2102/AB XXII. GP
Eingelangt am 16.11.2004
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möglich.
Lebensministerium
Anfragebeantwortung
Auf die schriftliche Anfrage der
Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen
vom 21. September 2004, Nr. 2135/J,
betreffend geplante Kraftwerke in Osttirol, beehre ich
mich Folgendes mitzuteilen:
Zu den Fragen 1 und 2:
Die Wasserkraftanlage an der
Schwarzach wurde mit dem Bescheid des Landeshauptmannes
von Tirol vom 23. August 2004 wasserrechtlich bewilligt.
Die in der Anfrage
dargestellte Äußerung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen,
wonach der Ausbaugrad für das geplante Kraftwerk an der Schwarzach nach dem
ursprüngli-
chen Projektstand als zu gering angesehen wurde, hat im Zuge des Verfahrens
dazu geführt,
dass eine
entsprechende technische Projektänderung vorgenommen wurde. Aufgrund dieser
Projektänderung kam der wasserbautechnische Amtssachverständige abschließend zu
einer
positiven Beurteilung des gegenständlichen
Kraftwerksvorhabens.
Eine Ablehnung des
Vorhabens nach § 105 Abs. 1 lit. g Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 we-
gen Widerspruch mit
landwirtschaftlichen Benutzungen am Gewässer oder nach § 105 lit. h
WRG 1959 wegen einer Verschwendung des
Wassers war aufgrund der Ermittlungsergebnis-
se in rechtlicher Hinsicht nicht möglich.
Zu Frage 3:
Nach Auskunft des
Landeshauptmannes von Tirol als der zuständigen Wasserrechtsbehörde
erster Instanz sind die Ermittlungen in den wasserrechtlichen Verfahren zu den
angesproche-
nen Kraftwerksprojekten am Kaiserbach sowie am Dorferbach noch nicht
abgeschlossen.
Da grundsätzlich
jegliche Einmischung von Seiten der Politik in laufende Verwaltungsverfahren
abzulehnen
ist und außerdem davon auszugehen ist, dass die Wasserrechtsbehörden geset-
zeskonform vollziehen, verbietet sich hier eine Kommentierung zu laufenden
Verfahren.
Zu Frage 4:
Das Ökostromgesetz
und das WRG 1959 verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen, sodass
der
in der Frage hergestellte Zusammenhang nicht schlüssig ist.
Die Möglichkeit der Förderung nach dem Ökostromgesetz setzt
eine rechtskräftige wasser-
rechtliche Genehmigung der
Wasserkraftanlage nach dem WRG 1959 voraus.
Umgekehrt stellen aus der Sicht des Wasserrechts die
Förderungskriterien nach dem Öko-
stromgesetz keine Voraussetzungen dar, die im wasserrechtlichen
Bewilligungsverfahren zu
vollziehen wären. Unabhängig von den
Förderungskriterien hat der Konsenswerber vielmehr
dann einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung seines Projektes, wenn die
Rechte von
bestimmten Dritten oder die im WRG 1959 angeführten Öffentlichen Interessen
nicht beein-
trächtigt werden. Die einzelnen Öffentlichen Interessen selbst stehen fallweise
zueinander in
Konkurrenz oder sogar in Widerspruch, wie zB
das Öffentliche Interesse am ökologischen
Gewässerzustand gegenüber dem Öffentlichen
Interesse an der möglichst vollständigen wirt-
schaftlichen Ausnutzung der Wasserkraft. Es
kann daher immer nur bezogen auf den konkre-
ten Einzelfall, also die dort ermittelten Umstände und aufgrund einer
Interessensabwägung im
Rahmen der berührten Öffentlichen Interessen beurteilt werden, welchem
öffentlichen Interes-
se letztlich der Vorzug zu geben ist.
Zu Frage 5:
Die Frage der Rechtfertigung der
Errichtung eines Kraftwerks am Rande des Nationalparks
Hohe Tauern aus „naturschutzfachlicher"
Sicht hat sich aufgrund der verfassungsrechtlichen
Kompetenzverteilung so nicht zu stellen, da
der Naturschutz in Gesetzgebung und Vollziehung
ausschließlich Landessache ist. Es
ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Land
Tirol bei der Abwicklung
entsprechender Bewilligungsverfahren den vorhandenen Wert der
Natur- und Landschaftsgüter einschließlich des Nationalparks Hohe Tauern
auch zukünftig
berücksichtigt.
Zu Frage 6:
Die Frage der
Rechtfertigung der Errichtung eines Kraftwerks am Kaiserbach stellt sich
derzeit
nicht, da - laut
Auskunft des Landeshauptmannes von Tirol - das wasserrechtliche Genehmi-
gungsverfahren zwar noch nicht
abgeschlossen ist. Der Antrag auf Erteilung der naturschutz-
rechtlichen Bewilligung wurde mit Bescheid der Tiroler Landerregierung als
Naturschutzbehör-
de vom 23. August 2004 bereits abgewiesen.
Auf Basis wissenschaftlicher Vorarbeiten und Kartierungen
haben die seinerzeitigen für Was-
serwirtschaft und Umweltschutz zuständigen
Bundesminister Mag. Molterer und Dr. Bar-
tenstein im Jahr 1998 eine mit den
Ländern akkordierte, im sog. „Buch der Flüsse" enthaltene
Liste von 72 Flussstrecken österreichweiter Bedeutung publiziert, in
denen v.a. im Sinne des
Erhalts von wertvollem Lebensraum für Tiere und Pflanzen keine weiteren
ökologischen Ver-
schlechterungen mehr erfolgen sollen. Diese Flussstrecken, darunter auch ein
Abschnitt am
Kaiserbach, stellen Leitbilder für den
Naturschutz sowie für den Schutzwasserbau dar.
Die
am Kaiserbach vor einigen Jahren durchgeführte Renaturierung war in erster
Linie eine
wasserbauliche Maßnahme, um einerseits die Eintiefungstendenzen am Kaiserbach
zu redu-
zieren und andererseits eine ökologische
Verbesserung dieser Gewässerstrecke zu erreichen
sowie eine Ablagerungsmöglichkeit für große Geschiebemengen zu schaffen.
Das mit der
Ausbaumaßnahme realisierte wasserwirtschaftliche Schutzziel ist seitens der
Wasserrechts-
behörde im Genehmigungsverfahren zu
berücksichtigen.