2093/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0048-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2114/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sparabsichten in der Justiz – Privatisierung von Schreibarbeiten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Auslagerung von Schreibarbeiten wird keine Kündigungen bei Gerichten zur Folge haben. Sie soll vielmehr dazu dienen, den Gerichtsbetrieb trotz Personalknappheit optimal aufrecht zu erhalten.

Zu 2 und 3:

Bei welchen Gerichten und für welche Schreibarbeiten private Schreibdienste eingesetzt werden, entscheiden die Präsidenten der Oberlandesgerichte jeweils nach Bedarf.

Zu 4:

Die Verträge werden nicht der Datenschutzkommission zur Vorabkontrolle vorgelegt. Nach einem vom Bundesministerium für Justiz eingeholten Gutachten des Bundeskanzleramtes/Verfassungsdienst besteht keine Meldepflicht nach § 10 Abs. 2 DSG 2000.

Zu 5, 7 und 13:

Die Verschwiegenheitspflicht der MitarbeiterInnen privater Schreibdienste wird mit dem privaten Schreibdienst vertraglich vereinbart und auch durch Konventionalstrafen gesichert. Ein Eid muss nicht geleistet werden, der private Schreibdienst hat für jede Schreibkraft eine von dieser unterfertigte Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit vorzulegen.

Zu 6 und 14:

Die MitarbeiterInnen privater Schreibdienste werden unter besonderem Hinweis auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen im vertraglich vereinbarten Umfang im Auftrag der jeweiligen Präsidenten der Oberlandesgerichte vor Ort eingeschult.

Zu 8:

Die Mitarbeiter privater Schreibdienste erhalten Tonbänder, digitale Datenträger oder allenfalls händisch geschriebene Vorlagen zur Übertragung.

Zu 9:

Für Übertragungsfehler haftet der private Schreibdienst als Auftragnehmer des jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts.

Zu 10:

Die einwandfreie und vollständige Übertragung ist wie bisher von den RichterInnen zu kontrollieren. Der dafür notwendige Zeitaufwand wird voraussichtlich unverändert bleiben.

Zu 11:

Die gesetzlichen Möglichkeiten der Parteien zur Protokollberichtigung bleiben unverändert.

Zu 12:

Dies wird durch vertragliche Vereinbarung sichergestellt.

Zu 15:

Die MitarbeiterInnen müssen einen österreichischen Pflichtschulabschluss oder einen damit vergleichbaren Abschluss im Herkunftsland und mindestens sechs Monate einschlägige Berufserfahrung als Schreibkraft nachweisen.

Zu 16:

Den MitarbeiterInnen privater Schreibdienste wird in den Gerichtsgebäuden die gleiche Infrastruktur wie den justizeigenen Schreibkräften zur Verfügung gestellt.

Zu 17:

Arbeitsrechtlich weisungsbefugt gegenüber den einzelnen MitarbeiterInnen ist deren Arbeitgeber (privater Schreibdienst als Auftragnehmer des Präsidenten des Oberlandesgerichts). Allfällige Weisungen der Justiz werden an den Auftragnehmer, also an den privaten Schreibdienst, zu richten sein.

Zu 18:

Schreibarbeiten, bei denen sich ein Befangenheitsproblem ergeben könnte, werden nicht dem privaten Schreibdienst zugewiesen werden.

Zu 19:

Die Justiz gibt diesbezüglich keine Einschränkungen vor.

Zu 20 und 21:

Die Mitarbeiter privater Schreibdienste sollen während der Amtsstunden in den Gerichtsgebäuden eingesetzt werden.

Zu 22:

Die bereits laufenden Verträge mit privaten Schreibdiensten wurden nicht der Datenschutzkommission zur Vorabkontrolle vorgelegt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Zu 23:

Den Mitarbeitern privater Schreibdienste in Graz und Wien wurden bisher im Wesentlichen Tonbänder (Beschlüsse, Urteile, Protokolle) zur Übertragung zugewiesen.

Zu 24:

Die Erfahrungen mit privaten Schreibendiensten in Graz und Wien sind sehr gut.

Zu 25:

Die Kosten für private Schreibdienste errechnen sich für die Jahre 2002 und 2003 – geordnet nach OLG- und LG-Sprengeln - samt Prognose für 2004 auf Basis der bisherigen Zahlungen bis August 2004 wie folgt:

 

 

2002

2003

2004

Prognose

OLG-Sprengel Graz gesamt

71.965,90

80.979,85

86.000

LG f. ZRS Graz

33.627,50

34.087,99

36.000

BG f. ZRS Graz

38.338,40

46.891,86

50.000

 

 

2002

2003

2004

Prognose

OLG-Sprengel Wien gesamt

54.222,60

24.812,76

20.750

Sprengel des LG f ZRS Wien

10.819,00

  4.383,12

14.400

HG Wien

43.403,60

20.429,64

  6.350

 

Diese Kosten sind unter der Voranschlagspost 1/30208-7280-990 budgetiert.

Zu 26:

Das Honorar wird als Pauschalpreis je Diktatseite, Formularseite oder Regiestunde, der jeweils alle Nebenleistungen (z.B. Textkorrekturen) und sonstigen Leistungen (z.B. Fahrtkosten) umfasst, berechnet.

Zu 27:

Nein.

. November 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)