2094/AB XXII. GP

Eingelangt am 12.11.2004
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BM für Justiz

 

Anfragebeantwortung

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0049-Pr 1/2004

 

An den

                                      Herrn Präsidenten des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 2117/J-NR/2004

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Internationaler Organhandel und organisierte Kriminalität II“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Eine Endfassung der in der Anfrage erwähnten, von der Europäischen Kommission im Rahmen des „Falcone“-Programms finanzierten rechtsvergleichenden Studie „Internationaler Organhandel und organisierte Kriminalität“ steht mir derzeit noch nicht zur Verfügung. Ein Zeitpunkt für ihre Vorlage wurde mir von Seiten der Europäischen Kommission bisher nicht angekündigt.

Teile der angesprochenen Studie liegen mir jedoch schon derzeit – allerdings in einer nicht zwangsläufig mit der endgültigen Version identen Form – vor, auf diese beziehen sich die Beantwortungen der Fragen 2, 3, 4, 7 und 8.

Zu 2:

Grundsätzlich wird in der angesprochenen Studie festgehalten, dass das Phänomen des Handels mit menschlichen Organen in der EU kein großes oder verbreitetes Problem darstellt, und dass die zu diesem Problemkreis bekannt gewordenen, teilweise durch die Medien verbreiteten Fälle eher in den Bereich der Gerüchte einzuordnen seien. Da es keine detaillierten Studien über kriminelle Aktivitäten oder Praktiken im Zusammenhang mit der Transplantation von menschlichen Organen gebe, bestehe die Gefahr, dass unsubstanziierte Gerüchte zu „Fakten“ erhoben werden. Im Zusammenhang mit der Einschätzung dieses Problems in der Europäischen Öffentlichkeit hätten ExpertInnen festgestellt, dass sich die BürgerInnen der Union zwar für das Thema der Organtransplantation im Allgemeinen interessieren, dass dieses jedoch keine sehr hohe Priorität genieße. Dies bedeute nach den StudienautorInnen politisch, dass Vorschläge zur Harmonisierung der nationalen Bestimmungen über Organhandel oder ein EU-Rahmenbeschluss auf geringsten Widerstand – bei gleichzeitiger Erreichung des größten Nutzens – stoßen würden.

Von den konkret genannten Empfehlungen wäre die der Schaffung eines Rahmenbeschlusses zur Verhinderung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen zu nennen. In einem solchen wären unter anderem vorzusehen: Definition des Handels mit menschlichen Organen in Gewinnerzielungsabsicht als Straftat; Harmonisierung der Sanktionen für dieses Delikt; Erweiterung der Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die außerhalb ihres Hoheitsgebietes von eigenen Staatsbürgern begangenen Delikte; Einführung des Prinzips der vermuteten Zustimmung (unter der Voraussetzung einer erfolgten Information zu Lebzeiten) für die Fälle der Organentnahme von Verstorbenen.

Festzuhalten wäre in diesem Zusammenhang, dass es sich bei der genannten Studie um die Position unabhängiger ExpertInnen handelt, welche zwar zu berücksichtigen ist, nicht aber notwendigerweise die Regierungsposition (bzw. die Position der Europäischen Kommission) darstellt. Vor Überlegungen zu innerstaatlichen legislativen Maßnahmen werden jedenfalls die Ergebnisse der Arbeiten auf EU-Ebene abzuwarten sein.

Zu 3:

Grundsätzlich wäre darauf hinzuweisen, dass der „Österreichbericht“ (verfasst von Univ.-Ass. Dr. Robert Kert, Universität Wien) sich an dem auch den anderen „Länderberichten“ zugrundeliegenden Frageschema orientiert, somit im Wesentlichen aus einer bloßen Darstellung der österreichischen Rechtslage besteht. Dabei wird festgehalten, dass es keine spezifische Gesetzgebung zu Organhandel und organisierter Kriminalität gibt. Diesbezüglich wäre aber auch an dieser Stelle (siehe näher die Beantwortung zur Frage 6) darauf hinzuweisen, dass mittlerweile der Straftatbestand des Menschenhandels (§ 104a StGB) durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2004 (StRÄG 2004), BGBl. I Nr. 15, in Kraft getreten am 1. Mai 2004, – den UNO-Vorgaben entsprechend – auf Ausbeutung zum Zwecke der Organentnahme ausgedehnt wurde.

