVO und zur Vermeidung von GVO-Verunreinigungen in Saatgut.

Zu den Fragen 20 und 21:
Hiezu besteht derzeit kein Anlass.
Zu den Fragen 22 und 23:

Die Bestimmungen des Produktpirateriegesetzes 2004 finden auf den Import von Pflanzenar-
ten, für die ein Sortenschutzrecht nach dem Sortenschutzgesetz 2001, BGBl.
I Nr. 109, erteilt
wurde, Anwendung. Durch das Produktpirateriegesetz soll verhindert werden, dass Pflanzen-
arten aus Drittländern, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, in das Bundesgebiet
eingeführt und in Verkehr gebracht werden.

Der Bundesminister: