2100/AB XXII. GP
Eingelangt am 15.11.2004
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BM für
Verkehr, Innovation und Technologie
Anfragebeantwortung
GZ.
BMVIT-12.000/0002-I/CS3/2004 DVR:0000175
An den
Präsidenten des Nationalrates
Dr. Andreas Khol
Parlament
1017
W i e n
Sehr geehrter Herr Präsident!
Die schriftliche
parlamentarische Anfrage Nr. 2130/J-NR/2004 betreffend Befreiung von
Rundfunkgebühr und Telekommunikationszuschuss, die die Abgeordneten Haidlmayr,
Freundinnen und Freunde am 16. September 2004 an mich gerichtet haben, beehre
ich mich wie folgt zu beantworten:
Im Motiventeil der Anfrage wurde ein konkreter Fall anonymisiert vorgebracht. Über die im Bescheid angegebene Geschäftszahl konnte dem konkreten Anlassfall durch die GIS nachgegangen werden.
Die Antragstellerin war im Genuss einer aufrechten Befreiung, die bis 31. Jänner 2004 befristet war. Durch die Antragstellerin wurde am 9. September 2003, aufgrund eines Erinnerungsschreibens der GIS, ein neuerlicher Befreiungsantrag eingebracht. Dieser Antrag war unvollständig, es fehlte der Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen (konkret der AMS Bescheid).
Mit Schreiben der GIS vom 14. November 2003 wurde die Antragstellerin aufgefordert, diesen Nachweis nachzureichen und gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass ihr Antrag ansonsten abzuweisen wäre.
Da bis zum 6. April 2004 die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht wurden, erging am
6. April 2004 seitens der GIS ein abweisender Bescheid.
Am 22. April 2004 hat die Antragstellerin, vertreten durch den Psychosozialen Dienst Stockerau, telefonisch mit der GIS Kontakt aufgenommen und um eine kulante Lösung ersucht.
Noch am selben Tag hat die Antragstellerin, über Anraten einer GIS-Mitarbeiterin, Berufung gegen den abweisenden Bescheid erhoben, wobei der Berufung der Nachweis über den Bezug einer AMS-Leistung beigeschlossen war. Nach dieser Mitteilung des AMS, datiert vom 14. April 2004, bezieht die Antragstellerin ab dem 13. April 2004 Leistungen vom AMS.
Die Berufung ist am 26. April 2004 bei der GIS eingelangt und noch am selben Tag erging eine stattgebende Berufungsvorentscheidung.
Damit wurde der Antragstellerin der Zuschuss zum Fernsprechentgelt zum frühest möglichen Zeitpunkt zuerkannt.
Ihre Aussage "Frau Waltraud Berger wurde um 8 Monate Zuschuss geprellt", ist daher nicht nachvollziehbar.
Frage 1:
Wie viele Personen haben um obige Befreiungen im Zeitraum Jänner bis August 2004 angesucht? (Aufstellung pro Monat)
Antwort:
Im Zeitraum von Jänner 2004 bis August 2004 hat die GIS 115.336 Befreiungsverfahren durch Bescheid erledigt. Ca. 20.000 Verfahren sind derzeit unerledigt, das entspricht dem Anfall eines Monats.
Frage 2:
Wie vielen dieser Personen wurden diese Befreiungen in welchem Zeitraum bereits zuerkannt? (Aufstellung pro Monat nach Einreichmonat und Bescheidmonat)
Antwort:
Durch die GIS wurden 8.467 Verfahren ab- bzw. zurückgewiesen, die anderen Verfahren also positiv erledigt. Eine automatisierte Auswertung über die Bearbeitungsdauer innerhalb konkreter Zeiträume ist der GIS nicht möglich. Im März dieses Jahres hat der Rückstand nach Angabe der GIS bis zu 4 Monate betragen. Derzeit liegt der Rückstand unter einem Monat, der Rückstandsabbau ist linear verlaufen.
Frage 3:
Aus welchen Gründen braucht die GIS bis zu 8 Monaten Bearbeitungszeit pro Antrag?