Des Weiteren ist im Bericht auch ein Kapitel der Darstellung der Diskussion zum Thema Transplantation und Handel von menschlichen Organen sowohl in der Öffentlichkeit als auch in Fachkreisen gewidmet. Es werden unter anderem aus der Lehre vorgebrachte Kritikpunkte an und Vorschläge für eine Novellierung der österreichischen Rechtslage dargestellt. Der Berichtsautor befürwortetet dabei die geltende „Widerspruchslösung“ aufgrund der bisherigen positiven Erfahrungen, vertritt aber auch die Ansicht, dass aus ethischen und moralischen Überlegungen die Leistung von Entgelt für eine Organspende jedenfalls nicht erlaubt sein sollte. Aus diesem Bericht wäre aber auch festzuhalten, dass bisher kein Fall von (legalem oder illegalem) Organhandel in Österreich bekannt geworden sei.

Zu 4:

In der genannten Studie wird darauf hingewiesen, dass – zumindest für den Bereich der EU – wegen des Mangels an entsprechenden Beweisen ein Zusammenhang zwischen dem Handel mit menschlichen Organen und der organisierten Kriminalität nicht festgestellt werden könne, während Anhaltspunkte bestünden, dass vor allem in Asien (insbesondere in Indien und China) die organisierte Kriminalität im Bereich des Organhandels tätig ist. Dies sei nach den StudienautorInnen aber auch der Grund für die Notwendigkeit einer Lösung für den Bereich der EU, weil diese Form der organisierten Kriminalität innerhalb des EU-Raumes nicht Fuß fassen können soll. Daher sei es unter anderem auch erforderlich, dass ein Rechtsakt der EU Bestimmungen über die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für die außerhalb ihres Hoheitsgebietes von eigenen Staatsbürgern begangenen Delikte des Organhandels enthält.

Zu 5:

Zu den inhaltlichen Vorschlägen der genannten Studie zur Bekämpfung des internationalen Organhandels wird auf die Beantwortung der Frage 2 verwiesen.

Hinsichtlich der globalen Ebene der Bekämpfung des internationalen Organhandels wäre in diesem Zusammenhang auf das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels zum VN-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention) hinzuweisen, welches die Vertragsparteien unter anderem zur Kriminalisierung des Menschenhandels zum Zweck der Organentnahme verpflichtet. Die Ratifikation dieses Zusatzprotokolls wird derzeit vorbereitet.

Auf EU Ebene sind die Beratungen über den Entwurf für einen Rahmenbeschluss zur Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen und Geweben derzeit unterbrochen. Ihre Wiederaufnahme ist nicht vor dem Vorliegen des abschließenden Berichts der Europäischen Kommission über die Ergebnisse der genannten Studie zu erwarten.

Zu 6 und 7:

Der in der Beantwortung der schriftlichen Anfrage Zl.8/J XXII.GP betreffend internationaler Organhandel und organisierte Kriminalität dargestellte strafrechtliche Schutz im vorliegenden Bereich wurde nunmehr durch die Schaffung eines § 104a StGB (Menschenhandel), die (auch) in Vorbereitung der Ratifikation des Zusatzprotokolls gegen Menschenhandel zum VN-Übereinkommen gegen transnationale organisierte Kriminalität (Palermo-Konvention) durch das StRÄG 2004 geschah, erheblich erweitert.

Nach § 104a Abs. 1 StGB ist eine Grundstrafdrohung von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen, wenn eine minderjährige oder – unter Einsatz bestimmter, in Abs. 2 definierter „unlauterer“ Mittel – eine volljährige Person unter anderem mit dem Vorsatz, dass sie durch Organentnahme ausgebeutet werde, angeworben, beherbergt oder sonst aufgenommen, befördert oder einem anderen angeboten oder weitergegeben wird. Eine Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ist beim Einsatz von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegenüber Betroffenen jeden Alters vorgesehen (Abs. 3). Abs. 4 wiederum droht eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren an, wenn die Tat gegen eine unmündige Person, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begangen wird, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat.

