2093/AB XXII. GP
Eingelangt am 12.11.2004
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BM für
Justiz
Anfragebeantwortung
DIE BUNDESMINISTERIN
FÜR JUSTIZ
BMJ-Pr7000/0048-Pr
1/2004
An den
Herrn Präsidenten des Nationalrates
W i e n
zur Zahl 2114/J-NR/2004
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sparabsichten in der Justiz – Privatisierung von Schreibarbeiten“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Die
Auslagerung von Schreibarbeiten wird keine Kündigungen bei Gerichten zur Folge
haben. Sie soll vielmehr dazu dienen, den Gerichtsbetrieb trotz Personalknappheit
optimal aufrecht zu erhalten.
Zu 2 und 3:
Bei
welchen Gerichten und für welche Schreibarbeiten private Schreibdienste eingesetzt
werden, entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte jeweils nach Bedarf.
Zu 4:
Die
Verträge werden nicht der Datenschutzkommission zur Vorabkontrolle vorgelegt.
Nach einem vom Bundesministerium für Justiz eingeholten Gutachten des
Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst besteht keine Meldepflicht nach § 10 Abs.
2 DSG 2000.
Zu 5, 7 und 13:
Die
Verschwiegenheitspflicht der MitarbeiterInnen privater Schreibdienste wird mit
dem privaten Schreibdienst vertraglich vereinbart und auch durch
Konventionalstrafen gesichert. Ein Eid muss nicht geleistet werden, der private
Schreibdienst hat für jede Schreibkraft eine von dieser unterfertigte
Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit vorzulegen.
Zu 6 und 14:
Die
MitarbeiterInnen privater Schreibdienste werden unter besonderem Hinweis auf
die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im vertraglich vereinbarten Umfang im
Auftrag der jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte vor Ort eingeschult.
Zu 8:
Die
Mitarbeiter privater Schreibdienste erhalten Tonbänder, digitale Datenträger
oder allenfalls händisch geschriebene Vorlagen zur Übertragung.
Zu 9:
Für
Übertragungsfehler haftet der private Schreibdienst als Auftragnehmer des
jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts.
Zu 10:
Die
einwandfreie und vollständige Übertragung ist wie bisher von den RichterInnen
zu kontrollieren. Der dafür notwendige Zeitaufwand wird voraussichtlich
unverändert bleiben.
Zu 11:
Die
gesetzlichen Möglichkeiten der Parteien zur Protokollberichtigung bleiben
unverändert.
Zu 12:
Dies wird
durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt.
Zu 15:
Die
MitarbeiterInnen müssen einen österreichischen Pflichtschulabschluss oder einen
damit vergleichbaren Abschluss im Herkunftsland und mindestens sechs Monate
einschlägige Berufserfahrung als Schreibkraft nachweisen.
Zu 16:
Den
MitarbeiterInnen privater Schreibdienste wird in den Gerichtsgebäuden die
gleiche Infrastruktur wie den justizeigenen Schreibkräften zur Verfügung
gestellt.
Zu 17:
Arbeitsrechtlich
weisungsbefugt gegenüber den einzelnen MitarbeiterInnen ist deren Arbeitgeber
(privater Schreibdienst als Auftragnehmer des Präsidenten des
Oberlandesgerichts). Allfällige Weisungen der Justiz werden an den Auftragnehmer,
also an den privaten Schreibdienst, zu richten sein.
Zu 18:
Schreibarbeiten,
bei denen sich ein Befangenheitsproblem ergeben könnte, werden nicht dem
privaten Schreibdienst zugewiesen werden.
Zu 19:
Die
Justiz gibt diesbezüglich keine Einschränkungen vor.
Zu 20 und 21:
Die
Mitarbeiter privater Schreibdienste sollen während der Amtsstunden in den
Gerichtsgebäuden eingesetzt werden.
Zu 22:
Die
bereits laufenden Verträge mit privaten Schreibdiensten wurden nicht der
Datenschutzkommission zur Vorabkontrolle vorgelegt, weil die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht vorliegen.
Zu 23:
Den
Mitarbeitern privater Schreibdienste in Graz und Wien wurden bisher im
Wesentlichen Tonbänder (Beschlüsse, Urteile, Protokolle) zur Übertragung
zugewiesen.
Zu 24:
Die
Erfahrungen mit privaten Schreibendiensten in Graz und Wien sind sehr gut.
Zu 25:
Die
Kosten für private Schreibdienste errechnen sich für die Jahre 2002 und 2003 –
geordnet nach OLG- und LG-Sprengeln - samt Prognose für 2004 auf Basis der
bisherigen Zahlungen bis August 2004 wie folgt:
|
2002 |
2003 |
2004 Prognose |
OLG-Sprengel
Graz gesamt |
71.965,90 |
80.979,85 |
86.000 |
LG f. ZRS
Graz |
33.627,50 |
34.087,99 |
36.000 |
BG f. ZRS
Graz |
38.338,40 |
46.891,86 |
50.000 |
|
2002 |
2003 |
2004 Prognose |
OLG-Sprengel Wien gesamt |
54.222,60 |
24.812,76 |
20.750 |
Sprengel des LG f ZRS Wien |
10.819,00 |
4.383,12 |
14.400 |
HG Wien |
43.403,60 |
20.429,64 |
6.350 |
Diese
Kosten sind unter der Voranschlagspost 1/30208-7280-990 budgetiert.
Zu 26:
Das
Honorar wird als Pauschalpreis je Diktatseite, Formularseite oder Regiestunde,
der jeweils alle Nebenleistungen (z.B. Textkorrekturen) und sonstigen
Leistungen (z.B. Fahrtkosten) umfasst, berechnet.
Zu 27:
Nein.
. November 2004
(Maga. Karin Miklautsch)