2114/AB XXII. GP
Eingelangt am 17.11.2004
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
An
den
Präsidenten
des Nationalrates
Parlament
1017
Wien
DVR: 0000051
GZ: 50.115/1972-II/2/04
Wien, am
16 November 2004
Die Abgeordneten
zum Nationalrat Dr. Helene Partik-Pablè, Kolleginnen und Kollegen haben am 22. September 2004 unter der
Nummer 2148/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend
„Selbstverteidigungswaffen, die Gummikugeln – oder Gummischrot
verschießen" gerichtet.
Diese Anfrage
beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur Frage 1:
Der genannte
Beitrag auf "Pro 7 Austria Top News" war mir nicht bekannt. Nach
Beischaffung und Begutachtung durch meine Experten kann ich sagen, dass die in
diesem Beitrag gezeigte Waffe bereits Gegenstand einer näheren Untersuchung im
Jahr 2002 war.
Zur Frage 2:
Die Einstufung
durch einen Amtssachverständigen des BM.I ergab, dass es sich bei der
untersuchten Waffe eindeutig um eine genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffe im
Sinne des § 3 Waffengesetz 1996 (Kategorie B) handelt.
Ein in diesem
Zusammenhang durchgeführter ballistischer Test auf eine ballistische Seife aus
einer Distanz von 50 cm ergab eine Eindringtiefe von 17 mm und lässt somit bei
Nahschussdistanzen auf ein entsprechendes Verletzungsrisiko schließen.
Im Hinblick auf die
Nichtdetektierbarkeit dieser Waffe werden im Rahmen der Sicherheitskontrollen
nach den einschlägigen EU-Bestimmungen laufend händische Stichproben durch
Bedienstete von diesbezüglich beauftragten Unternehmen an abfliegenden
Passagieren, an deren Kleidung und an deren Gepäcksstücken durchgeführt.
Zu den Fragen 3 und 4:
Ja; diesbezüglich
habe ich eine Prüfung in meinem Hause veranlasst. Erst nach Vorliegen eines
Prüfungsergebnisses kann abgeschätzt werden, ob diese Thematik eine EU
relevante Dimension beinhaltet.