(Detaillierte Darstellung der Bearbeitungsabläufe und genauer Zeitaufwand pro Arbeitsablauf, welche die Bearbeitungszeit pro Antrag von bis zu 8 Monaten nachvollziehbar macht).
Antwort:
Nach Angabe der GIS hat es Bearbeitungszeiten von 8 Monaten (bei vollständig eingebrachten Anträgen) nie gegeben. Eine grobe Prozessbeschreibung in Form von Verfahrensabläufen liegt bei.
Frage 4:
Mit welcher Begründung ist die Genehmigung des Zeitraumes für die Gebührenbefreiung bei Rundfunk- und Fernsprechgebühren nicht auch gleichzeitig der Zeitraum für den Zuschuss von der Telekom Austria ?
(Detaillierte Begründung und allfällige gesetzliche Grundlagen)
Antwort:
Nach Angabe der GIS versucht diese auf einheitliche Befreiungszeiträume hinzuwirken. Tatsächlich sind die beiden Ansprüche rechtlich voneinander unabhängig und in verschiedenen Gesetzen geregelt, sodass es immer wieder zu divergierenden Entscheidungen kommen kann. Die Rechtsgrundlagen für Gebührenbefreiungen bei Rundfunk- und Fernsehgebühren findet sich im Rundfunkgebührengesetz und der Fernmeldegebührenordnung für deren Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut ist. Die Rechtsgrundlage für Zuschussangelegenheiten findet sich im Fernsprechentgeltzuschussgesetz für dessen Vollziehung mein Ressort zuständig ist.
Fragen 5 und 6:
Wie viele Personen wurden durch diese Vorgangsweise um wie viele Monate um ihren Telefonzuschuss geprellt?
(Detaillierte Auflistung nach Personen und Anzahl der Monate, die aufgrund dieser Vorgangsweise um den Zuschuss der Telekom Austria geprellt wurden)
Werden Sie sich dafür einsetzen, damit diese Personen, die aus alleinigem Verschulden der GIS um den Zuschuss bei der Telekom geprellt wurden, diesen auf jeden Fall für den gesamten Zeitraum rückwirkend von der Telekom Austria gutgeschrieben bekommen?
Wenn ja: Was werden Sie konkret unternehmen und bis wann werden diese geschädigten Personen ihren Zuschuss rückwirkend erhalten?
Wenn nein: Wie lautet Ihre konkrete Begründung für Ihr Nichthandeln in dieser Sache?
Antwort:
Den
in den Fragestellungen geäußerten Vorwurf "Personen wurden um den
Zuschuss bei der
Telekom geprellt" weise ich vorweg vehement zurück.
Wenn Personen aufgrund der Rückstände der GIS in den Genuss der Zuschussleistung erst nach Anlaufen des bestehenden Zuschusszeitraumes kamen, hat die GIS diesen Menschen den erlittenen Vermögensnachteil abgegolten. Dafür hat die GIS aus dem eigenen Budget in diesem Jahr einen Betrag von € 24137,39 aufgewendet.
Frage 7:
Was werden Sie konkret bis wann tun, damit diese dubiose "Praxis", die ausschließlich auf Kosten der AntragstellerInnen geht, endlich abgeschafft wird ?
(Detaillierte Vorgangsweise und Datum, ab wann diese dubiose "Praxis" abgeschafft ist)
Antwort:
Wie
Sie in meinen Ausführungen zu Frage 1 erkennen können, konnte die
Rückstandsproblematik bei der GIS entspannt werden. Derzeit ergeht als
Serviceleistung drei Monate vor Ablauf des Zuschusszeitraumes ein Schreiben an
die Zuschussberechtigten, mit dem das Ablaufen der Leistung angekündigt wird
und auch gleich um Antragstellung ersucht wird. Nachdem die Bearbeitungsdauer
bei ca. einem Monat liegt, bleibt
ausreichend Zeit um die Zuschussgewährung sicherzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Beilage
Anmerkung der
Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten
Anlagen stehen nur als Image zur Verfügung.