2118/AB XXII. GP

Eingelangt am 17.11.2004
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-11.000/0007-I/CS3/2004     DVR:0000175

 

An den

Präsidenten des Nationalrates

Dr. Andreas Khol

 

Parlament

1017   W i e n

 

Wien,       .             2004

 

Sehr geehrter Herr Präsident!

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 2136/J-NR/2004 betreffend geplanter Parkplatz für 50 LKW der Fa. Augustin in Lienz, die die Abgeordneten Grünewald, Freundinnen und Freunde am

21. September 2004 an mich gerichtet haben, beehre ich mich wie folgt zu beantworten:

 

Frage 1:

Werden Sie die bestehende Konzession der Fa. Karl Augustin zur Ausübung der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit 10 Lastkraftwagen auf Grund der vorliegenden Fakten überprüfen und gegebenenfalls wieder entziehen?

 

Antwort:

Bei der gegenständlichen Konzession, bei der es sich um eine für den grenzüberschreitenden Güterverkehr handelt, obliegt die Erteilung oder allfällige Entziehung dem Landeshauptmann von Tirol als Gewerbebehörde erster Instanz.

 

Die Einleitung eines Entziehungsverfahrens könnte daher nur vom Amt der Tiroler Landesregierung vorgenommen werden, auf deren Entscheidung ich mangels Zuständigkeit keinen Einfluss nehmen kann.

 

Fragen 2 und 3:

Halten Sie grundsätzlich die Genehmigung eines Parkplatzes für 50 LKWs in Lienz auf Grund der dort bestehenden Staubbelastung für zulässig?

 

Wie beurteilen Sie eine Betriebsanlagengenehmigung für 50 LKW Parkplätze im Sinne der Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes Luft angesichts der bestehenden Staubbelastung in Lienz?

 

 

 

 

Antwort:

Auch bei Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage wie der vorliegenden, liegt die Zuständigkeit nicht bei mir, sondern nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 bei der örtlich in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Ob und inwieweit der von der Fa. Augustin geplante LKW-Parkplatz auf Grund der im Immissionsschutzgesetz Luft festgeschriebenen Grenzwert zulässig ist, müsste daher im gegenständlichen Fall die Bezirkshauptmannschaft Lienz beurteilen, auf deren Entscheidung mir ebenfalls keine Einflussnahme zusteht.

 

Mit freundlichen Grüßen