Eine solche Ausbeutung durch Organentnahme wäre jedenfalls dann gegeben, wenn an einer lebenden Person eine fremdnützige Organentnahme erfolgen soll, die nicht im Sinne des § 90 gerechtfertigt wäre und daher – würde sie entsprechend der Absicht des Menschenhändlers durchgeführt – nach österreichischem Recht als Körperverletzung im Sinne der §§ 83 ff zu verfolgen wäre. Nach dem Plan des Täters müsste also entweder eine rechtlich wirksame Einwilligung des Opfers in die beabsichtigte Organentnahme fehlen – etwa wenn dieses über die beabsichtigte Operation gar nicht informiert oder seine Einwilligung durch Gewalt, Drohung oder List erlangt werden soll; andererseits könnte die mangelnde Rechtfertigung – unabhängig von einer allenfalls wirksam erteilten Einwilligung – auch in einer Sittenwidrigkeit der beabsichtigten Verletzung liegen (vgl. Burgstaller in WrK, § 90, Rz 119 bis 130). Bei einer Organentnahme zu Heilzwecken – etwa beim Empfänger eines Spenderorgans oder zur medizinisch indizierten Entfernung eines z.B. tumorbefallenen Organs – würde es bereits am Element der Ausbeutung des Körpers der betroffenen Person fehlen, weshalb ein solcher Fall nicht unter die im Sinne der Bestimmung gegen Menschenhandel problematischen Organentnahmen zu subsumieren wäre.

Die (straf-) gesetzlichen Regelungen über Organhandel und Organtransplantationen sind aus heutiger Sicht grundsätzlich als ausreichend anzusehen. Eine Änderung der österreichischen (Straf-) Rechtslage wäre darüber hinaus insbesondere angesichts des Umstandes, dass in Österreich bisher noch kein Fall von Organhandel in Österreich bekannt geworden ist, nur im Zusammenspiel mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten sinnvoll. Diesbezüglich ist jedoch grundsätzlich festzuhalten, dass im Sinne des ultima-ratio-Prinzips des Strafrechts vor einer allfälligen Änderung gesetzlicher Bestimmungen jedenfalls auch verwaltungs(straf)rechtliche Maßnahmen bzw. disziplinar- oder zivilrechtliche Regelungen zu diskutieren wären.

Zu 8:

Mit dem StRÄG 2004 wurde – im Sinne einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Menschenhandels – § 64 Abs. 1 Z 4 StGB dahingehend ergänzt, dass auch ein deliktisches Verhalten in Bezug auf § 104a StGB im (EU- und Nicht-EU-) Ausland unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts der österreichischen Gerichtsbarkeit unterliegt, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Letzteres wird in der Regel dann der Fall sein, wenn der Täter österreichischer Staatsbürger ist (§ 12 Abs. 1 ARHG). Österreichische Interessen werden beispielsweise dann betroffen sein, wenn die Straftat gegen eine Person mit österreichischer Staatsbürgerschaft begangen worden ist. Bei einer gemäß § 64 Abs. 1 Z 4 StGB zu verfolgenden Auslandstat müsste jedoch immer geprüft werden, ob die an der „verhandelten“ Person geplante Organentnahme nach österreichischem Recht zulässig wäre.

Diese Regelung ist aus heutiger Sicht grundsätzlich als ausreichend anzusehen. Auch hier wäre eine Änderung der österreichischen (Straf-) Rechtslage insbesondere angesichts des Umstandes, dass soweit ersichtlich noch kein Fall von internationalem Organhandel mit Österreichbezug bekannt geworden ist, nur im Zusammenspiel mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten sinnvoll. Ein solches gemeinsames Vorgehen auf EU-Ebene wird auch von den AutorInnen der genannten Studie empfohlen.

Darüber hinaus halte ich eine allfällige strafrechtliche Verfolgung von Personen, die sich in der Hoffnung auf eine Besserung ihres Gesundheitszustandes im Ausland Organe kaufen und einpflanzen lassen (Transplantationstourismus), weiterhin für bedenklich, zumal hier insbesondere die Frage des entschuldigenden Notstands (§ 10 StGB) in den Vordergrund tritt.

 

. November 2004

 

(Maga. Karin Miklautsch)