2092/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0047-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2112/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ruth Becher, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sachverständigengutachten zur Absiedlung des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien, des Handelsgerichts und des Bezirksgerichts Innere Stadt wien in den City Tower Vienna (CTV)“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 5:

Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Immobilienwesen Komm.-Rat Alfons Metzger hat ein Sachverständigengutachten über die Angemessenheit des Mietpreises und der Betriebskosten für den City Tower Vienna samt Wirtschaftlichkeitsbetrachtung erstellt.

Zu 2:

BM a. D. Dr. Böhmdorfer hat das Mietangebot für den City Tower Vienna durch einen unabhängigen Sachverständigen auf die Angemessenheit des Preis-Leistungsverhältnisses überprüfen lassen, um eine weitere Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Anmietung des Gebäudes zu erlangen.

Zu 3:

Das Gutachten wurde am 5. Februar 2002 in Auftrag gegeben und am 19. Februar 2002 vorgelegt.

Zu 4:

Das Sachverständigengutachten wurde der Öffentlichkeit nicht vorenthalten. Insbesondere wurde das Gutachten am 13. März 2002 dem Präsidenten des Rechnungshofs zur Verfügung gestellt.

Zu 6 und 7:

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die für das vorliegende Projekt errechneten Quadratmetermieten im unteren Bereich jener Mieten liegen, die für vergleichbare Objekte verlangt und auch bezahlt werden. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ergab, „dass die Rentierlichkeit des Projektes im Vergleich zu alternativen Projekten als im unteren Bereich marktüblich anzusehen“ ist. Die Raum- und Ausstattungsqualitäten entsprechen einem über dem Durchschnitt der Vergleichsobjekte liegenden Niveau. Die Betriebskosten liegen im unteren Bereich vergleichbarer Objekte.

Zu 8:

Das Gutachten wurde vom Bauträger bezahlt und verursachte den österreichischen Steuerzahlern keinerlei Kosten.

 

 

. November 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)