2114/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.11.2004
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BM für Inneres

 

Anfragebeantwortung

An den

Präsidenten des Nationalrates

Parlament

1017 Wien

 

 

DVR: 0000051

GZ: 50.115/1972-II/2/04

 

 

 

Wien, am 16  November 2004

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablè, Kolleginnen und Kollegen  haben am 22. September 2004 unter der Nummer 2148/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Selbstverteidigungswaffen, die Gummikugeln – oder Gummischrot verschießen" gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

 

Zur Frage 1:

 

Der genannte Beitrag auf "Pro 7 Austria Top News" war mir nicht bekannt. Nach Beischaffung und Begutachtung durch meine Experten kann ich sagen, dass die in diesem Beitrag gezeigte Waffe bereits Gegenstand einer näheren Untersuchung im Jahr 2002 war.

 

 

Zur Frage 2:

 

Die Einstufung durch einen Amtssachverständigen des BM.I ergab, dass es sich bei der untersuchten Waffe eindeutig um eine genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe im Sinne des § 3 Waffengesetz 1996 (Kategorie B) handelt.

 

Ein in diesem Zusammenhang durchgeführter ballistischer Test auf eine ballistische Seife aus einer Distanz von 50 cm ergab eine Eindringtiefe von 17 mm und lässt somit bei Nahschussdistanzen auf ein entsprechendes Verletzungsrisiko schließen.

 

Im Hinblick auf die Nichtdetektierbarkeit dieser Waffe werden im Rahmen der Sicherheitskontrollen nach den einschlägigen EU-Bestimmungen laufend händische Stichproben durch Bedienstete von diesbezüglich beauftragten Unternehmen an abfliegenden Passagieren, an deren Kleidung und an deren Gepäcksstücken durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

Zu den  Fragen 3 und 4:

 

Ja; diesbezüglich habe ich eine Prüfung in meinem Hause veranlasst. Erst nach Vorliegen eines Prüfungsergebnisses kann abgeschätzt werden, ob diese Thematik eine EU relevante Dimension beinhaltet.